ZL.2011.00041
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 17. Oktober 2012
in Sachen
1. X.___
2. Y.___
Beschwerdeführende
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser
Kernstrasse 8, Postfach 2122, 8026 Zürich
gegen
Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Amtshaus Helvetiaplatz
Molkenstrasse 5/9, Postfach, 8026 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Verfügung vom 9. September 2005 sprach die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), X.___ ab 1. August 2005 Ergänzungsleistungen zur (ganzen) Invalidenrente zu (Urk. 11/125/1; vgl. auch Urk. 11/8/4, Urk. 11/8/A).
Seine Ehefrau, Y.___, geboren 1973 (Urk. 11/8/3), meldete sich am 1. November 2006 ebenfalls zum Bezug von Invalidenversicherungsleistungen an (Urk. 11/8/C1). Mit Verfügung vom 10. Mai 2010 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf die zumutbare Ausübung einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit zu 100 % aus medizinischer Sicht und das Fehlen eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades das Rentenbegehren ab (Urk. 11/81). Am 11. Mai 2011 verneinte sie auch den Anspruch von Y.___ auf berufliche Massnahmen (Urk. 11/82).
Nachdem die Durchführungsstelle hiervon Kenntnis erhalten hatte, hielt sie Y.___ mit Schreiben vom 27. Mai 2010 (Urk. 11/83) und vom 17. Juni 2010 (Urk. 11/84) an, sich sofort beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zu melden und sich um eine Vollzeitstelle zu bemühen.
Am 18. August 2010 verfügte die Durchführungsstelle über den Anspruch der Eheleute auf Ergänzungsleistungen ab 1. September 2010 und nahm dabei ein hypothetisches jährliches Einkommen der Ehefrau von Fr. 12‘000.-- in die Bedarfsberechnung auf (Urk. 11/125/25).
Die von X.___ und Y.___ dagegen eingereichte Einsprache wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 13. April 2011 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhoben die Versicherten, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, mit Eingabe vom 28. Mai 2011 Beschwerde und beantragten, der Einspracheentscheid vom 13. April 2011 sei aufzuheben und es sei die Durchführungsstelle anzuweisen, auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens von Y.___ zu verzichten. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Bestellung von Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser als unentgeltlicher Rechtsvertreter (Urk. 1 S. 2). Der Beschwerde legten sie eine Bestätigung über die Anstellung von Y.___ als Betriebsmitarbeiterin im Hausdienst des Bildungszentrums für Erwachsene der C.___ ab 1. Juni 2011 bei (Urk. 3).
Mit Beschwerdeantwort vom 19. August 2011 beantragte die Durchführungsstelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10).
Mit Verfügung vom 29. August 2011 wurde den Beschwerdeführenden Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen.
1.2 Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG berechnet. Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Unter dem Titel des Verzichtseinkommens ist gemäss Rechtsprechung auch ein hypothetisches Einkommen der Ehefrau eines Ergänzungsleistungs-Ansprechers anzurechnen, sofern diese auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung verzichtet. Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (zum Ganzen: BGE 117 V 290 ff. E. 3; AHI 2001 S. 132 ff.; Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008, E. 4.2 mit Hinweisen). Bemüht sich die Ehegattin trotz zumutbarerweise verwertbarer Arbeitsfähigkeit nicht um eine Stelle, verletzt sie dadurch die ihr obliegende Schadenminderungspflicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_539/2009 vom 9. Februar 2010 E. 4.1).
1.3 Für nicht invalide Ehegatten gibt es keine analoge Regelung zu Art. 25 Abs. 4 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV), wonach die Herabsetzungsverfügung wegen Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens erst nach 6 Monaten wirksam wird. Dem Ehegatten ist aber gleichwohl eine angemessene Frist zu setzen, in der er sich auf die neue Situation einstellen und eine Anstellung suchen kann. Diese kann je nach den Umständen im Einzelfall bis 6 Monate dauern (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 155 und 160 unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts P 40/03 vom 9. Februar 2005).
