ZL.2011.00017
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 21. November 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1951 geborene X.___ bezieht eine ganze Invalidenrente sowie Zusatzleistungen zur Invalidenrente. Mit Verfügung vom 3. März 2010 (Urk. 5/9/364) und diese bestätigendem Einspracheentscheid vom 18. Juni 2010 (Urk. 5/9/398) setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: SVA), den Anspruch der Versicherten auf Zusatzleistungen ab 1. November 2009 auf Fr. 1‘243.-- (bestehend aus eidgenössischen Ergänzungsleistungen von Fr. 940.-- und kantonalen Beihilfen von Fr. 303.--) fest. Dagegen erhob die Versicherte am 25. Juni 2010 Beschwerde beim hiesigen Gericht mit dem Rechtsbegehren, es seien ihr höhere Zusatzleistungen zuzusprechen (vgl. Urk. 30/128 S. 2, Verfahren Nr. ZL.2011.00017).
1.2 Nachdem die Versicherte der SVA gemeldet hatte, dass ihr Ehemann am 16. September 2010 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen sei, setzte die SVA mit Verfügung vom 5. Oktober 2010 den monatlichen Anspruch der Versicherten auf Zusatzleistungen ab 1. Oktober 2010 neu auf Fr. 1‘063.-- (bestehend aus Ergänzungsleistungen von Fr. 861.-- und Beihilfen von Fr. 202.--) fest (Urk. 30/39).
Am 6. Januar 2011 verfügte die SVA ablehnend über das Gesuch der Versicherten um Erstattung der ihr durch die Heizkostenabrechnung 2009/2010 von Fr. 169.70 (Urk. 30/76, Urk. 30/80) sowie die Rechnung für die AHV-Beiträge 2010 von Fr. 473.80 (Urk. 30/81) entstandenen Kosten (Urk. 30/95 S. 1 f.).
Mit einer weiteren Verfügung vom 6. Januar 2011 lehnte die SVA die Vergütung der von der Versicherten gemäss Rechnung vom 10. Dezember 2010 (Urk. 30/84, Urk. 30/87) für das Jahr 2010 geschuldeten AHV-Arbeitgeberbeiträge für ihre Haushaltshilfe von Fr. 136.05 ab (Urk. 30/95 S. 3 f.).
Mit Verfügung vom 7. Januar 2011 sprach die SVA der Versicherten für das Jahr 2011 Zusatzleistungen von monatlich Fr. 1‘154.-- (bestehend aus Ergänzungsleistungen von Fr. 952.-- und Beihilfen von Fr. 202.--) zu (Urk. 30/91).
Die von der Versicherten gegen die Verfügungen vom 5. Oktober 2010, die zwei Verfügungen vom 6. Januar sowie die Verfügung vom 7. Januar 2011 erhobenen Einsprachen wies die SVA mit vier Einspracheentscheiden vom 23. Februar 2011 ab (Urk. 2/1-2, Urk. 2/4-5). Am 25. Februar 2011 erliess die SVA einen weiteren Einspracheentscheid über den Anspruch auf Zusatzleistungen ab 1. Oktober 2010 und wies erneut die Einsprache vom 28. Oktober 2010 gegen die Verfügung vom 5. Oktober 2010 ab (Urk. 2/3).
1.3 Mit dem Urteil ZL.2010.00065 vom 28. Februar 2011 hob das Sozialversicherungsgericht den angefochtenen Einspracheentscheid vom 18. Juni 2010 auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und Neuverfügung über den Anspruch auf Zusatzleistungen ab 1. November 2009 an die SVA zurück (Urk. 30/128).
