ZL.2011.00007
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Kobel
Urteil vom 31. Januar 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch C.___
gegen
Gemeinde Y.___
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 A.___, geboren 1922, war verheiratet mit X.___, geboren 1927. Mit den öffentlich beurkundeten Abtretungsverträgen vom 1. Dezember 1975 und vom 4. August 1977 übertrug A.___ seinem Sohn B.___ und seiner Tochter C.___ als Erbvorbezug je ein Grundstück Wiesland von rund 16,1 Aren beziehungsweise rund 25 Aren in der Gemeinde Y.___ (Urk. 7/24 und Urk. 7/19; vgl. auch die Unterlagen über die Schenkungssteuer in Urk. 7/22, Urk. 7/23 und Urk. 7/26).
Des Weiteren übertrug A.___ seinem Sohn B.___ mit öffentlich beurkundetem Abtretungsvertrag vom 19. September 1988 als Erbvorbezug ein Grundstück von 99,45 Aren Wald in Z.___ (Urk. 7/43.5). Gleichentags schlossen die Eltern A.___ und X.___ mit ihren drei Nachkommen B.___, C.___ und D.___ einen Erbvertrag (Urk. 7/18). Darin vereinbarten die Parteien, dass sämtliches, noch nicht an die beiden anderen Nachkommen als Erbvorbezüge übertragene Grundeigentum an D.___ zu Alleineigentum gehe, nämlich die Hausliegenschaft Kat. Nr. aa von 1‘426 m2, das Grundstück Kat. Nr. bb von 1‘312 m2 ohne das darauf als Fahrnisbaute stehende Bienenhaus, das Grundstück Kat. Nr. cc mit Speicher von 104 m2 und das Grundstück Kat. Nr. dd von 854 m2. Sodann legten die Parteien fest, dass D.___ die auf den Liegenschaften Kat. Nr. aa und bb lastenden Grundpfand- und Faustpfandschulden in der dannzumaligen Höhe zur alleinigen Verzinsung und Bezahlung zu übernehmen habe. Ferner wurde festgehalten, dass die Tochter C.___ das Bienenhaus auf dem Grundstück Kat. Nr. bb erhalten solle. Für den Fall, dass A.___ vor seiner Ehefrau sterbe, vereinbarten die Parteien ausserdem, dass die Ehefrau mit Ausnahme des Grundeigentums das gesamte übrige noch vorhandene Vermögen erhalte und dass ihr ausserdem das lebenslängliche Wohnrecht in der bisher von ihr zusammen mit ihrem Ehemann benützten Wohnung im Wohnhaus der Liegenschaft Kat. Nr. aa eingeräumt werde, welches als Dienstbarkeit zulasten dieser Liegenschaft einzutragen sei. Schliesslich wurde für X.___ die Erklärung festgehalten, mit den besagten Zuwendungen für ihre güter- und erbrechtlichen Ansprüche abgefunden zu sein, und die Nachkommen erklärten, die Erbvorbezüge und die Zuweisung des restlichen Grundeigentums als gleichwertig zu betrachten.
1.2 Im Oktober 1988 verstarb A.___, und die Gemeinde Y.___ nahm im Januar 1989 das Steuerinventar auf (Urk. 7/16). Am 24. Januar 1989 schlossen die Erben unter Mitwirkung des Grundbuchamtes einen partiellen Erbteilungsvertrag (Urk. 7/43.3). Darin wiesen sie D.___ die erbvertraglich vereinbarten Grundstücke zu, einschliesslich der festgelegten Schuldübernahme, C.___ erhielt wie vereinbart das Bienenhaus zu Alleineigentum, und der Witwe X.___ wurde ebenfalls vereinbarungsgemäss das Wohnrecht in der bisher benützten Wohnung im Haus der Liegenschaft Kat. Nr. aa eingeräumt und zur Eintragung als Dienstbarkeit im Grundregister angemeldet. Schliesslich hielten die Erben fest, dass sie die Erbteilung bezüglich des übrigen Erbschaftsvermögens untereinander und ohne Mitwirkung des Grundbuchamtes vornehmen würden (vgl. auch die Entscheide der Gemeinde Y.___ über die Grundstückgewinnsteuer vom 6. Februar 1989, Urk. 7/14 und Urk. 7/15, und die Verfügung der Finanzdirektion des Kantons Zürich über die Erbschaftssteuer vom 10. Dezember 1990, Urk. 7/43.1). In der Folge wurde die Dienstbarkeit des Wohnrechtes im Februar 2000 wieder gelöscht (Urk. 7/17).
