ZL.2011.00024

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Sozialversicherungsrichterin Käch

Gerichtsschreiber Brühwiler
Urteil vom 22. Oktober 2012
in Sachen
X.___

 
Beschwerdeführerin

vertreten durch den Beistand Y.___
 

gegen

Gemeinde Z.___

 
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1924, bezog seit 1. April 1986 eine ordentliche Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; Urk. 12/28), als sie sich am 4. Juni 2003 zum Bezug von Zusatzleistungen zur Altersrente der AHV anmeldete (Urk. 12/22). Mit Verfügung vom 17. Juni 2004 (Urk. 12/20) verneinte die  der Gemeinde Z.___ (nachfolgend: Durchführungsstelle) den Anspruch der Versicherten auf Zusatzleistungen unter Anrechnung eines Verzichtsvermögens in der Höhe von Fr. 129'625.--, gewährte jedoch ab 1. Januar 2004 monatliche Beihilfe in der Höhe von Fr. 202.-- (Urk. 12/20). Per 1. Januar 2005 wurde diese Beihilfe infolge gemeinsamen Wohnens mit dem Bruder der Versicherten, A.___, eingestellt mit der Begründung, die Einnahmen würden die Ausgaben übersteigen (Urk. 12/18).
1.2     Mit Verfügung vom 18. April 2007 (Urk. 12/17) sprach die Durchführungsstelle mit Wirkung ab 1. März 2007 unter Berücksichtigung eines jährlich um Fr. 10'000.-- vermindernden Verzichtsvermögens Ergänzungsleistungen zu, welche in der Folge mehrmals revidiert wurden (vgl. Urk. 12/12-13).
         Mit Schreiben vom 27. Juli 2009 zeigte Y.___ der Durchführungsstelle an, dass die Sozialbehörde der Gemeinde Z.___ ihn mit der Beistandschaft über die Versicherte betraut habe und stellte den Antrag auf Erlass des Verzichtsvermögens (Urk. 12/11, Urk. 12/27 = Urk. 4). Die Durchführungsstelle tätigte Abklärungen (Urk. 12/9-10) und beantwortete den Antrag der Versicherten mit Schreiben vom 15. September 2009 (Urk. 12/8) abschlägig.
         Eine gegen die Verfügung vom 16. März 2010 (nicht aktenkundig) erhobene Einsprache vom 18. März 2010 betreffend Anrechnung eines Verzichtsvermögens (Urk. 12/6) wies die Durchführungsstelle mit Einsprache-Entscheid vom 14. April 2010 (Urk. 12/5) ab.
1.3     Am 8. März 2011 erhob die Versicherte wiederum Einsprache gegen die mit Verfügung vom 28. Februar 2011 (Revision Nr. 14, Urk. 3/2) von der Durchführungsstelle berechneten Ergänzungsleistungen für das Bezugsjahr 2011 (Urk. 3/3 = Urk. 12/2), welche die Durchführungsstelle mit Entscheid vom 6. April 2011 (Urk. 12/1 = Urk. 2) abwies.

