Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: ZL.2011.00012
ZL.2011.00012

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichterin Käch

Gerichtsschreiber Volz


Urteil vom 31. August 2012
in Sachen
1.   X.___
 

2.   Y.___
 

Beschwerdeführende

gegen

Z.___

  
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1955, bezog eine ordentliche Invalidenrente der Invalidenversicherung (IV; Urk. 11/11), als er sich am 26. April 2007 zum Bezug von Ergänzungs- und Zusatzleistungen zur Rente der IV anmeldete (Urk. 11/21). Anschliessend bezog der Versicherte ab 1. Dezember 2006 Ergänzungs- und Zusatzleistungen (vgl. Urk. 11/23). Mit Verfügung vom 21. Juli 2010 (Urk. 11/36) setzte die Z.___,  den Leistungsanspruch des Versicherten für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Juli 2010 neu fest und stellte fest, dass dem Versicherten für diesen Zeitraum Leistungen im Betrag von Fr. 29'175.-- zu Unrecht ausgerichtet worden seien, welche zurückzuerstatten seien.
1.2     Mit einer weiteren Verfügung vom 21. Juli 2010 (Urk. 11/38) verpflichtete die Z.___,  den Versicherten und seine Ehegattin, Y.___, geboren 1954, zur Rückerstattung von zu Unrecht ausgerichteten Ergänzungsleistungen im Betrag von Fr. 29'175.--. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vgl. Urk. 6 S. 2).
1.3     Am 11. August 2010 stellte der Versicherte und seine Ehegattin ein Gesuch um Erlass der Rückforderung im Betrag von Fr. 29'175.-- (Urk. 11/41). Die Z.___,  holte in der Folge eine Stellungnahme des kantonalen Sozialamtes ein (Urk. 11/43) und wies das Erlassgesuch mit Verfügung vom 29. Oktober 2010 (Urk. 11/44) ab. Die vom Versicherten und seiner Ehegattin am 25. November 2010 dagegen erhobene Einsprache (Urk1. 11/46) wies die Z.___,  mit Entscheid vom 3. Februar 2011 (Urk. 11/49 = Urk. 2) ab.

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 3. Februar 2011 erhoben der Versicherte und seine Ehegattin am 2. März 2011 (Urk. 1) Beschwerde. Am 21. März 2011 (Urk. 6) ergänzten sie ihre Beschwerde und beantragten sinngemäss, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben, und es sei die Sache an die Z.___,  zurückzuweisen, damit diese nach ergänzender Sachverhaltsabklärung über das Erlassgesuch erneut befinde; eventualiter sei die Rückforderung herabzusetzen. In formeller Hinsicht beantragte der Versicherte und seine Ehegattin, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei (Urk. 6 S. 1).
         Mit Beschwerdeantwort vom 4. Mai 2011 (Urk. 10) beantragte die Z.___,  die Abweisung der Beschwerde, welche Rechtsschrift dem Versicherten und seiner Ehegattin am 10. Mai 2011 (Urk. 12) zugestellt wurde.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Obwohl lediglich der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente und auf Ergänzungsleistungen hat, haben sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehegattin am 2. März 2011 Beschwerde erhoben. Dies ist, wie nachfolgend zu zeigen ist, nicht zu beanstanden.
1.2     Einerseits war die Ehegattin neben dem Beschwerdeführer Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids vom 3. Februar 2011 (Urk. 2). Andererseits steht nach der Rechtsprechung die Berechtigung, einen bundessozialversicherungsrechtlichen Anspruch auf dem Rechtsmittelweg geltend zu machen, in einem engen Zusammenhang mit der Befugnis, die versicherte Person zum Bezug der entsprechenden Leistung anzumelden, weshalb nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses das dafür erforderliche Rechtsschutzinteresse bereits den Anspruch auf Erlass einer Verfügung vermittelt. Ist eine Person berechtigt, die Anmeldung vorzunehmen, kommt ihr deshalb regelmässig auch die Legitimation zu, den streitigen Anspruch im Verwaltungsprozess selbständig zu verfolgen (BGE 130 V 560 E. 4.3 mit Hinweis; zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 9C_321/2012 vom 11. Juli 2012, E. 4.3.1).
         Gemäss Art. 20 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) wird der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung durch eine schriftliche Anmeldung geltend gemacht und es ist Art. 67 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) sinngemäss anwendbar. Nach Satz 2 dieser Bestimmung sind zur Geltendmachung des Anspruchs auf eine Rente oder Hilflosenentschädigung der AHV neben dem Berechtigten sein gesetzlicher Vertreter, sein Ehegatte, seine Eltern oder Grosseltern, seine Kinder oder Enkel, seine Geschwister sowie die Drittperson oder die Behörde, welche die Auszahlung an sich verlangen kann, befugt. Daraus ergibt sich unmittelbar die Legitimation der Ehegattin des Beschwerdeführers zur Erhebung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Einspracheentscheid.