2. Mit Eingabe vom 14. März 2011 erhob die Versicherte beim Sozialversicherungsgericht Beschwerde gegen die vier Einspracheentscheide vom 23. Februar 2011 sowie den Einspracheentscheid vom 25. Februar 2011 und beantragte sinngemäss die Zusprechung höherer Zusatzleistungen, die Erstattung der ihr durch die Heizkostenabrechnung 2009/2010 sowie die Rechnung für die AHV-Beiträge 2010 entstandenen Kosten und die Vergütung der AHV-Arbeitgeberbeiträge für ihre Haushaltshilfe (Urk. 1 S. 1; vgl. auch Urk. 4, Urk. 8). Mit Beschwerdeantwort vom 4. April 2011 beantragte die SVA die Abweisung der Beschwerde gegen die vier Einspracheentscheide vom 23. Februar 2011. Zum Einspracheentscheid vom 25. Februar 2011 führte sie aus, sie ziehe diesen im Sinne von Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Wiedererwägung (Urk. 12; vgl. auch Urk. 18).
In weiteren Stellungnahmen vom 18., 27. und 28. April sowie vom 2. Mai 2011 (Urk. 15-16, Urk. 20-22, Urk. 24-25) hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Standpunkt fest. Zudem gab sie bekannt, dass ihr Ehemann seit dem 1. April 2011 wieder bei ihr lebe (Urk. 15 S. 2). Der SVA wurden diese Eingaben zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 19, Urk. 23, Urk. 26).
Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
1.2 Die SVA hat zwei Einspracheentscheide betreffend den mit Verfügung vom 5. Oktober 2010 festgesetzten monatlichen Zusatzleistungsanspruch der Periode Oktober bis Dezember 2010 erlassen, nämlich die mit Beschwerde angefochtenen Entscheide vom 23. (Urk. 2/4) sowie vom 25. Februar 2011 (Urk. 2/3).
In der Beschwerdeantwort vom 4. April 2011 hielt die SVA fest, beide Einspracheentscheide seien in derselben Sache ergangen, es könne aber nur einmal darüber entschieden werden. Deshalb ziehe sie den zweiten Einspracheentscheid vom 25. Februar 2011 im Sinne von Art. 53 Abs. 3 ATSG in Wiederwägung und stelle den Antrag, es sei im Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht einzig die Rechtmässigkeit des ersten Einspracheentscheides vom 23. Februar 2011 zu überprüfen (Urk. 12). Eine eigentliche Wiedererwägungsverfügung legte die SVA ihrer Stellungnahme nicht bei, und aus den Ausführungen in der Beschwerdeantwort und den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die SVA zusätzlich eine Wiedererwägungsverfügung zu erlassen beabsichtigte.
1.3 Den Ausführungen in der Beschwerdeantwort betreffend Wiedererwägung des Einspracheentscheides vom 25. Februar 2011 kommt kein Verfügungscharakter zu. Es handelt sich hierbei bloss um eine Mitteilung an das Gericht, welche als Erledigungsantrag zu werten ist. Der Einspracheentscheid vom 25. Februar 2011 bestand bei Einreichung der Beschwerdeantwort also weiter. Da der Erlass dieses Einspracheentscheids aufgrund der Angaben der SVA offenkundig ein Versehen war, ist dieser vom Sozialversicherungsgericht aufzuheben. Der Beschwerdeführerin entsteht dadurch - entgegen ihrer Ansicht (Urk. 15 S. 1 f.) - kein Nachteil, da die beiden Einspracheentscheide das gleiche Rechtsverhältnis - den strittigen Anspruch auf Zusatzleistungen in den Monaten Oktober bis Dezember 2010 - betreffen und ein identisches Dispositiv aufweisen (vgl. Urk. 2/3-4). Zudem hat die Beschwerdeführerin mit der Beschwerdeeingabe vom 14. März 2011 die Frist zur Anfechtung des Einspracheentscheides vom 23. Februar 2011 gewahrt.
2. Die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung haben durch das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Schaffung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen eine umfassende Neuregelung erfahren. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, welche bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_849/2008 vom 16. Juni 2009 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Fassung zitiert.
3.
3.1
3.1.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die eine Rente der Invalidenversicherung (IV) beziehen, Anspruch auf Ergänzungsleis-tungen. Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 Satz 1 ELG). Getrennt lebende Ehegatten, welche beide die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 4 ELG erfüllen, haben ab der Trennung einen eigenen Anspruch auf Ergänzungsleistungen; Ehegatten, welche die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllen, haben bei Trennung der Ehe keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen (Art. 1 Abs. 2 bis 4 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV]). Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorangegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV).
