ZL.2010.00112

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Sozialversicherungsrichterin Käch

Gerichtsschreiber Volz
Urteil vom 4. April 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Y.___
 

gegen

Z.___

 
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1950, Staatsangehöriger der Republik Serbien, bezog eine Rente der Invalidenversicherung, als er sich am 17. Mai 2010 bei der Z.___ zum Bezug von Ergänzungs- und Zusatzleistungen zur Rente der Invalidenversicherung anmeldete (Urk. 10/1). Mit Verfügung vom 10. September 2010 wies die Z.___,  mangels Erfüllung der Karenzfrist das Leistungsgesuch des Versicherten ab (Urk. 10/3). Die vom Versicherten am 7. Oktober 2010 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 10/4) wies die Z.___,  mit Entscheid vom 5. November 2010 (Urk. 10/5 = Urk. 2) ab.

2.       Dagegen erhob der Versicherte am 4. Dezember 2012 Beschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es seien ihm für die Zeit ab 1. Mai 2010 Ergänzungsleistungen auszurichten (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerde reichte der Versicherte bei der Z.___,  ein, welche diese an den Bezirksrat Affoltern überwies (Urk. 5). Am 14. Dezember 2010 überwies der Bezirksrat Affoltern die Beschwerde zuständigkeitshalber an das hiesige Gericht (Urk. 6).
         Mit Beschwerdeantwort vom 12. Januar 2011 (Urk. 9) beantragte die Z.___,  die Abweisung der Beschwerde. Am 17. Januar 2011 wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie dieser Eingabe zugestellt (Urk. 11).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4 - 6 ELG erfüllen.
         Gemäss §§ 15 und 19a Abs. 3 des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist.
1.2     Auf den Beschwerdeführer als Staatsangehöriger der Republik Serbien (Urk. 10/2, Urk. 10/1 S. 1) ist in persönlicher Hinsicht das am 1. März 1964 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (nachfolgend: schweizerisch-jugoslawisches Sozialversicherungsabkommen) anwendbar. Dieses Abkommen gilt nach dem Zerfall der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien und der Bundesrepublik Jugoslawien sowie der Staatenunion von Serbien und Montenegro weiterhin in den Beziehungen zur Republik Serbien (vgl. Zwischenstaatliche Vereinbarungen der Schweiz über Soziale Sicherheit, veröffentlicht unter: www.bsv.admin.ch). Nach der Rechtsprechung gehen zwischenstaatliche Vereinbarungen, welche die Schweiz mit ausländischen Staaten abgeschlossen hat, um die Rechtsstellung der beidseitigen Angehörigen in der Sozialversicherung zu regeln, innerstaatlichen Bestimmungen vor (vgl. BGE 111 V 202 E. 2b mit Hinweisen).
         Das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen findet laut dessen Art. 1 in der Schweiz auf die Gesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, über die Invalidenversicherung, über die Unfallversicherung sowie über die Familienzulagen Anwendung (Abs. 1). Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung findet das Abkommen auch Anwendung auf alle Gesetze und Verordnungen, die einen neuen Zweig der Sozialversicherung einführen oder die bestehenden Versicherungszweige auf neue Kategorien von Personen ausdehnen. Obwohl das ELG erst am 1. Januar 1966, nach Abschluss des Sozialversicherungsabkommens, in Kraft getreten ist, dehnt sich dessen Geltungsbereich somit auf die Gesetzgebung im Bereich der Ergänzungsleistungen aus.
1.3     Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen setzt gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG unter anderem den zivilrechtlichen Wohnsitz sowie den gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz voraus.
