Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Lienhard
Urteil vom 6. Januar 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Ludwig Reto Zanotta
Recura, Steuer-Rechtsberatung / Treuhand
Mettlenstrasse 4, Postfach, 8135 Langnau am Albis
gegen
Stadt Y.___
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1931, meldete sich am 31. Mai 2010 zum Bezug von Zusatzleistungen zu ihrer Altersrente an (Urk. 7/1). Die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Y.___ (nachfolgend Durchführungsstelle) wies mit Verfügung vom 9. November 2010 das Gesuch um Ausrichtung von Zusatzleistungen infolge Einnahmenüberschusses und unter Anrechnung eines Vermögensverzichts von Fr. 88'960.-- ab (Urk. 7/13). Die dagegen am 29. November 2010 erhobene Einsprache (Urk. 7/14) wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2010 ab (Urk. 7/15 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2010 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 12. Dezember 2010 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides, Nichtberücksichtigung eines Vermögensverzichtes und Neuberechnung des Anspruches auf Zusatzleistungen (Urk. 1 S. 1). Mit Eingabe vom 5. Januar 2011 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 25. Januar 2011 mitgeteilt wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG, in den seit 1. Januar 2008 gültigen Fassungen).
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
1.2 Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einkommen anzurechnen sind danach unter anderem auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG).
Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die leistungsansprechende Person ohne rechtliche Verpflichtung oder ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat (BGE 131 V 329 E. 4.2 ff. mit Hinweisen). Wenn diese Voraussetzungen für die Annahme eines Verzichts nicht vorliegen, hat eine Vermögensanrechnung selbst dann nicht zu erfolgen, wenn die leistungsansprechende Person vor der Anmeldung zum Bezug der Ergänzungsleistungen über ihre Verhältnisse gelebt haben könnte. Das Ergänzungsleistungssystem bietet keine gesetzliche Handhabe dafür, eine wie auch immer geartete Lebensführungskontrolle" vorzunehmen und danach zu fragen, ob ein Gesuchsteller in der Vergangenheit im Rahmen einer Normalitätsgrenze" gelebt hat, die im Übrigen erst noch näher umschrieben werden müsste. Vielmehr haben die Ergänzungsleistungsbehörden von den tatsächlichen Verhältnissen auszugehen, dass ein Gesuchsteller nicht über die notwendigen Mittel zur angemessenen Deckung des Existenzbedarfs verfügt, und nicht danach zu fragen, warum dem so ist (BGE 121 V 204 E. 4b mit Hinweisen).
1.3 Dass eine Vermögenshingabe gegen eine adäquate Gegenleistung oder aufgrund einer Rechtspflicht erfolgt ist, ist als anspruchsbegründende Tatsache von der leistungsansprechenden Person zu beweisen, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit massgebend ist und sie die Folgen allfälliger Beweislosigkeit zu tragen hat, und zwar in dem Sinne, dass sie sich das angeblich entäusserte restliche Vermögen sowie den darauf entfallenden Ertrag (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG) anrechnen lassen muss (BGE 121 V 204 E. 6a; AHI 1995 S. 167 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts vom 11. Oktober 2007 in Sachen L., P 38/06, E. 3.3.1).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob in der Berechnung der Zusatzleistungen ein Verzichtsvermögen zu berücksichtigen ist. Nicht bestritten ist hingegen - mit Ausnahme des Einnahmenbetrages von einem Zehntel des die Freigrenze übersteigenden Vermögens - die Höhe der anrechenbaren Einnahmen und Ausgaben (vgl. Berechnungsblatt zu Urk. 2, S. 2).
2.2 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit, dass die Vermögensabnahme von Fr. 271'814.--, berechnet anhand der Differenz zwischen der Auszahlung der Freizügigkeitsleistung im Jahr 1993 und dem Vermögensstand am 1. Januar 2010, nicht genügend habe belegt werden können. Es sei deshalb ein Verzichtsvermögen von insgesamt Fr. 88'960.-- angerechnet worden. Dass ein Wertschriftenverlust eingetreten sei, habe in Höhe der Vermögensverringerung nicht belegt werden können, weshalb das Vermögen durch die gesetzlich vorgesehenen Fr. 10'000.-- pro Jahr amortisiert worden sei. Ein nachgewiesener Ausgabenüberschuss sei mit der pauschalen Verminderung nach Art. 17a der Verordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) nicht kumulierbar (Urk. 2 S. 1 f.). Die Beschwerdeführerin habe nie Jahreskontoauszüge oder eine erklärende Aufstellung über Wertschriftenkäufe und -verkäufe sowie Gewinne und Verluste eingereicht, welche die Vermögensabnahme hätten belegen können (Urk. 6).
