Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: ZL.2011.00035
ZL.2011.00035

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Berchtold


Urteil vom 28. Februar 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch den Vormund Y.___
 

gegen

Z.___
Verwaltungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV für das Z.___

Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Der 1946 geborene X.___ bezog ab 1967 Zusatzleistungen zur Invalidenrente (Urk. 8/A1). Seit dem 27. August 2007 (Urk. 4) steht er unter der gemeinsamen Vormundschaft seiner Geschwister A.___ und Y.___.
1.2     Am 10. Oktober 1994 verstarb sein Vater, C.___. Das vom Erblasser am 8. Februar 1975 verfasste Testament wurde vom Einzelrichter des Bezirksgerichts D.___ am 8. März 1995 (Urk. 8/D) amtlich eröffnet. Als Erben hinterliess er seine Ehefrau, den Versicherten und dessen zwei Geschwister. Der Erblasser hatte seiner überlebenden Ehefrau 3/26 des Nachlasses zu Eigentum und den Rest des Nachlasses zur lebenslänglichen Nutzniessung im Sinne von Art. 473 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) zugewiesen und ihr die Wahlmöglichkeit eingeräumt, statt der Nutzniessung die Eigentumsquote zu wählen (Urk. 8/D S. 3). Gemäss dem von der Sozialbehörde Z.___ mit Beschluss vom 26. Oktober 2009 (Urk. 8/E) genehmigten Erbteilungsvertrag vom 9./10. Juni 2009 hatte die hinterbliebene Ehefrau die verfügungsfreie Quote zu Eigentum und die Nutzniessung am Rest des Nachlasses gewählt, weshalb eine Erbteilung bis zu ihrem Tod unterblieb.
         Die Mutter des Versicherten verstarb am 16. Dezember 2008 und hinterliess als Erben den Versicherten und die zwei weiteren Kinder. Das von der Erblasserin am 25. März 1995 verfasste Testament wurde vom Einzelrichter des Bezirksgerichts D.___ am 5. Februar 2009 (Urk. 8/D1) amtlich eröffnet. Daraus geht hervor, dass sie den Versicherten zu Gunsten seiner beiden Geschwister auf den Pflichtteil gesetzt hatte.
1.3     Am 26. März 2009 erhielt die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Z.___ (Durchführungsstelle) Kenntnis vom Ableben der Mutter des Versicherten, woraufhin die Auszahlungen der Zusatzleistungen mit Wirkung ab dem 1. April 2009 (Urk. 8/F1) bis zur definitiven Feststellung der Erbteilung gestoppt wurden.
         Mit Erbteilungsvertrag vom 9./10. Juni 2009 wurde zunächst der Nachlass des am 10. Oktober 1994 verstorbenen Vaters des Versicherten und hernach der Nachlass der am 16. Dezember 2008 verstorbenen Mutter des Versicherten geteilt. Der Erbteilungsvertrag wurde namens des Versicherten von seinem Beistand bzw. von seinem Vertreter unterzeichnet und mit Beschluss der Sozial-behörde Z.___ vom 26. Oktober 2009 genehmigt. Vom Beschluss und der Erbteilung erhielt die Durchführungsstelle am 29. Oktober 2009 Kenntnis (Urk. 8/E).
         Der Erbanteil des Versicherten aus dem Nachlass des Vaters betrug Fr. 1’271’816.07 (Urk. 8/E S. 119) und sein Pflichtteil aus dem Nachlass der Mutter Fr. 459’823.78 (Urk. 8/E S. 121).
1.4     In der Folge berechnete die Durchführungsstelle die Zusatzleistungen rückwirkend ab dem 1. November 1994 bis und mit dem 31. März 2009 (Urk. 8/F2 bis F18) neu und stellte fest, dass aufgrund der beiden Erbschaften in diesem Zeitraum kein Anspruch auf Zusatzleistungen bestanden habe, und auch weiterhin kein Anspruch gegeben sei.
         Am 8. Oktober 2010 (Urk. 8/G1) verfügte die Durchführungsstelle die Rück-forderung von Zusatzleistungen für den Zeitraum vom 1. November 1994 bis zum 31. März 2009 von insgesamt Fr. 464'603.60 (bestehend aus Ergänzungs-leistungen von Fr. 434'462.00, Beihilfen von Fr. 27'732.00 und Krankheits-kosten von Fr. 2'409.60), stellte die Verfügung jedoch an eine unzuständige Person zu. Am 4. November 2011 (Urk. 8/G2) erliess die Durchführungsstelle dieselbe Rückforderungsverfügung an die Adresse der Schwester des Versicherten, A.___.
         Die daraufhin vom Bruder des Versicherten, Y.___, im Namen des Versicherten am 6. Dezember 2010 erhobene Einsprache (Urk. 8/G3) wies die Durchführungsstelle mit Entscheid vom 1. April 2011 (Urk. 2) ab.

