Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: ZL.2011.00004
ZL.2011.00004

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Sozialversicherungsrichter Gräub

Gerichtsschreiber Volz


Urteil vom 10. Januar 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Unia Zürich-Schaffhausen
Sektion Zürich, Z.___,


gegen

Y.___

 
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1945, bezog ab 1. Mai 2007 eine ganze Invalidenrente der Invalidenversicherung (Urk. 12/50/9-13, Urk. 8/1/B; vgl. auch Urk. 12/54), als sie sich am 16. Juli 2010 zum Bezug von Ergänzungs- und Zusatzleistungen zur Rente der Invalidenversicherung anmeldete (Urk. 8/1/G). Mit Verfügung vom 21. September 2010 (Urk. 8/3/1) wies die Y.___,  den Anspruch der Versicherten auf Ergänzungs- und Zusatzleistungen für die Zeit ab 1. Juli 2010 ab.
         Die von der Versicherten am 29. Oktober 2010 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/4) wies die Y.___,  mit Entscheid vom 7. Dezember 2010 (Urk. 8/5 = Urk. 2) ab. 

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2011 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 21. Januar 2011 Beschwerde und beantragte, dieser aufzuheben, und es seien ihr ab 1. Januar 2008 beziehungsweise eventualiter ab 1. Juli 2009 Ergänzungs- und Zusatzleistungen zuzusprechen (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 28. Februar 2011 beantragte die Y.___,  die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), wovon der Versicherten am 3. März 2011 eine Kopie zugestellt wurde (Urk. 9).
         Mit Verfügung vom 18. Juni 2012 (Urk. 10) wurden die Akten der Invalidenversicherung in Sachen der Versicherten (Urk. 12/1-61) beigezogen, wozu sich weder die Versicherte (Urk. 17) noch die Y.___,  (Urk. 20), vernehmen liessen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG berechnet.
1.2     Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören nach Art. 11 Abs. 1 ELG unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1'500.-- übersteigen (lit. a.); Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (lit. b); ein Fünfzehntel (bei Altersrentnern ein Zehntel) des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 25'000.-- (ab 1. Januar 2011: Fr. 37'500.--), bei Ehepaaren Fr. 40'000.-- (ab 1. Januar 2011: Fr. 60'000.--) und bei rentenberechtigten Waisen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 15'000.-- übersteigt (lit. c); Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV (lit. d); Familienzulagen (lit. f); Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (lit. g) und familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (lit. h).
1.3     Der Grundsatz, wonach bei der Anspruchsberechnung nur tatsächlich vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann, findet dort eine Einschränkung, wo die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat, wo sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht beziehungsweise ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wo der Ansprecher aus von ihm zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht. Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen oder zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 121 V 205 E. 4a, 117 V 289 E. 2a; AHI 2003 S. 221 E. 1a, je mit Hinweisen).
1.4     Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt die leistungsansprechende Person die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (BGE 131 V 329, 121 V 204; Urteil des Bundesgerichts 8C_1039/2008 vom 25. Februar 2009 E. 2 mit Hinweisen). Derjenige, der nicht darzutun vermag, dass seine Geldhingabe im Austausch gegen eine adäquate Gegenleistung erfolgt ist, kann sich mithin nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und mangels entsprechender Beweise hypothetisches Vermögen entgegenhalten lassen (BGE 121 V 205 E. 4b).
1.5     Für die Annahme einer Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG ist nicht erforderlich, dass beim Verzicht der Gedanke an Ergänzungsleistungen tatsächlich eine Rolle gespielt hat (BGE 131 V 335 E. 4.4). Es ist also nicht wesentlich, dass sich die versicherte Person über die sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen ihres Tuns im Klaren war. Eine Verzichtshandlung setzt indes voraus, dass die Vermögensverminderung mit Wissen und Wollen der versicherten Person geschehen ist. Dabei ist nur, aber immerhin erforderlich, dass die versicherte Person hinsichtlich der Vermögensverminderung an sich urteilsfähig war, nicht aber, dass sie von der möglichen ergänzungsleistungsrechtlichen Qualifikation als Verzichtshandlung wusste und eine solche in Kauf nahm (Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 5.1).
1.6     Art. 17a der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) bestimmt, dass der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.-- zu vermindern ist (Abs. 1), dass der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Abs. 2), und dass für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend ist (Abs. 3).
1.7     Gemäss §§ 15 und 19a Abs. 3 des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist.