1.4 Die nicht invalide Ehegattin kann die Vermutung, dass sie ihre zumutbare Arbeitsfähigkeit verwerten kann, durch den Beweis des Gegenteils umstossen, indem sie etwa nachweist, dass sie trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Arbeitsstelle findet (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 154 ff. und S. 159). Gemäss Randziffer 3482.03 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL, Stand 1. April 2011) ist dafür erforderlich, dass die versicherte Person beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist sowie qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen nachweist.
2.
2.1 Die Durchführungsstelle begründete die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der Beschwerdeführerin 2 bei der Berechnung des Anspruchs auf Zusatzleistungen der Beschwerdeführenden im angefochtenen Einspracheentscheid damit, die Abklärung der konkreten Verhältnisse und der massgeblichen Faktoren Alter, Ausbildung, Betreuungsaufgaben, bisherige Berufstätigkeit, Sprachkenntnisse, persönliche Umstände und Arbeitsmarktsituation habe ergeben, dass ihr die Erzielung eines Jahreseinkommens von Fr. 12‘000.-- beziehungsweise eines monatlichen Einkommens von Fr. 1‘000.-- ab September 2010 im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht zumutbar gewesen wäre. Dass sie am 1. Januar 2011 eine Arbeitsstelle auf Abruf mit einem durchschnittlichen Monatseinkommen von Fr. 500.-- habe antreten können, belege, dass ihre Aussichten auf eine Stelle mit einem Jahreseinkommen von Fr. 12‘000.-- durchaus realistisch gewesen seien. Mit Schreiben der Durchführungsstelle vom 27. Mai und 17. Juni 2010 sei sie denn auch aufgefordert worden, sich sofort beim RAV anzumelden. Trotz dieser Aufforderung habe sie sich erst am 2. August 2010 angemeldet. Nach Angaben der zuständigen RAV-Beraterin habe sie zwar genügende Arbeitsbemühungen unternommen, hingegen sei ihre Motivation schwierig zu beurteilen gewesen. Der RAV-Beraterin sei aufgefallen, dass sie nicht besonders kommunikativ sei, und sie habe ihr immer gesagt, sie solle bei der Stellensuche ihre Kontakte zu Landsleuten nutzen (Urk. 2, Urk. 10).
2.2 Die Beschwerdeführenden sind dagegen sinngemäss der Ansicht, Anspruch auf höhere Zusatzleistungen zu haben, und machen geltend, es sei auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der Beschwerdeführerin 2 zu verzichten. Es treffe nicht zu, dass jede erwerbslose Person in der Schweiz ein Einkommen von Fr. 12‘000.-- erzielen könne, wenn sie wolle. Für unqualifiziertes Personal seien die Stellen sehr rar, so dass viele überhaupt keine Arbeit fänden. Dies werde von der Stellenstatistik des Staatssekretariats für Wirtschaft seco, wonach in der Schweiz 200‘000 stellensuchende Personen keine Arbeit fänden, belegt. Es fehlten zudem konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin 2 freiwillig auf ein realisierbares Einkommen verzichtet habe. Vielmehr habe sie alles getan, was man von ihr habe erwarten können, um eine Stelle zu finden. Sie habe sich beim RAV angemeldet und versucht, vom dortigen Netzwerk und der fachlichen Unterstützung bei der Stellensuche zu profitieren. Es könne davon ausgegangen werden, dass sie unter Mithilfe des RAV sämtliche zumutbaren Stellenbemühungen unternommen habe. So habe sie sich überall dort beworben, wo eine fachlich nichtqualifizierte Person gebraucht werden könnte, in der Küche, im Bereich Grosshauswirtschaft, im Gastrobereich, als Reinigungsangestellte und auch in Kranken- und Altersheimen. Die Annahme der Durchführungsstelle, dass in den Filialen der