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 6. April 2011 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 14. April 2011 Rekurs (richtig: Beschwerde) und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben und bei der Berechnung der Zusatzleistungen sei vom effektiven Vermögen per 31. Mai 2009 (Beginn der Beistandschaft) von Fr. 1'684.40 auszugehen und damit auf Anrechnung eines Verzichtsvermögens zu verzichten (Urk. 1).
         Mit Beschwerdeantwort vom 9. Juni 2011 beantragte die Durchführungsstelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), wovon der Beschwerdeführerin am 14. Juni 2011 eine Kopie zugestellt wurde (Urk. 13).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG berechnet. Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) und - bei alleinstehenden Altersrentnerinnen und Altersrentnern - ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es Fr. 37’500.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG, in der ab 1. Januar 2011 geltenden Fassung).
1.2     Beim Anspruch auf Ergänzungsleistungen in verschiedenen Jahren ist rechtsprechungsgemäss - im Gegensatz zu den Invalidenrentenverhältnissen - nicht von einem einheitlichen Rechtsverhältnis als Dauerverhältnis auszugehen, da in Anbetracht der formell-gesetzlichen Ausgestaltung eine Verfügung über Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für ein Kalenderjahr entfalten kann und die Grundlagen zur Berechnung der Ergänzungsleistungen demzufolge von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden können (BGE 128 V 39; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_94/2007 vom 15. April 2008, E. 3 und 4).
1.3     Der Grundsatz, wonach bei der Anspruchsberechnung nur tatsächlich vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann, findet dort eine Einschränkung, wo die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat, wo sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht beziehungsweise ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wo der Ansprecher aus von ihm zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht. Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen oder zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 121 V 205 E. 4a, 117 V 289 E. 2a; AHI 2003 S. 221 E. 1a, je mit Hinweisen).
1.4     Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt der Leistungsansprecher die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (BGE 131 V 329, 121 V 204; Urteil des Bundesgerichts in Sachen S. vom 25. Februar 2009, 8C_1039/2008, E. 2 mit Hinweisen). Derjenige, der nicht darzutun vermag, dass seine Geldhingabe im Austausch gegen eine adäquate Gegenleistung erfolgt ist, kann sich mithin nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und mangels entsprechenden Beweisen hypothetisches Vermögen entgegenhalten lassen (BGE 121 V 205 E. 4b).
1.5     Für die Annahme einer Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG ist nicht erforderlich, dass beim Verzicht der Gedanke an Ergänzungsleistungen tatsächlich eine Rolle gespielt hat (BGE 131 V 335 E. 4.4). Es ist also nicht wesentlich, dass sich die versicherte Person über die sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen ihres Tuns im Klaren war. Eine Verzichtshandlung setzt indes voraus, dass die Vermögensverminderung mit Wissen und Wollen der versicherten Person geschehen ist. Dabei ist nur, aber immerhin erforderlich, dass die versicherte Person hinsichtlich der Vermögensverminderung an sich urteilsfähig war, nicht aber, dass sie von der möglichen ergänzungsleistungsrechtlichen Qualifikation als Verzichtshandlung wusste und eine solche in Kauf nahm (Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010, E. 5.1).
1.6     Gestützt auf Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG hat der Bundesrat in Art. 17 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) nähere Bestimmungen zur Vermögensbewertung erlassen. Danach ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (Abs. 1). Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in der EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind sie zum Verkehrswert einzusetzen (Abs. 4).
1.7     Art. 17a ELV bestimmt, dass der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.-- zu vermindern ist (Abs. 1), dass der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Abs. 2), und dass für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend ist (Abs. 3).
1.8     Gemäss §§ 15 und 19a Abs. 3 des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist.
1.9     Nach der Rechtsprechung ist bei der Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen des überlebenden Ehegatten mit dem Tod des anderen Ehegatten eine güter- und erbrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen. Das daraus resultierende Vermögen des überlebenden Ehegatten steht in dessen Alleineigentum und ist bei der Berechnung der Ergänzungsleistung vollumfänglich und nicht nur zur Hälfte zu berücksichtigen. Das muss gleichermassen gelten, wenn nicht ein effektiv vorhandenes, sondern ein verzichtetes Vermögen zu beurteilen ist. Dieses ist so zu berechnen, wie wenn der Vermögensverzicht nicht stattgefunden hätte. Das Verzichtsvermögen ist daher beim überlebenden Ehegatten nicht nur hälftig, sondern grundsätzlich ganz anzurechnen. Ist der Vermögensverzicht so zu behandeln, wie wenn er nicht stattgefunden hätte, mithin wie wenn das Vermögen noch vorhanden wäre, so ist die infolge des Todes des Ehegatten vorzunehmende güter- und erbrechtliche Auseinandersetzung zu berücksichtigen. Denn soweit das Vermögen des Verstorbenen erbrechtlich an Dritte geht, handelt es sich nicht mehr um Vermögen des überlebenden Ehegatten. Es darf daher auch nicht bei der Berechnung des Anspruchs auf eine Ergänzungsleistung berücksichtigt werden. Dies gilt jedenfalls, wenn das Vermögen an gesetzliche Erben geht. Denn diese haben einen unmittelbar gesetzlichen Anspruch auf ihren Erbteil. Die Auszahlung dieses Anspruchs kann daher nicht als Vermögensverzicht im Sinne von Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG betrachtet werden (Urteil des Bundesgerichts P 30/06 vom 5. Februar 2007, E. 4.3.2 und E. 4.4).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin nicht belegen könne, dass sie das ihr nach dem Tod ihres Ehegatten im Jahre 1983 durch den Verkauf einer Liegenschaft der Erbengemeinschaft zugezogene Vermögen in der Höhe von Fr. 315'625.-- gegen adäquate Gegenleistungen hingegeben habe, weshalb ein Vermögensverzicht anzunehmen sei; entsprechend berücksichtigte die Beschwerdeführerin in der Verfügung vom 28. Februar 2011 (Urk. 3/2) und dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 6. April 2011 (Urk. 2) für das Jahr 2011 ein Verzichtsvermögen von Fr. 57'517.-- (vgl. Urk. 3/2 und Urk. 2).
2.2     Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, aufgrund ihrer psychischen Krankheit sei sie nicht in der Lage gewesen, ordentlich zu handeln, weswegen sie ihr Kapital entweder auf eine für normale Verhältnisse leichtsinnige Art ausgegeben und/oder ihren Kindern Geldbeträge ohne Quittungen ausgehändigt habe (Urk. 1 S. 4). Daher sei bei der Berechnung der Zusatzleistungen vom effektiven Vermögen per 31. Mai 2009 von Fr. 1'684.30 auszugehen, mithin vom finanziellen Zustand bei Übernahme der Beistandschaft durch Y.___ (Urk. 1 S. 2).

