Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: ZL.2011.00042[9C_707/2012]
ZL.2011.00042

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Sozialversicherungsrichter Gräub

Gerichtsschreiber Brühwiler


Urteil vom 9. Juli 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich

gegen

Stadt B.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1965, bezieht seit Juni 2009 Zusatzleistungen zu seiner seit 1. Oktober 2004 ausgerichteten Dreiviertels- und per 1. Januar 2005 auf eine Ganze erhöhte Invalidenrente in der Höhe von Fr. 2'152.-- pro Monat (Urk. 8/57, Urk. 8/128-129). Mit Schreiben vom 3. November 2009 teilte der Versicherte dem Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt B.___ (nachfolgend: Amt für Zusatzleistungen) die Geburt eines weiteren Kindes mit (Urk. 8/61-62), worauf das Amt am 15. Dezember 2009 eine Neuberechnung vornahm und den monatlichen Anspruch auf Zusatzleistungen auf monatlich Fr. 2'953.-- (November bis Dezember 2009) beziehungsweise Fr. 1'963.-- (ab Januar 2010 nunmehr ohne Beihilfe und Gemeindezuschuss) festlegte (Urk. 8/75a). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 21. Januar 2010 Einsprache (Urk. 8/76a).
         Am 1. März 2010 erfolgte verfügungsweise eine erneute Berechnung der Zusatzleistungen des Versicherten (Reduktion auf Fr. 1'817.-- pro Monat infolge Einberechnung von drei statt zwei Kindern, Urk. 8/78) und mit Schreiben vom 4. Juni 2010 teilte das Amt für Zusatzleistungen mit, dass es ab 1. Januar 2011 seiner Ehefrau ein hypothetisches Erwerbseinkommen in der Höhe von Fr. 1'200.-- pro Monat anrechnen werde (Urk. 8/81).
1.2     Mit Verfügung vom 22. Dezember 2010 berechnete das Amt für Zusatzleistungen den Anspruch des Versicherten auf Zusatzleistungen entsprechend neu und sprach dem Versicherten monatliche Zusatzleistungen ab 1. Januar 2011 in Höhe von nunmehr Fr. 1'343.-- zu (Urk. 8/101, Urk. 8/104a). Die dagegen am 27. Januar 2011 (Urk. 8/104) erhobene und am 28. Februar 2011 (Urk. 8/106) ergänzte Einsprache hiess das Amt für Zusatzleistungen mit Entscheid vom 18. April 2011 insoweit gut, als dass es das hypothetische Erwerbseinkommen der Ehefrau des Versicherten von Fr. 1'200.-- auf Fr. 600.-- pro Monat reduzierte (Urk. 8/132/17 = Urk. 2/1) und dem Versicherten monatliche Zusatzleistungen von Fr. 1'743.-- (Januar bis März 2011) beziehungsweise unter Anrechnung von entgangenen Kinderzulagen Fr. 1'343.-- (ab April 2011) zusprach (Berechnung vom 8. April 2011, Urk. 8/132/16 = Urk. 2/2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 18. April 2011 (Urk. 2/1-2) erhob der Versicherte am 30. Mai 2011 Beschwerde mit dem Antrag, dieser sei aufzuheben und es sei sein Anspruch auf Zusatzleistungen ohne Berücksichtigung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für seine Ehefrau und ohne hypothetische Kinderzulagen sowie unter Berücksichtigung von Beihilfen und Gemeindezuschüssen zu berechnen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2). Mit Beschwerdeantwort vom 29. August 2011 (Urk. 7) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Replicando hielt der Beschwerdeführer am 10. Oktober 2011 ebenso an seinen Anträgen fest (Urk. 11) wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Duplik vom 21. Oktober 2011 (Urk. 14). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 27. Oktober 2011 (Urk. 15) mitgeteilt.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die eine Rente der Invalidenversicherung (IV) beziehen, Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen. Die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 Satz 1 ELG).
1.2     Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei Ehepaaren Fr. 1'500.-- Franken übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). Ebenfalls angerechnet werden Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Eine Verzichtshandlung liegt unter anderem vor, wenn die versicherte Person aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 121 V 205 E. 4a).