         Gemäss Art. 23 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB) befindet sich der zivilrechtliche Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält und den sie sich zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat, wobei es nicht auf den inneren Willen ankommt, sondern darauf, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen. Um den Wohnsitz einer Person festzustellen, ist die Gesamtheit ihrer Lebensumstände in Betracht zu ziehen: Der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet sich an demjenigen Ort bzw. in demjenigen Staat, wo sich die meisten Aspekte des persönlichen, sozialen und beruflichen Lebens der betroffenen Person konzentrieren, sodass deren Beziehungen zu diesem Zentrum enger sind als jene zu einem anderen Ort bzw. Staat (Urteil des Bundesgerichts, P 23/00 vom 26. Juli 2001 E. 3a mit Hinweisen).
         Für den gewöhnlichen Aufenthalt sind der tatsächliche Aufenthalt in der Schweiz und der Wille massgebend, diesen beizubehalten, wobei sich zusätzlich der Schwerpunkt aller Beziehungen in der Schweiz befinden muss (Urteil des Bundesgerichts P 23/00 vom 26. Juli 2001 E. 3b mit Hinweisen).
1.4     Ausländischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die Anspruch auf eine Rente der Alters- und Hinterlassenversicherung (AHV) oder Invalidenversicherung (IV) haben, räumt Art. 5 ELG wie schweizerischen Staatsangehörigen einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen ein, wenn sie sich unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem an die Ergänzungsleistung verlangt wird, während zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben (Karenzfrist; Abs. 1).
         Für Flüchtlinge und staatenlose Personen beträgt die Karenzfrist fünf Jahre (Abs. 2).
         Ausländischen Staatsangehörige, die gestützt auf ein Sozialversicherungsabkommen Anspruch auf ausserordentliche Renten der AHV oder IV hätten, steht, solange sie die Karenzfrist nach Abs. 1 nicht erfüllt haben, eine Ergänzungsleistung höchstens in der Höhe des Mindestbetrages der entsprechenden ordentlichen Vollrente zu (Abs. 3).
         Dem Beschwerdeführer steht vorliegend daher eine Ergänzungsleistung zu, wenn er gemäss dem schweizerisch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommen einen Anspruch auf eine ausserordentliche Rente der AHV oder IV hätte.
1.5     Gemäss Art. 7 lit. b des schweizerisch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens steht jugoslawischen Staatsangehörigen ein Anspruch auf ausserordentliche Renten der schweizerischen AHV nur zu, solange sie in der Schweiz Wohnsitz haben und wenn sie sich unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem an die Rente verlangt wird, im Falle einer Altersrente ununterbrochen während mindestens zehn voller Jahre und im Falle einer Hinterlassenenrente oder einer sie ablösenden Altersrente ununterbrochen während mindestens fünf voller Jahre in der Schweiz aufgehalten haben.
1.6     Art. 8 lit. d des schweizerisch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens  bestimmt, dass Art. 7 lit. b des Abkommens sinngemäss auf die ausserordentlichen Invalidenrenten der schweizerischen IV Anwendung findet, wobei eine ununterbrochene Aufenthaltsdauer in der Schweiz von mindestens fünf vollen Jahren für diese Renten sowie für die sie ablösenden Altersrenten erforderlich ist.
1.7     Gemäss Art. 9 des Schlussprotokolls zum schweizerisch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommen, welches einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bildet, gilt in Bezug auf die Voraussetzungen für den Anspruch auf ausserordentliche Renten der Aufenthalt in der Schweiz im Sinne von Art. 7 lit. b, und Art. 8 lit. d des Abkommens als ununterbrochen, wenn ein jugoslawischer Staatsangehöriger die Schweiz im Kalenderjahr während einer drei Monate nicht übersteigenden Dauer verlässt. In Ausnahmefällen, wie höhere Gewalt, kann die Dreimonatsfrist erstreckt werden.