3.1.2 Als Einnahmen werden nach Art. 11 Abs. 1 ELG unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien angerechnet, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1‘000.-- und bei Ehepaaren Fr. 1'500.-- übersteigen (lit. a). Ebenfalls angerechnet werden Renten der IV (lit. d), Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (lit. b) und ein Fünfzehntel des Reinvermögens, soweit es - in der bis 30. Juni 2010 gültig gewesenen Fassung von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG - bei alleinstehenden Personen Fr. 25‘000.-- und bei Ehepaaren Fr. 40‘000.-- beziehungsweise - in der ab 1. Juli 2010 geltenden Fassung von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG - bei alleinstehenden Personen Fr. 37‘500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60‘000.-- übersteigt.
3.1.3 Als anerkannte Ausgaben gelten nach Art. 10 Abs. 1 ELG bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause wohnende Personen), unter anderem: ein Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr von Fr. 18‘720.-- (lit. a in der bis 31. Dezember 2010 gültig gewesenen Fassung) beziehungsweise Fr. 19‘050.-- (lit. a in der ab 1. Januar 2011 in Kraft stehenden Fassung) bei alleinstehenden Personen und Fr. 28‘080.-- (lit. a in der bis 31. Dezember 2010 gültigen Fassung) beziehungsweise Fr. 28‘575.-- (lit. a in der ab 1. Januar 2011 in Kraft stehenden Fassung) bei Ehepaaren; der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von Fr. 13‘200.-- bei alleinstehenden Personen sowie Fr. 15‘000.-- bei Ehepaaren, wobei eine allfällige Schlussabrechnung für die Nebenkosten weder durch eine Nach- noch durch eine Rückzahlung zu berücksichtigen ist (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG); Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes unter Ausschluss der Prämien für die Krankenversicherung (Art. 10 Abs. 3 lit. c ELG); ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, welcher der kantonalen beziehungsweise regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfalldeckung) entspricht (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG).
3.2
3.2.1 Den mit Verfügung vom 5. Oktober 2010 und diese bestätigendem Einspracheentscheid vom 23. Februar 2011 festgesetzten Zusatzleistungen für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2010 legte die SVA folgende Bemessungsfaktoren zugrunde (Urk. 30/39):
Bei den Einnahmen rechnete die SVA der Beschwerdeführerin nebst der IV-Rente von Fr. 21‘012.-- den Betrag von Fr. 3‘604.--, entsprechend einem Fünfzehntel des die gesetzliche Grenze von Fr. 25‘000.-- überschreitenden Reinvermögens von Fr. 54‘067.--, an; beim Vermögen berücksichtigte sie unter anderem den Gegenwert des Mieterkautionskontos und des Freizügigkeitsguthabens als Aktivposten sowie offene Verbindlichkeiten beim Obergericht von Fr. 6‘407.--, beim Bezirksgericht von Fr. 600.-- sowie beim Stadtrichteramt von Fr. 689.--, gesamthaft Fr. 7‘696.--, als das Vermögen vermindernde Schulden. Zudem rechnete die SVA der Beschwerdeführerin bei den Einnahmen einen Vermögensertrag im Sinne von Zinsen unter anderem auf dem Mieterkautionskonto (Fr. 30.--) und dem Freizügigkeitsguthaben (Fr. 1‘440.--) an. Als Ausgaben anerkannte die SVA für den allgemeinen Lebensbedarf den gesetzlichen Betrag für alleinstehende Personen von Fr. 18‘720.--, AHV-Beiträge von Fr. 474.--, für die Krankenversicherungsprämien einen Betrag von Fr. 4‘032.-- sowie für die Wohnungsmiete den jährlichen Höchstbetrag von Fr. 13‘200.-- (Urk. 2/4, Urk. 30/34, Urk. 30/39).