1.3     Unter dem Titel des Verzichtseinkommens ist auch ein hypothetisches Einkommen der Ehefrau eines EL-Ansprechers anzurechnen, sofern diese auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung verzichtet. Bei der Ermittlung der zumutbaren Erwerbstätigkeit ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 117 V 290 E. 3a, 115 II 11 E. 5a, 114 II 302 E. 3a; ZAK 1989 S. 72 E. 3c; vgl. auch Art. 125 des Zivilgesetzbuchs; ZGB). Ferner ist bei der Festlegung eines hypothetischen Einkommens zu berücksichtigen, dass für die Aufnahme und Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eine gewisse Anpassungsperiode erforderlich und nach einer langen Abwesenheit vom Berufsleben die volle Integration in den Arbeitsmarkt in einem gewissen Alter nicht mehr möglich ist. Die auch bei der Festsetzung von nachehelichen Unterhaltsansprüchen in Art. 125 Abs. 2 Ziff. 7 ZGB vorgesehene (Wieder-)Eingliederungsfrist ins Berufsleben findet im Rahmen der EL-Berechnung in der Weise Berücksichtigung, dass der betreffenden Person eine gewisse realistische Übergangsfrist für die Aufnahme oder Erhöhung des Arbeitspensums zugestanden wird, bevor ein hypothetisches Einkommen angerechnet wird (AHI 2001 S. 132 mit Hinweisen).
         Von der Anrechnung eines Verzichtseinkommens kann unter anderem abgesehen werden, wenn der nichtrentenberechtigte Ehegatte nachweisen kann, dass er trotz intensiver Bemühungen keine Arbeitsstelle gefunden hat (Erwin Carigiet/Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, S. 159).
1.4     Die Pflicht des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners der Ergänzungsleistungen beziehenden Person, die ihm verbleibenden Einkunftsmöglichkeiten tatsächlich zu realisieren, ist auch Ausdruck der bei der Leistungsfestsetzung im Sozialversicherungsrecht regelmässig und zwingend zu beachtenden Schadenminderungspflicht (Urteile des Bundesgerichts 8C_380/2008 vom 17. September 2008, E. 3.2, sowie P 6/04 vom 4. April 2005, E. 2, je mit Hinweisen).
1.5     Die kantonalen Beihilfen basieren auf dem gleichen System wie die Ergänzungsleistungen (vgl. § 15 des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG). Jedoch kann die Beihilfe gekürzt oder verweigert werden, soweit sie für den Unterhalt nicht benötigt wird und der bundesrechtlich gewährleistete Anspruch auf Prämienverbilligung gewahrt bleibt (§ 18 ZLG).
         Gemäss § 20 ZLG können Gemeinden Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren. Der jährliche Gemeindezuschuss kann gemäss Art. 6 der stadtzürcherischen Verordnung über den Vollzug des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und Gewährung von Gemeindezuschüssen (ZVO) verweigert werden, wenn er für den Unterhalt nicht oder nur teilweise benötigt wird. Gemäss Art. 2 lit. b der Ausführungsbestimmungen zur ZVO (AZVO) wird der Gemeindezuschuss namentlich verweigert bei Ehepaaren, die mit einem oder mehreren Kindern zusammenleben, welche Anspruch auf eine Kinder- bzw. Waisenrente zur AHV/IV begründen (Art. 2 lit. c AZVO).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) fest, die Ehefrau des Beschwerdeführers habe sich nicht aktiv um eine Erwerbstätigkeit respektive um eine Ausweitung der bestehenden Erwerbstätigkeit bemüht und damit gegen die ihr obliegende Schadenminderungspflicht verstossen, weshalb unter Würdigung der schwierigen familiären Situation vorläufig ein hypothetisches Erwerbseinkommen von monatlich Fr. 600.-- anzurechnen sei. Sie berücksichtigte ausserdem hypothetische Kinderzulagen von insgesamt Fr. 4'800.-- als Einnahme (Urk. 2 S. 4). Darüber hinaus verneinte sie mit Wirkung ab 1. Januar 2011 den Anspruch auf kantonale Beihilfe aufgrund von § 18 ZLG und auf Gemeindezuschüsse mangels Bedarfs gemäss § 6 ZVO („Verfügung” vom 8. April 2011).
2.2     Dagegen stellte sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 30. Mai 2011 (Urk. 1) auf den Standpunkt, es dürfe kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden, da er seine Ehefrau krankheitsbedingt in der Kindererziehung nicht unterstützen könne, weshalb die Ehefrau nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gedrängt werden dürfe (S. 4 Ziff. 3). Zudem sei ihre Arbeitsfähigkeit von 15 % auf dem konkreten Arbeitsmarkt nicht verwertbar (S. 4 f. Ziff. 4). Darüber hinaus machte er geltend, wenn kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden dürfe, seien selbstverständlich auch keine hypothetischen Kinderzulagen anzurechnen (S. 6 f. Ziff. 5). Ausserdem sei sein Bedarf sowie der seiner Familie mit dem Älterwerden der Kinder stets grösser und auch der Mietaufwand nicht gänzlich durch Ergänzungsleistungen gedeckt, weshalb die kantonale Beihilfe sowie die Gemeindezuschüsse nicht gekürzt werden dürften (S. 8 Ziff. 6).
