ZL.2011.00038

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Sozialversicherungsrichterin Käch

Gerichtsschreiberin Fehr i.V.
Urteil vom 30. Mai 2012
in Sachen
Erbengemeinschaft der Z.___, gestorben am ___ 2010
wohnhaft gewesen: ___, nämlich:

1.   X.___
 

2.   Y.___
 

Beschwerdeführerinnen

alle vertreten durch Rechtsanwältin Anita Raimann
Swiss Lawyers Group Foglia
Winterthurerstrasse 92, 8006 Zürich

gegen

Stadt G.___
Zusatzleistungen zur AHV/IV

Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1     Z.___, geboren 1929, bezog von Juli 1973 bis zu ihrem Tod im ___ 2010 Zusatzleistungen in Form von Ergänzungsleistungen (einschliesslich Krankheitskostenvergütungen), kantonalen Beihilfen und Gemeindezuschüssen (vgl. Berechnungsblatt in der Beilage zu Urk. 8/9). Nach dem Tod der Versicherten stellte die Stadt Winterthur, Zusatzleistungen zur AHV/IV, fest, dass diese über ein PostFinance-Konto mit einem Saldo von über Fr. 140'000.-- verfügte (vgl. Urk. 8/23; Urk. 8/20). In der Folge berechnete die Stadt G.___ den Anspruch der Versicherten auf Zusatzleistungen für die Zeit von Januar 2005 bis und mit Oktober 2010 rückwirkend neu (vgl. Urk. 8/18) und erliess am 29. Oktober 2010 eine Rückerstattungsverfügung betreffend unrechtmässig ausgerichtete Zusatzleistungen im Betrag von Fr. 73'830.-- (Urk. 8/16).
         Mit Rückerstattungsverfügung vom 3. November 2010 (Urk. 8/10) forderte die Stadt G.___ ausserdem die im Zeitraum Januar 1973 bis Oktober 2010 (rechtmässig) ausgerichteten Beihilfen und Gemeindezuschüsse im Gesamtbetrag von Fr. 86'232.-- zurück.
         Mit Schreiben vom 13. Januar 2011 (Urk. 8/8) wurde die Rückerstattungsverfügung vom 29. Oktober 2010 als nichtig und mit Schreiben vom 14. Januar 2011 (Urk. 8/7) diejenige vom 3. November 2010 als ungültig erklärt.
1.2     Mit neuer Verfügung vom 13. Januar 2011 (Urk. 8/9) verpflichtete die Stadt G.___ die Erbinnen der Versicherten, Beihilfen und Gemeindezuschüsse im Betrag von Fr. 95'324.-- zurückzuerstatten. Dagegen erhoben diese mit Eingabe vom 14. Februar 2011 Einsprache (Urk. 8/6), welche mit Entscheid der Stadt G.___ vom 18. April 2011 abgewiesen wurde (Urk. 8/2 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 18. April 2011 (Urk. 2) erhoben die Erbinnen der Versicherten mit Eingabe vom 18. Mai 2011 Beschwerde (Urk. 1) und beantragten, dieser sei aufzuheben; eventualiter sei festzustellen, dass Beihilfen im Betrag von Fr. 5'656.-- und Gemeindezuschüsse in der Höhe von Fr. 3'196.-- nicht zurückzuerstatten seien (S. 2 oben). Mit Vernehmlassung vom 9. Juni 2011 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Diese Eingabe wurde den Beschwerdeführerinnen am 14. Juni 2011 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG).
1.2     Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Die Unrechtmässigkeit des Bezugs von Ergänzungsleistungen ergibt sich dadurch, dass die Berechnungsgrundlagen rückwirkend so angepasst werden, dass aus der Neuberechnung ein tieferer Anspruch resultiert als ursprünglich ausgerichtet (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 98).
1.3     Gemäss § 19 Abs. 1 lit. b ZLG sind rechtmässig bezogene Beihilfen aus dem Nachlass einer bisher oder früher Beihilfe beziehenden Person in der Regel zurückzuerstatten (Satz 1), wobei die Rückerstattung nur von demjenigen Teil des Nachlasses zu leisten ist, der den Betrag von Fr. 25'000.-- übersteigt, wenn Ehegatten, eingetragene Partner, Kinder oder Eltern Erben sind (Satz 2).
         Rückerstattungsansprüche verjähren nach Ablauf von fünf Jahren, seitdem das mit der Durchführung betraute Organ von ihrem Entstehen Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber nach Ablauf von zehn Jahren seit der letzten Beihilfezahlung (§ 19 Abs. 4 ZLG).
         Diese Bestimmungen finden gemäss Art. 13 der Verordnung der Stadt G.___ über den Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV und die Gewährung von Gemeindezuschüssen vom 21. Juni 2004 auch auf Gemeindezuschüsse Anwendung.