1.3 Im Jahr 2009 zog X.___ in das Alterszentrum V.__ (vgl. die Pensionsabrechnungen für September und Oktober 2009 sowie für Januar 2010, Urk. 7/5-7). Am 24. November 2009 meldete sie sich, vertreten durch ihre Tochter C.___, in der Gemeinde Y.___ für den Bezug von Zusatzleistungen - Ergänzungsleistungen zur AHV/IV sowie kantonale Beihilfe - an (Urk. 7/34). Die Gemeinde liess sich die Unterlagen über die Einnahmen und Ausgaben, über die vorhandene Barschaft und über den Erbfall A.___ einschliesslich verschiedener Schätzungsanzeigen der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich zustellen (Urk. 7/1-33; vgl. die Korrespondenz zwischen der Gemeinde und C.___ in Urk. 7/35-37) und wies das Gesuch daraufhin mit Verfügung vom 7. September 2010 für die geltend gemachte Zeit ab dem 1. Januar 2010 ab, da die anrechenbaren Einnahmen unter Berücksichtigung des anrechenbaren Verzichtvermögens die anrechenbaren Ausgaben überstiegen (Urk. 7/39 mit den Berechnungsunterlagen in Urk. 7/38). C.___ erhob mit Schreiben vom 23. September 2010 namens ihrer Mutter Einsprache (Urk. 7/40) und ergänzte diese mit Eingabe vom 22. Oktober 2010 (Urk. 7/43) und den damit eingereichten Unterlagen (Urk. 7/43.1-6). Mit Entscheid vom 27. Januar 2011 wies die Gemeinde die Einsprache ab (Urk. 2/1-4, Urk 7/44).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 27. Januar 2011 erhob C.___ namens ihrer Mutter, die Ende Mai 2010 in ein Pflegeheim W.___ übersiedelt war (vgl. Urk. 7/43 S. 2), mit Eingabe vom 21. Februar 2011 Beschwerde (Urk. 1) mit dem Antrag auf Zusprechung von Zusatzleistungen aufgrund der beigelegten abweichenden Berechnung (Urk. 3/I; vgl. Urk. 1 S. 3). Die Gemeinde schloss in der Beschwerdeantwort vom 31. März 2011 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6) und berief sich für die Bewertungen der Liegenschaften, welche Grundlage für die Ermittlung des Verzichtvermögens bildeten, unter anderem auf Vergleichswerte in Handänderungsanzeigen der Gemeinde Y.___ aus den Jahren 1988 und 1989 (Urk. 7/45.1-9). In der Replik vom 14. Mai 2011 (Urk. 13) und in der Duplik vom 9. Juni 2011 (Urk. 16) hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 9 Abs. 1 der ab 1. Januar 2008 gültigen Fassung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten sind gestützt auf Art. 9 Abs. 2 ELG zusammenzurechnen.
1.2 Die anerkannten Ausgaben sind in Art. 10 ELG, die anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG aufgelistet.
Als Einnahmen angerechnet werden nach Art. 11 Abs. 1 ELG unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte, soweit sie einen Freibetrag von Fr. 1'000.00 (Alleinstehende) beziehungsweise von Fr. 1'500.00 (Ehepaare und Personen mit Kindern) übersteigen (lit. a), ein Prozentsatz des Vermögens (lit. c), die Renten (lit. d) sowie auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (lit. g). Die letztgenannte Vorschrift stellt eine Konkretisierung des allgemeinen, im gesamten Sozialversicherungsrecht massgebenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht dar (vgl. Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 151 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_380/2008 vom 17. September 2008).
1.3 Nach der Rechtsprechung liegt eine Verzichtshandlung dann vor, wenn die anspruchsberechtigte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wobei diese beiden Voraussetzungen nicht kumulativ, sondern alternativ zu verstehen sind (BGE 131 V 329).
Für die Beurteilung der Frage, ob ein Vermögensverzicht vorliegt beziehungsweise ob eine adäquate Gegenleistung für das hingegebene Vermögen erbracht worden ist, ist rechtsprechungsgemäss auf das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung zur Zeit der Entäusserung des entsprechenden Vermögensbestandteils abzustellen; massgebend sind somit die Werte zu jener Zeit. Die Ermittlung dieser Werte hat jedoch nach den Normen zu erfolgen, die zur Zeit der Beanspruchung der Zusatzleistungen gelten; es handelt sich bei diesem Grundsatz um eine sogenannte unechte Rückwirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_849/2008 vom 16. Juni 2009, E. 6.3.1 und E. 6.3.2).
Nach Art. 17 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in der Fassung, wie diese Verordnung ab dem 1. Januar 2008 gilt, ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten. Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in der EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese nach Art. 17 Abs. 4 ELV zum Verkehrswert einzusetzen. Bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstückes ist nach Art. 17 Abs. 5 Satz 1 ELV der Verkehrswert massgebend für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vorliegt. Nach Art. 17 Abs. 5 Satz 2 ELV gelangt der Verkehrswert nicht zur Anwendung, wenn von Gesetzes wegen ein Rechtsanspruch auf den Erwerb zu einem tieferen Wert besteht. Gemäss Art. 17 Abs. 6 ELV können die Kantone anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden. Der Kanton Zürich macht indessen von dieser Befugnis keinen Gebrauch (vgl. die Weisungen und Informationen betreffend Zusatzleistungen zu AHV/IV, „Vollzugsweisungen betr. Zusatzleistungen mit Wirkung ab 1. Januar 1999“ vom 24. November 1998, einsehbar unter www.sozialamt.zh.ch).
1.4 Für die Berücksichtigung eines Vermögensverzichts ist grundsätzlich unerheblich, wie weit die Verzichtshandlung zurückliegt (vgl. Carigiet/Koch, a.a.O., S. 176). Der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, wird jedoch gestützt auf Art. 17a ELV ab dem übernächsten Jahr, das auf den Verzicht folgt, jährlich um Fr. 10‘000.00 vermindert.