3.2.2 Bei den mit der Verfügung vom 7. Januar 2011 und dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 23. Februar 2011 zugesprochenen Zusatzleistungen für die Zeit ab 1. Januar 2011 ging die SVA von folgenden Beträgen auf der Einnahmen- und Ausgabenseite aus (Urk. 30/91):
Bei den Einnahmen rechnete die SVA der Beschwerdeführerin nebst der IV-Rente von Fr. 21‘384.-- den Betrag von Fr. 2‘771.--, entsprechend einem Fünfzehntel des die ab 1. Juli 2010 geltende gesetzliche Grenze von Fr. 37‘500.-- überschreitenden Reinvermögens von Fr. 41‘567.--, an; beim Vermögen berücksichtigte sie wiederum unter anderem den Gegenwert des Mieterkautionskontos und des Freizügigkeitsguthabens als Aktivposten sowie offene Verbindlichkeiten beim Obergericht von Fr. 6‘407.--, beim Bezirksgericht von Fr. 600.-- sowie beim Stadtrichteramt von Fr. 689.--, gesamthaft Fr. 7‘696.--, als vermögensmindernde Schulden. Zudem rechnete die SVA der Beschwerdeführerin bei den Einnahmen erneut einen Vermögensertrag im Sinne von Zinsen unter anderem auf dem Mieterkautionskonto (Fr. 30.--) und dem Freizügigkeitsguthaben (Fr. 1‘440.--) an. Als Ausgaben anerkannte die SVA für den allgemeinen Lebensbedarf den ab 1. Januar 2011 geltenden gesetzlichen Betrag für alleinstehende Personen von Fr. 19‘050.--, AHV-Beiträge von Fr. 499.--, für die Krankenversicherungsprämien einen Betrag von Fr. 4‘308.-- sowie für die Wohnungsmiete den jährlichen Höchstbetrag von Fr. 13‘200.-- (Urk. 2/4, Urk. 30/91; vgl. auch Urk. 30/34).
3.3 Die Beschwerdeführerin verlangt eine „würdige Verbesserung“ ihrer Zusatzleistungen und macht sinngemäss geltend, unter Berücksichtigung der ihr mit den Einspracheentscheiden vom 23. Februar 2011 zugesprochenen Zusatzleistungen zur Invalidenrente für die Zeit ab 1. Oktober 2010 sowie ab 1. Januar 2011 sei ihr Existenzminimum nicht gedeckt. Ihre effektiven Lebenshaltungskosten würden sich auf monatlich Fr. 4‘216.-- belaufen und seien höher als der von der SVA in der Bedarfsberechnung dafür eingesetzte Betrag. Die SVA habe von ihr bestens belegte Schulden im Jahr 2010 von Fr. 20‘891.-- und Nebenkosten für die Heizung und Elektrizität nicht berücksichtigt. Die Mietzinskaution dürfe in der Bedarfsberechnung nicht berücksichtigt werden, da es sich hierbei nicht um frei verfügbare Mittel handle (Urk. 1, Urk. 3/3). Zudem seien bei der Bedarfsberechnung zusätzliche Ausgaben für Mieterschutz, Haftpflicht- sowie Autoversicherung anzuerkennen. Ihr Freizügigkeitsguthaben dürfe nicht als Vermögen angerechnet werden. Ferner sei zu berücksichtigen, dass ihr die Prämienverbilligungen gekürzt worden seien (Urk. 8, Urk. 15; vgl. auch Urk. 30/51 S. 1).
3.4
3.4.1 Seit dem 16. September 2010 lebt die Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann getrennt. Deshalb ist er bei der Berechnung des Lebensbedarfs der Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2010 nicht mehr mit zu berücksichtigen (vgl. Urk. 2/3-4, Urk. 30/31, Urk. 30/39). Die Ausführungen zum zumutbaren hypothetischen Erwerbseinkommen des Ehemanns in den diversen Stellungnahmen der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1, Urk. 8, Urk. 15) sind für die Bemessung ihres Zusatzleistungsanspruchs in der Periode vom 1. Oktober 2010 bis zum Erlass der angefochtenen Einspracheentscheide vom 23. Februar 2011 nicht relevant. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, ihr Ehemann wohne seit dem 1. April 2011 wieder mit ihr zusammen (Urk. 15 S. 2), handelt es sich um eine nach Erlass der angefochtenen Einspracheentscheide eingetretene Tatsache, welche der richterlichen Überprüfungsbefugnis entzogen ist. Die Beschwerdeführerin hat die neuen Verhältnisse der für die Änderung der Zusatzleistungen zuständigen SVA bereits mitgeteilt (Urk. 17).