2.3     Streitig und zu prüfen ist, ob und in welcher Höhe ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers sowie ein hypothetischer Betrag der Kinderzulagen bei der Ermittlung des Zusatzleistungsanspruchs ab Januar 2011 anzurechnen sind, und ob der Anspruch auf kantonale Beihilfe sowie auf Gemeindezuschüsse zu Recht verneint worden ist.

3.
3.1     Die Ehefrau des Beschwerdeführers wurde 1969 geboren (Urk. 8/3a) und war seit November 2004 - unterbrochen von Perioden der Arbeitslosigkeit - in der Schweiz berufstätig (Urk. 8/90 S. 1 f.). Mit Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 15. Juni 2009 wies diese in Anwendung der gemischten Methode (40 % Erwerbstätigkeit, 60 % Aufgabenbereich) einen Rentenanspruch der Ehefrau des Beschwerdeführers bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 17 % ab, da sie in ihrer angestammten wie auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit weiterhin zu ihrem bisherigen Pensum arbeitsfähig sei und das bisherige Jahreseinkommen von Fr. 25'907.15 erzielen könne (Urk. 8/92). Ebenfalls wies die IV-Stelle das Gesuch um Hilflosenentschädigung ab (Verfügung vom 15. Juni 2009, Urk. 8/91).
3.2    
3.2.1   Der Beschwerdeführer legte kein Arztzeugnis vor, das eine angebliche grössere Arbeitsunfähigkeit und Krankheit seiner Ehefrau als der Feststellung der Invalidenversicherung entsprechend zu belegen vermag. So berichtete er hauptsächlich von der Feststellung der behandelnden Psychotherapeutin, wonach sich die psychische und körperliche Verfassung seiner Ehefrau seit der letzten von der Invalidenversicherung veranlassten psychiatrischen Begutachtung vom 9. März 2009 deutlich verändert habe (Urk. 1 S. 4).
3.2.2   Die genannte lic. phil. Y.___ verwies in ihrem Bericht vom 19. Juli 2010 (Urk. 8/85a) auf ihre Behandlung seit Juni 2010 und schilderte eine deutliche Veränderung der psychischen und körperlichen Verfassung sowie der generellen Lebenssituation seit Erstellung des im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren massgeblichen psychiatrischen Gutachtens vom 9. März 2009. So habe die Ehefrau des Beschwerdeführers Ende Oktober 2009 unter schwierigen Umständen ihr viertes Kind geboren und sei dabei mit der Erinnerung an den Verlust ihres ersten Kindes konfrontiert worden. Zudem sei sie in der aktuellen Lebenssituation durch eine zunehmend schwerer werdende psychische Erkrankung des Beschwerdeführers und andauernde rheumatische Schmerzen sehr belastet. Entsprechend seien zurzeit starke Beeinträchtigungen durch die reaktive Depression (Angstzustände, niedergedrückte Stimmung, Schlafstörungen, rasche Ermüdbarkeit und anderes) feststellbar. Lic. phil. Y.___ attestierte eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit.
Hierzu ist vorweg festzuhalten, dass lic. phil. Y.___ keine Ärztin ist und demgemäss nicht über die praxisgemäss geforderte Qualifikation zur rechtsgenüglichen Feststellung der Arbeitsfähigkeit verfügt. Sodann erschöpfen sich ihre Ausführungen in einer schriftlichen Verurkundung der subjektiv vorgetragenen Beschwerden, ohne dass sich erhobene Befunde eruieren liessen. Weshalb die Ehefrau des Beschwerdeführers bei den relativ diskreten Beschwerden sodann vollumfänglich arbeitsunfähig sein soll, ist - auch nicht ansatzweise - begründet oder sonst wie nachvollziehbar.
3.2.3   Die Hausärztin Dr. med. Z.___, Allgemeine Medizin FMH, erachtete mit Bericht vom selben Tag (19. Juli 2010, Urk. 8/85) immerhin eine Arbeitsfähigkeit von 50 % als gegeben, dies aus körperlicher Sicht. Hierzu verwies sie auf eine unklare rheumatische Erkrankung im Sinne einer Fibromyalgie. Zusammenfassend hielt Dr. Z.___ fest, sie sehe nicht, wie es möglich sein sollte, dass die Mutter von drei kleinen Kindern und einem psychisch kranken Ehemann noch einer Arbeit nachgehen könnte, zumal diese Arbeit nur eine körperlich anstrengende sein könne, da die Ehefrau des Beschwerdeführers keine andere Ausbildung habe.