2.
2.1 Zur Diskussion steht, ob der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den gewährten Erbvorbezügen und der güter- und erbrechtlichen Auseinandersetzung anlässlich des Todes ihres Ehemannes Verzichtvermögen bei der Ermittlung ihres Zusatzleistungsanspruchs anzurechnen ist. Im Zentrum steht die Bewertung und Anrechnung der Liegenschaften, die den Nachkommen des Ehepaars A.___ und X.___ zu Lebzeiten von A.___ als Erbvorbezüge übereignet worden sind, sowie der Liegenschaften, die nach dem Tod von A.___ an den Sohn D.___ gegangen sind.
2.2 Das Bundesgericht hat in einem Grundsatzurteil vom 5. Februar 2007 (P 30/06) auf die Regelung hingewiesen, wonach die anerkannten Ausgaben und Einnahmen von Ehegatten ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammenzurechnen sind (Art. 3a Abs. 4 ELG in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung, Art. 9 Abs. 2 ELG in der ab Anfang 2008 in Kraft stehenden Fassung), und hat festgehalten, dass dementsprechend auch die Einkommens- und Vermögensverzichte beider Ehegatten, und zwar ungeachtet der eigentums- oder ehegüterrechtlichen Situation, zu berücksichtigen seien. Daraus hat das höchste Gericht abgeleitet, dass bei der Berechnung des Anspruchs des überlebenden Ehegatten ein Vermögensverzicht, den ein verstorbener Ehegatte während der Dauer der Ehe geleistet habe, ebenfalls aufzurechnen sei (P 30/06 E. 3.5). Allerdings hat es in teilweiser Korrektur eines früher ergangenen Entscheids (Urteil P52/03 vom 23. Dezember 2003) erkannt, dass nach dem Tod des einen Ehegatten für die Ermittlung des Verzichtvermögens des anderen vorerst eine güter- und erbrechtliche Auseinandersetzung zu erfolgen habe. Soweit das Vermögen des Verstorbenen erbrechtlich an Dritte gehe, handle es sich nämlich nicht mehr um Vermögen des überlebenden Ehegatten und insoweit dürfe es daher bei der Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen nicht berücksichtigt werden. Dies gelte auf jeden Fall dann, wenn das Vermögen an gesetzliche Erben gehe, denn diese hätten einen unmittelbar gesetzlichen Anspruch auf ihren Erbteil und die Auszahlung dieses Anspruchs könne nicht als Vermögensverzicht im Sinne des ELG betrachtet werden (Urteil des Bundesgerichts P 30/06 vom 5. Februar 2007, E. 4.3 und E. 4.4; im Urteil P52/03 vom 23. Dezember 2003 wurde demgegenüber die Auffassung vertreten, dass sich die Ausgleichskassen auch nach dem Tod des einen Ehegatten nicht mit güter- und erbrechtlichen Fragen zu befassen hätten, sondern dass der zu Lebzeiten erbrachte Vermögensverzicht stets je zur Hälfte den beiden Ehegatten anzurechnen sei; vgl. die Kritik dieses Urteils von Stephan Stucki, Die Berücksichtigung unentgeltlicher Liegenschaftsabtretungen im Recht der Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Der Bernische Notar 2006, S. 262 ff.).
2.3
2.3.1 Vorliegendenfalls sind erbrechtlich allerdings nicht die gesetzlichen Quoten und die Pflichtteile massgebend, sondern der Erbvertrag vom 19. September 1988 (Urk. 7/43.2). Er wurde unter Mitwirkung zweier Zeugen öffentlich beurkundet (vgl. Art. 512 ZGB), und es besteht somit kein Anlass für Zweifel an dessen Gültigkeit. Wie dem partiellen Erbteilungsvertrag vom 24. Januar 1989 zu entnehmen ist (Urk. 7/43.3), wurde der Erbvertrag sodann auch vereinbarungsgemäss abgewickelt; Anhaltspunkte dafür, dass sich dies in Bezug auf die zu jenem Zeitpunkt noch nicht verteilte, der Beschwerdeführerin zukommende Barschaft anders verhalten hat, sind nicht vorhanden. Unter diesen Umständen stellt sich zunächst die Frage nach den zusatzleistungsrechtlich massgebenden Verzichtshandlungen.
2.3.2 Erste Verzichtshandlungen fanden in den Jahren 1975 und 1977 bei der Übereignung zweier Liegenschaften an den älteren Sohn und die Tochter und dann wiederum im September 1988 bei der Übereignung einer Liegenschaft an den älteren Sohn statt. Diese ohne Gegenleistung erfolgten Übereignungen zu Lebzeiten von A.___ hätten dann als Verzichtvermögen berücksichtigt werden müssen, wenn das Ehepaar A.___ und X.___ vor dem Versterben des Ehemannes Zusatzleistungen beansprucht hätte (vgl. Stephan Stucki, a.a.O., S. 260 Fn 83).
