Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: ZL.2011.00006
ZL.2011.00006

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Käch als Einzelrichterin

Gerichtsschreiber Brühwiler


Urteil vom 22. März 2012
in Sachen
1.   X.___
 

2.   Z.___
 

Beschwerdeführende

beide gesetzlich vertreten durch die Mutter Y.___
 

diese vertreten durch Pro Infirmis Zürich
Sozialberatung,
Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich

gegen

Gemeinde A.___
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Zentralstrasse 5,
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 2002, und Z.___, geboren 2003, beziehen nach ihrem Zuzug in die Gemeinde A.___ seit 1. Oktober 2008 Ergänzungsleistungen zur Waisenrente (rechtskräftige Verfügungen vom 14. Oktober 2008, Urk. 9/2, Urk. 9/6) und wohnen bei ihrer nicht rentenberechtigten Mutter Y.___ in einer Viereinhalbzimmerwohnung. Der Mietzins beträgt monatlich Fr. 1'911.-- (Urk. 9/7).
         Die Gemeinde A.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, stellte mit Verfügung vom 27. April 2009 den Zusatzleistungsanspruch der Versicherten ab 1. Mai 2009 aufgrund einer Neuberechnung zufolge Erfüllung der Karenzfrist der Mutter der Versicherten und damit deren Mitberücksichtigung in die EL-Rechnung ein (Urk. 9/1-2, Urk. 9/4-5).
         Nachdem im Rahmen einer im November 2010 durchgeführten internen Revision durch das kantonale Sozialamt die Mietzinsanteilsberechnung für die beiden Versicherten beanstandet worden war (Urk. 5 S. 2, Revisionsbericht vom 21. Dezember 2010 Urk. 6), forderte die Durchführungsstelle mit Rückerstattungsverfügung vom 17. November 2010 die in der Zeit vom 1. Oktober 2008 bis 30. April 2009 zuviel ausgerichteten Zusatzleistungen von total Fr. 7'868.-- von der Mutter als gesetzliche Vertreterin der Versicherten zurück (Urk. 16/2). Die Verfügung wurde von der Durchführungsstelle auf Einsprache hin mit Entscheid vom 19. Januar 2011 bestätigt (Urk. 2, Urk. 13/1 = 16/3). Auf das in der Einsprache vom 14. Dezember 2010 zusätzlich gestellte Erlassgesuch trat sie zufolge Fehlens der Rechtskraft der Verfügung vom 17. November 2010 nicht ein (Urk. 2).

2.         Dagegen erhob die Mutter im Namen der Versicherten am 31. Januar 2011 Beschwerde mit dem Antrag, es seien der Einspracheentscheid vom 19. Januar 2011 und die Rückerstattungsverfügung vom 17. November 2010 ersatzlos aufzuheben (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort schloss die Durchführungsstelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was den Versicherten am 8. März 2011 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14).


Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
1.2     Streitig und zu prüfen sind der Einspracheentscheid vom 19. Januar 2011 beziehungsweise die diesem zugrundeliegende Rückerstattungsverfügung vom 17. November 2010.
1.3     In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 129 V 4 E. 1.2, 169 E. 1, 356 E. 1). Da vorliegend eine Rückerstattungsverfügung betreffend den Anspruch der Versicherten auf Zusatzleistungen für die Zeit vom 1. Oktober 2008 bis 30. April 2009 strittig und zu prüfen ist, sind somit die bis zum 31. Dezember 2009 gültig gewesenen Gesetzesbestimmungen anwendbar, die auch in dieser Fassung zitiert werden.