2.       Dagegen liess der Versicherte durch Y.___ mit Eingabe vom 13. Mai 2011 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und es sei von der Rückforderung der rechtmässig bezogenen Beihilfen abzusehen. Es seien überdies nur die von Januar bis März 2009 ausgerichteten Ergänzungsleistungen zurückzufordern. Die Rückforderung sei demzufolge auf Fr. 9’261.-- zu reduzieren und auf diesem Betrag seien keine Zinsen geschuldet. Schliesslich sei eine Parteientschädigung zuzusprechen.
         Mit Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2011 (Urk. 7) beantragte die Beschwerdegegnerin, auf die Beschwerde sei mangels Prozessvollmacht nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen und eine Rückerstattungsforderung im Betrag von Fr. 436’871.60 (Fr. 464'603.60 abzüglich von Fr. 27’732.00 an Beihilfen, deren Verjährung anerkannt werde) zu bestätigen.
         Mit Replik vom 19. August 2011 (Urk. 11) hielt der Beschwerdeführer an seinen Begehren fest und am 23. September 2011 (Urk. 16) reichte er aufgrund der gerichtlichen Verfügung vom 5. September 2011 (Urk. 13) die notwendige schriftliche Zustimmung der Vormundschaftsbehörde zur Prozessführung ein, die durch das Präsidium der Vormundschaftsbehörde Z.___ am 22. September 2011 (Urk. 15) erteilt worden war.
         Im Rahmen der Duplik vom 25. Oktober 2011 (Urk. 19) zog die Beschwerde-gegnerin ihren Antrag auf Nichteintreten zurück, hielt jedoch am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraus-setzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen bestehend aus Ergänzungsleistungen, Beihilfen und Zuschüssen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG).
1.2     Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung, welche monatlich ausbezahlt wird (Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG), und aus der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 lit. b ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
         Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung besteht grundsätzlich ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 12 Abs. 1 ELG). Er erlischt am Ende des Monats, in dem eine der Voraussetzungen dahingefallen ist. (Art. 12 Abs. 3 ELG).
1.3     Nach Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) wird - neben Rentenleistungen (Art. 17 Abs. 1 ATSG) - auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Diese Regelung ist auch auf die - Dauerleistungen darstellenden - Ergänzungsleistungen anwendbar (Urteil des Bundesgerichts P 51/04 vom 22. April 2005 E. 1.1).
         Da ein Sachverhalt eine bestimmte Rechtsfolge auslöst, ist eine Änderung des Sachverhalts mit Auswirkungen auf die Anspruchsberechtigung ab dem Zeit-punkt zu berücksichtigen, in dem die Sachverhaltsänderung eintritt (vgl. Art. 17 ATSG). Rechtsfolgen haben also grundsätzlich dann einzutreten, wenn sich ihre Grundlagen im Lebenssachverhalt verwirklichen, soweit keine abweichende Regelung auf Gesetzes- oder Verordnungsstufe entgegensteht (vgl. Art. 1 Abs. 1 ELG; Urteil des Bundesgerichts P 51/04 vom 22. April 2005 E. 2.4).
1.4     Die jährliche Ergänzungsleistung ist gemäss Art. 25 Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) unter anderem zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben bei jeder Veränderung der der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung zugrunde liegenden Personengemeinschaft (lit. a) und bei jeder Änderung der Rente der Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung (lit. b). In diesen Fällen ist die jährliche Ergänzungsleistung auf den folgenden Zeitpunkt neu zu verfügen: bei Veränderung der Personengemeinschaft ohne Einfluss auf die Rente auf den Beginn des der Veränderung folgenden Monats; bei Änderung der Rente auf den Beginn des neuen Rentenanspruchs oder des Monats, in dem der Rentenanspruch erlischt (Abs. 25 Abs. 2 lit. a ELV).
         Eine Revision im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ELV ist auch vorgesehen bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens bei einer Änderung ab 120 Franken im Jahr (Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV). In diesem Fall ist die jährliche Ergänzungsleistung auf den folgenden Zeitpunkt neu zu verfügen: bei Erhöhung des Ausgabenüberschusses auf den Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist (Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV) und bei Verminderung des Ausgabenüberschusses spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt. Vorbehalten bleibt im letzteren Fall die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht (Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV). Art. 25 Abs. 1 lit. d ELV (in Verbindung mit Art. 25 Abs. 2 lit. d ELV) sieht einen weiteren Revisionstatbestand bei periodischen Überprüfungen vor.
1.5
1.5.1   Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurück-zuerstatten (Satz 1). Die nach dem ATSG für die Rückerstattung massgeblichen Grundsätze sind aus der früheren Regelung (bis 31. Dezember 2002 gemäss Art. 27 Abs. 1 erster Satz ELV) und der Rechtsprechung hervorgegangen (BGE 130 V 318 E. 5), weshalb diese nach wie vor Gültigkeit haben.
1.5.2   Die Rückforderung rechtskräftig verfügter Leistungen durch die Verwaltung ist nur unter den für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision massgebenden Voraussetzungen zulässig (BGE 126 V 23 E. 4b, 42 E. 2b, je mit Hinweisen). Mit der Wiedererwägung kann der Versicherungsträger auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Mittels prozessualer Revision, welche von der Wiedererwägung unterschieden werden muss, wird auf rechtskräftige Verfügungen zurückgekommen, wenn diese aufgrund neu entdeckter, seinerzeit ohne Verschulden unbekannt gebliebener vorbestandener Tatsachen oder Beweismittel unrichtig sind (Urteil des Bundesgerichts P 63/02 vom 8. Mai 2003 E. 5 mit weiteren Hinweisen).
1.5.3   Bei der Neuberechnung der Ergänzungsleistungen zur Ermittlung des Rücker-stattungsbetrages ist von den Verhältnissen auszugehen, wie sie im Rücker-stattungszeitraum tatsächlich bestanden haben. Namentlich sind alle anspruchs-relevanten Tatsachenänderungen zu berücksichtigen. Eine Nachzahlung von Ergänzungsleistungen ist jedoch ausgeschlossen (BGE 126 V 23 E. 4b, 42 E. 2b, 122 V 19 E. 5 und E. 5c; Urteil des Bundesgerichts P 63/02 vom 8. Mai 2003 E. 3.3).