2.
2.1     Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 4 Abs. 1 ELG und Art. 5 Abs. 3 ELG in Verbindung mit Art. 7 lit. b und Art. 8 lit. d des schweizerisch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens sowie Art. 9 des Schlussprotokolls zum schweizerisch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommen Anspruch auf eine Ergänzungsleistung hat. Dabei müsste er zum Zeitpunkt der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 17. Mai 2010 und während der nachfolgenden Zeit des Leistungsbezugs den zivilrechtlichen Wohnsitz sowie den gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz gehabt sowie sich während einer Karenzfrist von fünf Jahren vor dem 1. Mai 2010 ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben; zudem dürfte er die Schweiz während der fünfjährigen Karenzfrist in einem Kalenderjahr nicht während einer drei Monate übersteigenden Dauer verlassen haben (vgl. BGE 119 V 98 E. 6a-c e contrario). Als Ausnahmetatbestand vorbehalten bleiben besondere Umstände zwingender Art wie höhere Gewalt oder ein medizinisch indizierter Auslandaufenthalt von wesentlich mehr als drei Monaten (Art. 9 des Schlussprotokolls zum schweizerisch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommen; BGE 119 V 98 E. 6e).
2.2     Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 21. November 2009 bis 14. April 2010 von seinem Bankkonto bei der A.___ Barbezüge ausschliesslich von der Republik Serbien (Janka Katica) aus tätigte (Urk. 10/11).
2.3     In den Akten befindet sich ein vom Beschwerdeführer unterzeichneter Mietvertrag vom 30. März 2010, worin er mit B.___ die Miete eines in Z.___ gelegenen Raumes vereinbarte (Urk. 10/16). Sodann befindet sich ein Schreiben von B.___ vom 20. Dezember 2010 bei den Akten, worin dieser der Beschwerdegegnerin mitteilte, dass der Beschwerdeführer in den Monaten April und Mai 2010 im Studio seiner Eltern gewohnt habe, als diese ferienhalber abwesend gewesen seien (Urk. 10/19).
2.4     Zudem liegt in den Akten ein zwischen dem Beschwerdeführer und der C.___ AG, G.___, geschlossener Mietvertrag vom 13. Juni 2007 für die Miete eines Zimmers durch den Beschwerdeführer in D.___ (Urk. 10/14). Gemäss einer Aktennotiz vom 15. Oktober 2010 habe eine Frau F.___ der C.___ AG der Beschwerdegegnerin telefonisch mitgeteilt, dass die C.___ AG dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 13. Juni bis 30. September 2007 ein Zimmer in D.___ vermietet habe (Urk. 10/15).
2.5     Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer unter anderem ein an die Beschwerdegegnerin gerichtetes Schreiben von Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 3. Dezember 2010 (Urk. 3/2/1) ein, worin dieser bestätigte, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 24. Januar 2006 bei ihm in Behandlung befunden habe. Sodann reichte der Beschwerdeführer einen Computerausdruck einer Rechnung von Dr. E.___ für ärztliche Behandlungen vom 4. Mai 2005 (Urk. 3/2/2) ein. Danach hat Dr. E.___ den Beschwerdeführer in der Zeit vom 4. Januar bis 27. April 2010 am 4. Januar, am 9. Februar, am 21. April, am 22. April und am 27. April 2010 behandelt. 
2.6     Des Weiteren reichte der Beschwerdeführer verschiedene, von ihm unterzeichnete Schuldanerkennungen vom 16. März 2009 (Urk. 3/3/1), vom 15. Juli 2009 (Urk. 3/3/2), vom 19. November 2009 (Urk. 3/3/3) und vom 4. März 2010 (Urk. 3/3/4) für Schulden gegenüber seinem Rechtsvertreter ein.

