Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteil vom 31. August 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1955, bezieht seit dem 1. Oktober 2005 eine ganze Invalidenrente (Urk. 8/5 S. 5). Die Sozialversicherungsanstalt (SVA) des Kantons Aargau, Ausgleichskasse, richtete ihr Ergänzungsleistungen (EL) aus (Urk. 8/15). Nach ihrem Umzug in den Kanton Zürich (Urk. 8/20) meldete sie sich mit Formular vom 21. Juni 2010 bei der SVA des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zum Bezug von Zusatzleistungen (ZL) an (Urk. 8/3). Mit Verfügung vom 9. September 2010 sprach die SVA Zürich, Zusatzleistungen zur AVH/IV (nachfolgend: ZL-Stelle), der Versicherten mit Wirkung ab 1. August 2010 Ergänzungsleistungen in der Höhe von monatlich Fr. 1'009.-- zu (Urk. 8/31). Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 6. Oktober 2010 Einsprache und rügte, dass in der ZL-Berechnung die Mietzinsausgaben ohne Nebenkosten berücksichtigt worden seien (Urk. 8/37). Mit Verfügung vom 7. Januar 2011 berechnete die ZL-Stelle die Ergänzungsleistungen per 1. Januar 2011 bei unveränderten Wohnkosten neu und setzte sie auf monatlich Fr. 1'032.-- fest (Urk. 8/46). Mit Einspracheentscheid vom 22. Februar 2011 wies die ZL-Stelle die Einsprache vom 6. Oktober 2010 ab (Urk. 2).
2. Gegen diesen Entscheid erhob die Versicherte mit Eingabe vom 17. März 2011 Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom 22. Februar 2011 sei aufzuheben und es seien ihr im Umfang der nicht anerkannten Nebenkosten zum Mietzins höhere Ergänzungsleistungen zuzusprechen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 5. April 2011 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 des seit dem 1. Januar 2008 gültigen Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen bestehend aus Ergänzungsleistungen, Beihilfen und Zuschüssen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG).
1.2 Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung, welche monatlich ausbezahlt wird (Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG), sowie aus der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 lit. b ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Ergänzungsleistungen werden ausgerichtet, um Bezügerinnen und Bezügern von Renten der Alters- und Hinterlassenen- oder der Invalidenversicherung das Existenzminimum zu gewährleisten, ohne dass die Versicherten Sozialhilfe beziehen müssen; mit ihnen soll der Grundbedarf gedeckt werden. Dabei besteht kein Anspruch auf volle Vergütung aller effektiv anfallenden Auslagen (Urteil des Bundesgerichts 9C_787/2011 vom 20. April 2012 E. 4.2).
1.3
1.3.1 Der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten werden bei alleinstehenden Personen gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von Fr. 13'200.-- (Ziff. 1) als Ausgaben anerkannt, wobei weder eine Nach- noch eine Rückzahlung zu berücksichtigen ist, wenn eine Schlussabrechnung für die Nebenkosten erstellt wird. Bei Personen, welche ihre Mietwohnungen selber beheizen müssen und dem Vermieter keine Heizungskosten nach Art. 257b Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) zu zahlen haben, wird für die Heizkosten zu den übrigen Nebenkosten eine Pauschale in der Höhe von Fr. 840.-- hinzugezählt (Art. 16b der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV, in Verbindung mit Art. 16a Abs. 3 ELV).
1.3.2 Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen. Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c ELV). Unter diese Regelung fallen auch die mit dem Mietzins der Wohnung oder des Einfamilienhauses zusammenhängenden Nebenkosten nach Art. 10 Abs. 1 lit. b erster Satz ELG (vgl. BGE 127 V 10 E. 6b zum gleichlautenden Art. 3b Abs. 1 lit. b erster Satz des bis Ende 2007 gültig gewesenen ELG vom 19. März 1965). Ein Abweichen von dieser Grundregel, welche die indirekte Mitfinanzierung von Personen, die nicht in die Ergänzungsleistungsrechnung eingeschlossen sind, verhindert, ist nur in engen Grenzen zugelassen. So vor allem wenn die Aufteilung des Gesamtmietzinses nach Köpfen im Einzelfall zu einem stossenden Ergebnis führen würde (BGE 127 V 10 E. 5d; AHI 1998 S. 34; vgl. auch Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich Basel Genf 2009, S. 139).
2.
2.1 In Bezug auf die EL ab 1. August 2010, welche den Streitgegenstand bildet, ist einzig die Höhe der Bruttomiete (Nettomietzins und Nebenkosten) bei den anerkannten Ausgaben angefochten. Die übrigen Positionen der EL-Berechnung sind nicht bestritten. Es besteht kein Anlass zu einer näheren Prüfung von Amtes wegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts P 42/06 vom 2. November 2006 E. 2 mit Hinweisen).
2.2 Es gilt die strittige Frage zu klären, ob die Beschwerdegegnerin bei der Anspruchsprüfung zu Recht den Betrag von Fr. 9420.-- als Ausgabe für den Mietzins inklusive Nebenkosten im Sinne von Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG berücksichtigt hat (Urk. 2 S. 3, Urk. 8/31 S. 3). Sie stellte sich dazu im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, beim Mietzins von Fr. 1500.-- pro Monat respektive von Fr. 18000.-- pro Jahr für das von der Beschwerdeführerin mit der erwachsenen Tochter bewohnte Einfamilienhaus handle es sich um einen Bruttomietzins und es könne als Nebenkosten lediglich die Pauschale von Fr. 840.-- pro Jahr für Heizkosten hinzugerechnet werden. Aufgeteilt auf zwei Personen sei daher der hälftige Betrag von Fr. 9420.-- in der ZL-Berechnung der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen (Urk. 2 S. 2 f.).