2.
2.1     Streitig und zu prüfen ist, ob den Beschwerdeführenden die mit Verfügung vom 21. Juli 2010 (Urk. 11/38) rechtskräftig festgestellte Rückerstattungsschuld über Fr. 29'175.-- erlassen werden kann, wobei sich die Rückforderung im Betrag von Fr. 29'175.-- ausschliesslich auf bundesrechtlich geregelte Ergänzungsleistungen nach dem ELG bezieht (Urk. 11/38 S. 1).
2.2     Nach Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten (Satz 1). Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Satz 2). Im Übrigen entspricht die Rückforderbarkeit unrechtmässig bezogener Sozialleistungen einem allgemeinen Rechtsgrundsatz (vgl. BGE 127 V 252 E. 4a). Der Erlass wird auf begründetes, schriftliches Gesuch hin gewährt und ist spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung zu beantragen (Art. 4 Abs. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV).
2.3     Nach der Rechtsprechung (BGE 102 V 245, 110 V 176) ist der Erlass der Rückforderung zu verweigern, wenn die versicherte Person die nach den Umständen gebotene Aufmerksamkeit nicht beachtet oder ihre Meldepflicht hinsichtlich Änderungen in den massgeblichen Verhältnissen in grober Weise verletzt hat. Anderseits kann sich die versicherte Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihre fehlerhafte Handlung oder Unterlassung nur eine leichte Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht darstellt (BGE 112 V 97 E. 2c mit Hinweisen).
2.4     Bei der Beurteilung des guten Glaubens als Erlassvoraussetzung unterscheidet die Rechtsprechung zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen konnte oder bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen können (BGE 122 V 221 E. 3).

3.
3.1     Die Beschwerdeführenden bringen in ihrem Erlassgesuch vom 11. August 2010 (Urk. 41), in ihrer Einsprache vom 25. November 2010 (Urk. 46) und in der Beschwerdeergänzung vom 21. März 2011 (Urk. 6) vor, dass sie Einkommensveränderungen der Beschwerdegegnerin rechtzeitig gemeldet hätten, und dass der Beschwerdeführer die ihm obliegende Meldepflicht nicht verletzt habe.
3.2     Die Beschwerdegegnerin ging in der Verfügung vom 29. Oktober 2010 (Urk. 11/44) und im angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. Februar 2011 davon aus, dass der Beschwerdeführer ihr zwar Einkommensveränderungen gemeldet habe, dass sie diese jedoch nicht habe berücksichtigt können, weil sie der Beschwerdeführer weder begründet noch belegt habe (Urk. 1 S. 3), beziehungsweise, dass sie von ihr versehentlich nicht zur Kenntnis genommen worden seien (Urk. 11/44 S. 2). Ein guter Glaube des Beschwerdeführers sei zu verneinen, da er in Anwendung der gebührenden Sorgfalt hätte erkennen müssen, dass ihm im fraglichen Zeitraum zu viel Ergänzungsleistungen ausgerichtet worden seien und er verpflichtet gewesen wäre, die Beschwerdegegnerin auf diesen Umstand hinzuweisen (Urk. 2 S. 3).
3.3     Das kantonale Sozialamt stellte in seiner Stellungnahme zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 12. Oktober 2010 (Urk. 11/43) fest, dass diese Hinweise des Beschwerdeführers auf höhere Einnahmen bedauerlicherweise unbeachtet gelassen habe, weshalb eine verhältnismässig grosse Rückforderung entstanden sei, dass der Beschwerdeführer indes verpflichtet gewesen sei, die ihm zugestellten Anspruchsberechnungen in einem zumutbaren Umfang zu überprüfen und Unstimmigkeiten der Beschwerdegegenerin zu melden. Da der Beschwerdeführer dies unterlassen habe, sei sein guter Glaube zu verneinen (Urk. 11/43 S. 2).