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2010 davon aus, dass der Beschwerdeführerin, welche am 21. Dezember 2007 noch über ein Guthaben der beruflichen Vorsorge im Betrag von Fr. 216‘267.90 und am 17. März 2010 lediglich noch über ein solches von Fr. 80.10 verfügt habe, ein Verzichtsvermögen anzurechnen sei. Ein Anspruch auf Ergänzungs- und Zusatzleistungen für die Zeit ab Juli 2010 sei daher zu verneinen. Ein Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin sei sodann auch für die Jahre 2008  und 2009 zu verneinen. Daran ändere nichts, dass die diesbezüglich „korrekten Verfahrensschritte“ nicht eingehalten worden seien, wofür sie sich bei der Beschwerdeführerin entschuldige (Urk. 2 S. 2).
2.2     Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass sie bereits im Januar 2008 erstmals bei der Beschwerdegegnerin ein Gesuch um Ausrichtung von Ergänzungs- und Zusatzleistungen gestellt habe. Da die Beschwerdegegnerin über ihren Leistungsanspruch nicht verfügt habe, habe sie am 28. Juli 2009 und am 16. Juli 2010 erneut um die Ausrichtung von Ergänzungs- und Zusatzleistungen ersucht (Urk. 1 S. 2). Von einer Berücksichtigung eines Verzichtsvermögens sei abzusehen, da sie infolge einer Störung der Impulskontrolle unter einem pathologischen und zwanghaften Sammeln und unter einer Kaufsucht leide, und da sie deshalb nicht in der Lage gewesen sei, hinsichtlich der Vermögensminderung die Auswirkungen ihres Handeln zu erkennen (Urk. 1 S. 3).

3.
3.1     Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 31. Dezember 2005 auf einem Freizügigkeitskonto bei der Freizügigkeitsstiftung der A.___ über ein Guthaben im Betrag von Fr. 210‘965.55 verfügte, und dass sie die A.___ anwies, das Freizügigkeitskonto zu saldieren und den Saldo auf ihr Seniorensparkonto bei der der A.___ zu übertragen (Urk. 8/1/F). Das Seniorensparkonto der Beschwerdeführerin bei der A.___ wies am 31. Dezember 2007 einen Saldo von Fr. 191‘315.70, am 31. Dezember 2008 einen solchen von Fr. 71‘654.85 (Urk. 8/2/3), am 31. Dezember 2009 einen solchen von Fr. 5‘114.60 (Urk. 8/2/7) und am 17. März 2010 noch einen solchen von Fr. 80.10 (Urk. 8/2/6) auf.  
3.2     Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin nach ihren Angaben getätigten Ausgaben für Kleider, Bücher, Schmuck, Spenden und weitere Kosten (vgl. Urk. 8/4/a) stellt sich daher die Frage, ob ein für die Berechnung der Ergänzungsleistungen massgeblicher Vermögensverzicht gegeben ist, oder ob die Vermögensverminderung Folge eines gehobenen Lebensstandards ist, welcher nicht Anlass zu einer Anrechnung eines hypothetischen Vermögens geben darf (BGE 121 V 204 E. 4b, 115 V 352 E. 5d; Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 4.2.2). Diese Frage stellt sich vor allem in Fällen, in welchen eine versicherte Person unvermittelt zu einem grösseren Geldbetrag gekommen ist. Von der Art der vorgenannten Ausgaben her könnten diese allenfalls teilweise mit einem gehobenen Lebensstandard in Zusammenhang gebracht werden. Weil die Beschwerdeführerin diese Aufwendungen - mit Ausnahme der Ausgaben für Uhren und Schmuck im Betrag von insgesamt Fr. 10‘200.-- (Urk. 8/4/a) - aber nicht zu belegen vermag, lässt sich diesbezüglich nicht prüfen, ob ihr dafür adäquate Gegenleistungen zuflossen. Im Bereich der Ergänzungsleistungen gilt indes die Besonderheit, dass das Fehlen von anrechenbarem Einkommen oder Vermögen den Anspruch auf Leistungen zu begründen vermag. Dieses ist somit eine anspruchsbegründende Tatsache, weshalb die Beweislast beim Leistungsansprecher liegt (vgl. E. 1.4). Da die Beschwerdeführerin diesen Beweis, abgesehen von den erwähnten Ausgaben für Uhren und Schmuck, nicht zu erbringen vermag, könnte sie sich grundsätzlich nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen und müsste sich das verschwundene Vermögen und den darauf entfallenden Ertrag anrechnen lassen, wenn sie hinsichtlich der Vermögensverminderung an sich urteilsfähig war.