3.4.2 Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG werden bei der Bedarfsberechnung die Kosten des allgemeinen Lebensbedarfs durch Anerkennung einer Pauschale von Fr. 18‘720.-- (bis 31. Dezember 2010) beziehungsweise Fr. 19‘050.-- (ab 1. Januar 2011) bei alleinstehenden Personen berücksichtigt. Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, es seien zusätzliche Kosten für Mieterschutz, Haftpflicht- und Autoversicherung als Ausgaben anzuerkennen, fehlt dafür eine rechtliche Grundlage.
Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG sieht für den Mietzins und die damit zusammenhängenden Nebenkosten einen anrechenbaren jährlichen Höchstbetrag von Fr. 13‘200.-- vor. Dieser Betrag wurde der Berechnung der Zusatzleistungen ab 1. Oktober 2010 sowie ab 1. Januar 2011 zugrunde gelegt. Da in Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG zudem ausdrücklich festgehalten ist, dass auch bei Vorliegen einer Schlussabrechnung für die Nebenkosten weder eine Nach- noch eine Rückzahlung zu berücksichtigen ist, sind die geltend gemachten Nebenkosten für die Heizung und Elektrizität bei der Bedarfsberechnung unbeachtlich.
Der Beschwerdeführerin wurde bereits mit einem Schreiben der für die Prämienverbilligungen zuständigen Abteilung der SVA Zürich vom 21. Dezember 2009 (Urk. 5/9/286), mit Schreiben der Ausgleichskasse vom 17. Februar 2010 (Urk. 5/9/348, Urk. 5/9/354) sowie im Urteil des Sozialversicherungsgerichts ZL.2010.00065 vom 28. Februar 2011 in Erwägung 4 (Urk. 30/128) erläutert, dass die Prämienverbilligungen nicht gegenüber der Beschwerdegegnerin als Durchführungsstelle für Zusatzleistungen geltend gemacht werden können. Personen, die Ergänzungsleistungen sowie Beihilfen zur AHV/IV beziehen, haben keinen Anspruch auf Prämienverbilligungen (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 133). Nach § 14 Abs. 1 und 2 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz (EG KVG) werden die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung mit den Ergänzungsleistungen verbilligt.
Hinsichtlich des Freizügigkeitsguthabens hat das hiesige Gericht im Urteil ZL.2010.00065 vom 28. Februar 2011 in Erwägung 3.1 festgehalten, dass die Anrechnung des Freizügigkeitsguthabens als Vermögen bei der Ermittlung des Zusatzleistungsanspruchs ab 1. November 2009 korrekt war (Urk. 30/128). Da das Urteil mangels Anfechtung in materielle Rechtskraft erwachsen ist, handelt es sich bei dieser Feststellung um eine nicht einer erneuten richterlichen Neubeurteilung zugängliche abgeurteilte Sache (res iudicata; vgl. BGE 136 V 369 E. 3.1.1 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts P 4/03 vom 17. November 2003 E. 2.2 sowie 8C_94/2007 vom 15. April 2008, E. 3.2).
Insofern sind die beiden angefochtenen Einspracheentscheide vom 23. Februar 2011 betreffend den Zusatzleistungsanspruch ab 1. Oktober 2010 und ab 1. Januar 2011 nicht zu beanstanden.
