ZL.2010.00113

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiberin Berchtold
Urteil vom 21. August 2012
in Sachen
X.___

Beschwerdeführer

gegen

Y.___

  
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Der 1968 geborene X.___ bezieht eine halbe Rente der Invalidenversicherung (Urk. 11/1/29). Am 24. September 2010 (Urk. 11/1/60) stellte er ein Gesuch um Zusatzleistungen zur AHV/IV bei der Y.___, Sozialabteilung, Zusatzleistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle). Der Zuzug in die Y.___ erfolgte per 1. Oktober 2010 (Urk. 11/1/60/4).
         Der Versicherte legte einen Mietvertrag vom 21. September 2010 (Urk. 11/1/34) für ein Zimmer an der Z.___ auf, der bezeichnet ist als "Vertrag zu Wohngemeinschaft WG". Der Vermieter A.___, der gleichzeitig Eigentümer der Liegenschaft ist, stellt damit dem Versicherten ein Zimmer von 15,6 m2 im 1. Obergeschoss mit Infrastrukturbenützung zur Verfügung und der Mieter verpflichtet sich, sich an den Haushaltsarbeiten zu beteiligen. Die Miete vom Fr. 1'270.-- pro Monat beinhaltet die Kosten für Heizung, Wasser, Strom, WLAN, sowie Radio- und Fernsehempfang.
1.2     Die Durchführungsstelle verlangte, dass der Mietvertrag für die ganze Wohnung aufgelegt werde (Urk. 11/1/57), worauf der Versicherte mitteilte, dass ein solcher nicht existiere, da das Haus dem Vermieter gehöre (Urk. 11/1/55). Daraufhin verlangte die Durchführungsstelle, dass der Versicherte die Liegenschaftsbewertung des Steueramts beim Vermieter einhole und diese auflege, damit der Mietzins aufgeteilt werden könne (Urk. 11/1/49). Offenbar meldete sich der Vermieter in der Folge selbst telefonisch bei der Durchführungsstelle und teilte mit, dass er die Liegenschaftsbewertung des Steueramts nicht zur Verfügung stelle (vgl. Urk. 11/1/47).
1.3     Am 19. November 2010 verfügte die Durchführungsstelle rückwirkend per Oktober 2010 über den Anspruch des Versicherten auf Zusatzleistungen (Urk. 11/1/1-4). Anstelle der vom Versicherten geltend gemachten Mietkosten wurden ihm lediglich Fr. 800.-- pro Monat, das heisst insgesamt Fr. 9'600.-- pro Jahr, angerechnet (Urk. 11/2/7). Die daraufhin vom Versicherten am 23. November 2010 erhobene Einsprache (Urk. 11/2/6) wies die Durchführungsstelle mit Entscheid vom 13. Dezember 2010 ab (Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid erhob der Versicherte am 28. Dezember 2010 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte sinngemäss, es seien die Mietkosten gemäss dem von ihm abgeschlossenen Mietvertrag zu berücksichtigen. Die Durchführungsstelle schloss in ihrer Vernehmlassung vom 27. Januar 2011 (Urk. 10) auf Abweisung der Beschwerde.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 4-6 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung des Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 ELG).
1.2     Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
1.3     Bei einer alleinstehenden Person, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital lebt, werden der Mietzins für eine Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten im Umfang von Fr. 13'200.-- pro Jahr anerkannt (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG).

