ZL.2010.00111

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtsschreiber Fraefel
Urteil vom 30. April 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Stadt Zürich Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Amtshaus, Helvetiaplatz
Molkenstrasse 5/9,  8026 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1942, meldete sich am 26. Mai 2010 zum Bezug von Zusatzleistungen zur Altersrente an (Urk. 7/6, Urk. 7A). Mit Verfügung vom 31. August 2010 verneinte das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich (AZL) für die Zeit ab 1. Mai 2010 einen Anspruch von X.___ auf Zusatzleistungen (Urk. 3/4). Die dagegen erhobene Einsprache vom 29. September und 6. Oktober 2010 (Urk. 3/7, Urk. 7/24) wies das AZL mit Entscheid vom 15. November 2010 (Urk. 2) ab.

2.       Gegen diesen Entscheid erhob X.___ am 13. Dezember 2010 Beschwerde (Urk. 1) mit dem sinngemässen Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids seien ihm Zusatzleistungen zuzusprechen. In der Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2011 schloss das AZL auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die kantonalen Beihilfen basieren auf dem gleichen System wie die Ergänzungsleistungen (§ 15 des kantonalen Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG).
         Als anerkannte Ausgabe gilt bei zu Hause wohnenden Personen grundsätzlich der Mietzins einer Wohnung (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG). Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen; die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV).
         Weitere anerkannte Ausgaben sind unter anderem die Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft (Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG). Für die Gebäudeunterhaltskosten gilt der für die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton anwendbare Pauschalabzug (Art. 16 Abs. 1 ELV).
1.2     Als Einnahmen anzurechnen sind unter anderem Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG). Für die Bemessung des Mietwertes der vom Eigentümer bewohnten Wohnung sind die Grundsätze der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton massgebend (Art. 12 Abs. 1 ELV). Bei nicht selbst bewohnten Liegenschaften gelten die Mietzinsen oder der Marktmietwert als Liegenschaftsertrag (vgl. Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, Zürich 2009, 2. Auflage. S. 172).
          Laut Art. 11 Abs. 1 lit. c Satz 1 ELG sind bei Altersrentnern als Einnahmen ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden 25'000 Franken übersteigt, anzurechnen. Nach Art. 17 ELV ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (Abs. 1). Dienen Grundstücke dem Bezüger nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese zum Verkehrswert einzusetzen (Abs. 4).
1.3     Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV).

2.       Im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) verneinte die Beschwerdegegnerin infolge eines Einnahmenüberschusses einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen für die Zeit ab 1. Mai 2010. Berechnungsgrundlage dafür bildet die Verfügung vom 31. August 2010 (Urk. 3/4). Gegen diese Berechnung bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 13. Dezember 2010 (Urk. 1) verschiedene Einwände vor. Darauf ist im Folgenden im Einzelnen einzugehen.