2.3.3 Nach dem Tod einer Person stellt sich demgegenüber die Frage, wieweit für geleistete Erbvorbezüge durch Ausgleichsansprüche eine Gegenleistung nachträglich entrichtet worden ist. Es geht hier also um Verzichtshandlungen, die anlässlich der Erbteilung erfolgen, etwa, indem die Ehefrau eine ihr tatsächlich zustehende Ausgleichsforderung nicht geltend macht (vgl. Stephan Stucki, a.a.O., S. 258 ff.). Damit ist jedoch die Frage noch nicht beantwortet, ob und wieweit bei testamentarischen Anordnungen oder beim Treffen von erbvertraglichen Vereinbarungen Verzichtshandlungen in die Wege geleitet werden können, die sich nach dem Tod dadurch verwirklichen, dass diese Festlegungen korrekt befolgt werden. Vorliegend steht als Anwendungsfall dieser Frage zur Diskussion, ob sich die Beschwerdeführerin als Verzichtvermögen ungeachtet der erbvertraglichen Vereinbarung vom 19. September 1988 die Differenz zwischen ihrem gesetzlichen Erbteil (unter Berücksichtigung des güterrechtlichen Anspruchs) und dem erbvertraglich festgelegten Anspruch als Verzichtvermögen anrechnen lassen muss. Beide Parteien scheinen dies in ihren Berechnungen zu bejahen und divergieren nur in Bezug auf die Bewertungen der Liegenschaften (vgl. Urk. 2/1-4, Urk. 3/I und Urk. 20).
2.3.4 In der Rechtsprechung wird allerdings umgekehrt dort eine Verzichtshandlung angenommen, wo eine Person ehe- und erbvertraglich über ihren gesetzlichen Erbanspruch hinaus begünstigt worden ist, sich bei der Teilung jedoch mit dem gesetzlichen Erbanspruch begnügt (Jöhl, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 2. Auflage, S. 1805 Fn 836 mit Hinweis auf ein Urteil, publiziert in BVR 1996 S. 92 ff.; Urteil des Bundesgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010, E. 5.1-3). Bei dieser Rechtslage darf indessen den übrigen, erbvertraglich zulasten des gesetzlichen Erbteils benachteiligten Erben kein Verzicht angerechnet werden, wenn sie sich mit ihrem tieferen Erbteil zufrieden geben. Andernfalls wäre in einer Konstellation wie der dargelegten kein Vorgehen der Beteiligten bei der Erbteilung möglich, das nicht auf der einen oder auf der anderen Seite zu einem zusatzleistungsrelevanten Vermögensverzicht führen würde. In der Lehre wird denn auch die Auffassung dargelegt, dass bei der Ermittlung des Verzichtvermögens auf die im Einzelfall anwendbaren güter- und erbrechtlichen Verhältnisse abzustellen sei, indem etwa dort, wo die Ehefrau testamentarisch auf den Pflichtteil von einem Viertel gesetzt werde, der Anteil der Miterben von drei Vierteln bei der Berechnung des Verzichtvermögens abzuziehen sei (Stephan Stucki, a.a.O., S. 257 Fn 72).
Im gerade angeführten Literaturbeispiel ging es um eine testamentarische Anordnung, und es wurde festgehalten, dass der Abzug von drei Vierteln der höchstmögliche Abzug sei, da der Ehefrau mindestens der Pflichtteil in jedem Fall zustehe. Im Gegensatz zur einseitigen testamentarischen Anordnung erfordert ein Erbvertrag die Zustimmung der bedachten Person. Zusatzleistungsrechtlich erscheint es jedoch als gerechtfertigt, Testament und Erbvertrag gleich zu behandeln. Denn auch wenn formal betrachtet die begünstigte Person nur beim Erbvertrag, nicht aber beim Testament mitwirkt und durch ihre Zustimmung entscheiden kann, so wird es häufig vorkommen, dass die testierende Person ihr Testament im Einverständnis mit den nächsten gesetzlichen Erben, also vor allem mit dem Ehegatten und mit den Nachkommen, verfasst, sodass aus materieller Sicht eine Unterscheidung zumindest nicht überall angebracht ist. Dies hat zur Folge, dass entgegen der Auffassung beider Parteien ein zusatzleistungsrelevanter Vermögensverzicht infolge des Erbvertrags vom 19. September 1988 nur - aber immerhin - soweit in Betracht fällt, als dadurch und durch die gestützt darauf vollzogene Teilung der Pflichtteil der Beschwerdeführerin unterschritten wurde. Auch wenn erbvertraglich selbst der Pflichtteil nicht eingehalten werden muss (Art. 495 ZGB; vgl. Peter Breitschmid in: Basler Kommentar ZGB, 3. Auflage, Basel 2007 [BSK ZGB], N 1 f. zu Art. 495 ZGB), ist somit aus den dargelegten Gleichbehandlungsgründen aus zusatzleistungsrechtlicher Sicht eine Unterschreitung des Pflichtteils nicht zu tolerieren.
2.3.5 Es gilt demnach als Ausgangsbasis für die Frage nach dem Vermögensverzicht zum einen den Anspruch aus Güterrecht und zum anderen den erbrechtlichen Pflichtteilsanspruch von einem Viertel (Art. 462 Ziffer 1 und Art. 471 Ziffer 3 ZGB) zu ermitteln, den die Beschwerdeführerin aufgrund des Todes ihres Ehemannes nach vorgängiger güterrechtlicher Auseinandersetzung hatte.