3.       Den Akten ist zu entnehmen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin am 17. August 1983 verstarb (Urk. 12/25) und die Erbengemeinschaft die Liegenschaft B.___ in C.___ am 15. Juli 1986 zu einem Preis von Fr. 540'000.-- verkaufte (vgl. Handänderungsanzeige, Urk. 12/24). Die Beschwerdegegnerin zog die Hypothekarschulden in der Höhe von Fr. 35'000.--ab und ermittelte sodann gestützt auf das gültige und unangefochtene Testament vom 28. Januar 1983 des verstorbenen Gatten der Beschwerdeführerin (Urk. 12/25), wonach es dessen Wille war, seine Ehefrau maximal zu begünstigen und seine drei Nachkommen auf den Pflichtteil zu setzen, den Erbanteil der Beschwerdeführerin im Betrag von Fr. 315'625.-- (Urk. 12/21), was in Nachachtung der erb- und güterrechtlichen Auseinandersetzung (vgl. E. 1.8) nicht zu beanstanden ist und von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wurde. Die Beschwerdegegnerin prüfte sodann in Anwendung der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (WEL), Stand 1. Januar 2010, RZ 2064, ob auf Vermögenswerte verzichtet worden sei und setzte ein Verzichtsvermögen von Fr. 315‘625.-- rückwirkend auf das Jahr 1983 fest, was nach jährlicher Verminderung gemäss Art. 17a ELV um Fr. 10‘000.-- Ende 2010 ein solches von nunmehr Fr. 57‘517.-- ergab (Urk. 2). Die Höhe dieses Verzichtsvermögens blieb von der Beschwerdeführerin ebenfalls unbeanstandet.