4.
4.1     Gemäss der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 5.2) können verschiedene Akte der Geld- und Vermögenshingabe in Anlehnung an die im Strafrecht bekannte Rechtsfigur der natürlichen Handlungseinheit als Handlungseinheit verstanden und behandelt werden. Strafrechtlich wird eine solche Handlungseinheit angenommen, wenn das gesamte, auf einem einheitlichen Willensakt beruhende Tätigwerden des Täters kraft eines engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhanges der Einzelakte bei natürlicher Betrachtungsweise objektiv noch als ein einheitliches, zusammenhängendes Geschehen erscheint, indem in diesen Fällen durch mehrere Einzelhandlungen ein einheitlicher Deliktserfolg herbeigeführt wird. Ist in diesem Sinn von einer Handlungseinheit auszugehen, ist nach der erwähnten Rechtsprechung auch die Frage der Urteilsfähigkeit einheitlich zu beantworten.
4.2     Vorliegend ist die Vermögenshingabe nicht in Form eines einzigen oder einiger weniger Rechtsgeschäfte erfolgt, bei welchen jeweils geprüft werden könnte, ob sich die Beschwerdeführerin bei deren Abschluss im Zustand der Urteilsfähigkeit befand. Die Vermögenshingabe erfolgte vielmehr durch eine Vielzahl von Akte, welche im Einzelnen nicht mehr nachvollziehbar sind. So ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit von 1. Januar bis 31. Dezember 2008 jeden Monat einen Betrag von Fr. 10‘000.-- von ihrem Seniorensparkonto abhob. Bei diesen Geldbezügen und den offenbar unmittelbar anschliessend erfolgten Geldhingaben ist nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin sich jeweils neu Gedanken über ihr verschwenderisches Tun machte. Die Vermögenshingabe erfolgte also nicht in einzelnen Akten, hinter denen jeweils ein neuer Willensentschluss stand. Vielmehr ist ein einheitlicher Willensentschluss anzunehmen, der die gesamte, relativ kurze Phase der regel-, aber übermässigen Vermögenshingabe umfasste.
4.3     Urteilsfähig im Sinne des Gesetzes ist ein jeder, dem nicht wegen seines Kindesalters oder infolge von Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunkenheit oder ähnlichen Zuständen die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 des Zivilgesetzbuches, ZGB). Der Begriff der Urteilsfähigkeit enthält zwei Elemente: einerseits eine intellektuelle Komponente, nämlich die Fähigkeit, Sinn, Zweckmässigkeit und Wirkungen einer bestimmten Handlung zu erkennen, andrerseits ein Willens- beziehungsweise Charakterelement, nämlich die Fähigkeit, gemäss der vernünftigen Erkenntnis nach seinem freien Willen zu handeln und allfälliger fremder Willensbeeinflussung in normaler Weise Widerstand zu leisten.
         Die Urteilsfähigkeit ist relativ zu verstehen; sie ist nicht abstrakt festzustellen, sondern in Bezug auf eine bestimmte Handlung je nach deren Schwierigkeit und Tragweite zu beurteilen. Es ist daher denkbar, dass eine Person trotz allgemeiner Beeinträchtigung der Urteilsfähigkeit zwar gewisse Alltagsgeschäfte noch zu besorgen vermag und diesbezüglich urteilsfähig ist, während ihr für anspruchsvollere Geschäfte die Urteilsfähigkeit abzusprechen ist (BGE 124 III 5 E. 1a). Die Urteilsfähigkeit ist die Regel und wird nach der Lebenserfahrung vermutet, solange keine Anzeichen dafür bestehen, dass die betroffene Person auf Grund ihrer allgemeinen Verfassung - etwa bei bestimmten Geisteskrankheiten oder Altersschwäche - im Normalfall und mit grosser Wahrscheinlichkeit als urteilsunfähig gelten muss (BGE 129 I 173 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 5.3).
4.4     Das Bundesgericht hat in einem Fall aus dem Jahre 2010 die Urteilsfähigkeit einer versicherten Person verneint, deren verschwenderisches Verhalten durch eine schizoaffektive Erkrankung (ICD-10; F25) „getriggert“ wurde, und welche nicht so gehandelt hätte, wenn sie nicht an dieser Erkrankung leiden würde (Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010, E. 5.7.3).
4.5     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