2.4
2.4.1 Massgebend für die Bestimmung des gesamten Nachlasses als Ausgangsbasis für die Ermittlung der gesetzlichen Erbteile und der Pflichtteile ist der Verkehrswert zur Zeit des Todes des Erblasses (Art. 474 ZGB; vgl. Daniel Staehelin in: BSK ZGB, N 2 zu Art. 474 ZGB). Demgegenüber ist für die Prüfung der Frage nach der Höhe des Verzichtvermögens der Verkehrswert im Zeitpunkt der Entäusserung relevant. Die zusatzleistungsrelevanten Entäusserungshandlungen fanden nach dem Gesagten anlässlich der partiellen Erbteilung vom 24. Januar 1989 statt und nicht etwa bereits mit den Übereignungen der Liegenschaften zu Lebzeiten von A.___ in den Jahren 1975, 1977 und 1988 (E. 2.3.2 und E. 2.3.3) oder mit dem Abschluss des Erbvertrags vom 19. September 1988.
Dabei erfolgte die Entäusserung vom 24. Januar 1989 so kurze Zeit nach dem Tod von A.___ vom Oktober 1988, dass die Verkehrswerte - namentlich der Grundstücke - zu diesen Zeitpunkten als identisch betrachtet werden können. Dies gilt umso mehr, als die Frage nach der Einhaltung des Pflichtteils - der als Quote definiert ist - erst bei der Teilung unter Anwendung der dann massgebenden tatsächlichen Werte beantwortet werden kann (vgl. Druey, Grundriss des Erbrechts, 5. Auflage, Bern 2002, S. 258 N 69 zu § 16).
2.4.2 Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung ging die Beschwerdegegnerin gemäss ihren diesbezüglich unbestrittenen Ausführungen in der Berechnung im Anhang zum angefochtenen Einspracheentscheid davon aus, dass sämtliche Liegenschaften Eigengut des Ehemannes seien (vgl. das in Bezug auf die Legende korrigierte Berechnungsblatt in Urk. 20) und dass lediglich die Barschaft, die sich gemäss Steuerinventar auf Fr. 167‘381.55 beziehungsweise abzüglich der laufenden Schuldverpflichtungen von Fr. 7‘391.50 und der Todesfallkosten von Fr. 6‘833.00 auf Fr. 153‘157.05 belief (vgl. 7/16 und die Berechnung in Urk. 20 S. 2), Errungenschaft (des Ehemannes) darstelle.
Korrekt gelangte die Beschwerdegegnerin aufgrund dieser Annahme zum Schluss, dass die Hälfte dieses Betrages, also gerundet Fr. 76‘578.00, der Beschwerdeführerin unter dem Titel der Vorschlagsbeteiligung (Art. 215 ZGB) zustehe - diesen Betrag hat die Beschwerdeführerin auch tatsächlich erhalten (vgl. E. 2.3.1) -, währenddem sie die andere Hälfte zutreffenderweise dem Nachlass anrechnete.
2.4.3 Zur Festlegung des gesamten Nachlasses zählte die Beschwerdegegnerin zum Betrag von Fr. 76‘578.00 richtigerweise die Werte sämtlicher zum Erbschaftsvermögen gehörenden Liegenschaften hinzu. Für die Ermittlung der Erbteile sind des Weiteren auch die Werte der Liegenschaften dazuzurechnen, welche den Nachkommen B.___ und C.___ zu Lebzeiten des Vaters übereignet worden sind (vgl. Art. 475, Art. 527 und Art. 626 ZGB). Dabei hat die Anrechnung ebenfalls zum Verkehrswert zur Zeit des Erbganges zu erfolgen (vgl. Art. 630 ZGB). Der Erblasser kann zwar einen abweichenden Anrechnungswert festlegen, dieser darf aber den Pflichtteil nicht verletzen, weshalb das Vorbezogene für die Pflichtteilsbestimmung dennoch zum Verkehrswert hinzuzurechnen ist (vgl. Druey, a.a.O., S. 74 N 78 zu § 6 und S. 172 f. N 7 und N 9 zu § 13; vgl. auch Daniel Staehelin in: BSK ZGB, N 4 zu Art. 475 ZGB, und Rolando Forni/Giorgio Piatti in: BSK ZGB, N 1 zu Art. 630 ZGB).
2.5
2.5.1 Damit stellt sich die zentrale Frage nach den Verkehrswerten der verschiedenen Liegenschaften zur Zeit Ende 1988/Anfang 1989.