2.3 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, die monatliche Miete von Fr. 1500.-- sei gemäss Mietvertrag ausdrücklich exklusive Nebenkosten geschuldet und es würden keine Akontozahlungen geleistet. Sämtliche Nebenkosten würden zulasten des Mieters gehen und seien daher zusätzlich zu berücksichtigen. Entsprechend den Erfahrungswerten der Vormieterin würden sich die folgenden jährlichen Nebenkosten ergeben: Fr. 2000.-- für die Elektroheizung, Fr. 480.-- für den Kaminfeger, Fr. 64.20 für die Abwassergrundgebühr, Fr. 150.-- für Wasser, Fr. 150.-- für Abwasser gebrauchte Menge und Fr. 750.-- für Brennholz (Urk. 1).
3.
3.1 Dem undatierten Mietvertrag der Beschwerdeführerin (Mietbeginn 20. Juni 2010) über ein Einfamilienhaus an der in Z.___ ist zu entnehmen, dass der Mietzins sowohl netto als auch brutto Fr. 1500.-- beträgt und die Nebenkosten (Heizungs-, Warmwasser- und Betriebskosten für Wasser-, Abwasser-, Kläranlagengebühren, Gebühren für Kehrichtabfuhr, Allgemeinstrom und allgemeine Beleuchtung, Garten- und Umgebungspflege) direkt zulasten der Mieterschaft gehen (Urk. 8/6).
Damit ist ein monatlicher Mietzins vorgesehen, bei dem die Nebenkosten vom Vermieter nicht mit diesem in Rechnung gestellt werden. Separat in Rechnung gestellte respektive wie hier direkt durch den Mieter zu begleichende Nebenkostenrechnungen, das heisst im Mietvertrag nicht (mit der Miete) vereinbarte Nebenkosten, sind rechtsprechungsgemäss bei der Berechnung der Ergänzungsleistung gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b Satz 2 ELG indes nicht zu berücksichtigen. Nach der seit der zweiten ELG-Revision (in Kraft getreten am 1. Januar 1987) gültig gewesenen Rechtslage hatten die Kantone im Rahmen des Mietzinsabzuges einen Pauschalbetrag für die Nebenkosten wie Heizkosten und Warmwasser gewähren können (Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG; AS 1986 699 ff., 701). Mit der dritten Revision wurde bei der Festlegung des Mietzinsabzuges von der Netto- zur Bruttomiete übergegangen (Botschaft über die 3. Revision des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [3. EL-Revision] vom 20. November 1996, BBl 1997 I 1197 ff., 1201). Dies wurde im neuen ELG vom 6. Oktober 2006 unverändert übernommen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_982/2009 vom 12. Februar 2010). Um administrative Mehraufwendungen zu vermeiden wurde ausdrücklich festgehalten, dass bei einer allfälligen Schlussabrechnung für die Nebenkosten keine Rück- oder Nachzahlungen möglich sind (Art. 3b Abs. 1 lit. b ELG [in der bis zum 31. Dezember 2007 gültigen Fassung]; Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG [in der ab 1. Januar 2008 gültigen Fassung]) und dass bei Personen, welche ihre Mietwohnungen selber beheizen müssen sowie dem Vermieter keine Heizungskosten nach Art. 257b Abs. 1 OR zu zahlen haben, für die Heizkosten lediglich eine Pauschale von Fr. 840.-- (die Hälfte von Fr. 1'680.--) angerechnet wird (Botschaft, a.a.O., S. 1209 f. Ziff. 214; Art. 16b Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 16a Abs. 3 ELV; zur Gesetzmässigkeit der Verordnungsbestimmung: BGE 131 V 256; vgl. zum Ganzen bezüglich der bis zum 31. Dezember 2007 gültigen und gleichlautenden Fassung in Art. 3b Abs. 1 lit. b ELG: Urteile des Bundesgerichts 8C_741/2008 vom 17. Dezember 2008 und P 58/04 vom 3. Mai 2005 E. 2). Trotz der mit der Anwendung dieser Bestimmungen verbundenen Gefahr von Ungleichbehandlungen ist eine Abweichung von deren klaren Wortlaut ausgeschlossen (Jöhl in: Koller/Müller/Rhinow/Zimmerli, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, Meyer [Hrsg.], 2. Auflage, Basel Genf München 2007, S. 1707). Der damit angestrebte Zweck der Vermeidung eines administrativen Mehraufwandes durch die Abklärung der effektiven Nebenkosten wurde vom Gesetzgeber somit höher gewertet als das Vermeiden von Härten im Einzelfall. Eine Änderung dieser Rechtslage ist dem Gesetzgeber vorbehalten.
3.2 Die Beschwerdegegnerin ging somit bezüglich der anrechenbaren Ausgaben für die Miet- und Nebenkosten in Anwendungen der genannten Bestimmungen zu Recht vom Mietzins von Fr. 18000.-- (Fr. 1500.-- pro Monat) zuzüglich der Pauschale für Heizkosten von Fr. 840.-- aus.
Die Beschwerdeführerin wohnt unstrittig zusammen mit ihrer erwachsenen Tochter im Einfamilienhaus an der in Z.___. Gemäss dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 13. August 2010 absolviert(e) diese eine zweite Ausbildung (Urk. 8/27). Die Wohnausgaben sind bei dieser Sachlage unstrittig zu gleichen Teilen (Art. 16c Abs. 2 ELV) aufzuteilen und nach dem Gesagten mit Fr. 9420.-- in der ZL-Berechnung zu berücksichtigen. Der angefochtene Einspracheentscheid ist damit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Direktion für Sicherheit und Soziales des Kantons Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).