3.
3.1     Gestützt auf ein Reinvermögen von Fr. 125'708.- ermittelte die Beschwerde-gegnerin ein Einkommen aus Vermögensverzehr von Fr. 10'070.- (angefochtene Entscheide, Urk. 2 und Urk. 3/4). Das Reinvermögen von Fr. 125'708.- berechnete sie dabei aus dem Kaufpreis einer Wohnung im Betrag von Fr. 348'000.- (Urk. 7/13) abzüglich von Hypothekarschulden von Fr. 240'000.- sowie zuzüglich eines Bank- und Postguthabens von gesamthaft Fr. 17'708.-. Diese Berechnung bestreitet der Beschwerdeführer mit der Begründung (Urk. 1), bei der Berechnung des Reinvermögens sei nach Art. 17 ELV der Steuerwert seiner Wohnung von Fr. 239'000.- massgebend. Daraus resultiere nach Abzug der Hypothekarschulden von Fr. 240'000.- ein Reinvermögen von Fr. 0.-.
         Gemäss den Akten steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 21. Juni 2004 eine Wohnung in Y.___ für Fr. 348'000.- gekauft (Kaufvertrag vom 21. Juni 2004, Urk. 7/13) jedoch im massgebenden Zeitraum nicht in dieser sondern in derjenigen seiner Partnerin in Z.___ gewohnt hat (Urk. 7/6, Urk. 7/21). Unter diesen Umständen ist nach dem klaren Wortlaut von Art. 17 Abs. 4 ELV und der Rechtsprechung (BGE 122 V 398 Erw. 3b) bei der Bewertung der Wohnung der Verkehrswert und damit entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht der Steuerwert massgebend. Daran ändert auch nichts, wenn er in dieser Wohnung als freischaffender Künstler oder Architekt tätig gewesen ist (Urk. 1). Die Bewertung des Verkehrswertes der Wohnung im massgebenden Zeitpunkt (1. Januar 2010, Erw. 1.3) in der Höhe des ursprünglichen Kaufpreises von Fr. 348'000.- (Urk. 7/13) und des Bank- und Postguthabens im Betrag von gesamthaft Fr. 17'708.- (Urk. 7/8-10) ist unbestritten (Urk. 1, Urk. 2) und aufgrund der Akten nicht zu beanstanden. Daraus resultiert unter Berücksichtigung der Hypothekarschulden von Fr. 240'000.- ein Reinvermögen von Fr. 125'708.-, respektive ein Einkommen aus Vermögensverzehr von Fr. 10'070.- ([Fr. 125'708.- - Fr. 25'000.-] : 10; Erw. 1.2). Demnach erweist sich dieser Antrag des Beschwerdeführers als unbegründet.
3.2     Ohne nähere Begründung bestreitet der Beschwerdeführer (Urk. 1) auch den von der Beschwerdegegnerin angerechneten Vermögensertrag von Fr. 1'053.- (Urk. 3/4).
         Der angerechnete Vermögensertrag von Fr. 1'053.- setzt sich zusammen aus dem Nettoertrag der Wohnung von Fr. 960.- und dem Ertrag des beweglichen Vermögens von insgesamt Fr. 93.- (Urk. 3/4). Den Nettoertrag der Wohnung im Umfang von Fr. 960.- ermittelte die Beschwerdegegnerin aus dem Eigenmietwert der Wohnung im Betrag von Fr. 10'200.- (Urk. 7/20a) abzüglich des Hypothekarzinses von Fr. 7'200.- (Urk. 7/12) und der Unterhaltskosten von Fr. 2'040.- (Pauschalabzug von 20 % von Fr. 10'200.-; Erw. 1.2). Den Ertrag des beweglichen Vermögens von Fr. 93.- berechnete sie aus dem Ertrag des Bank- und Postguthabens im massgebenden Zeitraum (Urk. 7/8-9). Abgesehen von nachfolgender Einschränkung entspricht diese Berechnung der Rechts- und Aktenklage:
         Der Eigenmietwert der Wohnung des Beschwerdeführers beträgt gemäss der Neubewertung des Stockwerkeigentums im Jahr 2009 (Urk. 7/19) nicht Fr. 10'200.- sondern Fr. 10'100.-, womit sich der gesamte anrechenbare Vermögensertrag von Fr. 1'053.- um Fr. 80.- (Fr. 100.- - Fr. 20.- = Fr. 80.-; Fr. 2040 - [20 % von Fr. 10'100.-] = Fr. 20.-) auf neu Fr. 973.- reduziert. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nicht selber in seiner Wohnung gewohnt hat, weshalb als anrechenbarer Vermögensertrag an sich der Marktmietwert der Wohnung massgebend wäre (Erw. 1.2). Indes weist die Beschwerdegegnerin zutreffend darauf hin (Urk. 2), dass der Eigenmietwert nach § 21 Abs. 2 lit. a des kantonalen Steuergesetzes auf maximal 70 Prozent des Marktwertes festgelegt wird. Unter diesen Umständen ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der angerechnete Eigenmietwert von Fr. 10'100.- tiefer oder zumindest nicht höher als der tatsächliche Marktmietwert ist, was unbestritten ist (Urk. 1, Urk. 2). Von einer Rückweisung der Sache zur Ermittlung des Marktmietwertes kann daher abgesehen werden. Somit ist dieser Antrag des Beschwerdeführers insoweit gutzuheissen, als der Vermögensertrag von Fr. 1'053.- auf Fr. 973.- herabzusetzen ist.
3.3     Hinsichtlich des von der Beschwerdegegnerin anerkannten Mietzinses von jährlich Fr. 8'400.- (Urk. 3/4) macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, dieser sei zu knapp bemessen. Er liege bei mindestens Fr. 11'000.-.
         Den Mietzins von Fr. 8'400.- ermittelte die Beschwerdegegnerin, indem sie den Eigenmietwert der vom Beschwerdeführer mitbenützten Wohnung seiner Partnerin im Betrag von Fr. 16'800.- (Urk. 7/21) halbierte. Entgegen der nicht näher begründeten Auffassung des Beschwerdeführers besteht kein Anlass für eine Erhöhung des anerkannten Mietzinses von Fr. 8'400.-. Vielmehr steht diese Ermittlung des Mietzinses in Übereinstimmung mit der Rechts- und Aktenlage (Art. 12 und 16c ELV; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute: Bundesgericht] in Sachen T. vom 30. März 2001, P 2/01, Erw. 2), weshalb sie zu bestätigen ist.
3.4     In Übereinstimmung mit der Auffassung der Beschwerdegegnerin (Urk. 2) deutet nichts Konkretes in den Akten darauf hin, dass der Beschwerdeführer im massgebenden Zeitraum eine relevante selbständige Erwerbstätigkeit (BGE 115 V 170 Erw. 9) ausgeübt hat. Dies bestreitet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) nicht substantiiert, sondern er begnügt sich mit dem Hinweis, dass er als freischaffender Künstler und Architekt einen wesentlichen kulturellen Beitrag leiste. In dieser Hinsicht ist der angefochtene Entscheid (Urk. 2) daher zu bestätigen.
3.5     Gemäss der angefochtenen Verfügung (Urk. 3/4) wurde als Einnahme unter anderem eine ausländische (britische) Rente im Betrag von monatlich Fr. 960.- berücksichtigt. Diesbezüglich bringt der Beschwerdeführer vor, diese Rente betrage im Moment bloss noch Fr. 800.-. Ob dieser Einwand zutrifft, kann indes offen bleiben:
         Gemäss den obigen Erwägungen sind die gesamthaft angerechneten Einnahmen von Fr. 38'615.- (Urk. 3/4) auf neu Fr. 38'535.- zu reduzieren (Erw. 3.2) und bleibt es bei den anerkannten Ausgaben von Fr. 31'668.-. Rechnet man nun die ausländische Rente monatlich zu Fr. 800.- statt zu Fr. 960.- an, reduzieren sich die Einkommen von gesamthaft Fr. 38'535.- um Fr. 1'920.- (12 x Fr. 160.-) auf Fr. 36'615.-. Selbst in diesem Fall besteht somit im Verhältnis zu den anerkannten Ausgaben von Fr. 31'668.- immer noch ein Einnahmenüberschuss. Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen für den Zeitraum ab 1. Mai 2010 verneint.

4.       Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).