2.5.2 Schon von der Vorgehensweise her nicht richtig berechnet ist der Wert der Liegenschaft Kat. Nr. aa. Wie die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift zu Recht geltend machen lässt (Urk. 1 S. 2 f.), ermittelte die Beschwerdegegnerin den eingesetzten Betrag unrichtig so, dass sie vom eingesetzten Wert der Liegenschaft nicht nur die Hypothekarschuld in der Höhe von Fr. 1‘220‘000.00, sondern auch das kapitalisierte Wohnrecht in Abzug brachte (vgl. die Berechnung in Urk. 2/2). Richtigerweise bildet das Wohnrecht aber weder auf der Aktiven- noch auf der Passivenseite Bestandteil des Nachlasses, sondern ist erst in seiner Funktion als Gegenleistung des Übernehmers der Liegenschaft relevant. Richtig bemessen ist hingegen die Höhe der Kapitalschuld von Fr. 1‘220‘000.00. Sie ergibt sich aus den beiden Hypothekenauszügen der Bank 1 vom 31. Oktober 1988 und vom 2. Dezember 1988 im Anhang zum Steuerinventar (Urk. 7/16), die je eine Schuld von Fr. 1‘170‘000.00 und von Fr. 50‘000.00 bescheinigen. Gemäss dem zutreffenden Hinweis der Beschwerdegegnerin (Urk. 6 S. 2) handelt es sich beim höheren, von der Beschwerdeführerin angenommenen Betrag von Fr. 1‘400‘000.00 (vgl. Urk. 1 S. 2, Urk. 3/I und Urk. 13 S. 2) um die Höhe der für die Schulden geleisteten Sicherheiten, wie der eingereichten Sicherungsabrede zwischen D.___ und der Bank 2 vom 13. Januar 2000 zu entnehmen ist (Urk. 3/1/3).
2.5.3 Bei der Berechnung des Verkehrswertes des bebauten Grundstücks Kat. Nr. aa addierte die Beschwerdegegnerin zum Gebäudeversicherungswert gemäss der Schätzungsanzeige vom 15. April 1986 (Urk. 7/9) in der Höhe von Fr. 1‘281‘000.00 einen Landwert von Fr. 396.00/m2, was bei einer Fläche von 1‘426 m2 einen Landwert von Fr. 564‘696.00 ergibt (vgl. Urk. 2/2). Den Landwert entnahm sie dem Bodenpreismodell des Statistischen Amtes des Kantons Zürich für die Gemeinde Y.___ (Urk. 7/44.2); die Zahl von Fr. 396.00/m2 stellt den Median-Schätzwert des Jahres 1989 dar. Der von der Beschwerdegegnerin angenommene Landwert des unbebauten Grundstücks Kat. Nr. bb in der Höhe von Fr. 519‘552.00 basiert auf demselben Modell (Urk. 20), und der Wert des Bienenhauses von Fr. 4‘100.00 auf diesem Grundstück ist der Handänderungsanzeige vom 26. Januar 1989 entnommen (Urk. 7/15). Für das Landwirtschaftsland Kat. Nr. cc (Fr. 2‘080.00) und Kat. Nr. dd (Fr. 17‘080.00) hat die Beschwerdegegnerin einen Wert von Fr. 20.00/m2 eingesetzt und beruft sich dabei auf Vergleichszahlen in der Gemeinde Y.___ (Urk. 7/45.3 und Urk. 7/45.5). Der Wert des Speichers von Fr. 12‘400.00 auf dem Grundstück Kat. Nr. cc entspricht wiederum dem Gebäudeversicherungswert in der Handänderungsanzeige vom 26. Januar 1989 (Urk. 7/15).
Der Verkehrswertberechnung der in den Jahren 1975 und 1977 als Erbvorbezüge geschenkten Grundstücke legte die Beschwerdegegnerin ebenfalls das Bodenpreismodell des Statistischen Amtes des Kantons Zürich für die Gemeinde Y.___ zugrunde (vgl. Urk. 20); bei den Werten von Fr. 96.00/m2 und Fr. 95.00/m2 handelt es sich indessen um die Modellwerte jener Schenkungsjahre 1975 und 1977. Für die Schätzung des Waldgrundstücks Kat. Nr. ee schliesslich, das B.___ kurz vor dem Tod seines Vater erhalten hatte, stand der Beschwerdegegnerin abermals ein Vergleichswert des Jahres 1989 - Fr. 3.70/m2 - zur Verfügung (Urk. 7/45.6).
2.5.4 Von vornherein nicht richtig ist, dass die Beschwerdegegnerin die Grundstücke, die in den Jahren 1975 und 1977 an den älteren Sohn und die Tochter übereignet worden waren, zum damaligen Wert angerechnet hat. Gestützt auf die vorstehenden rechtlichen Erwägungen (E. 2.4.3) ist nämlich vielmehr ebenfalls der Verkehrswert zur Zeit des Erbganges beziehungsweise zur Zeit der Teilung (vgl. Art. 617 ZGB) massgebend. Aufgrund dieser Erwägungen steht zudem fest, dass die Anrechnung auch nicht zum Betrag von Fr. 25.00/m2 erfolgen darf, der in den Abtretungsverträgen festgelegt worden war (Urk. 7/24 und Urk. 7/19).