Aufgrund dieser Beurteilung steht fest, dass der Ehefrau des Beschwerdeführers aus organischer Sicht - sieht man von der ärztlicherseits thematisierten Organisation der Kinderbetreuung ab - eine angepasste Tätigkeit jedenfalls im Umfang von 50 % zumutbar ist.
3.2.4   Die Ärzte des Universitätsspitals A.___ (A.___), Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, hatten am 19. Mai 2010 (Urk. 8/85b) über die Konsultationen vom 22. März sowie 11. Mai 2010 berichtet und dabei als Hauptdiagnose eine chronische Polyarthralgie sowie ein myofasziales Schmerzsyndrom genannt. Die Ärzte verwiesen auf unauffällige Röntgenaufnahmen vom März 2010 sowie die aktuelle Erwerbstätigkeit (alle zwei Wochen zwei Stunden leichte Reinigungsarbeiten) und äusserten sich nicht zur medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit, empfahlen indes regelmässige körperliche Aktivitäten.
3.2.5   Aufgrund dieser Berichte ist eine von der Invalidenversicherung abweichende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht angezeigt. Bereits im Zeitpunkt der rentenabweisenden Verfügung vom 15. Juni 2009 (Urk. 8/92) litt die Ehefrau der Beschwerdeführers an einer Fibromyalgie und einer depressiven Störung (Urk. 8/41 S. 5 oben). Dass sie nicht mehr in dem von der Invalidenversicherung angenommenen, im Gesundheitsfall ausgeübten Umfang von 40 % arbeitsfähig sein soll, ist den aufgelegten ärztlichen Berichten jedenfalls nicht zu entnehmen. Im Gegenteil gingen sowohl Dr. Z.___ als auch implizit die Ärzte des A.___ von einer Arbeitsfähigkeit aus. Eine vollständige Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen ist sodann nicht erstellt, weshalb von einer entsprechenden Arbeitsfähigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers auszugehen ist.
3.3     Der Beschwerdeführer brachte vor, seine Ehefrau sei nochmals Mutter geworden und sein Gesundheitszustand habe sich stark verschlechtert, sodass er in der Zwischenzeit nicht mehr in der Lage sei, die Betreuung seiner Kinder zu gewährleisten (Urk. 8/104 S. 2).
         Dem ist entgegenzuhalten, dass die Bestätigung der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, A.___, vom 4. November 2010 (Urk. 8/100), wonach der Beschwerdeführer aufgrund seiner Krankheitssymptome nicht in der Lage sei, die Betreuung seiner Kinder in der dafür erforderlichen Umsicht und Verantwortung zu übernehmen, unbegründet ist. Insbesondere ist nicht einleuchtend, warum der Beschwerdeführer nunmehr nicht mehr über diese Betreuungsfähigkeit verfügen soll, er aber bis anhin die Mitbetreuung seiner 1997, 2001 und 2009 (Urk. 8/3a, Urk. 8/62) geborenen Kinder übernehmen konnte (vgl. hierzu Haushaltabklärungsbericht vom 3. April 2009, Urk. 8/89 Ziff. 2.5 und 6.6, wonach selbst aus Sicht der Ehefrau von einer Mithilfe ihres Ehemannes in der Kinderbetreuung ausgegangen wird).