5.
5.1     Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Beschwerdeführerin an einer Geisteskrankheit mit Auswirkungen auf die Urteilsfähigkeit leidet, welche in Bezug auf die Vermögenshingabe in der Zeit ab Saldierung des Freizügigkeitskontos bei der A.___ geeignet ist, die Vermutung der Urteilsfähigkeit umzustossen.
5.2     Dr. med. B.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte in seinem Gutachten vom 20. Oktober 2005 eine Anpassungsstörung (Urk. 12/9/12) und erwähnte, dass die Beschwerdeführerin unter der Kündigung ihrer Arbeitsstelle gelitten habe (Urk. 12/9/13).
5.3     Die Ärzte der psychiatrischen Poliklinik des Spitals C.___  (C.___) stellten in ihrem Bericht vom 8. Mai 2006 die Diagnose einer atypischen Depression und erwähnten, dass die Beschwerdeführerin vom klinischen Eindruck mit Affektinstabilität, Nervosität und Impulsivität her die Kriterien eine affektiven Störung erfülle. Die als Kränkung erwähnte Kündigung der Arbeitsstelle habe die Krankheit begünstigt. Inwiefern prämorbid bestehende akzentuierte Persönlichkeitszüge eine Rolle gespielt hätten, könne im Rahmen eines einmaligen Gespräches nicht beurteilt werden (Urk. 12/17/10).
5.4     Dr. med. D.___, Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 21. August 2006 eine atypische Depression mit Nervosität, Affektinstabilität und Impulsivität (Urk. 12/17/5). Sie sei von der Beschwerdeführerin erstmals am 18. März 2005 konsultiert worden. Dabei habe sich ein Bild einer schwergradigen agitierten Depression mit latenter Suizidalität gezeigt (Urk. 12/17/6).
 5.5    Mit Bericht vom 23. Oktober 2010 (Urk. 3/3) stellte Dr. D.___ die folgenden Diagnosen (S. 3):
- Störung der Impulskontrolle mit pathologischem Sammeln
- atypische Depression
         Sie führte aus, nach dem Verlust ihres Arbeitsplatzes habe die Beschwerdeführerin an einer schwerwiegenden atypischen depressiven Entwicklung gelitten. Anlässlich eines Hausbesuchs im August 2010 (S. 1) habe erstmals ein zwanghaftes Sammeln (compulsive hoarding) als Ausdruck einer Störung der Impulskontrolle festgestellt werden können. Die Beschwerdeführerin sammle nicht nur Zeitungen und Deckelchen aus Aluminium sondern alle möglichen „Schnäppchenangebote“ wie Töpfe, Pfannen, Spielsachen und Accessoires. Ohne ihre psychische Störung würde sie die von ihr gesammelten Sachen als wertlos und nicht notwendig erachten. Infolge ihres psychischen Leidens sei sie jedoch nicht fähig, den realen Wert dieser Gegenstände einzuschätzen. Die Irrationalität ihres Handels könne sie nicht einschätzen. Aus diesem Grunde sei die Symptomatik der  Störung der Impulskontrolle während einer langen Zeit undiagnostiziert geblieben (S. 2 oben).
         Mit der Auszahlung des Kapitals der beruflichen Vorsorge vor zwei Jahren sei bei der Beschwerdeführerin die Impulskontrolle gänzlich enthemmt und aufgehoben worden. Die Beschwerdeführerin sei Opfer von „Schnäppchenangeboten“ geworden und habe unter pathologischem Kaufen und Geldausgeben gelitten. Als Therapie sei neben der Räumung ihrer Wohnung unter anderem ein spezifisches Training der Impulskontrolle mit Schulung der Selbstwahrnehmung und Emotionsregulation angezeigt (S. 2).
5.6     Mit Beschluss vom 25. Oktober 2011 (Urk. 12/60) errichtete die Vormundschaftsbehörde der Y.___ über die Beschwerdeführerin eine die Einkommens- und Vermögensverwaltung sowie die rechtliche Vertretung umfassende Vertretungs- und Verwaltungsbeistandschaft (kombinierte Beistandschaft) im Sinne von Art. 392 und Art. 393 des Zivilgesetzbuches (ZGB).