Allerdings erscheinen vorliegendenfalls die Werte gemäss dem Bodenpreismodell des Statistischen Amtes des Kantons Zürich ebenfalls nicht ausreichend zuverlässig und nachvollziehbar, und zwar weder für die Ermittlung der Verkehrswerte der 1975 und 1977 geschenkten Grundstücke noch für die Grundstücke Kat. Nr. bb und Kat. Nr. aa. Wohl hat das Bundesgericht festgehalten, der an sich als Verkehrswert massgebende Verkaufswert, den eine Liegenschaft im normalen Geschäftsverkehr besitze, setze eine konkrete und aktuelle Liegenschaftsschätzung voraus, weshalb diese Bewertungsmethode für die Ermittlung des Zusatzleistungsanspruchs nicht praktikabel sei und der zusatzleistungsrechtliche Verkehrswert sich auf geeignete anderweitige Schätzungswerte zu stützen habe (Urteil 8C_849/2008 vom 16. Juni 2009, E. 6.3.4). Als solche geeignete anderweitige Methode hat das Bundesgericht neben dem bereits im Gesetz genannten Repartitionswert (Art. 17 Abs. 6 ELV; Urteil des Bundesgerichts P 31/01 vom 13. Dezember 2001, E. 2a) im Falle einer bebauten Liegenschaft etwa das Abstellen auf das Mittel zwischen dem Steuerwert und dem Gebäudeversicherungswert, wie es im Kanton Thurgau praktiziert wird, als in der Regel sachgerecht beurteilt (Urteil 8C_849/2008 vom 16. Juni 2009, E. 6.3.4). Das Bundesgericht gelangte aber auch schon zur Beurteilung, diese Berechnungsmethode führe im konkreten Fall nicht ohne Weiteres zu einem vertretbaren Ergebnis, und hielt deshalb eine konkrete rückwirkende Liegenschaftsschätzung für erforderlich (Urteil P 49/05 vom 9. Juni 2006, E. 2.2 und E. 2.3).
Eine solche konkrete Schätzung ist auch im vorliegenden Fall erforderlich. Das Bodenpreismodell und die zur Plausibilisierung von der Beschwerdegegnerin herangezogenen wenigen Handänderungen in der Gemeinde Y.___ (vgl. Urk. 7/45.1, Urk. 7/45.2, Urk. 7/45.4, Urk. 7/45.7 und Urk. 7/45.8) vermögen nämlich zumindest ohne Überprüfung durch eine Fachperson im Bereich der Immobilienschätzung den bundesgerichtlichen Kriterien an eine fachgerechte Bewertung nicht zu genügen. Denn gemäss dem zutreffenden Hinweis der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 2) und gemäss einem Auszug aus derselben Statistik-Internetseite, auf die sich die Beschwerdegegnerin beruft, waren in Y.___ zur massgebenden Zeit tatsächlich nur ganz wenige Handänderungen in Bezug auf Wohnbauland zu verzeichnen und insbesondere ist für das ganze Jahrzehnt 1985 bis 1995 nur ein einziger Durchschnittspreis angegeben, nämlich Fr. 120.00 pro m2 im Jahr 1985 aus drei Verkäufen (Urk. 21). Angesichts dieser bescheidenen Datenlage, die auch durch die beigebrachten wenigen Handänderungsanzeigen nicht wesentlich verbessert wird, sind die Zahlen im genannten Bodenpreismodell für den in Statistik und Schätzung nicht bewanderten Laien nicht plausibel, und namentlich ist für den Laien nicht erklärbar, wie es zum hohen Preissprung von Fr. 278.00/m2 im Jahr 1988 auf Fr. 396.00/m2 im Jahr 1989 kommt.
2.5.5 Es ist daher geboten, dass die Beschwerdegegnerin den 1988/1989 gegebenen Verkehrswert der Liegenschaften, die zum Nachlass gehören, einschliesslich der Liegenschaften, welche den Nachkommen von A.___ vor dessen Tod übereignet worden sind, durch eine für Schätzungen von Liegenschaften nach allgemein anerkannten Methoden (vgl. Urteil des Bundesgerichts P 48/04 vom 22. Februar 2005, E. 2) spezialisierte Fachperson bestimmen lässt. Dabei rechtfertigt es sich, dass sämtliche Liegenschaften in die Schätzung einbezogen werden, die unbebauten und auch nicht bebaubaren (Landwirtschaft, Wald) deshalb, weil die Vergleichszahlen in der Gemeinde Y.___ nicht repräsentativ sind.
2.6
2.6.1 Die Schätzung wird auch relevant sein für die Bestimmung der Höhe des kapitalisierten Wohnrechts, das die Beschwerdeführerin als Gegenleistung für die Überlassung der Liegenschaften an die Nachkommen erhalten hat. Hier ist nach dem massgebenden Recht, wie es seit 1999 in Kraft ist (vgl. E. 1.3), vom Marktmietwert im Zeitpunkt der Veräusserung der Liegenschaft, also im Januar 1989, auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts P 49/05 vom 9. Juni 2006, E. 4.1) und dieser ist alsdann nach den Kapitalisierungstabellen der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu kapitalisieren. Die Beschwerdeführerin mit Geburtsdatum 1927 (vgl. Urk. 7/34 S. 4) war im Januar 1989 mehr als 61 1/2 Jahre alt, weshalb der Tabellenfaktor für das Alter 62 heranzuziehen ist (vgl. Anhang 9.3 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL; Stand 1. Januar 2012]). Dieser Faktor beläuft sich für Frauen gemäss der Tabelle 1991 auf 53,2 (vgl. Anhang zu Urk. 7/38), wie die Beschwerdegegnerin zutreffend bestimmt hat (vgl. Urk. 2/2).