3.
3.1     Der Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss dem Auszug aus seinem Konto bei der A.___ (Urk. 10/11) in der Zeit vom 21. November 2009 bis 14. April 2010 ausschliesslich von der Republik Serbien aus Barbezüge getätigt hat, hat als gewichtiges Indiz dafür zu gelten, dass sich der Beschwerdeführer während dieser Zeit ausschliesslich in der Republik Serbien aufgehalten hat.
3.2     Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, dass die Arztrechnung von Dr. E.___ vom 4. Mai 2005 (Urk. 3/2/2) belege, dass er sich zum Zeitpunkt der darin aufgeführten Behandlungstermine in der Schweiz aufgehalten habe (Urk. 1/1 S. 3). Denn aus der erwähnten Arztrechnung geht hervor, dass es sich bei den darin aufgeführten Arztkonsultationen vom 4. Januar 2010, vom 9. Februar 2010 und vom 21. April 2010 um „telefonische Konsultationen durch den Facharzt für Psychiatrie“ (Tarmed-Tarifziffer 02.0060; vgl. www.tarmedsuisse.ch) gehandelt hat. Diese erforderten grundsätzlich keine Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz. Demgegenüber handelte es sich bei der Konsultation vom 22. April 2010 um eine im Tarifvertrag mit „psychiatrische Diagnostik und Therapie, Einzeltherapie“ bezeichnete Konsultation und damit um eine von Dr. E.___ in seiner Arztpraxis in Anwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführte Behandlung (Tarmed-Tarifziffer 02.0020; vgl. www.tarmedsuisse.ch).
         Die vom Beschwerdeführer eingereichte Arztrechnung von Dr. E.___ vom 4. Mai 2005 (Urk. 3/2/2) ist daher nicht geeignet, für die Zeit vom 4. Januar bis 21. April 2010 eine Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz zu belegen. Der Umstand, dass in dieser Zeitspanne ausschliesslich telefonische Konsultationen stattfanden, hat vielmehr als ein weiteres Indiz dafür zu gelten, dass sich der Beschwerdeführer während dieses Zeitraumes nicht in der Schweiz aufgehalten hat.
3.3     Nicht glaubhaft ist die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe die Verfügungsgewalt über seine Bankkarte für sein Konto bei der A.___ auf seine Schwester übertragen (Urk. 1 S. 2). Denn auf Grund des Umstandes, dass das Konto bei der A.___ dem Beschwerdeführer offensichtlich zur Begleichung der Kosten seines Lebensunterhaltes diente, und dass er sich nach seinen Angaben in der Zeit von März 2009 bis März 2010 bei seinem Rechtsvertreter im Betrag von insgesamt Fr. 14'500.-- verschuldete (Urk. 3/3/1-4), erscheint es nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer die Verfügungsgewalt über sein Bankkonto an seine Schwester abgetreten hat.
3.4     Gemäss der vom Beschwerdeführer eingereichten Schuldanerkennung vom 4. März 2010 habe er an diesem Tag einen Betrag von Fr. 2'000.-- von seinem Rechtsvertreter ausbezahlt erhalten (Urk. 3/3/4). Demgegenüber ist dem Auszug aus seinem Konto bei der A.___ (Urk. 10/11) zu entnehmen, dass er an diesem Tag zweimal von der Republik Serbien aus Geldbezüge von seinem Konto getätigt hat (Urk. 10/11). Unter diesen Umständen ist die Schuldanerkennung vom 4. März 2010 (Urk. 3/3/4) nicht geeignet, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen Aufenthalt des Beschwerdeführers zu diesem Zeitpunkt in der Schweiz zu belegen.
3.5     Auf Grund der Akten steht indes fest, dass der Beschwerdeführer und B.___ am 30. März 2010 einen Mietvertrag betreffend die Miete eines in Z.___ gelegenen Raumes durch den Beschwerdeführer vereinbarten (Urk. 10/16). Gemäss dem Auszug aus dem Konto bei der A.___ (Urk. 10/11) hat der Beschwerdeführer in der Zeit vom 26. März bis 1. April 2010 denn auch keine Bezüge von seinem Konto von der Republik Serbien aus getätigt, weshalb davon auszugehen ist, dass sich der Beschwerdeführer während dieses Zeitraumes vorübergehend in der Schweiz aufhielt.
3.6     In Würdigung der gesamten Umstände steht demnach fest, dass der Beschwerdeführer gemäss dem Auszug aus seinem Konto bei der A.___ (Urk. 10/11) in der Zeit vom 21. November 2009 bis 14. April 2010 ausschliesslich Barbezüge in der Republik Serbien tätigte. Mit Ausnahme der Zeit vom 26. März bis 1. April 2010, als sich der Beschwerdeführer zwecks Abschluss eines Mietvertrages (Urk. 10/16) in der Schweiz aufhielt, haben die von der Republik Serbien aus getätigten Bankbezüge daher als entscheidendes Indiz für den Aufenthalt des Beschwerdeführers während dieser Zeit in der Republik Serbien zu gelten. Es ist demnach mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in der Zeit vom 21. November 2009 bis 25. März 2010 sowie in der Zeit vom 2. bis 14. April 2010 ausserhalb des Staatsgebietes der Schweiz aufgehalten hat.

4.       Nach Gesagtem ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer im Kalenderjahr 2010 insgesamt während einer drei Monate übersteigenden Dauer im Ausland aufgehalten hat. Demnach steht fest, dass sich der Beschwerdeführer während der fünfjährigen Karenzfrist vom 1. Mai 2005 bis 30. April 2010 nicht im Sinne von Art. 4 Abs. 1 ELG und Art. 5 Abs. 3 ELG in Verbindung mit Art. 7 lit. b und Art. 8 lit. d des schweizerisch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens sowie Art. 9 des Schlussprotokolls zum schweizerisch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommen ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten hat.

5.       Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin  mit Verfügung vom 10. September 2010 (Urk. 10/3) und mit dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 5. November 2010 (Urk. 2) einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen verneint hat, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Z.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).