Grossverteiler, bei Spitex-Zentren oder in Gemeinschaftszentren Inserate ausgehängt seien, wo Arbeitskräfte für Hilfseinsätze gesucht würden, sei völlig realitätsfremd; es befänden sich dort nämlich ausschliesslich Inserate von Personen, welche eine Stelle suchten. Auch habe diese Art Stellensuche angesichts der grossen Konkurrenz kaum Aussicht auf Erfolg. Unrealistisch sei auch die Forderung der Durchführungsstelle, sie müsse sich auch für Arbeiten in der Kinderbetreuung oder in der Pflege von Senioren bewerben. Zur Ausübung solcher Tätigkeiten seien nämlich nur Personen mit einer entsprechenden minimalen Ausbildung zugelassen. Am aussichtsreichsten sei die Suche über persönliche Kontakte. Die Beschwerdeführerin 2 habe auf diese Weise denn auch eine Stelle gefunden, zunächst bei der Ascoag Facility Management GmbH und ab 1. Juni 2011 beim A.___. Dass sie vorher keine Arbeit gehabt habe, sei nicht auf einen Verzicht auf Einkommen zurückzuführen, sondern liege einzig daran, dass sie zuvor keine Stelle habe finden können. Mehr könne man von ihr nicht verlangen, und es sei nicht gerechtfertigt, ihr für den Zeitraum, in welchem sie noch keine Arbeitsstelle gehabt habe, ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Die Durchführungsstelle erwarte von ihr Unmögliches, nämlich dass sie eine Stelle finde, wo es keine gebe (Urk. 1).
3.
3.1 Die Abklärung der persönlichen Situation seitens der Durchführungsstelle ergab, dass die im Jahr 1973 geborene und aus B.___ stammende Beschwerdeführerin 2 bereits viele Jahre in der Schweiz lebt, schlechte Deutschkenntnisse hat, letztmals im Jahr 2005 erwerbstätig war, schliesslich ausgesteuert wurde und zwei minderjährige Kinder zu betreuen hat (Urk. 2 S. 4, Urk. 11/8/3-3a, Urk. 11/122 Urk. 11/124). Gemäss Verfügungen der Invalidenversicherung vom 10. und 11. Mai besteht eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer behinderungsangepassten, wechselbelastenden, leichten Tätigkeit und somit kein Anspruch auf eine Invalidenrente und auf berufliche Massnahmen (Urk. 11/81-82). Aktenkundig sind Klagen der Beschwerdeführerin 2 über Hüftprobleme, sie befand sich aber deswegen nicht in ärztlicher Behandlung. Eine ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit bestand nicht (Urk. 11/123-124).
Weiter steht aufgrund der Akten fest, dass Y.___ ab 1. Januar 2011 bei der Firma Asco AG Facility Management auf Abruf als Raumpflegerin im Rahmen von rund 20 Stunden pro Monat mit einem Stundenlohn von Fr. 24.-- arbeitete (Urk. 11/95, Urk. 11/123-124) und seit dem 1. Juni 2011 beim A.___ der C.___ als Betriebsmitarbeiterin mit einem Beschäftigungsgrad von 40 % und einem Monatslohn von Fr. 1‘605.-- angestellt ist (Urk. 1 S. 6, Urk. 3, Urk. 11/109).
Aufgrund dieser Faktoren ergibt sich, dass bei der Beschwerdeführerin 2 betreffend Deutschkenntnisse Defizite bestehen. Sie ist Mutter von zwei noch minderjährigen, aber schon etwas grösseren Kindern, geboren 1997 und 2000 (Urk. 11/8/3a). Des Weiteren hat sie diverse Jahre nicht mehr gearbeitet. Aus gesundheitlicher Sicht steht der Ausübung einer angepassten Tätigkeit indessen nichts entgegen. Die Beschwerdegegnerin forderte die Beschwerdeführerin 2 am 27. Mai 2010 (Urk. 11/83) zu Recht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auf. Ab Januar 2011 übte die Beschwerdeführerin 2 dann effektiv eine Erwerbstätigkeit aus. Anfang Juni 2011 wechselte sie die Stelle und erzielte seither ein über die hypothetischen Annahmen der Beschwerdegegnerin hinausgehendes Einkommen. Damit erweist sich die Schätzung der Beschwerdegegnerin als realistisch.
