Gerichtsschreiberin Fehr
Urteil vom 26. Januar 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich
gegen
Gemeinde Y.___
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1964, bezieht eine Invalidenrente (Urk. 10/3/5) und mit Wirkung ab 1. Januar 2010 monatliche Ergänzungsleistungen von Fr. 1'387.-- und Beihilfe von Fr. 202.-- (Verfügung vom 28. Januar 2010, Urk. 10/3/1 S. 2).
1.2 Im Juni 2010 erteilte die Versicherte in der Musikschule der Gemeinde Z.___ als Vikarin Gitarrenunterricht und erzielte dabei ein Einkommen von Fr. 1'033.70 netto, welcher Lohn im September 2010 ausbezahlt wurde (Urk. 3/3 = Urk. 10/2/3, Urk. 3/4). Darüber wurde die Gemeinde Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, in Kenntnis gesetzt (Urk. 10/2/3).
Diese revidierte daraufhin mit Verfügung vom 9. November 2010 die laufenden Leistungen und reduzierte - rückwirkend und nur für den Monat Juni 2010 - die monatliche Ergänzungsleistung auf Fr. 766.--. Die Differenz von Fr. 621.-- (Fr. 1'387.-- ./. Fr. 766.--) forderte sie von der Versicherten zurück, wobei sie monatliche Raten von Fr. 50.-- mit den laufenden Zusatzleistungen verrechnete (Urk. 10/2/1; Urk. 10/1/1-2).
Die Einsprache der Versicherten vom 9. Dezember 2010 (Urk. 3/7) gegen die Rückforderungsverfügung wies die Durchführungsstelle mit Entscheid vom 14. Dezember 2010 ab (Urk. 2).
2. Hiegegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 30. Dezember 2010 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und das Absehen von der Leistungsherabsetzung für den Monat Juni 2010 (Urk. 1 S. 2). Mit Vernehmlassung vom 18. Januar 2011 schloss die Durchführungsstelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) wurde mit Gerichtsverfügung vom 25. Januar 2011 ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 11), worauf die Versicherte am 24. März 2011 auf Erstattung einer Replik verzichtet (Urk. 14). Davon wurde der Durchführungsstelle am 29. März 2011 Kenntnis gegeben (Urk. 17).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 20000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin rechnete das von der Beschwerdeführerin im Monat Juni 2010 erzielte Erwerbseinkommen auf ein Jahreseinkommen um und legte einen anrechenbaren Nettoverdienst von Fr. 12'181.-- jährlich fest (Urk. 10/2/3, Urk. 2 S. 2) Davon brachte sie Fr. 1'000.-- in Abzug und berücksichtigte in der Bedarfsrechnung 2/3 des Restbetrages, mithin Fr. 7'454.--, als zusätzliche Einnahme (Urk. 10/2/2 S. 2 oben). Bei der Gegenüberstellung der gesamten Ausgaben und Einnahmen resultierte ein Ausgabenüberschuss von Fr. 9'185.-- jährlich (Urk. 10/2/2 S. 2 unten). Ausgehend von einem Jahresanspruch von Fr. 9'192.-- legte die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Ergänzungsleistungen für den Monat Juni 2010 auf nurmehr Fr. 766.-- fest (Urk. 10/2/S. 3).
Vernehmlassungsweise berief sich die Beschwerdegegnerin in Bezug auf die erneute Erhöhung der Zusatzleistungen per 1. Juli 2010 auf die Revisionsgründe und führte dazu aus, der Gesetzgeber habe gewollt, dass alle erwerbstätigen IV-Rentner gleich behandelt werden. Wenn jemand nur einen Monat arbeite, sei er gegenüber dem ganzjährig Erwerbstätigen nicht bevorzugt zu behandeln (Urk. 9 S. 3).
2.2 Die Beschwerdeführerin vertrat hingegen die Auffassung, die Entschädigung habe sie mit einem einmaligen Einsatz im Juni 2010 als Stellvertreterin für den Gitarrenunterricht erzielt. Seither habe sie die Arbeitgeberin nicht mehr aufgeboten. Es könne damit nicht von einer längere Zeit dauernden Erhöhung der anrechenbaren Einnahmen gesprochen werden, so dass es sich nicht rechtfertige, die jährliche Ergänzungsleistung nur für den Monat Juni 2010 herabzusetzen (Urk. 1 S. 4). Sodann stelle die Hochrechnung des Gehalts von Fr. 1'100.25 brutto auf jährliche Einnahmen eine stossende Ungleichbehandlung gegenüber jenen dar, die statt einen einmaligen Monatslohn von Fr. 1'100.-- monatlich ein Einkommen von Fr. 92.-- (Fr. 1'104.-- : 12) erzielen (Urk. 1 S. 4 f.).
2.3 Strittig und zu prüfen ist somit, ob wegen des in einem Monat erzielten Erwerbseinkommens die laufenden Zusatzleistungen für den Monat Juni 2010 revidiert werden können und ob die Rückforderung gerechtfertigt ist.
3.
3.1 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG). Die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen werden nach den in Art. 10 und Art. 11 ELG sowie Art. 11-18 der Verordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) festgelegten Bestimmungen ermittelt.
Als Einnahmen anzurechnen sind nach Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- übersteigen.