2.      
2.1     Nachdem die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2011 (Urk. 7, Ziff. 2.34 S. 6) die absolute Verjährung der bis 1987 (Urk. 8/G) ausgerichteten Beihilfen zu Recht anerkannte (vgl. § 19 Abs. 4 des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Zusatzleistungsgesetz, ZLG), ist dieser Betrag nicht mehr streitig.
2.2     Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Rückforderung damit, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 1994 bis 2009 zu Unrecht Ergänzungsleistungen (und Beteiligungen an Krankheitskosten) im Umfang von Fr. 436’871.60 bezogen habe. Gestützt auf den Erbteilungsvertrag vom 9./10. Juni 2009 sei der Ergänzungsleistungsanspruch nachträglich neu zu berechnen und die zu Unrecht bezogenen Leistungen seien der Gemeinde zurückzuerstatten. Der nachträgliche Vermögenszuwachs infolge einer bereits früher rechtlich angefallenen und erst nachträglich frei verfügbaren Erbschaft stelle eine nachträgliche Änderung des Sachverhalts und damit einen Revisionsgrund dar.
2.3     Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, aufgrund der am Erbe des Vaters bestehenden Nutzniessung zugunsten der Mutter habe er lediglich das nackte Eigentum inne gehabt, und erst mit dem Ableben der Mutter könne ihm das Vermögen angerechnet werden. Daher sei er lediglich für die Monate Januar bis März 2010 rückerstattungspflichtig.