Strittig ist, ob die Durchführungsstelle bei Erlass des angefochtenen Einsprache-entscheides, der die Grenze der massgeblichen Beurteilungskriterien markiert, für die Ermittlung des Ergänzungsleistungsanspruchs des Ehemannes ein solches hypothetisches Einkommen anrechnen durfte, obschon die Beschwerdeführerin 2 damals noch kein Einkommen in dieser Höhe erzielte.
Dabei ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin 2 nach entsprechender Aufforderung durch die Durchführungsstelle am 27. Mai 2010 und am 17. Juni 2010 ausreichende Stellenbemühungen unternommen hatte und ob damit bewiesen ist, dass sie im massgeblichen Zeitraum das angerechnete hypothetische Einkommen gar nicht erzielen konnte.
3.2
3.2.1 Mit Schreiben vom 27. Mai 2010 forderte die Durchführungsstelle die Beschwerdeführerin 2 auf, sich sofort beim zuständigen RAV anzumelden und sich um Vollzeitstellen zu bemühen. Weiter verlangte die Durchführungsstelle die Einreichung eines Beleges über die Anmeldung beim RAV sowie über mindestens sieben Stellenbewerbungen bis spätestens 15. Juni 2010 und wies gleichzeitig darauf hin, dass sie in den folgenden Monaten mindestens zwölf bis vierzehn Bewerbungen pro Monat erwarte und im Fall, dass den Aufforderungen nicht gefolgt werde, ab Juli 2010 bei der Beurteilung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen ein Erwerbseinkommen der Ehefrau von Fr. 53‘981.-- anrechnen werde (Urk. 11/83).
Die Beschwerdeführerin 2 reichte der Durchführungsstelle in der Folge Belege über eine Bewerbung vom 2. Juni 2010 als Mitarbeiterin Produktion, vom 9. Juni 2010 als Küchengehilfin, vom 11. Juni 2010 als Betriebsmitarbeiterin in einem Altersheim (Urk. 11/84 S. 10 ff.), vom 14. und 17. Juni 2010 als Mitarbeiterin Reinigung, vom 22. Juni 2010 als Bäckerei- sowie als Reinigungsmitarbeiterin, vom 23. Juni 2010 als Mitarbeiterin Reinigung, zwei Bewerbungen vom 25. Juni 2010 sowie eine Bewerbung vom 28. Juni 2010 jeweils als Betriebsmitarbeiterin in einem Altersheim sowie eine Bewerbung vom 30. Juni 2010 als Reinigungsmitarbeiterin ein (Urk. 11/83a S. 7 ff.).
3.2.2 Mit Schreiben vom 17. Juni 2010 teilte die Durchführungsstelle den Beschwerdeführenden mit, sie habe die Belege über die Arbeitsbemühungen erhalten und verzichte deshalb vorläufig darauf, ein fiktives Erwerbseinkommen der Ehefrau bei der Ermittlung des Ergänzungsleistungsanspruchs anzurechnen. Da indes aus gesundheitlicher Sicht feststehe, dass die Beschwerdeführerin 2 einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Umfang eines 100%igen Beschäftigungspensums nachgehen könne, müsse sie sich so schnell wie möglich beim RAV zur Arbeitsvermittlung melden und abklären lassen, in welchen Berufsfeldern eine Bewerbung sinnvoll sei. Zudem habe sie sich beim Verfassen der Bewerbungen helfen zu lassen. Sie sei weiterhin verpflichtet, sich um eine feste Anstellung zu bemühen. Die entsprechenden Belege müssten bis am 20. August 2010 bei der Durchführungsstelle eingegangen sein. Sofern sich die Beschwerdeführerin 2 nicht beim RAV melde und/oder keine Bewerbungsunterlagen mehr einreiche, werde die Durchführungsstelle ab September 2010 mindestens ein fiktives jährliches Erwerbseinkommen von Fr. 12‘000.-- in die Bedarfsberechnung aufnehmen (Urk. 11/84).