3.4.3 Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Schulden von Fr. 20‘891.-- für die Jahre 2008-2010 setzen sich gemäss ihren Angaben in der Einsprache vom 28. Oktober 2010 gegen die Verfügung vom 5. Oktober 2010 (Urk. 30/50) aus offenen Gerichtskosten beim Obergericht von Fr. 1‘620.-- und Fr. 6‘406.--, beim Stadtrichteramt von Fr. 689.-- sowie beim Bundesgericht von Fr. 600.--, aus einer offenen Rechnung von Dr.L. von Fr. 600.-- sowie aus einer Rückerstattungsforderung des Sozialamtes lautend auf Fr. 10‘976.-- zusammen (Urk. 30/51 S. 1). Die Beschwerdeführerin weist in einer Beilage zur Einsprache selbst darauf hin, dass ihr die Rückerstattungsforderung im Jahr 2010 (offenbar mit Verfügung vom 24. März 2010 [vgl. Urk. 5/9/381]) erlassen wurde (Urk. 30/51 S. 3; vgl. auch Urk. 5/9/242-243). Um diesen Betrag reduzieren sich die ab Oktober 2010 zu berücksichtigenden Schulden. Aus einem Schreiben des zentralen Inkassos des Obergerichts vom 30. Dezember 2008 ergibt sich sodann, dass die von der Beschwerdeführerin genannten offenen Gerichtskosten beim Obergericht von Fr. 1‘620.-- bereits in den im Kontoauszug des zentralen Inkassos des Obergerichts vom 12. Dezember 2008 aufgeführten Ausständen im Gesamtbetrag von gerundet Fr. 6‘407.-- enthalten sind (Urk. 5/9/140-141) und deshalb dem Gesamtschuldbetrag von Fr. 6‘407.-- nicht hinzuaddiert werden dürfen. Zu beachten ist sodann, dass im ebenfalls bei den Akten liegenden Kontoauszug des zentralen Inkassos des Obergerichts vom 22. Februar 2010 unter Berücksichtigung von Ratenzahlungen im Jahr 2009 noch offene Gerichtskosten von Fr. 1‘020.-- sowie Fr. 4‘786.60 aufgeführt werden (Urk. 30/54). Damit weist der aktuellere Kontoauszug in betraglicher Hinsicht eine geringere Schuld aus als derjenige vom 12. Dezember 2008. Fraglich ist deshalb, ob die von der SVA angerechneten Schulden gegenüber den verschiedenen gerichtlichen Instanzen bei Erlass der angefochtenen Einspracheentscheide vom 23. Februar 2011 noch dem aktuellen beziehungsweise dem zu berücksichtigenden Stand entsprachen. Weiter ist unklar, ob die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte, sich auf Fr. 600.-- belaufende Rechnung eines Dr. Lanz bei den anzuerkennenden Schulden einzuordnen ist. Aufgrund der vorliegenden Akten lassen sich diese Fragen nicht klären. Von Bedeutung ist sodann, dass die SVA in den beiden angefochtenen Einspracheentscheiden vom 23. Februar 2011 betreffend den Anspruch auf Zusatzleistungen ab 1. Oktober 2010 und ab 1. Januar 2011 die von der Beschwerdeführerin einspracheweise gerügte Höhe beziehungsweise Zusammensetzung der in der Bedarfsberechnung berücksichtigten Schulden (vgl. Urk. 30/34, Urk. 30/50 S. 6 ff., Urk. 30/51 S. 1) nicht erläutert (Urk. 2/1, Urk. 2/4) und dies auch nicht in der Beschwerdeantwort vom 4. April 2011 (Urk. 12) nachgeholt hat. Diese Unterlassung bildet eine schwere, nicht heilbare Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise der daraus fliessenden Begründungspflicht (BGE 126 V 75 E. 5b/dd mit Hinweis; 120 V 357 E. 2b; 118 V 56 E. 5b; 116 V 182 E. 3c und d).