3.
3.1     Der Sachverhalt ist weder in Bezug auf die Todesdaten der Eltern des Beschwerdeführers noch in Bezug auf die erbrechtliche Zuteilung der Nutzniessung an die Mutter umstritten.
3.2    
3.2.1   Der Anteil an einer unverteilten Erbschaft ist bei der Berechnung der Ergänzungsleistung als Vermögen zu berücksichtigen, und zwar ab dem Zeitpunkt des Erwerbs der Erbschaft mit dem Tode des Erblassers (Art. 560 Abs. 1 ZGB; ZAK 1992 S. 325, P 6/91, E. 2c). Schwierigkeiten bei der Realisierung rechtfertigen noch kein Abgehen von dieser Regel (Urteil des vormaligen Eidg. Versicherungsgerichts P 8/02 vom 12. Juli 2002 E. 3b). Eine Anrechnung kann indessen erst erfolgen, wenn über den Anteil hinreichende Klarheit herrscht (Urteil des vormaligen Eidg. Versicherungsgerichts P 54/02 vom 17. September 2003 E. 3.3).
         Unter dem Anteil an einer unverteilten Erbschaft ist der Anspruch des jeweiligen Erben am Liquidationsergebnis bei Auflösung der Gemeinschaft zu verstehen ("Anwartschaftsquote"; ZAK 1992 S. 325, P 6/91, E. 2c; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_999/2009 vom 7. Juni 2010 E. 1.1).
3.2.2   Die Nichtberücksichtigung einer unverteilten Erbschaft bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen stellt eine unrichtige Rechtsanwendung im Sinne der Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG dar und hat bei erheblicher Bedeutung einer Berichtigung in masslicher Hinsicht grundsätzlich die Pflicht zur Rückerstattung der unrechtmässig bezogenen Leistungen zur Folge (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 ELG; Urteil des vormaligen Eidg. Versicherungsgerichts P 50/97 vom 3. März 1999 E. 3b).
3.2.3   Die nutzniessungsberechtigte B.___ erwarb das Vermögen im Sinne von Art. 473 ZGB als Vermächtnisnehmerin und nicht als Erbin (Basler Kommentar [BSK] ZGB II, Daniel Staehelin, Art. 473 N 12 f.). Das Eigentum ging an die Erben, die gemeinsamen Kinder, über. Bei einer Gefährdung ihrer Rechte hätten diese eine Sicherstellung (Art. 700 ZGB) verlangen können, und die Nutzniessung beschränkte nicht ihr Recht, jederzeit eine Teilung verlangen zu können (BSK ZGB II, Daniel Staehelin, Art. 473 N 13). Auch eine nutzniessungsbelastete Sache ist veräusserbar oder kann belastet werden (BSK ZGB II, Roland M. Müller, Art. 745 N 15). Damit ist die Anwartschaft dem Beschwerdeführer im Rahmen der Berechnung der Ergänzungsleistungen ab dem Zeitpunkt des Todes des C.___s anzurechnen.
3.3     Unter Berücksichtigung des Anteils des Beschwerdeführers an der unverteilten Erbschaft des im Jahr 1994 verstorbenen Vaters von mehr als 1,2 Millionen Franken hätte kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen bestanden (vgl. Urk. F.2 bis F.18), das ist letztlich auch unbestritten. Damit wurden die ausgerichteten Ergänzungsleistungen zu Unrecht empfangen und sind grundsätzlich zurückzuerstatten.