2.       Strittig und zu prüfen ist, ob die Rückforderung der Beihilfen und Gemeindezuschüsse im Gesamtbetrag von Fr. 95'324.-- zu Recht erfolgt ist. Die Beschwerdegegnerin stützte sich dabei auf § 19 Abs. 1 lit. b ZLG (Urk. 2 S. 2).



3.
3.1     Unbestritten ist, dass die verstorbene Versicherte über ein Konto bei der PostFinance verfügte (vgl. Urk. 8/20), welches bei der Berechnung der Zusatzleistungen nicht berücksichtigt wurde.
3.2     Der Rückerstattungsverfügung vom 29. Oktober 2010 (Urk. 8/16) über Fr. 73'830.-- lagen zu viel ausgerichtete Ergänzungsleistungen, Beihilfen, Gemeindezuschüsse sowie Krankheitskostenvergütungen betreffend den Zeitraum Januar 2005 bis und mit Oktober 2010 zugrunde. Die Beschwerdegegnerin stützte sich dabei auf die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen gemäss Art. 25 ATSG.
         Nach Einsprache der Beschwerdeführerinnen (in der Beilage zu Urk. 8/8) wurde diese Rückerstattungsverfügung mit Schreiben vom 13. Januar 2011 (Urk. 8/8) als nichtig erklärt. Die Beschwerdegegnerin begründete dies damit, dass diverse Indizien vorgelegen hätten, welche sie auf das Vorhandensein des Postfinance-Kontos hätten aufmerksam machen sollen. In der Angelegenheit habe es eindeutig an der zumutbaren Aufmerksamkeit gefehlt. Auf die Rückforderung wegen unrechtmässigem Leistungsbezug werde verzichtet.
3.3     Mit Rückerstattungsverfügung vom 3. November 2010 (Urk. 8/10) forderte die Beschwerdegegnerin ausserdem gestützt auf § 19 Abs. 1 lit. b ZLG die im Zeitraum Januar 1973 bis Oktober 2010 ausgerichteten Beihilfen und Gemeindezuschüsse im Gesamtbetrag von Fr. 86'232.-- zurück.
         Auf Einsprache der Beschwerdeführerinnen hin (in der Beilage zu Urk. 8/7) erklärte die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 3. November 2010 als ungültig (Schreiben vom 14. Januar 2011, Urk. 8/7) und erliess gleichzeitig eine neue Rückerstattungsverfügung (vom 13. Januar 2011, Urk. 8/9) über Fr. 95'324.--.
3.4     Damit ist festzuhalten, dass eine Rückforderung von unrechtmässig bezogenen Zusatzleistungen nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist, wurde doch die entsprechende Verfügung vom 29. Oktober 2010 mit Schreiben vom 13. Januar 2011 als nichtig erklärt. Ebenso wenig ist vorliegend die Rückerstattungsverfügung vom 3. November 2010 zu beurteilen. Diese wurde als ungültig erklärt und durch die Rückerstattungsverfügung vom 13. Januar 2011 ersetzt, welche im Folgenden zu prüfen ist.