6.
6.1     Den obenerwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass sowohl die Ärzte der psychiatrischen Poliklinik des C.___ (Urk. 12/17/10) als auch Dr. D.___ (Urk. 12/17/5) davon ausgingen, dass die Beschwerdeführerin unter einer atypischen Depression mit Nervosität, Affektinstabilität und Impulsivität leide. Während die Ärzte der psychiatrischen Poliklinik des C.___ feststellten, dass in einem einmaligen Gespräch nicht festzustellen sei, ob beim psychischen Leiden der Beschwerdeführerin akzentuierte Persönlichkeitszüge eine Rolle spielten (Urk. 12/17/10), diagnostizierte Dr. D.___ zusätzlich zur atypischen Depression eine Störung der Impulskontrolle mit pathologischem Sammeln und erwähnte, dass die Beschwerdeführerin die Irrationalität ihres Handels nicht einschätzen könne, und dass die Störung der Impulskontrolle erst nach einem Hausbesuch im August 2010 habe diagnostiziert werden können.
6.2     Die Beurteilung durch Dr. D.___ vom 23. Oktober 2010 (Urk. 3/3) erfüllt die nach der Rechtsprechung für eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage vorausgesetzten formellen und materiellen Kriterien (vgl. E. 4.5). Denn einerseits verfügt sie als Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie über eine für die Beurteilung der Frage nach der Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin angezeigte fachmedizinische Spezialisierung. Andererseits berücksichtigte sie sowohl die geklagten Beschwerden als auch die medizinischen Vorakten und begründete ihre Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise.
         Ihre Beurteilung vermag auch inhaltlich zu überzeugen. Insbesondere vermag zu überzeugen, dass sie den Umstand, dass die Störung der Impulskontrolle mit pathologischem Sammeln nicht von Anfang an diagnostiziert worden war, damit begründete, dass die Beschwerdeführerin die Irrationalität ihres Handelns nicht einschätzen könne.
6.3     Nach Gesagtem ist gestützt auf die Beurteilung durch Dr. D.___ vom 23. Oktober 2010 (Urk. 3/3) davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin unter einem zwanghaften Sammeln im Rahmen einer Störung der Impulskontrolle leidet, dass sie deswegen den wirklichen Wert der von ihr gesammelten Gegenstände nicht erkennen kann, und dass die Auszahlung des Kapitals der beruflichen Vorsorge bei ihr zu einer gänzlichen Enthemmung der Impulskontrolle mit pathologischem Kaufen und Geldausgeben geführt hat.
6.4     In Würdigung der gesamten Umstände, insbesondere des Berichts von Dr. D.___ vom 23. Oktober 2010 (Urk. 3/3) und des Beschlusses der Vormundschaftsbehörde der Y.___ vom 25. Oktober 2011 betreffend die Errichtung einer kombinierten Vertretungs- und Verwaltungsbeistandschaft über die Beschwerdeführerin (Urk. 12/60), steht demnach fest, dass die Beschwerdeführerin an einer psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung leidet, welche geeignet ist, die Vermutung der Urteilsfähigkeit umzustossen. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass sie keine Einsicht in ihr Handeln hat und ohne die psychische Gesundheitsbeeinträchtigung weder unter einem pathologischem Sammeln gelitten noch ein derart verschwenderisches Verhalten mit pathologischem Kaufen und Geldausgeben gezeigt hätte.
6.5     Insofern die Beschwerdegegnerin geltend macht, dass der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit von Januar bis Dezember 2008 monatlich regelmässig einen Betrag von Fr. 10‘000.-- von ihrem Konto abgehoben habe, auf eine systematische und überlegte Handlungsweise und nicht auf eine Störung der Impulskontrolle schliessen lasse, kann ihr nicht gefolgt werden. Denn ein regelmässiges Abheben von Geldbeträgen sagt wenig über die hier vor allem interessierende Fähigkeit aus, entsprechend vernünftiger Erkenntnis nach freiem Willen zu handeln. Vielmehr lässt sich daraus nicht ohne weiteres auf ein systematisches und geplantes Kaufen und Geldausgeben schliessen. So ist durchaus denkbar, dass die Beschwerdeführerin beim Geldabheben in ihrer freien Willensbetätigung jeweils noch nicht eingeschränkt war und sich jeweils erst beim anschliessenden Geldausgeben infolge einer Enthemmung im Rahmen der Störung der Impulskontrolle in einem ihre freie Willensbetätigung ausschliessenden Zustand befunden hat.
6.6     Des Weiteren lässt sich aus dem Umstand, dass die Vormundschaftsbehörde lediglich eine Beistandschaft und nicht eine Vormundschaft über die Beschwerdeführerin errichtete, nicht auf den Grad der Urteilsfähigkeit schliessen. Denn es entspricht der Praxis vieler Vormundschaftsbehörden, in Fällen, in denen kein Vermögen mehr vorhanden ist, anstelle der Vormundschaft die mildere Massnahme der Beistandschaft anzuordnen, weitgehend unabhängig vom Vorhandensein der Urteilsfähigkeit (Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 5.6).
6.7     Nach Gesagtem steht daher fest, dass die Beschwerdeführerin, welche an einer Störung der Impulskontrolle litt, nach Auszahlung des Kapitals der beruflichen Vorsorge beim Geldausgeben jeweils in einen ihre freie Willensbetätigung ausschliessenden Zustand eines pathologischen Kaufens und Geldausgebens geriet, und dass sie infolge ihres psychischen Leidens keine Einsicht in ihr Handeln hatte. In Würdigung der gesamten Umstände ist daher mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Vermögenshingabe im Zeitraum nach Auszahlung des Kapitals der beruflichen Vorsorge an der Urteilsfähigkeit fehlte.