4.
4.1     Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin per 31. Dezember 2010 und damit für die Berechnung der Zusatzleistungen für das Jahr 2011 zu Recht ein Vermögen von Fr. 60‘856.-- (Urk. 3/2) respektive ein Verzichtsvermögen in der Höhe von Fr. 57‘517.-- angerechnet wurde.
4.2     Die Beschwerdeführerin führte gegen das Anrechnen dieses Verzichtsvermögens ins Feld, sie sei aufgrund ihrer psychischen Situation nicht in der Lage gewesen, ihre finanziellen Angelegenheiten zu regeln und habe deswegen ihr Kapital auf eine für „normale Verhältnisse“ leichtsinnige Art ausgegeben und/oder ihren Kindern ohne Quittung ausgehändigt, weshalb sie im fraglichen Zeitraum urteilsunfähig gewesen sei (Urk. 1 S. 3).
4.3     Urteilsfähig im Sinne des Gesetzes ist ein jeder, dem nicht wegen seines Kindesalters oder infolge von Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunkenheit oder ähnlichen Zuständen die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 des Zivilgesetzbuches, ZGB). Der Begriff der Urteilsfähigkeit enthält zwei Elemente: einerseits eine intellektuelle Komponente, nämlich die Fähigkeit, Sinn, Zweckmässigkeit und Wirkungen einer bestimmten Handlung zu erkennen, andererseits ein Willens- beziehungsweise Charakterelement, nämlich die Fähigkeit, gemäss der vernünftigen Erkenntnis nach dem freien Willen zu handeln. Die Urteilsfähigkeit ist nicht abstrakt festzustellen, sondern in Bezug auf eine bestimmte Handlung je nach deren Schwierigkeit und Tragweite zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 9C_166/2009 vom 22. April 2009, E. 4.2).
4.4     Zur Untermauerung ihres Standpunkts, sie sei bezüglich der Hingabe ihres Vermögens in ihrer Urteilsfähigkeit eingeschränkt gewesen, reichte die Beschwerdeführerin ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. D.___ vom 7. April 2011 ins Recht (Urk. 3/6). Dr. D.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine seit vielen Jahren bestehende „Borderline Persönlichkeitsveränderung“ und eine zunehmende Demenz; beides schränke die Urteilsfähigkeit seit längerem ein. Dr. D.___ führte aus, er betreue die Beschwerdeführerin als Hausarzt seit über zehn Jahren. Einerseits hätte sie immer mal wieder Schwierigkeiten gehabt, die Arztrechnungen zu bezahlen, was sie jeweils mit irrealen Geschichten zu erklären versucht habe. Andererseits habe sie bis vor wenigen Jahren einigermassen selbständig funktioniert, bis schliesslich auch das nicht mehr gegeben gewesen sei und ein Vormund die Führung der finanziellen Geschäfte übernommen habe (S. 1 Mitte). Er könne sich durchaus vorstellen, dass vor Jahren ein grösserer Geldbetrag „ausgegeben“ worden sei, ohne dass sich dafür irgendwelche Belege finden lassen würden (S. 1 unten).
4.5     Es ist vorliegend aus mehreren Gründen nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum von August 1983 (Hinschied ihres Ehemannes) bis zur Erstanmeldung zum Bezug von Zusatzleistungen am 4. Juni 2003 für die Besorgung ihrer Geschäfte urteilsunfähig gewesen war. Namentlich bezieht sich das ärztliche Zeugnis von Dr. D.___ (Urk. 3/6) nicht auf den Zeitraum, in welchem sich die Beschwerdeführerin ihres Vermögens entäusserte. Dr. D.___ betreut die Beschwerdeführerin „seit über zehn Jahren“, die grossen Vermögensverminderungen fanden aber bereits vor seiner Zeit statt (bereits 1999 betrug das Vermögen nur noch Fr. 7‘000.--, Urk. 12/23), weshalb er für diesen Teil der fraglichen Zeit der Vermögensentäusserung retrospektiv keine Angaben zur Urteilsfähigkeit machen kann und sich diesbezüglich auf die Vorgängerin beruft, welche jedoch „nur eine auffällige psychische Konstellation“ beschrieben habe (Urk. 3/6 S. 1 oben). Damit kann auf das ärztliche Zeugnis im Hinblick auf die Feststellung der Urteilsfähigkeit nicht abgestellt werden.