4.
4.1     Wie dargelegt (E. 1.3), sind rechtmässig bezogene Beihilfen und Gemeindezuschüsse aus dem Nachlass einer bisher oder früher Beihilfe respektive Gemeindezuschüsse beziehenden Person zurückzuerstatten.
         Vorliegend ist unbestritten, dass der Versicherten Z.___ - nebst Ergänzungsleistungen - im Zeitraum Juli 1973 bis November 2000 sowie erneut von Januar 2007 bis zu ihrem Ableben im Oktober 2010 Beihilfen und Gemeindezuschüsse ausgerichtet wurden (vgl. Berechnungsblatt in der Beilage zu Urk. 8/9; Urk. 1 S. 2). Damit besteht grundsätzlich eine Rückerstattungspflicht gemäss § 19 Abs. 1 lit. b ZLG.
4.2     Die Beschwerdegegnerin machte geltend, dass sich der Rückerstattungsgrund durch den Hinschied der Leistungsbezügerin am 2. Oktober 2010 ergeben habe. Zu diesem Zeitpunkt habe sie frühestens vom Rückerstattungsgrund Kenntnis erhalten. Die entsprechende Verfügung sei bereits rund dreieinhalb Monate später, am 13. Januar 2011, erlassen worden. Ebenso sei der letzte Bezug im Oktober 2010 erfolgt. Sowohl die fünf- wie die zehnjährige Frist gemäss § 19 Abs. 4 ZLG sei bei Weitem nicht erreicht (Urk. 2 S. 3 Ziff. 3).
         Demgegenüber stellten sich die Beschwerdeführerinnen auf den Standpunkt, dass nicht der Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnis des Rückforderungsanspruchs in Frage stehe, sondern der Zeitpunkt, in welchem die Beschwerdegegnerin den Rückforderungsanspruch hätte kennen müssen. Vorliegend seien alle erheblichen Umstände zugänglich gewesen, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatze nach und in seinem Ausmass gegenüber Z.___ sel. ergeben habe (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 6). Die Existenz des Kontos bei der PostFinance sei bekannt gewesen. Mit Durchführung der ersten Rechnungskontrolle, spätestens im Jahr 1998, hätte die Beschwerdegegnerin unter Anwendung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen müssen, dass ein Rückerstattungsanspruch bestehe (S. 4 Ziff. 7 f.). Sie habe die Verwirkungsfrist von fünf Jahren zur Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs (§ 19 Abs. 4 ZLG) unbenutzt verstreichen lassen (Urk. 1 S. 3 Ziff. 6).
4.3     In Bezug auf die Fristen ist § 19 Abs. 4 ZLG massgebend, wonach die Rückerstattungsansprüche nach Ablauf von fünf Jahren, seitdem das mit der Durchführung betraute Organ von ihrem Entstehen Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber nach Ablauf von zehn Jahren seit der letzten Beihilfezahlung verjähren.
         Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die Rückforderung auf § 19 Abs. 1 lit. b ZLG. Der entsprechende Rückerstattungsanspruch steht im Zusammenhang mit dem Nachlass und kann folglich erst mit dem Tod des Leistungsbezügers entstehen. Da die Versicherte Z.___ am 2. Oktober 2010 verstorben ist, wurde die (relative) Frist von fünf Jahren mit Erlass der Rückerstattungsverfügung vom 13. Januar 2011 zweifellos gewahrt. Die Argumentation der Beschwerdeführerinnen (vgl. E. 4.2) verläuft damit ins Leere.
         Zu prüfen bleibt, wie es sich mit der (absoluten) Frist von 10 Jahren „seit der letzten Beihilfezahlung“ verhält. Trotz des Wortlautes „verjähren“ sind die Fristen von § 19 Abs. 4 ZLG - wie für Rückforderungen im Bereich des Sozialversicherungsrechts üblich (vgl. Rechtsprechung zu aArt. 47 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), BGE 133 V 579 E. 3.2 mit Hinweisen sowie Rechtsprechung zu aArt. 95 Abs. 4 Satz 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG), Urteil des Bundesgerichts C 17/03 vom 2. September 2003, E. 4.3.1) - als Verwirkungsfristen zu verstehen und entsprechend von Amtes wegen zu beachten.
Die verstorbene Versicherte hat letztmals für Oktober 2011 eine Monatsrate der gesprochenen Beihilfen und Gemeindezuschüsse bezogen (vgl. E. 4.1). Entsprechend wurde die absolute Verjährungsfrist durch die am 13. Januar 2011 erlassene Rückerstattungsverfügung (Urk. 8/9) offensichtlich gewahrt.
Im Sinne einer Eventualbegründung ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die absolute Frist auch dann gewahrt wäre, wenn man zur Beantwortung der Verjährungsfrage nach Bezugsperioden differenzieren wollte, was - darauf ist mit Nachdruck hinzuweisen - der Wortlaut von § 19 Abs. 4 ZLG keineswegs aufdrängt. Während bei den von Januar 2007 bis Oktober 2010 ausgerichteten Beihilfen und Gemeindezuschüssen die Verwirkung des Rückerstattungsanspruchs auch bei dieser Betrachtungsweise nicht zur Diskussion stünde, ergäbe sich bezüglich der Bezugsperiode von Juli 1973 bis November 2000 Folgendes: Zur Beurteilung der Fristwahrung wäre auf die Verfügung vom 3. November 2010 (Urk. 8/10) abzustellen. In Analogie zur Rechtsprechung zu aArt. 95 Abs. 4 Satz 1 AVIG (Urteil des Bundesgerichts C 17/03 vom 2. September 2003 E. 4.3.2 mit Hinweisen) ist unbeachtlich, dass diese später aufgehoben und durch die inhaltlich berichtigte Verfügung vom 13. Januar 2011 (Urk. 8/9) ersetzt wurde. Da November 2000 der letzte Bezugsmonat der ersten Periode war, wäre damit die zehnjährige Verwirkungsfrist gewahrt.

4.4     Die Höhe der von der verstorbenen Versicherten zwischen Juli 1973 und Oktober 2010 bezogenen Beihilfen und Gemeindezuschüssen ergibt sich aus dem Berechnungsblatt der Beschwerdegegnerin (Beilage zu Urk. 8/9) und blieb unbestritten. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die von der verstorbenen Versicherten in der Zeit von Juli 1973 bis Oktober 2010 bezogenen Beihilfen und Gemeindezuschüsse von Fr. 95'324.-- von den Beschwerdeführerinnen aus dem Nachlass zurückzuerstatten sind. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 18. April 2011 (Urk. 2) ist daher zutreffend, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
 

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Anita Raimann
- Stadt G.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).