Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: ZL.2011.00037
ZL.2011.00037

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteil vom 27. November 2012
in Sachen
X.___
Erbin des D.___

 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Y.___
 

gegen

Z.___

 
Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:
1.       Die Ehegatten D.___, geboren 1927, und X.___, geboren 1919, bezogen von der Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Z.___ (nachfolgend: Durchführungsstelle) Zusatzleistungen (ZL) zur Altersrente. Zuletzt bezogen sie ab Mai 2010 eine monatliche Ergänzungsleistung (EL) von Fr. 3‘122.-- und Beihilfe von Fr. 202.-- (Verfügung vom 12. August 2010, Urk. 8/16). Am 9. Dezember 2010 verstarb D.___ (Urk. 3/3). Die Durchführungsstelle berechnete in der Folge die Ansprüche der Ehegatten neu und befand mit Verfügung vom 15. März 2011, dass für den Monat Dezember 2010 nur noch die Beihilfe von monatlich Fr. 202.-- für X.___ geschuldet sei (Urk. 8/18). Mit weiterer Verfügung vom 15. März 2011 forderte sie die für den Monat Dezember 2010 geleistete EL von Fr. 3‘122.-- zurück (Urk. 8/20/2). Gegen die Rückerstattungsverfügung vom 15. März 2011 erhob X.___ mit Schreiben vom 13. April 2011 (Urk. 8/20/1), ergänzt mit Schreiben vom 23. April 2011 (Urk. 8/20/3), Einsprache, welche die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 28. April 2011 abwies (Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 28. April 2011 erhob X.___ mit Eingabe vom 16. Mai 2011 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 15. März 2011 betreffend Rückerstattung und der Einspracheentscheid vom 28. April 2011 seien aufzuheben (Urk. 1 S. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2011 sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.       Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zu Recht zur Rückerstattung der Ergänzungsleistung von Fr. 3‘122.-- für den Monat Dezember 2010 verpflichtet hat. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
2.
2.1     Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 des seit dem 1. Januar 2008 gültigen Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen bestehend aus Ergänzungsleistungen, Beihilfen und Zuschüssen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG).
2.2     Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung, welche monatlich ausbezahlt wird (Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG), und aus der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 lit. b ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
         Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung besteht grundsätzlich ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 12 Abs. 1 ELG). Er erlischt am Ende des Monats, in dem eine der Voraussetzungen dahingefallen ist. (Art. 12 Abs. 3 ELG).
2.3     Nach Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) wird - neben Rentenleistungen (Art. 17 Abs. 1 ATSG) - auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Diese Regelung ist auch auf die - Dauerleistungen darstellenden - Ergänzungsleistungen anwendbar (Urteil des Bundesgerichts P 51/04 vom 22. April 2005 E. 1.1).
         Da ein Sachverhalt eine bestimmte Rechtsfolge auslöst, ist eine Änderung des Sachverhalts mit Auswirkungen auf die Anspruchsberechtigung ab dem Zeitpunkt zu berücksichtigen, in dem die Sachverhaltsänderung eintritt (vgl. Art. 17 ATSG). Rechtsfolgen haben also grundsätzlich dann einzutreten, wenn sich ihre Grundlagen im Lebenssachverhalt verwirklichen, soweit keine abweichende Regelung auf Gesetzes- oder Verordnungsstufe entgegensteht (vgl. Art. 1 Abs. 1 ELG; Urteil des Bundesgerichts P 51/04 vom 22. April 2005 E. 2.4).