         Sodann wurde erst im Mai 2009 eine Beistandschaft errichtet (Urk. 4), mithin erst nachdem kein Vermögen mehr vorhanden war respektive die grossen Vermögensentäusserungen bereits stattgefunden hatten, weshalb daraus auch nicht auf das Vorhandensein einer vorbestehenden Urteilsunfähigkeit im entscheidenden Zeitraum geschlossen werden kann.
         Schliesslich ist die Urteilsunfähigkeit der Beschwerdeführerin, als sie sich ihres Vermögens in vielen - heute im einzelnen nicht mehr nachvollziehbaren - Teilakten über eine solch lange Zeitspanne entäusserte (vgl. z.B. Urk. 12/3), nicht zu vermuten: Die Urteilsfähigkeit ist die Regel und wird nach der Lebenserfahrung vermutet, solange keine Anzeichen dafür bestehen, dass die betroffene Person auf Grund ihrer allgemeinen Verfassung im Normalfall und mit grosser Wahrscheinlichkeit als urteilsunfähig gelten muss (BGE 129 I 173 E. 3.1). Gerade im Hinblick auf die lange Zeitdauer (rund 23 Jahre) kann nicht von einer ununterbrochenen Urteilsunfähigkeit ausgegangen werden. Hätten tatsächlich Anzeichen einer Urteilsunfähigkeit während der fraglichen langen Zeit bestanden, darf ausserdem angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin seitens der Hausärztin an einen Facharzt überwiesen worden wäre.
         Damit ist zusammenfassend nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin bezüglich der Vermögensentäusserung urteilsunfähig gewesen war.
4.6     Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin nach ihren Angaben getätigten Ausgaben für Aufwendungen im Zusammenhang mit ihrer Lebensführung und Schenkungen an ihre drei Nachkommen (Urk. 1 S. 2 ff.), stellt sich die Frage, ob ein für die Berechnung der Ergänzungsleistungen massgeblicher Vermögensverzicht gegeben ist, oder ob die Vermögensverminderung Folge eines gehobenen Lebensstandards ist, welcher nicht Anlass zu einer Anrechnung eines hypothetischen Vermögens geben darf (BGE 121 V 206 E. 4b, 115 V 355 E. 5d; Urteil des Bundesgerichts 9C_34/2009 vom 29. April 2010, E. 4.2.2).
         Diese Frage stellt sich vor allem in den Fällen wie dem vorliegenden, in welchem eine versicherte Person unvermittelt zu einem grösseren Geldbetrag gekommen ist. Die Art der vorgenannten Ausgaben könnte allenfalls teilweise mit einem gehobenen Lebensstandard in Zusammenhang gebracht werden. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin - gemäss den Angaben ihres Beistandes - anlässlich der Wohnungsräumung im Jahre 2010 teure Markenschuhe, Schmuck usw. in ihrer Wohnung hatte (Urk. 1 S. 2), würde zum Teil dafür sprechen, vermag jedoch nicht die grossen Vermögensentäusserungen zu erklären, die lange zuvor stattgefunden haben müssen. Gemäss der Darlegung der Beschwerdegegnerin war das Vermögen bereits im Jahre 1993 und damit rund zehn Jahre nach der Erbschaft von ursprünglich Fr. 315‘625.-- auf  Fr. 147‘000.-- geschrumpft (Urk. 11 S. 2) und betrug gemäss Auflistung des Gemeindesteueramtes im Jahr 1997 noch Fr. 70‘000.-- und im Jahre 1999 lediglich Fr. 7‘000.-- (Urk. 12/23).
         Unter Berücksichtigung des sprunghaften Vermögensrückgangs, insbesondere der Vermögensreduktion von Fr. 70‘000.-- im Jahr 1998 auf Fr. 7‘000.-- im Jahr 1999 bei in etwa gleichbleibendem Einkommen (Urk. 12/23), stellt sich die Frage, wohin dieses Geld geflossen ist. Der hierzu von der Beschwerdeführerin selbst erstellte und eingereichte Auszug der Kontobewegungen für die Periode 5. Januar 1996 bis 25. Februar 2000 (Urk. 3/7) vermag den Geldabfluss nicht zu erklären. Auch in den Akten lassen sich keine Hinweise dazu finden. Für den Nachweis eines Vermögensverbrauchs durch einen etwas höheren Lebensstandard genügt es nicht, wenn den Kontoauszügen entnommen werden kann, dass das Vermögen „portionenweise“ durch kleinere und grössere Barbezüge am Bankschalter beziehungsweise Bankomat verbraucht wurde, und keine Anhaltspunkte für eine Vermögenshingabe ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung bestehen (BGE 121 V 204 E. 4b; Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl. 2009, S. 174). Bezeichnenderweise stellte die Beschwerdeführerin selbst auch nur Mutmassungen an und hielt auf der vorgenannten Kontobewegungsübersicht diverse fehlende Belege und Bezüge ohne Erklärungen fest (Urk. 3/7). Darüber hinaus lässt auch der allgemeine Hinweis der Beschwerdeführerin, ihre Kinder hätten sie immer um Geld angegangen (Urk. 1 S. 3 unten) nicht auf gewährte Darlehen sondern vielmehr auf Schenkungen schliessen, da - wie die Beschwerdeführerin selbst einräumt - Belege (Quittungen) hierzu gänzlich fehlen. Bei Schenkungen handelt es sich dann eben um Vermögenshingaben ohne Gegenleistung und damit um Verzichtsvermögen.
4.7     Weil die Beschwerdeführerin ihre Ausgaben nicht zu belegen vermag, lässt sich nicht prüfen, ob ihr dafür im einzelnen adäquate Gegenleistungen zugeflossen sind. Jedenfalls gilt im Bereich der Ergänzungsleistungen die Besonderheit, dass das Fehlen von anrechenbaren Einkommen oder Vermögen den Anspruch auf Leistungen begründet. Es handelt sich somit um eine anspruchsbegründende Tatsache, weshalb die Beweislast beim Leistungsansprecher liegt (vgl. E. 1.3). Da die Beschwerdeführerin diesen Beweis nicht zu erbringen vermag, und da rechtsgenügliche Anhaltspunkte für eine fehlende oder verminderte Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin während des Zeitraums der Vermögensentäusserungen fehlen (vorstehend E. 4.5), kann sie sich grundsätzlich nicht auf den tatsächlichen Vermögensstand berufen und muss sich das verschwundene Vermögen und den darauf entfallenen Ertrag anrechnen lassen.
4.8     Nach dem Gesagten vermag die Beschwerdeführerin nicht zu belegen, wie es zum Verlust ihres Vermögens über Fr. 315‘625.-- kam, welches ihr im Rahmen des Hausverkaufs durch die Erbengemeinschaft im Jahr 1986 zuging. Sie vermag nicht zu belegen, wofür das Vermögen in diesem Umfang verwendet beziehungsweise dass es in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung hingegeben wurde.
4.9     Das Verzichtsvermögen im Betrag von Fr. 315‘625.-- ist daher jährlich um Fr. 10‘000.-- bis zum 1. Januar 2011 beziehungsweise 2010 zu vermindern (Art. 17a Abs. 1 und 2 ELV), wobei das Vermögen, auf das vor 1990 verzichtet worden ist, unverändert auf den 1. Januar 1990 zu übertragen und erstmals am 1. Januar 1991 der jährlichen Verminderung unterliegt (BGE 119 V 436 E. 5b). Auf den vorliegenden Fall bezogen bedeutet dies, dass das Verzichtsvermögen von Fr. 315‘625.-- unverändert auf den 1. Januar 1990 zu übertragen ist und in der Folge per 1. Januar 1991 auf Fr. 305‘625.-- herabzusetzen ist.
         In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Beschwerdegegnerin eine erste Verminderung bereits auf den 1. Januar 1990 gewährt (Urk. 12/21 S. 2) und darüber hinaus aus Kulanz und aufgrund finanzieller Probleme der Beschwerdeführerin bereits vor 1. Januar 1990 in grosszügiger Weise eine jährliche Herabsetzung in der Höhe von Fr. 6‘000.-- vorgenommen hat (Urk. 12/21, Urk. 11, vgl. E. 3.4), was vollumfänglich der Beschwerdeführerin zum Vorteil gereicht, obwohl hierzu keine rechtliche Handhabe bestand. Damit kann es sein Bewenden haben. Die jährliche Reduktion des Verzichtsvermögens wurde sodann von der Beschwerdegegnerin ab 1991 richtig durchgeführt und von der Beschwerdeführerin auch nicht beanstandet, weshalb sich hierzu Weiterungen erübrigen.

5.       Nach dem Gesagten ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 6. April 2011 (Urk. 2) ihre Verfügung vom 28. Februar 2011 (Urk. 3/2) bestätigt hat, in welcher ein Vermögen von Fr. 60‘856.-- und davon ein Verzichtsvermögen im - für die Beschwerdeführerin vorteilhaften - Betrag von Fr. 57‘517.-- angerechnet wurde, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- GemeindeZ.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).