7.      
7.1     Mangels Urteilsfähigkeit in Bezug auf die Vermögenshingabe kann der Beschwerdeführerin für den Zeitraum nach Auszahlung des Kapitals der beruflichen Vorsorge daher - bei der aktuell geltenden Rechtsprechung - kein Vermögensverzicht angerechnet werden.
7.2     Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind gemäss Art. 23 Abs. 1 ELV in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen.
7.3     Am 1. Januar 2010 verfügte die Beschwerdeführerin über Guthaben bei der F.___ (Privatkonto) von Fr. 5.30 (Urk. 8/2/1), bei der E.___ (Mieterkautionssparkonto) von Fr. 1‘013.80 (Urk. 8/2/2) und bei der A.___ (Seniorensparkonto) von Fr. 5‘114.60 (Urk. 8/2/7) und somit über ein Reinvermögen von Fr. 6‘133.70 (Fr. 5.30 + Fr. 1‘013.80 + Fr. 5‘114.60). Ein Vermögensverzehr ist der Beschwerdeführerin nicht anzurechnen, da ihr Vermögen den Freibetrag von Fr. 25‘000.-- gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG nicht überschreitet. Da die Beschwerdeführerin im Jahre 2009 Zinseinkünfte von insgesamt Fr. 181.25 (Fr. 0.45 + Fr. 5.05 + Fr. 175.75) erzielte, ist ihr jedoch ein Vermögensertrag in dieser Höhe anzurechnen.
7.4     Im Jahre 2010 berechnet sich der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine jährliche Ergänzungsleistung folgendermassen:

Anrechenbare Einnahmen
Altersrente der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 8/2/8)
Fr.
23‘856.--
Vermögensertrag
Fr.
181.25
übrige Einnahmen (individuelle Prämienverbilligung; vgl. Urk. 8/3/1 S. 3)
Fr.
1‘812.--
Total
Fr.
25‘849.25
Anerkannte Ausgaben
Lebensbedarf bei alleinstehenden Personen (Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG in Verbindung mit Art. 1 lit. a der Verordnung 09 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV)
Fr.
18‘720.--
Miete (vgl. Urk. 8/2/9 S. 2)
Fr.
11‘064.--
Durchschnittsprämie KVG Prämienregion 2
(Art. 54a Abs. 3 ELV in Verbindung mit Art. 2 lit. a der Verordnung des EDI über die Durchschnittsprämien 2010 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen)
Fr.
4'032.--
Total
Fr.
33‘816.--

Anspruch auf Ergänzungsleistungen (Ausgaben minus Einnahmen)

Fr.

7‘966.75

7.5     Nach Gesagtem ist ab 1. Juli 2010 anteilsmässig ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine jährliche Ergänzungsleistung von Fr. 7‘966.75 ausgewiesen, was einem gerundeten monatlichen Betrag von Fr. 664.-- oder Fr. 7‘968.-- pro Jahr entspricht. In diesem Sinne ist die gegen den angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2010 erhobene Beschwerde gutzuheissen.

8.
8.1     Gemäss Art. 12 Abs. 1 ELG besteht ein Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
8.2     Die Beschwerdegegnerin ging in der Verfügung vom 21. September 2010 (Urk. 8/3) davon aus, dass ein Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin erst ab Beginn des Monats der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 16. Juli 2010 (Urk. 8/1G) und damit ab 1. Juli 2010 zu prüfen sei.
         Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2010 führte die Beschwerdegegnerin indes aus, dass auch in den Jahren 2008 und 2009 ein Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu verneinen sei, und dass sie die „korrekten Verfahrensschritte“ nicht eingehalten habe, wofür sie sich bei der Beschwerdeführerin entschuldige (Urk. 2 S. 2)
         Die Beschwerdeführerin erwähnte in ihrem Schreiben vom 26. Juli 2010 an die Beschwerdegegnerin, dass sie dieser bereits Mitte 2009 Unterlagen im Hinblick auf die Prüfung ihres Anspruchs auf Ergänzungsleistungen eingereicht habe (Urk. 8/2/0).
         Beschwerdeweise machte die Beschwerdeführerin geltend, dass sie sich im Januar 2008 ein erstes Mal und am 28. Juli 2009 eine weiteres Mal zum Bezug von Ergänzungsleistungen bei der Beschwerdegegnerin angemeldet habe (Urk. 1 S. 1).
8.3     In den Akten befinden sich keine Unterlagen zu einer Anmeldung der Beschwerdeführerin zum Leistungsbezug in den Jahren 2008 und 2009. Immerhin befindet sich jedoch eine mit „Zusatzleistungen zur AHV/IV“ betitelte Aktennotiz der Beschwerdegegnerin vom 6. Februar 2008 betreffend ein Telefongespräch mit der IV-Stelle bei den Akten (Urk. 8/1B).
8.4     Demzufolge steht fest, dass auf Grund der Akten nicht zuverlässig ermittelt werden kann, ob sich die Beschwerdeführerin bereits im Januar 2008 oder im Juli 2009 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Ergänzungsleistungen angemeldet hat, und ob sie bereits ab Januar 2008 beziehungsweise ab Juli 2009 Anspruch auf Ergänzungsleistungen hatte. Insofern erscheint der Sachverhalt daher nicht rechtsgenügend abgeklärt, weshalb die Sache diesbezüglich zu ergänzender Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid der Y.___,  vom 7. Dezember 2010 betreffend den Leistungsanspruch ab Juli 2010 insoweit abgeändert wird, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin für die Zeit ab Juli 2010 anteilsmässig Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung im Betrag von Fr. 7‘968.-- beziehungsweise von Fr. 664.-- im Monat hat, und dass die Sache im Übrigen an die Y.___,  zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen für die Zeit ab 1. Januar 2008 bis 30. Juni 2010 neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Unia Zürich-Schaffhausen
- Y.___
- Frau G.___, Amtsvormundin
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).