2.4     Die jährliche Ergänzungsleistung ist gemäss Art. 25 Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) unter anderem zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben bei jeder Veränderung der der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung zugrunde liegenden Personengemeinschaft (lit. a) und bei jeder Änderung der Rente der Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung (lit. b). In diesen Fällen ist die jährliche Ergänzungsleistung auf den folgenden Zeitpunkt neu zu verfügen: bei Veränderung der Personengemeinschaft ohne Einfluss auf die Rente auf den Beginn des der Veränderung folgenden Monats; bei Änderung der Rente auf den Beginn des neuen Rentenanspruchs oder des Monats, in dem der Rentenanspruch erlischt (Abs. 25 Abs. 2 lit. a ELV).
         Eine Revision im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ELV ist auch vorgesehen bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens bei einer Änderung ab 120 Franken im Jahr (Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV). In diesem Fall ist die jährliche Ergänzungsleistung auf den folgenden Zeitpunkt neu zu verfügen: bei Erhöhung des Ausgabenüberschusses auf den Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist (Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV) und bei Verminderung des Ausgabenüberschusses spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt. Vorbehalten bleibt im letzteren Fall die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht (Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV). Art. 25 Abs. 1 lit. d ELV (in Verbindung mit Art. 25 Abs. 2 lit. d ELV) sieht einen weiteren Revisionstatbestand bei periodischen Überprüfungen vor.
2.5
2.5.1   Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässige Leistungen zurückzuerstatten (Satz 1). Die nach dem ATSG für die Rückerstattung massgeblichen Grundsätze sind aus der früheren Regelung (bis 31. Dezember 2002 gemäss Art. 27 Abs. 1 erster Satz ELV) und der Rechtsprechung hervorgegangen (BGE 130 V 318 E. 5), weshalb diese nach wie vor Gültigkeit haben.
2.5.2   Die Rückforderung rechtskräftig verfügter Leistungen durch die Verwaltung ist nur unter den für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision massgebenden Voraussetzungen zulässig (BGE 126 V 23 E. 4b, 42 E. 2b, je mit Hinweisen). Mit der Wiedererwägung kann der Versicherungsträger auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Mittels prozessualer Revision, welche von der Wiedererwägung unterschieden werden muss, wird auf rechtskräftige Verfügungen zurückgekommen, wenn diese aufgrund neu entdeckter, seinerzeit ohne Verschulden unbekannt gebliebener vorbestandener Tatsachen oder Beweismittel unrichtig sind (Urteil des Bundesgerichts P 63/02 vom 8. Mai 2003 E. 5 mit weiteren Hinweisen).
2.5.3   Bei der Neuberechnung der Ergänzungsleistungen zur Ermittlung des Rückerstattungsbetrages ist von den Verhältnissen auszugehen, wie sie im Rückerstattungszeitraum tatsächlich bestanden haben. Namentlich sind alle anspruchsrelevanten Tatsachenänderungen zu berücksichtigen. Eine Nachzahlung von Ergänzungsleistungen ist jedoch ausgeschlossen (BGE 126 V 23 E. 4b, 42 E. 2b, BGE 122 V 19 E. 5 und E. 5c; Urteil des Bundesgerichts P 63/02 vom 8. Mai 2003 E. 3.3).