3.4.4 Die Mietzinskaution beziehungsweise das Mietzinsdepot ist in Art. 257e des Obligationenrechts (OR) geregelt. Nach dieser Bestimmung hat - wurde zwischen Mieter und Vermieter die Leistung einer Sicherheit in Geld oder Wertpapieren vereinbart - der Vermieter das Geld auf einem Konto anzulegen, das auf den Namen des Mieters lautet (Art. 257e Abs. 1 OR). Die Bank darf die Sicherheit nur mit Zustimmung beider Parteien oder gestützt auf einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl oder auf ein rechtskräftiges Gerichtsurteil herausgeben. Hat der Vermieter innert einem Jahr nach Beendigung des Mietverhältnisses keinen Anspruch gegenüber dem Mieter rechtlich geltend gemacht, so kann dieser von der Bank die Rückerstattung der Sicherheit verlangen (Art. 257 Abs. 3 OR). Zivilrechtlich bleibt die Kaution einschliesslich Zins im Eigentum des Mieters. Das Recht, das mittels der Hinterlegung zugunsten des Vermieters am Sparguthaben begründet wird, ist als gesetzliches Pfandrecht aufzufassen (SVIT-Kommentar, Das schweizerische Mietrecht, 3. Auflage, Zürich 2008, Art. 257e N 17).
Zwar werden Mietzinsdepots im Steuerrecht dem steuerbaren Vermögen zugerechnet. Da die Ergänzungsleistungen die Sicherstellung der laufenden Lebensbedürfnisse bezwecken, stellen nach der hierzu ergangenen höchstricherlichen Rechtsprechung nur jene Aktiven anrechenbares Vermögen dar, über welche die versicherte Person ungeschmälert verfügen kann (Urteil des Bundesgerichts P 68/06 vom 7. August 2008, E. 5.1; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 162 mit Hinweis). Aufgrund der dargelegten gesetzlichen Regelung kann die Beschwerdeführerin zumindest während der Dauer des Mietverhältnisses nicht frei über das Mietzinskautionskonto verfügen. Deshalb darf ihr dieses auch nicht als Vermögen angerechnet werden.
3.4.5 Es ergibt sich, dass die Beschwerde gegen die beiden Einspracheentscheide vom 23. Februar 2011 betreffend den Zusatzleistungsanspruch zwischen 1. Oktober und 31. Dezember 2010 respektive ab 1. Januar 2011 in dem Sinne gutzuheissen ist, dass die angefochtenen Einspracheentscheide aufzuheben sind und die Sache zur Neuberechnung des Zusatzleistungsanspruchs der Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2010 und ab 1. Januar 2011 ohne Anrechnung des Mietzinsdepots als Vermögen sowie zum anschliessenden erneuten Entscheid über den Zusatzleistungsanspruch ab 1. Oktober 2010 respektive ab 1. Januar 2011 mit rechtsgenüglicher Begründung der Zusammensetzung und Höhe der in der Bedarfsberechnung berücksichtigten Schulden an die SVA zurückzuweisen ist.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin ficht des Weiteren an, dass es die SVA mit Verfügung vom 6. Januar 2011 (Urk. 30/95 S. 1) und diese bestätigendem Einspracheentscheid vom 23. Februar 2011 (Urk. 2/2) abgelehnt hat, ihre Heizkostenabrechnung 2009/2010 sowie die Rechnung für die AHV-Beiträge 2010 zu bezahlen.
4.2 Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin der SVA am 14. Dezember 2010 die Rechnung für die AHV-Beiträge 2010 (Urk. 30/81) sowie - ebenfalls im Dezember 2010 - die Heizkostenabrechnung 2009/2010 (Urk. 30/76, Urk. 30/80) einreichte. Zu diesem Zeitpunkt hatte die SVA die monatlichen Zusatzleistungen für die Jahre 2009 und 2010 bereits rechtskräftig festgesetzt und bei der Bedarfsberechnung Ausgaben für die Beiträge an die AHV/IV/EO für Nichterwerbstätige sowie den gesetzlichen Höchstbetrag gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ELG für den Mietzins und die Nebenkosten berücksichtigt (vgl. Urk. 2/2, Urk. 5/9/180-181, Urk. 5/9/186, Urk. 5/9/295). Mithin waren die monatlichen Zusatzleistungen so berechnet, dass die Beschwerdeführerin die geltend gemachten Kosten mit ihren Einnahmen bezahlen konnte. Für eine doppelte Anrechnung beziehungsweise Bezahlung der entsprechenden Kosten und eine Überschreitung des gesetzlichen Höchstbetrages für den Mietzins und die Nebenkosten besteht zusatzleistungsrechtlich kein Raum, zumal - wie bereits in Erwägung 3.4.2 ausgeführt - in Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG ausdrücklich festgehalten ist, dass auch bei Vorliegen einer Schlussabrechnung für die Nebenkosten weder eine Nach- noch eine Rückzahlung zu berücksichtigen ist. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 23. Februar 2011 betreffend die Heizkostenabrechnung 2009/2010 und die AHV-Beiträge 2010 ist demnach abzuweisen.