4.
4.1     Es ist jedoch unter den Parteien streitig, ob der Rückforderungsanspruch verwirkt ist.
4.2     Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Durchführungsstelle davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 ELG). Bei diesen Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen, die immer und von Amtes wegen zu berücksichtigen sind (BGE 133 V 579 E. 4.1; 112 V 180 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts 9C_999/2009 vom 7. Juni 2010 E. 3).
4.3     Für den Beginn der relativen einjährigen Verwirkungsfrist ist nicht das erstmalige unrichtige Handeln und die daran anknüpfende unrechtmässige Leistungsausrichtung massgebend. Abzustellen ist auf jenen Tag, an dem das Durchführungsorgan später bei der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit den Fehler hätte erkennen müssen (Urteil des Bundesgerichts 9C_999/2009 vom 7. Juni 2010 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).
         Diese Grundsätze gelten sinngemäss auch, wenn eine versicherte Person, die Ergänzungsleistungen bezieht, an einer unverteilten Erbschaft beteiligt ist, dieser Anteil bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen aber vorläufig nicht berücksichtigt wird, weil diesbezüglich nicht hinreichende Klarheit besteht. Für den Beginn der relativen einjährigen Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 ATSG für die Geltendmachung eines allfälligen Rückforderungsanspruchs ist somit nicht der Zeitpunkt der Kenntnis von der Beteiligung entscheidend, sondern derjenige Zeitpunkt, in welchem die Durchführungsstelle im Rahmen zumutbarer Abklärungen genügend Kenntnis vom finanziellen Wert des Anteils an der unverteilten Erbschaft haben und bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen berücksichtigen konnte (Urteil des Bundesgerichts 9C_999/2009 vom 7. Januar 2010 E. 3.3).
4.4     Mit der Kenntnis vom rechtskräftigen Abschluss des Erbteilungsprozesses am 29. Oktober 2009 (Urk. 8/E) begann damit die relative einjährige Verwirkungsfrist zu laufen. In diesem Zeitpunkt war es für die Durchführungsstelle erkennbar, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen hatte, und der Rückforderungsanspruch konnte betragsmässig festgesetzt werden. Die Rückforderung mit der Verfügung vom 8. Oktober 2010 (Urk. 8/G1) geschah damit vor Ablauf der einjährigen Verwirkungsfrist.
4.5     Weiter zeigt sich, dass durch die genannte Rückerstattungsverfügung vom 8. Oktober 2010 (Urk. 8/G1) lediglich die bis 9. Oktober 2005 ausgerichteten Ergänzungsleistungen und Krankheitskosten zurückgefordert werden können. Für die Rückforderung früherer Leistungen hingegen war die fünfjährige Verwirkungsfrist im Verfügungszeitpunkt abgelaufen, und sie erweist sich demnach als unzulässig.
4.6     Die Auszahlung der Ergänzungsleistungen erfolgte ab April 2005 monatlich zum Voraus (Urk. 8/F.14 S. 8 [2. Seite der Verfügung über die Ausrichtung von Zusatzleistungen vom 3. März 2005]), demzufolge ist davon auszugehen, dass nach dem 9. Oktober 2005 bis Ende Jahr lediglich noch die Zahlungen für den November und den Dezember 2005, also insgesamt Fr. 5'680.-- zur Auszahlung kamen. Somit wurden im Zeitraum vom 9. Oktober 2005 bis zum 31. März 2009 folgende Ergänzungsleistungen ausbezahlt:
2005       Fr.    5'680.--  (Urk. 8/F.14)
2006       Fr.   34'236.--  (Urk. 8/F.15)
2007       Fr.   35'124.--  (Urk. 8/F.16)
2008       Fr.   37'380.--  (Urk. 8/F.17)
2009       Fr.    9'261.--  (Urk. 8/F.18)
Total:      Fr. 121'681.--
         Im selben Zeitraum wurden insgesamt Fr. 1’139.-- an Krankheitskosten ausgerichtet (Jahr 2005, ausbezahlt im Jahr 2006: Fr. 566.--, Urk. 8/H.6; Jahr 2006/2007, ausbezahlt im Jahr 2007: Fr. 573.--, Urk. 8/H.7).
         Somit besteht für die im Zeitraum vom 9. Oktober 2005 bis zum 31. März 2009 ausgerichteten Ergänzungsleistungen und Krankheitskosten eine Rückzah-lungspflicht. Daraus resultiert ein Rückforderungsbetrag von insgesamt Fr. 122'820.--. Im darüber hinaus gehenden Umfang ist die Beschwerde gutzuheissen.


Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Verwaltungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Z.___ vom 1. April 2011 aufgehoben, soweit damit eine Rückerstattungspflicht im Fr. 122‘820.-- übersteigenden Betrag angeordnet wurde, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Fr. 122'820.-- zurückzuerstatten hat.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Z.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).