3.      
3.1     Die Beschwerdegegnerin vertrat im angefochtenen Einspracheentscheid den Standpunkt, die Gegenüberstellung der anrechenbaren Einnahmen und der effektiven Ausgaben im Sterbemonat Dezember 2010 hätten keinen Anspruch mehr auf Ergänzungsleistungen für den verstorbenen Ehegatten der Beschwerdeführerin, sondern nur noch einen Anspruch auf kantonale Beihilfe ergeben. Denn im Dezember 2010 seien (entsprechend dem Todestag vom 9. Dezember 2010) nur noch 9 Tage Pensions- und Betreuungskosten à Fr. 213.70 und drei Karenztage à Fr. 145.-- verrechnet worden. Zwar sei es korrekt, dass der Anspruch auf Ende des Monats erlösche. Jedoch seien für die ZL-Berechnungen immer die effektiven Kosten massgebend; sie hielt sodann sinngemäss an der Rückforderung von Fr. 3`122.-- fest.
3.2     Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, die Rückforderung von Fr. 3‘122.-- für den Monat Dezember 2010 sei unvereinbar mit Art. 12 Abs. 3 ELG. Die Rückforderung könne sich auch nicht auf eine andere gesetzliche Norm stützen (Urk. 1 S. 2).

4.
4.1     Geht man mit der Beschwerdeführerin von Art. 12 Abs. 3 ELG aus, erlosch der Anspruch ihres am 9. Dezember 2010 verstorbenen Ehegatten auf eine jährliche Ergänzungsleistung per Ende Dezember 2010. Zu prüfen ist, ob bereits auf einen früheren Zeitpunkt eine Neuberechnung vorzunehmen war, weil - wie die Beschwerdegegnerin festhielt - nach dem Tod die Heimkosten weggefallen sind und daher die Berechnungsgrundlagen geändert haben. Dies käme dann in Frage, wenn der Tod einer berechtigten Person ein Revisionsgrund darstellen würde und der EL-Anspruch nach Art. 25 ELV in Verbindung mit Art. 17 ATSG zu revidieren wäre.
4.2     Art. 25 ELV hat die Revision der Ergänzungsleistung im Sinne der Anpassung an geänderte Verhältnisse zum Gegenstand, regelt also Veränderungen in den persönlichen (Art. 25 Abs. 1 lit. a ELV [Personengemeinschaft]) und wirtschaftlichen (Art. 25 Abs. 1 lit. b-d ELV) Verhältnissen des EL-Bezügers während des Leistungsbeszuges (BGE 122 V 19 E. 3b).
         Das Bundesgericht hat im Urteil P 59/00 vom 2. Mai 2011 dazu (nach der im Jahr 1999 gültigen, seither insoweit unveränderten Rechtslage) erkannt, dass es keinen Revisionsgrund im Sinne der Anpassung an geänderte tatsächliche Verhältnisse darstelle, wenn die berechtigte Person sterbe. Vielmehr führe dies zum Wegfall der persönlichen Anspruchsvoraussetzungen. Diesbezüglich lege Art. 21 Abs. 2 ELV (bis Ende 2007 gültig gewesen; ab 2008: Art. 12 Abs. 3 ELG) abschliessend fest, wann die jährliche Ergänzungsleistung erlösche. (Der in jenem Fall in Frage stehende) Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV sei daneben nicht anwendbar (vgl. auch die nicht publizierte Erwägung 3 von BGE 127 V 237 [Urteil P 13/00 vom 30. August 2001]).
4.3     Diese Rechtsprechung gilt nach wie vor. Denn Art. 25 ELV blieb - mit Ausnahme nicht massgeblicher redaktioneller Änderungen in Art. 25 Abs. 2 lit. c und lit. d ELV - unverändert. Die Bestimmung von Art. 21 Abs. 2 ELV wurde per Ende 2007 zwar aufgehoben; dies jedoch nur, um sie inhaltlich unverändert auf Gesetzesebene in Art. 12 Abs. 3 ELG zu verankern (vgl. BBl 2005 S. 6229). Im Übrigen bestimmt Art. 19 Abs. 3 ATSG analog dazu für die Renten der Alters- und Hinterlassenen- sowie der Invalidenversicherung, dass sie stets für den ganzen Kalendermonat ausbezahlt werden (bis Ende 2002: Art. 44 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG; Art. 30 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; vgl. auch Wegleitung über die Renten der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [RWL], gültig ab 1. Januar 2003, Stand 1. Januar 2007, Rz 3010).
         Mit dem Tod des verstorbenen Ehemannes der Beschwerdeführerin sind demnach die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen weggefallen, weshalb kein Raum für eine Anpassung an geänderte tatsächliche Verhältnisse bleibt. Damit ist der Ansicht der Beschwerdeführerin insofern zu folgen, als hier allein Art. 12 Abs. 3 ELG massgeblich ist, ohne dass gewissermassen vorab aufgrund der veränderten Begebenheiten wegen des Eintritt des Todes eine Revision im Sinne von Art. 25 ELV und Art. 17 ATSG durchgeführt werden könnte. Der Anspruch auf die Ergänzungsleistung bestand damit unverändert auch noch im Monat des Todes. Folglich bleibt auch kein Platz für eine Rückerstattungsforderung, weshalb die diesbezüglichen Voraussetzungen nicht geprüft werden müssen. Die mit Verfügung vom 15. März 2011 bzw. dem Einspracheentscheid vom 28. April  2011, der an die Stelle der Verfügung getreten ist, der Beschwerdegegnerin auferlegte Pflicht zur Rückerstattung von Fr. 3‘122.-- (Urk. 8/20/2, Urk. 2) erfolgte daher zu Unrecht.

5.       Nach dem Gesagten ist in Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. April 2011 hinsichtlich der Rückforderung von Fr. 3‘122.-- aufzuheben.


Die Einzelrichterin erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Z.___ vom 28. April 2011 hinsichtlich der Rückforderung von 3‘122.-- aufgehoben.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Z.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).