3.2 Die Ergänzungsleistungen sind als Jahresleistungen konzipiert (Art. 9 Abs. 1 ELG), die monatlich ausbezahlt werden (Ulrich Meyer-Blaser, Die Anpassung von Ergänzungsleistungen wegen Sachverhaltsänderungen, in: Die Revision von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 32 f.). Ändert sich der Sachverhalt nach Erlass der leistungszusprechenden Verfügung in rechtserheblicher Weise, so muss gestützt auf Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die Leistung erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben werden.
3.3 Gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV ist die jährliche Ergänzungsleistung bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen. Macht die Änderung weniger als Fr. 120.- im Jahr aus, kann auf eine Anpassung verzichtet werden.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin sprach mit Verfügung vom 28. Januar 2010 die jährliche Ergänzungsleistung zu (Urk. 10/3/1).
Das Gesetz nennt in Art. 25 Abs. 1 ELV vier Gründe, die zu einer Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung der jährlichen Ergänzungsleistungen führen, nämlich die Veränderung in der Personengemeinschaft (lit. a), die Änderung der AHV- oder IV-Rente (lit. b), die Änderung der Berechnungsfaktoren (lit. c) und die Änderung der Berechnungsfaktoren im Rahmen der periodischen Überprüfung (lit. d). Jeder dieser Anpassungsgründe ist gemäss Art. 25 Abs. 1 ELV an besondere Voraussetzungen geknüpft.
Wenn sich wie hier die Verhältnisse in Bezug auf das anrechenbare Erwerbseinkommens verändern, fällt die Revision der bereits gewährten Jahresleistung, bzw. die Leistungsanpassung nur in Betracht, wenn der in Art. 25 lit. c ELV beschriebene Auffangtatbestand erfüllt ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Änderung der Berechnungsfaktoren voraussichtlich längere Zeit dauern wird.
4.2 Der Verordnungsgeber hat nicht bestimmt, wann von einer solchen voraussichtlich längere Zeit dauernden Veränderung gesprochen werden kann, und die Rechtsprechung hat sich hiezu - soweit überblickbar - bis heute nicht geäussert. Ebenso wenig hat das Bundesamt für Sozialversicherungen in der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) dazu etwas geregelt.
Die Lehre postuliert, dass eine längere Zeit dauernde Veränderung vorliegt, wenn die eingetretene(n) Änderung(en) voraussichtlich von ihrem Eintritt an bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres bestehen bleibt (bleiben; Meyer-Blaser, a.a.O., S. 41 f.; Urs Müller, Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, 2. Auflage, Zürich 2006, Rz 153).
In Bezug auf die Dauer der Veränderung schreibt die Verwaltungspraxis vor, dass die bei Spitalaufenthalt von der Krankenkasse für Unterkunft und Verpflegung erbrachten Leistungen vom 3. Aufenthaltsmonat an angerechnet werden (WEL Rz 2089). Bei einer Erhöhung der Naturallohnansätze bei der AHV sind die neuen Ansätze bei den bereits laufenden EL-Fällen anlässlich der nächsten, nicht durch eine Erhöhung der AHV-Rente bewirkten Neufestsetzung der EL, spätestens aber bei der nächsten periodischen Überprüfung des EL-Anspruches anzuwenden (WEL Rz 2069).
4.3 Die Beschwerdegegnerin legte mit Blick auf die Lehre und Verwaltungspraxis zur Dauerhaftigkeit der Veränderung nicht dar, weshalb sie beim Erzielen eines Erwerbseinkommens während eines Monats von einer länger dauernden Veränderung ausgegangen ist und nach Wegfall des Einkommens im Folgemonat erneut eine Änderung angenommen hat. Insbesondere übersieht sie dabei, dass der Verordnungsgeber offenbar die Verfahrensökonomie und den geringeren Verwaltungsaufwand höher gewichtet hat als die sofortige Anrechnung jeder Veränderung. Deshalb hat er für die hier fragliche wirtschaftliche Veränderung in Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV - in Abweichung zu Art. 25 Abs. 1 lit. a-b ELV - in zeitlicher Hinsicht dahin gehend eine Hürde geschaffen, dass die Veränderung lediglich und erst dann zur Leistungsanpasung führt, wenn sie länger Zeit dauert.
4.4 Hier kann offen bleiben, wann die voraussichtlich längere Zeit dauernde Veränderung im Allgemeinen als erfüllt zu betrachten ist. Denn hier handelt es sich unstreitig um ein lediglich in einem Monat erzieltes Erwerbseinkommen, weshalb auch unter Berücksichtigung der für andere Veränderungen geltenden Dreimonatsfrist (vorstehend Erw. 4.2) jedenfalls noch nicht von einer längeren Zeit gesprochen werden kann.
Dieser Betrachtungsweise steht auch Art. 23 Abs. 3 ELV nicht entgegen, welcher die Grundlage für die - abweichend zur ordentlichen Bemessungsgrundlage, der Vergangenheitsbemessung, in Art. 23 Abs. 1 ELV - bei laufenden Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen geltende Gegenwartsbemessung bildet. Denn eine einmalige Lohnzahlung kann zum Vornherein nicht als wiederkehrende Leistung im Sinne dieser Vorschrift betrachtet werden.
4.5 Mangels eines hinreichenden Revisionsgrundes hat die Beschwerdegegnerin nach dem Gesagten die laufenden Ergänzungsleistungen zu Unrecht angepasst und die Rückforderung verfügt. Dies führt in Gutheissung der Beschwerde zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Diese ist in Anwendung von § 34 Abs. 1 und Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwandes und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 500.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) festzulegen.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Gemeinde Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 14. Dezember 2010 aufgehoben.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Integration Handicap
- Gemeinde Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).