Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Fehr
Beschluss vom 6. Mai 2011
in Sachen
1. X.___
2. Y.___
Beschwerdeführende
beide vertreten durch Rechtsanwalt Gerhard Zahner
Wessenbergstrasse 2, D-78462 Konstanz
gegen
Gemeinde Z.___
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Beschwerdegegnerin
1.
1.1 Mit Fax vom 25. Februar 2011 (Urk. 1/2) erhoben und Y.___ Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Gemeinde Z.___, Durchführungsstelle Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 26. Januar 2011 betreffend Anrechnung eines Erwerbseinkommens (Urk. 2).
Die nämliche, per Post übermittelte Eingabe, ging am 4. März 2011 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ein (vgl. Eingangsstempel auf Urk. 1/1).
1.2 Mit Gerichtsverfügung vom 7. März 2011 wurde den Versicherten eine Nachfrist eingeräumt, um ein Rechtsbegehren zu stellen und dieses zu begründen. Bei Säumnis wurde angedroht, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Urk. 5 Dispositiv-Ziffer 1).
Da ihr Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Gerhard Zahner, seinen Sitz in Konstanz, Deutschland, hat, wurden die Versicherten im Weiteren unter Hinweis auf § 28 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit Art. 140 der Schweizer Zivilprozessordnung (ZPO) aufgefordert, in der Schweiz ein Zustelldomizil zu bezeichnen. Damit war die Androhung verbunden, dass bei Stillschweigen die gerichtlichen Sendungen rechtswirksam an die Versicherten persönlich und nicht an ihren Rechtsvertreter zugestellt werden (Urk. 5 Dispositiv-Ziffer 2).
1.3 Innert der angesetzten Nachfrist - unter Bezugnahme auf ein Schreiben der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich vom 31. Januar 2011, womit er wohl den Vorbescheid in Sachen X.___ betreffend wiedererwägungsweise Aufhebung ihrer Invalidenrente (vgl. Urk. 3/3 im Prozess IV.2011.00289 in Sachen X.___ gegen die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle) meinte - führte der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 17. März 2011 aus, dass der Ehemann Y.___ die Kriterien einer 100%igen Invalidität erfülle und nicht in der Lage sei, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen (Urk. 7/1). Am 21. März 2011 gingen zudem von unbekannter Seite ärztliche Unterlagen ein (Urk. 8-9).
Am 17. März 2011 reichte auch der Versicherte persönlich eine weitere Eingabe (Urk. 10) und Unterlagen (Urk. 11/1-2) nach.
1.4 Auf telefonische Anfrage vom 28. März 2011 teilte die Durchführungsstelle dem Gericht mit, dass der angefochtene Einspracheentscheid eingeschrieben, und zwar mit der Track & Trace Nummer 98.42.___, versandt worden ist (Urk. 12-13).
Daraufhin wurde den Versicherten mit Verfügung vom 29. März 2011 Gelegenheit eingeräumt, sich zur Frage der Rechtzeitigkeit ihrer Beschwerde zu äussern (Urk. 14). Die angesetzte Frist liessen sie jedoch unbenutzt verstreichen, weshalb diese Frage nunmehr androhungsgemäss aufgrund der Akten zu beurteilen ist.
2.
2.1 Festzuhalten ist zunächst, dass die Beschwerdeführenden und ihr Rechtsvertreter in Missachtung der gerichtlichen Aufforderung vom 7. März 2011 (Urk. 5) kein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichneten.
Androhungsgemäss sind die gerichtlichen Sendungen nunmehr den Parteien persönlich zu eröffnen (vgl. auch Urk. 14).
2.2 Zu Gunsten der Beschwerdeführenden kann weiter davon ausgegangen werden, dass sie innert der Nachfrist mit den nachgereichten Eingaben ihr Rechtsbegehren hinreichend und zwar dahin gehend präzisierten, dass es dem Beschwerdeführer 2 aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar sei, ein im Rahmen der Berechnung der Ergänzungsleistungen anrechenbares Erwerbseinkommen zu erzielen (Urk. 8-10, Urk. 11/1).