4.
4.1     Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mehrmals, insbesondere mit Mail vom 28. September 2008 (Urk. 11/29a) und mit dem Formular betreffend die periodische Überprüfung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen vom 14. April 2009 (Urk. 11/33) Einkommensveränderungen mitteilte. Bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen blieb diese Tatsache indes unbeachtet. Eine Verletzung der Meldepflicht des Beschwerdeführers ist diesbezüglich daher nicht erstellt.
4.2     Es fragt sich jedoch, ob aus der korrekten Meldung der Einkommensveränderungen durch den Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen auf seinen guten Glauben und damit auf die Erfüllung der ersten Erlassvoraussetzung zu schliessen ist, oder ob andere Gründe gegeben sind, welche der Annahme des guten Glaubens entgegenstehen.
4.3     Nach der Rechtsprechung scheidet der gute Glaube regelmässig aus, wenn ein Berechnungsfehler vorliegt, welchen die versicherte Person bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit ohne weiteres hätte erkennen müssen (Urteil des Bundesgerichts P 62/04 vom 6. Juni 2005 E. 4.3).
4.4     Das Bundesgericht hat in einem Fall aus dem Jahre 2011, bei welchem ein bisher unverheirateter Versicherter eine im Vergleich zu Verheirateten höhere Ergänzungsleistung bezog und der EL-Durchführungsstelle seine Heirat rechtzeitig und korrekt gemeldet hatte, erkannt, dass die Meldung seiner Heirat den Versicherten nicht vom Vorwurf grober Nachlässigkeit zu entlasten vermöge, wenn die EL-Durchführungsstelle es versäumt habe, nach dem Hinweis des Versicherten auf die Hochzeit die Leistungen neu zu berechnen, weil eine mit zumutbarer Sorgfalt vorgenommene Prüfung des der Verfügung beigelegten EL-Berechnungsblattes ganz erhebliche Unstimmigkeiten aufgezeigt hätte, und da es selbst einem Laien ohne spezielle Kenntnisse der EL-Berechnung hätte auffallen müssen, dass trotz der Heirat keine Änderungen in der EL-Berechnung vorgenommen worden seien. Der Versicherte, welcher die Ergänzungsleistungen weiterhin im Betrag, der für eine alleinstehende Person ermittelt wurde, entgegengenommen hatte, habe nicht nur in leichter Weise gegen die Sorgfaltspflicht verstossen, weshalb der gute Glaube zu verneinen sei (Urteil des Bundesgerichts 9C_453/2011 vom 15. September 2011 E. 4.1 f.).
4.5     In einem anderen Fall aus dem Jahre 2008 hatte der Versicherte eine Rente der SUVA in der EL-Anmeldung aufgeführt und der EL-Durchführungsstelle einen Rentenausweis eingereicht. Diese setzte jedoch bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung unter den anrechenbaren Einnahmen versehentlich den monatlichen Rentenbetrag an Stelle des jährlichen Betrags ein. Das Bundesgericht stellte fest, dass sämtliche Positionen sowie der Ausgaben- beziehungsweise Einnahmenüberschuss im Berechnungsblatt explizit und leicht erkennbar mit den Jahres- und nicht mit den Monatswerten aufgeführt worden seien. Da der Versicherte selbst bei oberflächlicher Durchsicht des EL-Berechnungsblattes in einer Aufstellung, welche ansonsten durchwegs Jahreswerte enthielt, hätte erkennen können und müssen, dass die die EL-Berechnung unzutreffend war, sei sein guter Glauben zu verneinen (Urteil des Bundesgerichts 8C_391/2008 vom 14. Juli 2008 E. 4.4.2 ff.).
4.6     Ähnlich verhält es sich im vorliegenden Fall. Der Beschwerdeführer wusste, dass er Veränderungen seines Einkommens und des Einkommens seiner Ehegattin der Beschwerdegegnerin melden musste. Denn einerseits hat er selbst der Beschwerdegegnerin mehrmals Einkommensveränderungen gemeldet. Andererseits wiesen die Verfügungen der Beschwerdegegnerin regelmässig einen Hinweis mit dem Inhalt auf, wonach jede Änderung der Verhältnisse, welche den Wegfall, die Herabsetzung oder die Erhöhung von Ergänzungsleistungen zur Folge haben könne, insbesondere die Erhöhung oder die Verminderung der Einnahmen und Ausgaben, ihr unverzüglich gemeldet werden müsse (vgl. Urk. 11/33).
4.7     Dem Beschwerdeführer war daher selbst bei oberflächlicher Durchsicht der EL-Berechnungsblätter der Verfügungen vom 7. Dezember 2007 (Urk. 11/26), vom 14. März 2008 (Urk. 11/28a), vom 3. Oktober 2008 (Urk. 11/29a), vom 21. November 2008 (Urk. 11/30a), vom 11. Dezember 2008 (Urk. 11/31), vom 16. Januar 2009 (Urk. 11/32), vom 8. Mai 2009 (Urk. 11/33), vom 29.  Oktober 2009 (Urk. 11/34) und vom 2. Dezember 2009 (Urk. 11/35) ohne weiteres erkennbar, dass darin massiv zu tiefe Erwerbseinkünfte aufgeführt waren, und dass die EL-Berechnung daher unzutreffend war. Der Beschwerdeführer, welcher die Ergänzungsleistungen weiterhin in einem Betrag, der für ein viel zu tiefes Erwerbseinkommen ermittelt wurde, entgegennahm, hat damit nicht nur in leichter, sondern vielmehr in grober Weise gegen die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten verstossen. Unter diesen Umständen ist sein guter Glaube beim Bezug der Ergänzungsleistungen, welche der Rückforderung im Betrag von Fr. 29'175.-- zu Grunde liegen, zu verneinen.
4.8     Da bereits der gute Glaube fehlt, erübrigt sich die Prüfung der grossen Härte als zweite Erlassvoraussetzung.
 
5.       Nach Gesagtem ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 29. Oktober 2010 (Urk. 11/44) und mit diese bestätigendem Einspracheentscheid vom 3. Februar 2011 (Urk. 2) das Gesuch des Beschwerdeführers vom 11. August 2010 um Erlass der Rückerstattungsschuld von Fr. 29'175.-- mangels der für den Erlass der Rückerstattungsforderung vorausgesetzten Gutgläubigkeit des Beschwerdeführers verneinte. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.

6.       Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden.
         Praxisgemäss ist der Beschwerdegegnerin daher keine Prozessentschädigung zuzusprechen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der Beschwerdegegnerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Y.___
- Z.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).