Am 17. August ging bei der Durchführungsstelle ein Schreiben von der Beschwerdeführerin 2 ein, mit welchem sie mitteilte, dass sie im Juli in den Ferien gewesen sei (Urk. 11/83a). Weiter ging der Durchführungsstelle eine Bestätigung zu, dass sich die Beschwerdeführerin 2 am 2. August 2010 zur Arbeitsvermittlung angemeldet hatte (Urk. 11/85).
3.2.3 Nach dem Gesagten sind für den Monat Juni zwölf Stellenbewerbungen, für Juli hingegen keine Bewerbungen der Beschwerdeführerin 2 ausgewiesen. Damit hat sie in diesem Zeitraum sowohl die von der Durchführungsstelle geforderte Anzahl an Stellenbemühungen als auch die praxisgemäss von der Arbeitslosenversicherung geforderten quantitativen Arbeitsbemühungen von Personen, die Arbeitslosentaggelder erhalten (mindestens 10-12 pro Monat; vgl. Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern/Stuttgart 1987, N 15 zu Art. 17, nicht eingehalten. Die zu geringe Quantität an Stellenbemühungen wird auch nicht dadurch gerechtfertigt, dass die Beschwerdeführerin 2 gemäss eigenen Angaben im Juli in den Ferien war. Selbst wenn ihr trotz ihrer Situation der Bezug von Ferien zugestanden würde - nach den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) und der Arbeitslosenversiche-rungsverordnung (AVIV) hat die versicherte Person nach 60 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit Anspruch auf fünf aufeinander folgende kontrollfreie Tage (Art. 27 AVIV in Verbindung mit Art. 17 Abs. 2 AVIG) - erscheint jedenfalls die Ferienabwesenheit während eines ganzen Monats beziehungsweise das Ausbleiben von Arbeitsbemühungen in dieser Zeitspanne als klar zu lang. Sodann steht fest, dass die Beschwerdeführerin 2 sich trotz zweimaliger Aufforderung am 27. Mai und 17. Juni 2010, sich sofort beim zuständigen RAV zu melden, erst am 2. August 2010 anmeldete. Damit hat sie nicht genügende Bemühungen unternommen, um eine zumutbare Erwerbstätigkeit aufzunehmen, und ihre Schadenminderungspflicht verletzt. Unerheblich ist unter diesen Umständen, dass die Beschwerdeführerin 2 nach Angaben ihrer Betreuerin, ab ihrer Anmeldung beim RAV am 2. August 2010 grundsätzlich genügende Stellenbemühungen unternommen hat (vgl. Urk. 11/124). Angesichts der gesamthaft betrachtet ungenügenden Arbeitsbemühungen im Zeitraum von Anfang Juni bis Ende August 2010 durfte die Durchführungsstelle androhungsgemäss bei der Ermittlung des Anspruchs der Eheleute auf Ergänzungsleistungen ein hypothetisches monatliches Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin 2 von Fr. 1‘000.-- anrechnen. Die der Beschwerdeführerin 2 gewährte Frist zur Suche einer Stelle von rund drei Monaten (gerechnet ab der Zustellung des Schreibens vom 27. Mai 2010) war angemessen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
4. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Dr. iur. Pierre Heusser, ist nach Einsicht in die Kostennote vom 7. September 2011 (Urk. 13) sowie unter Berücksichtigung eines Aufwandes von einer Stunde für die Einsicht in weitere Akten (vgl. Urk. 14) und zusätzlicher damit verbundener Auslagen für Kopien und Versandkosten von pauschal Fr. 15.-- eine Entschädigung von Fr. 2‘580.70 (inkl. Barauslagen und MWSt) zuzusprechen.
Die Beschwerdeführerenden sind darauf hinzuweisen, dass sie diesbezüglich laut § 16 Abs. 4 GSVGer zur Nachzahlung verpflichtet sind, sobald sie dazu in der Lage sind.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, Zürich, wird mit Fr. 2‘580.70 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführenden werden auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser
- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).