Diese Frage ist somit grundsätzlich strittig und im vorliegenden Verfahren zu prüfen.
Zunächst sind jedoch von Amtes wegen die Eintretensvoraussetzungen, und dabei insbesondere die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung, zu beurteilen.
2.3 Nach Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides einzureichen. Die Beschwerdefrist beginnt gemäss Art. 60 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 38 Abs. 1 ATSG am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen.
Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 60 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 38 Abs. 3 ATSG).
Schriftliche Beschwerdeeingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Sozialversicherungsgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 60 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 ATSG).
3.
3.1 Der angefochtene Einspracheentscheid datiert vom 26. Januar 2011 und wurde gemäss der Angabe auf der letzten Seite des Entscheids am gleichen Tag versandt (Urk. 2 = Urk. 11/2).
Die Beschwerdegegnerin gab an, die eingeschriebene Sendung sei mit der Nummer 98.42.___ verschickt worden (Urk. 12). Dem entsprechenden Sendungsbericht ist denn auch zu entnehmen, dass die Postaufgabe am 26. Januar 2011 erfolgte, während die Sendung am Freitag 28. Januar 2011 zugestellt wurde (Urk. 13). Dieser auch in der Gerichtsverfügung vom 29. März 2011 dargestellte Ablauf (Urk. 14 Erw. 3) blieb seitens der Beschwerdeführenden unbestritten.
In Anbetracht der Zustellung am 28. Januar 2011 ist somit erstellt, dass die Beschwerdefrist von 30 Tagen am Montag 28. Februar 2011 ablief.
3.2 Die Beschwerdefrist ist nach dem vorstehend Gesagten nur eingehalten, wenn die Beschwerdeschrift spätestens am letzten Tag der Frist beim Sozialversicherungsgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 39 Abs. 1 ATSG). Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit der fristgebundenen Eingabe obliegt den Beschwerdeführenden, ausser - was hier nicht in Betracht fällt - wenn der Beweis der Fristwahrung aus Gründen nicht erbracht werden kann, die vom Gericht zu verantworten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 11. Oktober 2010 in Sachen X., 4A_305/2010, mit Hinweisen).
Die vom 25. Februar 2011 datierende Beschwerde wurde dem Gericht gleichentags per Fax übermittelt (Urk. 1/2). Einer Faxeingabe kommt gemäss Art. 39 Abs. 1 ATSG, der die Übergabe an den Versicherungsträger, die Schweizerische Post oder eine diplomatische oder konsularische Vertretung vorschreibt, von Vornherein keine fristwahrende Wirkung zu und bleibt daher unbeachtlich.
Die nämliche, per Post zugestellte und dem Gericht am 4. März 2011 zugegangene Eingabe (Urk. 1/1) dokumentiert weder die - gemäss Gesetzeswortlaut ohnehin nicht massgebliche - Postaufgabe in Deutschland, noch die Übergabe an die Schweizerische Post (vgl. Couvert zu Urk. 1/1).
Das Gericht räumte den Beschwerdeführenden die Gelegenheit ein, sich zur Rechtzeitigkeit ihrer Beschwerden zu äussern, wovon sie keinen Gebrauch machten. So blieb unbewiesen, ob die am 4. März 2011 eingegangene Sendung rechtzeitig, das heisst bis am 28. Februar 2011, der Schweizerischen Post übergeben wurde.
3.3 Demnach ist androhungsgemäss (Urk. 14) davon auszugehen, dass die erst am 4. März 2011 eingegangene Beschwerde verspätet erhoben wurde, weshalb nicht darauf einzutreten ist.
Fristwiederherstellungsgründe haben die Beschwerdeführenden nicht geltend gemacht und nach Lage der Akten sind auch keine solchen ersichtlich.
Das Gericht beschliesst:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Gemeinde Z.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).