2.
2.1     Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt die formelle Rechtkraft einer Verfügung über ein Dauerrechtsverhältnis nicht voraussetzungslos. Diese beschränkt sich vielmehr auf den Sachverhalt und die Rechtslage zur Zeit des Verfügungserlasses.
         Nun kann aber der Sachverhalt schon zur Zeit des Erlasses der Verfügung unrichtig festgestellt worden sein, oder er kann sich nachträglich ändern. Ebenso kann die Verfügung auf einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung beruhen oder die objektive Rechtslage kann sich nach Verfügungserlass ändern (BGE 127 V 13 E. 4a mit zahlreichen Hinweisen).
2.2     Das Bundesgericht beantwortet die Frage nach der Tragweite der formellen Rechtskraft nach vier Gesichtspunkten: Erstens soll im Rahmen der prozessualen Revision (als Prinzip des Sozialversicherungsrechts zur Verwirklichung des materiellen Rechts; Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) eine Verfügung zurückgenommen werden können, die auf von Anfang an fehlerhaften tatsächlichen Grundlagen beruht. Zweitens steht die formelle Rechtskraft einer Verfügung über ein Dauerrechtsverhältnis unter dem Vorbehalt, dass nach Verfügungserlass keine erheblichen tatsächlichen Änderungen eintreten, welche mittels Leistungs- (vgl. Art. 25 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV) oder Rentenrevision (vgl. Art. 17 ATSG) zu berücksichtigen sind. Der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung unter Einschluss der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts dient drittens die Wiedererwägung als allgemeiner Grundsatz des Sozialversicherungsrechts (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Viertens ist zu beurteilen, wie es sich mit der formellen Rechtskraft einer Verfügung bei nachträglicher Änderung der objektiven Rechtslage verhält (zum Ganzen: BGE 127 V 13 E. 4b mit zahlreichen Hinweisen). Dieser Tatbestand der nachträglichen rechtlichen Unrichtigkeit ist nicht gesetzlich geregelt (BGE 135 V 204 E. 5.1).
2.3     Neue Tatsachen oder neue Beweismittel, welche eine prozessuale Revision der Verfügungen vom 14. Oktober 2008 (Urk. 9/3, Urk. 9/6) zu begründen vermöchten, werden nicht geltend gemacht und ergeben sich auch nicht aus den Akten. Auch eine materielle Revision fällt mangels einer massgebenden Veränderung des rechtserheblichen Sachverhalts ausser Betracht. Ebenso wenig steht eine Anpassung der formell rechtskräftigen Verfügung unter dem Gesichtspunkt einer zwischenzeitlich eingetretenen Rechtsänderung zur Diskussion. Zu prüfen bleibt einzig, ob die Verfügungen vom 14. Oktober 2008 (Urk. 9/3, Urk. 9/6) in Wiedererwägung zu ziehen sind.