2.       Streitig ist die Höhe der anzurechnenden Mietkosten für das Zimmer in der Wohngemeinschaft.
         Die Durchführungsstelle rechnete dem Beschwerdeführer lediglich Fr. 800.-- an Mietkosten pro Monat an. Sie begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer in einer Wohngemeinschaft wohne und weil weder ein Gesamtmietvertrag für die Wohnung noch Angaben zum Eigenmietwert des Hauses vorlägen, sei der Mietzins der ganzen Liegenschaft geschätzt worden. Gemäss Einwohnerkontrolle seien fünf Personen an der Sandgrubstrasse 12 gemeldet. Wenn der Mietzins hochgerechnet werde, ergebe dies eine monatliche Miete von Fr. 6'350.-- für das ganze Haus. Aufgrund ihrer Abklärungen sei ein solcher Mietzins nicht ortsüblich, deshalb sei die Gesamtmiete auf Fr. 4'000.-- festgesetzt worden.
         Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, er habe einen gültigen Mietvertrag für das Zimmer in der Wohngemeinschaft und er bezahle Miete von Fr. 1'270.-- monatlich und nicht nur Fr. 800.--. Ein Hauptmietvertrag bestehe nicht, da der Eigentümer ebenfalls im Haus wohne.

3.      
3.1     In Art. 16c der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) legte der Bundesrat Grundsätze bezüglich der Mietzinsaufteilung fest, wenn Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt werden, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind. Demnach ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen ausser Betracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 ELV). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV).
3.2     Der Zweck der Mietzinsaufteilung liegt darin, die effektiven Wohnkosten der nicht in die EL-Anspruchsberechnung einbezogenen Personen, die unentgeltlich in derselben Wohnung leben, auszuscheiden, damit die Ergänzungsleistungen nicht auch für Mietanteile von nicht einbezogenen Personen aufkommen müssen (vgl. die Erläuterungen des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] zur Änderung der ELV auf den 1. Januar 1998, in: AHI 1998 S. 27 ff., S. 34; BGE 127 V 10 E. 5d; Urteil des Sozialversicherungsgerichts ZL.2009.00040 vom 20. Dezember 2010). Der Verordnungsgeber hat aber auch erkannt, dass eine Aufteilung nach Köpfen im Einzelfall zu einem stossenden Ergebnis führen kann. Absatz 2 der Verordnungsbestimmung lässt deshalb Ausnahmen in Sonderfällen zu (AHI 1998 S. 34, BGE 127 V 10 E. 5d; Urteil des vormaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts P 6/03 vom 5. April 2004 E. 5.3).
         So hat das vormalige Eidgenössische Versicherungsgericht bereits mehrfach festgestellt, solange ein Mietvertrag bestehe und die anspruchsberechtigte Person effektiv den vereinbarten Mietzins entrichte, sei dieser massgeblich, sofern er nicht als offensichtlich übersetzt erscheine (BGE 127 V 10 E. 5d sowie Urteile des vormaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts P 42/06 vom 2. November 2006, P 60/99 vom 9. November 2001 E. 3a, P 62/00 vom 1. Juni 2001 E. 3a, P 2/01 vom 30. März 2001 E. 2 und P 7/00 vom 29. Dezember 2000 E. 3a).
3.3     Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen einen Mietvertrag vorgelegt (Urk. 11/1/34). Die Vorinstanz hat nie in Zweifel gezogen, dass der vereinbarte Mietzins auch tatsächlich entrichtet wird. Des Weiteren sind weder familiäre Bande bekannt noch benennt die Vorinstanz Personen, deren Wohnanteile zu Unrecht in die Mietzinsberechnung des Beschwerdeführers einfliessen könnten.
         Darüber hinaus legte die Vorinstanz nicht dar, worauf sie ihre Erkenntnis stützt, dass der von ihr hochgerechnete Mietzins nicht ortsüblich sein soll. Weder liegen genaue Angaben über die in Frage stehende Liegenschaft vor, noch wurden konkrete Mietzinse für Vergleichsobjekte angeführt. Da der vereinbarte Mietzins nicht als offensichtlich übersetzt anzusehen ist, ist auf den vorgelegten Mietvertrag (Urk. 11/1/34) abzustellen und dem Beschwerdeführer ist der gesetzlich zulässige Maximalbetrag von Fr. 13'200.-- gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG an seine Ausgaben anzurechnen.
         Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen.
        

Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der der Y.___,  vom 13. Dezember 2010 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer der gesetzlich festgesetzte Höchstbetrag von Fr. 13'200.-- für die Mietkosten anzurechnen ist.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).