5.
5.1 Mit Verfügung vom 6. Januar 2011 (Urk. 30/95 S. 3) und diese bestätigendem Einspracheentscheid vom 23. Februar 2011 (Urk. 2/5) lehnte die SVA die Vergütung der von der Beschwerdeführerin gemäss Rechnung vom 10. Dezember 2010 (Urk. 30/84, Urk. 30/87) für das Jahr 2010 geschuldeten AHV-Arbeitgeberbeiträge für ihre Haushaltshilfe ab (vgl. auch Urk. 5/9/303-304, Urk. 5/9/307, Urk. 5/9/328, Urk. 5/9/330).
5.2 Gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG vergüten die Kantone den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause. Die Kantone bezeichnen die Kosten, welche nach Absatz 1 vergütet werden können (Art. 14 Abs. 2 ELG), und können Höchstbeträge festlegen (Art. 14 Abs. 3 ELG). Diese Regelung ist Verfassungskonform (BGE 138 I 225). Laut § 11 der kantonalen Zusatzleistungsverordnung (ZLV) werden höchstens Fr. 25.-- pro Stunde vergütet, wenn die Leistungen durch eine Person erbracht werden, die weder im gleichen Haushalt lebt noch von einer anerkannten Spitex-Organisation eingesetzt wurde.
5.3 Aus den Akten geht hervor, dass die SVA der Beschwerdeführerin den Maximalbetrag für eine Person, die weder im gleichen Haushalt lebt noch von einer anerkannten Spitex-Organisation eingesetzt wurde, von Fr. 25.-- pro Stunde vergütet hat (vgl. Urk. 30/95 S. 3). Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend und es ergeben sich aus den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ihre Haushaltshilfe von einer anerkannten Spitex-Organisation eingesetzt wurde (vgl. Urk. 5/9/303-304, Urk. 5/9/307, Urk. 5/9/328, Urk. 5/9/330). Deshalb muss es beim vergüteten gesetzlichen Höchstbetrag von Fr. 25.-- pro Stunde sein Bewenden haben. Für eine zusätzliche Übernahme der AHV-Arbeitgeberbeiträge besteht keine gesetzliche Grundlage. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 23. Februar 2011 betreffend die Vergütung der AHV-Arbeitgeberbeiträge für die Haushaltshilfe ist deshalb ebenfalls abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerden gegen die beiden Einspracheentscheide vom 23. Februar 2011 betreffend den Zusatzleistungsanspruch zwischen 1. Oktober und 31. Dezember 2010 und ab 1. Januar 2011 werden in dem Sinne gutgeheissen, dass die Einspracheentscheide aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu und mit einer rechtsgenüglichen Begründung über den Zusatzleistungsanspruch zwischen 1. Oktober und 31. Dezember 2010 und ab 1. Januar 2011 verfüge.
2. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 23. Februar 2011 betreffend die Heizkostenabrechnung 2009/2010 und die AHV-Beiträge 2010 wird abgewiesen.
3. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 23. Februar 2011 betreffend die Vergütung der AHV-Arbeitgeberbeiträge für die Haushaltshilfe wird abgewiesen.
4. Der Einspracheentscheid vom 25. Februar 2011 über den Zusatzleistungsanspruch zwischen 1. Oktober und 31. Dezember 2010 wird aufgehoben.
5. Das Verfahren ist kostenlos.
6. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
7. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).