ZL.2011.00040

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiberin Kobel
Urteil vom 31. Mai 2012
in Sachen
X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Aids-Hilfe Schweiz
Q.___
Konradstrasse 20, Postfach 1118, 8031 Zürich

gegen

Gemeinde Z.___

Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Mit Verfügung vom 3. November 2010 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, X.___ mit Wirkung ab dem 1. April 2008 eine Dreiviertelsrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 66 % zu (Urk. 9/26). X.___ meldete sich daraufhin am 19. November 2010 bei der Gemeinde Z.___ für den Bezug von Zusatzleistungen - Ergänzungsleistungen zur AHV/IV sowie kantonale Beihilfe und Gemeindezuschüsse - an (Urk. 9/6). Aufgrund der beigezogenen Unterlagen (Urk. 9/7-18) sprach ihm die Gemeinde Z.___ mit Verfügung vom 4. Februar 2011 (Urk. 8/4 = Urk. 9/18c) für die Zeit ab Januar 2011 kantonale Beihilfe im monatlichen Betrag von Fr. 202.00 zu. Weitergehende Ansprüche, namentlich solche für die Zeit vor dem 1. Januar 2011, verneinte sie (vgl. die Berechnungsblätter in Urk. 8/7-9). X.___ erhob gegen diese Verfügung mit Schreiben vom 2. März 2011 Einsprache (Urk. 3/5), welche die Gemeinde Z.___ in der Folge mit Entscheid vom 12. April 2011 abwies (Urk. 2/1+2 = Urk. 8/2+3).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 12. April 2011 liess X.___, vertreten durch Q.___, Aids-Hilfe Schweiz, mit Eingabe vom 26. Mai 2011 (Urk. 1) Beschwerde erheben und den Antrag stellen, der Entscheid sei teilweise aufzuheben und die Sache sei zur Berechnung des Bedarfs an kantonaler Beihilfe an die Gemeinde Z.___ zurückzuweisen, wobei ihm bereits ab dem 1. April 2008 kantonale Beihilfe zuzusprechen sei (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2011 schloss die Gemeinde Z.___ auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). X.___ liess mit Eingabe vom 21. Juli 2011 (Urk. 12) auf eine Stellungnahme zum Dossier der Gemeinde Z.___ (Urk. 8/1-9 und Urk. 9/1-29) verzichten, was der Gemeinde am 4. August 2011 mitgeteilt wurde (Urk. 13).
         Mit Eingabe vom 1. Dezember 2010 hatte X.___ auch gegen die Rentenverfügung der IV-Stelle vom 3. November 2010 Beschwerde erheben lassen, hier vertreten durch Y.___, Aids-Hilfe Schweiz, und hatte beantragen lassen, ihm sei rückwirkend ab Januar 2005 eine Teilrente und ab Oktober 2005 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Mit Urteil vom 21. Mai 2012 änderte das Sozialversicherungsgericht die Verfügung der IV-Stelle vom 3. November 2010 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde dahingehend, dass es X.___ für die Zeit ab dem 1. April 2008 eine ganze Rente zusprach (Prozess Nr. IV.2010.01175).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 9 Abs. 1 der ab dem 1. Januar 2008 gültigen Fassung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen.
         Die anerkannten Ausgaben sind in Art. 10 ELG, die anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG aufgelistet. Zu letzteren gehören unter anderem die Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG) und die Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Bei Teilinvaliden wird nach Art. 14a Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben. Invaliden unter 60 Jahren ist aber nach Art. 14a Abs. 2 lit. a-c ELV je nach Invaliditätsgrad beziehungsweise Rentenhöhe (Viertelsrente, halbe Rente, Dreiviertelsrente) ein bestimmter Betrag anzurechnen, für dessen Bemessung der Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG massgebend ist. Dieser Anrechnung liegt die Vermutung zugrunde, dass die EL-berechtigte Person in der Lage ist, die entsprechenden Mindesteinkünfte zu erzielen. Die betreffende Vermutung kann von den Leistungsansprechern widerlegt werden; diese können objektive und subjektive Umstände geltend machen, welche die Realisierung eines Erwerbseinkommens verhindern oder erschweren (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 154, unter anderem mit Hinweis auf BGE 117 V 156).
1.2
1.2.1   In Bezug auf die Beihilfen nach dem kantonalen Gesetz über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Zusatzleistungsgesetz; ZLG) finden nach § 15 ZLG die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung, soweit für die Beihilfe nichts Abweichendes bestimmt ist.
         Nach § 17 ZLG wird für die Berechnung der Beihilfe auf die Bedarfsrechnung für die jährliche Ergänzungsleistung abgestellt, wobei die tatsächlich ausgerichteten Ergänzungsleistungen als anrechenbare Einnahmen behandelt werden (Abs. 1 lit. a) und der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bei zu Hause wohnenden Personen um den Höchstbetrag der Beihilfe (vgl. § 16 ZLG) erhöht wird (Abs. 1 lit. b). Gemäss § 21 der kantonalen Zusatzleistungsverordnung (ZLV) ist auf die Einkommensverzichte Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG anwendbar.
         § 18 ZLG sieht vor, dass die Beihilfe gekürzt oder verweigert werden kann, soweit sie für den Unterhalt nicht benötigt wird und der bundesrechtlich gewährleistete Anspruch auf Prämienverbilligung gewahrt bleibt.
1.2.2   Gemäss § 20 ZLG können die Gemeinden Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren, die nicht als Einkommen anzurechnen sind.

2.
2.1     Im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2/1+2) setzte die Beschwerdegegnerin als anrechenbare Einnahmen die Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung und die Rente der Pensionskasse ein und rechnete dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV das bei einer Dreiviertelsrente massgebende hypothetische Erwerbseinkommen von Fr. 12'093.00 (bis Ende 2008) beziehungsweise von Fr. 12'480.00 (bis Ende 2010; Verordnung 09 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV) und von Fr. 12'700.00 (ab Anfang 2011; Verordnung 11 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV) an.
2.2     Das Sozialversicherungsgericht hat im Prozess Nr. IV.2010.01175 mit Urteil vom 21. Mai 2012 entschieden, dass dem Beschwerdeführer ab dem 1. April 2008 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zusteht. Damit ist eine neue Ausgangslage für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen, auf kantonale Beihilfe und auf Gemeindezuschüsse entstanden. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. April 2011 ist daher aufzuheben, damit die Beschwerdegegnerin aufgrund dieser neuen Ausgangslage den Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen neu prüfe, wie sie dies selber in Aussicht genommen hat (vgl. Urk. 2/1 S. 2). Dabei wird sie sinnvollerweise das genannte Urteil des invalidenversicherungsrechtlichen Prozesses beiziehen.
         Bei diesem Ausgang des Verfahrens braucht an dieser Stelle auf die weiteren Vorbringen der Parteien, namentlich zur Kürzung der kantonalen Beihilfe gestützt auf § 18 ZLG sowie zur Berücksichtigung von Privatschulden (Urk. 3/5, Urk. 1 S. 3, Urk. 2/1 S. 2), nicht näher eingegangen zu werden. In dieser Hinsicht bleiben den Parteien im Rahmen eines allfälligen neuen Beschwerdeverfahrens betreffend die neu berechneten Ansprüche alle Rechte gewahrt.

3.       Nach Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
         Unter Berücksichtigung dieser Kriterien rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von 750.00 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. April 2011 aufgehoben wird und die Sache die Gemeinde Z.___ zurückgewiesen wird, damit sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen im Sinne der Erwägungen neu prüfe.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 750.00 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Aids-Hilfe Schweiz
- Gemeinde Z.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).