2.3 Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, sie habe am 13. Juli 1993 eine Vorsorgekapitalleistung in Höhe von Fr. 324'459.-- erhalten. Sie habe der Beschwerdegegnerin mehrfach Belege und Aufstellungen eingereicht, aus denen die regelmässige Vermögensabnahme über 17 Jahre hinweg ersichtlich sei. Sie sei ihrer Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nachgekommen. Wie aus den Wertschriftenverzeichnissen ersichtlich sei, habe sie von Zeit zu Zeit ein Wertpapier verkauft, um ihre Liquidität sicherzustellen. Alle relevanten Kauf- und Verkaufsbelege seien der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellt worden. Sie habe keinerlei Verzichtshandlungen vorgenommen; durchschnittlich habe sie jährlich Fr. 14'383.-- verbraucht. Der regelmässige Bezug habe einzig dazu gedient, einen bescheidenen Einpersonenhaushalt zu finanzieren (Urk. 1 S. 1 ff.).
3.
3.1 Am 13. Juli 1993 wurde der Beschwerdeführerin eine Kapitalleistung von Fr. 324'859.60 ausbezahlt (Urk. 7/6). Die Vermögensentwicklung im Verlauf der folgenden Jahre wurde von der Beschwerdeführerin anhand der steuerlichen Wertschriftenverzeichnisse der Jahre 1993 bis 2009 (Urk. 7/8) sowie einer separaten Aufstellung (Urk. 7/9) nachvollziehbar dargestellt. Daraus ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin ihr Vermögen in überwiegend konservative Anlagen investierte, was im Übrigen auch die Beschwerdegegnerin nicht bestritt. Soweit diese im angefochtenen Entscheid geltend machte, dass eine Vermögensabnahme von Fr. 88'960.-- nicht genügend habe belegt werden können, so kann dem nicht gefolgt werden: Die Beschwerdegegnerin hat ihre Vermögensverhältnisse ausführlich und mehrfach dokumentiert und beschwerdeweise zudem erneut umfangreiche Belege eingereicht, aus denen die Abnahme ihres Vermögens ersichtlich ist (vgl. insbesondere Urk. 3/3 und Urk. 3/B/1-8). Die Verneinung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen lässt sich somit nicht mit fehlenden Belegen über die Vermögensabnahme begründen.
3.2 Obwohl die Beschwerdegegnerin die folgende Begründung nicht ausdrücklich heranzieht - der angefochtene Entscheid wurde lediglich mit angeblich fehlenden Belegen begründet (vgl. Urk. 2) - ist zur Problematik von Anlagevermögen und -verlusten Folgendes festzuhalten: Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts vom 15. Juni 2010, 9C_180/2010) stellt die Anlage eines Vermögens grundsätzlich keinen Vermögensverzicht dar. Im Gegenteil ist es normal, dass Vermögen angelegt wird, und Verzichtstatbestände kommen nur bei Anlagegeschäften in Frage, die einem Vabanque-Spiel gleichen und bei denen die betreffende Person von Anfang an damit rechnen muss, dass ein Totalverlust eintritt (vgl. die diesbezüglichen Beispiele im genannten Urteil, E. 5.2). Dass das Risiko eines Totalverlustes besteht, stellt jedoch auch für sich allein betrachtet noch keinen Vermögensverzicht dar; denn ein solches Risiko besteht grundsätzlich bei jeglicher Vermögensanlage. Entscheidend für die Risikoabschätzung ist die Wahrscheinlichkeit, mit der sich dieses Risiko verwirklicht. Ausschlaggebend ist, ob von Anfang an mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit mit einem (Total-)Ausfall gerechnet werden muss, so dass kein vernünftiger Mensch eine solche Anlage tätigen würde. Das höchste Gericht hat in diesem Zusammenhang festgehalten, dass der Börsencrash im zweiten Halbjahr 2008 - bei dem auch die Beschwerdeführerin viel Geld verlor (vgl. Urk. 3/3) - für den gewöhnlichen Anleger nicht vorhersehbar war und es sich um ein singuläres Ereignis handelte, mit dem nicht gerechnet werden musste (E. 6).