Währenddem die Beschwerdegegnerin von einer Monatsmiete von Fr. 1‘200.00 ausging, liess die Beschwerdeführerin auf jeden Fall in der Einspracheschrift noch vorbringen, die Monatsmiete sei auf Fr. 1‘850.00 zu erhöhen (Urk. 7/43 S. 2). Wie es sich damit verhält, wird im Rahmen der anzuordnenden Schätzung noch zu prüfen sein. Dabei sind die Nebenkosten wie Strom, Wasser und Abfall für den Fall, dass die Beschwerdeführerin gemäss den Vorbringen in der Einsprache dafür nicht selber aufzukommen hatte (vgl. Urk. 7/43 S. 2), entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2/1 S. 2) durchaus in die Kapitalisierung des Wohnrechts einzubeziehen; als Mietzins ist diesfalls der Brutto- und nicht der Nettomietzins einzusetzen.
Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass das Wohnrecht zwar im Februar 2000 als Dienstbarkeit gelöscht wurde (vgl. Urk. 7/17), dass die Tochter der Beschwerdeführerin jedoch plausibel dartat, dass dies deshalb geschehen sei, weil der Sohn D.___ für die Beschwerdeführerin in einem andern Teil des Wohnhauses - es handelt sich gemäss Steuerinventar um ein Mehrfamilienhaus (vgl. Urk. 7/16 S. 9) - eine altersgerechte Wohnung ausgestattet habe, und dass die Mutter dort bis zu ihrem Eintritt ins Heim im Jahr 2009 gelebt habe (vgl. Urk. 1 S. 2, Urk. 3/I und Urk. 13 S. 3). Unter diesen Umständen kann die Löschung der Dienstbarkeit nicht als zusatzleistungsrelevanter Verzicht auf das lebenslange Wohnrecht eingestuft werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_202/2009 vom 19. Oktober 2009, E. 5.1). Ebenfalls kein solcher Verzicht ist in der Aufgabe des faktischen Wohnrechts beim Umzug der Beschwerdeführerin ins Heim zu erblicken. Denn nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist das kapitalisierte Wohnrecht wohl in seiner Eigenschaft als Gegenleistung bei der Veräusserung einer Liegenschaft zu berücksichtigen, nicht aber als Vermögenswert, der als Verzichtvermögen angerechnet werden darf (BGE 122 V 394 E. 3-5 und E. 6). Des Weiteren darf der Gegenwert eines aus gesundheitlichen Gründen aufgegebenen Wohnrechts bei der Bemessung der Ergänzungsleistung rechtsprechungsgemäss auch nicht als Einkommen angerechnet werden (vgl. BGE 99 V 110 und den Hinweis im Urteil des Bundesgerichts P 43/06 vom 11. April 2007, E. 4). Insoweit ist die Auffassung der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2/1 S. 2) zu korrigieren.
2.6.2 Soweit die Tochter überdies geltend macht, die Nachkommen hätten der Beschwerdeführerin auch die Krankenkassenprämien bezahlt (Urk. 7/43 S. 2), so wäre auch diese Position entgegen der Betrachtungsweise der Beschwerdegegnerin (Urk. 2/1 S. 2) relevant bei der Bemessung der Gegenleistung für die Überlassung der Grundstücke (vgl. Jöhl, a.a.O., S. 1807 N 234).
2.7 Schliesslich kann anhand der vorhandenen Unterlagen nicht zweifelsfrei beantwortet werden, ob die zur Diskussion stehenden Grundstücke oder ein Teil davon unter die Vorschrift in Art. 17 Abs. 5 Satz 2 ELV fallen, wonach der Verkehrswert nicht zur Anwendung gelangt, wenn von Gesetzes wegen ein Rechtsanspruch auf den Erwerb zu einem tieferen Wert besteht. Angesprochen sind hier die Regelungen im Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_928/2011 vom 9. Juli 2012). Bei deren Anwendbarkeit hätte die mit der Schätzung beauftragte Fachperson zusätzlich die nach diesem Gesetz massgebenden Grundstückswerte zu ermitteln (vgl. das Vorgehen gemäss der Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht [VBB]).
2.8 Damit ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. Januar 2011 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen tätige und hernach über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zusatzleistungen neu verfüge.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist auf die einzelnen Einkommens- und Ausgabenpositionen im angefochtenen Einspracheentscheid noch nicht näher einzugehen; diesbezüglich bleiben der Beschwerdeführerin nach dem Erlass der neuen Verfügung alle Rechte gewahrt. Hinzuweisen ist einstweilen lediglich darauf, dass die Beschwerdeführerin gemäss den Vorbringen in der Einspracheschrift Ende Mai 2010 in ein anderes Heim umgezogen ist, wo sie höhere Taxen zu bezahlen hat (vgl. Urk. 7/43 S. 2). Eine solche Veränderung ist gestützt auf Art. 25 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 lit. b ELV bereits während des laufenden Bezugsjahres zu berücksichtigen und ist somit entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (Urk. 2/1 S. 2) relevant.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. Januar 2011 aufgehoben und die Sache an die Gemeinde Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit diese die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen tätige und hernach über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zusatzleistungen neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- C.___ unter Beilage je einer Kopie von Urk. 18-21
- Gemeinde Y.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 18 und Urk. 21
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).