3.
3.1     Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide, die nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zurückkommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 133 V 50 E. 4.1 S. 52). Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn die gesetzeswidrige Leistungszusprechung aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (Urteil des Bundesgerichts 9C_575/2007 vom 18. Oktober 2007, E. 2.2 mit Hinweisen).
3.2     Im Rahmen der Zusprechung der Zusatzleistungen hatte die Beschwerdegegnerin die Mietzinsanteile der Versicherten zu berechnen, da zu den anrechenbaren Ausgaben gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) der Mietzins und die damit zusammenhängenden Nebenkosten gehören, wobei sich der jährliche Höchstbetrag bei Ehepaaren auf Fr. 15'000.-- und bei Einzelpersonen auf Fr. 13'200.-- beschränkt (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG).
         Werden Wohnungen auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung miteinbezogen sind, ist der Mietzins gestützt auf Art. 16c Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen ausser Betracht gelassen. Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV). Der Zweck der Mietzinsaufteilung liegt darin, die effektiven Wohnkosten der nicht in die EL-Anspruchsberechnung einbezogenen Personen, die unentgeltlich in derselben Wohnung leben, auszuscheiden, damit die Ergänzungsleistungen nicht auch für Mietanteile von nicht einbezogenen Personen aufkommen müssen (vgl. die Erläuterungen des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] zur Änderung der ELV auf den 1. Januar 1998, in: AHI 1998 S. 27 ff.; BGE 127 V 10 Erw. 5d).
3.3     Die Beschwerdegegnerin verlangte mit Rückerstattungsverfügung vom 17. November 2010 (Urk. 16/2) insgesamt Fr. 7'868.-- zurück mit der Begründung, die Mietzinse seien falsch berechnet worden. In der Zusatzleistungsberechnung sei den Versicherten jeweils 1/3 des Mietzinses als Ausgabe angerechnet worden. Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG betrage die maximal anrechenbare Miete für Ehepaare und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente begründen, Fr. 15'000.-- pro Jahr. Daher könne dem separat berechneten Kind nur noch ein Mietzinsabzug gewährt werden aus der Differenz zwischen dem maximalen Mietzinsabzug für Alleinstehende von Fr. 13'200.-- und dem maximalen Mietzinsabzug für Mehrpersonenhaushalte von Fr. 15'000.--, was vorliegend bedeute, es könne pro Kind nur noch Fr. 75.-- pro Monat berücksichtigt werden (Urk. 16/2, Urk. 2).
         Demgegenüber vertrat die Mutter der Versicherten die Auffassung, dass diese Anrechnung der Differenz des Mietzinses zwischen dem Einpersonenhaushalt und einem Mehrpersonenhaushalt als Mietkosten nicht in Übereinstimmung mit der Gesetzgebung stünden. Gemäss Art. 16c Abs. 1 ELV sei der Mietzins von Wohnungen, die auch von Personen bewohnt werden, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen seien, anteilsmässig aufzuteilen. Gemäss Abs. 2 habe die Aufteilung zu gleichen Teilen zu erfolgen, weshalb die ursprüngliche Berechnung richtig gewesen sei (Urk. 1 S. 1 f.).
3.4     Fest steht, dass die Beschwerdegegnerin während der fraglichen Zeit die Aufteilung des Mietzinses nach Köpfen vorgenommen hat. Dies ist in Anwendung von Art. 16 Abs. 1 lit. c ELV und aufgrund der konkreten Verhältnisse nicht zu beanstanden.
         Nicht gefolgt werden kann jedoch der Neuberechnung der Beschwerdeführerin, welche sie zur Rückerstattungsverfügung vom 17. November 2010 veranlasste. Dies aus dem Grund, als dass die Beschwerdegegnerin fälschlicherweise den Mietanteil in der gesonderten Anspruchsberechnung für das Kind einer rentenberechtigten Person, welches nicht beim rentenberechtigten Elternteil lebt, berücksichtigt hat. Diesfalls wäre dem Kind nur die freie Quote des EL-Mietzinsmaximums des unterhaltspflichtigen Rentenfallträgers und infolgedessen nur die freie Quote des EL-Mietzinsmaximums des unterhaltspflichtigen Rentenfallträgers zuzuhalten, auch wenn der tatsächliche kopfquotenmässige Mietanteil höher wäre (vgl. ZL-Aktuell 02/2008). Vorliegend sind jedoch die Versicherten alleine rentenberechtigt, eine Anknüpfung an die Anspruchsberechtigung eines Elternteils fehlt hingegen, weshalb die in der Rückforderungsverfügung vorgenommene Berechnung der Beschwerdegegnerin nicht korrekt erfolgt ist. Die Beschwerdegegnerin hatte übersehen, dass für den fraglichen Zeitraum die seltene Konstellation vorlag, wonach der Anspruch der Beschwerdeführer auf Zusatzleistungen auf der von ihnen bezogenen Waisenrenten basierte (ihr Vater verstarb am 12. April 2006, Urk. 9/20) und ihre Mutter aufgrund der im damaligen Zeitpunkt noch nicht abgelaufenen Karenzfrist nicht anspruchsberechtigt war.
         Der Lehrmeinung folgend, wonach bei der Anspruchsermittlung von Waisen auf Zusatzleistungen der volle Mietzinsanteil zu berücksichtigen ist (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 132), ist deshalb die ursprünglich von der Beschwerdegegnerin vorgenommene anteilsmässige Anrechnung des Mietzinses auf die Bewohner der Wohnung zum damaligen Zeitpunkt sicher nicht zweifellos unrichtig gewesen. Des Weiteren ist aus den damals gültigen Wegleitungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) keine Weisung ersichtlich, wie diese vorgenannte Konstellation zu lösen ist, weshalb eine anderslautende einheitliche Praxis nicht bestand, zumindest für den fraglichen Zeitraum nicht. Diesbezüglich bleibt ferner der Hinweis, dass in der aktuellen, ab 1. April 2011 gültigen Fassung der Wegleitung unter Ziffer 3143.06 darauf hingewiesen wird, dass in der Berechnung des Kindes, das in häuslicher Gemeinschaft lebt, höchstens das Mietzinsmaximum für Alleinstehende zu berücksichtigen ist und dieses Maximum dann, wenn mehrere Kinder in derselben Gemeinschaft leben, nur einmal für alle Kinder zusammen zu berücksichtigen ist. 
3.5     Nach dem Gesagten sind somit die Voraussetzung für die Wiedererwägung offensichtlich nicht erfüllt. Mit Blick auf die damalige Sach- und Rechtslage und insbesondere gestützt auf das Fehlen einer massgebenden Praxis der Mietzinsberechnung bei der sich hier darstellenden Konstellation, ist die ursprüngliche Berechnung der Mietanteile durch die Beschwerdegegnerin vertretbar. Eine zweifellose Unrichtigkeit der Grundlage für die Berechnung der Ergänzungsleistungen lag entsprechend nicht vor, weshalb für eine wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügungen vom 14. Oktober 2008 und den Erlass einer Rückforderungsverfügung kein Raum besteht.
3.6         Zusammenfassend ist der Einspracheentscheid vom 19. Januar 2011 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben, da die Beschwerdegegnerin aus den vorgenannten Gründen nicht wiedererwägungsweise auf die rechtskräftigen Verfügungen vom 14. Oktober 2008 zurückkommen durfte.

4.       Den obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführenden steht eine Prozessentschädigung zu, die nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.

Die Einzelrichterin erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Gemeinde A.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV vom 19. Januar 2011 aufgehoben.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Pro Infirmis Zürich
- Gemeinde A.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).