3.3 Das Ergänzungsleistungssystem hat in der Regel von den tatsächlich vorhandenen Mitteln auszugehen und es ist nicht danach zu fragen, ob der Ansprecher in der Vergangenheit im Rahmen einer Normalitätsgrenze gelebt hat (Lebensführungskontrolle, BGE 121 V 204). Die Annahme eines Vermögensverzichts muss daher grundsätzlich auf Sachverhalte beschränkt bleiben, in denen bewusst ein Vermögen weggegeben oder zumindest in fahrlässiger Weise eine risikoreiche Investition getätigt wurde, bei welcher ein (erheblicher) Verlust von Anfang an sehr wahrscheinlich und damit absehbar war (Urteil des Bundesgerichts vom 15. Juni 2010, 9C_180/2010, E. 6). Davon kann vorliegend nicht die Rede sein.
3.4 Im Übrigen ist festzuhalten, dass ein Vermögensverzehr von insgesamt Fr. 271'814.-- (vgl. Urk. 2 S. 1) verteilt über fast 17 Jahre einen jährlichen Verbrauch von gerundet Fr. 15'989.--, somit monatlich Fr. 1'332.-- bedeutet. Es ist angesichts einer AHV-Rente von monatlich Fr. 2'280.-- (vgl. die Einnahmenübersicht in Urk. 2) ohne Weiteres nachvollziehbar, dass dieser Betrag für die Aufrechterhaltung eines bescheidenen bis normalen Lebensstandards notwendig ist und keinesfalls von einem verschwenderischen Lebensstil ausgegangen werden kann. Auch unter diesem Aspekt ist der angefochtene Entscheid nicht haltbar.
4.
4.1 Somit ist ein Vermögensverzicht zu verneinen und bei der Berechnung des am 1. Januar 2010 vorhandenen Vermögens von insgesamt Fr. 53'050.-- (vgl. Urk. 2) auszugehen. Abzüglich des Freibetrages von Fr. 25'000.-- (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG in der bis 31. Dezember 2010 gültig gewesenen Fassung) ergibt sich ein Vermögensbetrag von Fr. 28'050.--. Davon wird ein Zehntel als Einkommen berechnet, somit Fr. 2'805.-- (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG).
4.2 Ausgehend von den ansonsten unbestrittenen Angaben ergibt sich folgende Berechnung (vgl. Urk. 2 Berechnungsblatt):
Anrechenbare Einnahmen:
laufende Rente Fr. 2'280.-- x 12 = Fr. 27'360.--
Vermögensertrag Fr. 2590.--
Einnahmen Prämienverbilligung Fr. 972.--
1/10 des die Freigrenze übersteigenden Vermögens Fr. 2'805.--
Total Fr. 33'727.--
Anerkannte Ausgaben:
Allgemeiner Lebensbedarf EL Fr. 18'720.--
Mietzinsabzug Fr. 12'024.--
Kant. Durchschnittsprämie KK Fr. 4'032.--
Total Fr. 34'776.--
Die Differenz zwischen Ausgaben und Einnahmen ergibt Fr. 1'049.-- (Fr. 34'776.-- ./. Fr. 33'727.--). Dies entspricht dem Betrag der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 9 Abs. 1 ELG). Nachdem dieser Betrag den Betrag der jährlichen Prämienverbilligung, auf den die Beschwerdeführerin Anspruch hat (Fr. 972.--), übersteigt, erfolgt keine Aufrechnung nach Art. 26 ELV.
5.
5.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2010 (Art. 12 Abs. 1 ELG) Anspruch auf Ergänzungsleistungen in Höhe von Fr. 1'049.-- jährlich beziehungsweise Fr. 87.40 monatlich hat. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides und zur Gutheissung der Beschwerde.
5.2 Liegt keine anwaltschaftliche Vertretung vor, besteht der Anspruch auf eine Parteientschädigung nur, wenn die Vertretung für das in Frage stehende Rechtsgebiet besonders qualifiziert ist und wenn nicht anzunehmen ist, dass sie kostenlos erfolgt (BGE 108 V 270 E. 2; ZAK 1991 S. 421 E. 2). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, weshalb die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 1'000.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) hat.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Stadt Y.___ vom 29. November 2010 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2010 Anspruch auf Ergänzungsleistungen in Höhe von jährlich Fr. 1'049.-- hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Ludwig Reto Zanotta
- Stadt Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).