         Fest steht denn namentlich auch, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer geforderten Mithilfe in der Kinderbetreuung nicht um eine solche im umfassenden Sinn handelt, wird doch von seiner Ehefrau eine Erwerbstätigkeit in äusserst bescheidenem Ausmass verlangt. Sodann ist vor Augen zu halten, dass die beiden älteren Kinder des Beschwerdeführers im schulpflichtigen Alter sind und sich die strittige Betreuung im Wesentlichen auf das Kleinkind reduziert. Eine Betreuung "seiner" Kinder, welche das A.___ in der dafür erforderlichen Umsicht und Verantwortung als nicht möglich erachtete, ist demgemäss gar nicht gefordert, sondern lediglich eine Betreuung des im fraglichen Zeitpunkt 14 Monate alten Kindes für einige Stunden. Dass er hierzu nicht mehr in der Lage sein sollte, ist aus den vorliegenden Akten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu schliessen, zumal er immerhin problemlos verschiedenen Ämtern Besuche abstatten und seine Interessen zum Ausdruck bringen kann (Urk. 8/122 S. 2 f.). Es ist dem nichtberufstätigen Beschwerdeführer aufgrund der Schadenminderungspflicht, wonach sich die Eheleute so zu organisieren haben, dass der nicht mehr erwerbstätige Beschwerdeführer sich vermehrt im Haushalt betätigt und die dadurch entlastete Ehegattin wieder eine Erwerbstätigkeit aufnimmt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_362/2010 vom 23. Juni 2010 E. 2.2.2.1), deshalb zuzumuten, seine Ehefrau in der Kinderbetreuung zu unterstützen. Gleiches gilt auch für den im fraglichen Zeitpunkt 13-jährigen ältesten Sohn, welchem durchaus gewisse Betreuungsaufgaben zugemutet werden können. Aus diesem Grund ist auch der Hinweis des Beschwerdeführers, seine Ehefrau sei in diesem Zusammenhang mit einer alleinerziehenden Mutter zu vergleichen, welche gemäss Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gedrängt werden dürfe, bis das jüngste Kind das dritte Altersjahr vollendet habe (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. 3), unbehelflich.
3.4     Zu Recht nicht geltend machte der Beschwerdeführer, seine Ehefrau würde auf dem Stellenmarkt keine Anstellung finden. Die (grundsätzlich widerlegbare) Vermutung der Möglichkeit des Findens einer Anstellung hat vorliegend schon deshalb Bestand, weil die Ehefrau des Beschwerdeführers nach der Aufgabe ihrer letzten Stelle aktenkundig keine Anstrengungen unternommen hat, eine ihr zumutbare Arbeit zu suchen.
         Der Ansicht des Beschwerdeführers kann sodann insoweit nicht gefolgt werden, als er geltend macht, dass die Beschwerdegegnerin seiner Ehefrau ein Arbeitspensum von Fr. 600.-- pro Monat angerechnet habe, mithin von einem zumutbaren Pensum von 15 % ausgegangen sei, eine solch tiefe Arbeitsfähigkeit jedoch auf dem konkreten Arbeitsmarkt nicht verwertet werden könne (Urk. 1 S. 5 unten). Diese aus dem Arbeitslosenversicherungsrecht stammende Überlegung betrifft die minimal geforderte Arbeitsbereitschaft eines Arbeitslosen. Das von der Beschwerdegegnerin angerechnete monatliche hypothetische Erwerbseinkommen der Ehefrau von Fr. 600.-- pro Monat stellt demgegenüber das Minimum dessen dar, was die Ehefrau nach Ansicht der Beschwerdegegnerin jedenfalls verdienen könnte, unabhängig vom ausgeübten Pensum. Dass der Ehefrau des Beschwerdeführers an sich auch die Ausübung eines wesentlich höheren Pensums zumutbar wäre, wird dabei ausgeblendet und ist als reines Entgegenkommen der Beschwerdegegnerin zu qualifizieren.
         Darüber hinaus hat die Ehefrau des Beschwerdeführers seit 2004 in der Schweiz immer wieder Tätigkeiten im Büro sowie Putzarbeiten ausgeführt (Urk. 8/89 S. 2 Ziff. 2.2, Urk. 8/98), weshalb sie über genügend berufliche Kenntnisse und Erfahrung verfügt, um erwerbstätig zu sein. Ebenso stellen ihr Alter (Jahrgang 1969) sowie ihre kurze Abwesenheitsdauer vom Berufsleben (letzte Tätigkeit bis Mai 2010, Urk. 8/99) keine Hinderungsgründe dar, eine zumutbare Arbeitsstelle zu finden und ein Einkommen zu erzielen.
3.5    
3.5.1   Zu prüfen bleibt daher die Höhe dieses Einkommens. Nach Auffassung der Beschwerdegegnerin können der Ehefrau bezahlte Reinigungsarbeiten oder Ähnliches zugemutet werden, wobei die Beschwerdegegnerin die aktuell schwierige familiäre Situation des Beschwerdeführers grosszügig berücksichtigt hat. Sie hat daher ein monatliches hypothetisches Erwerbseinkommen in der Höhe von Fr. 600.-- respektive von Fr. 7'200.-- pro Jahr angerechnet (Urk. 2 S. 4).
3.5.2   Ginge man zum Vergleich, wie rechtskräftig festgestellt, von einer 40%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit aus, so wäre das hypothetische Einkommen anhand der statistischen Tabellenlöhne zu ermitteln: Ist kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Praxisgemäss wird auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2008 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 04-2012 S. 94 Tabelle B9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
3.6     In Anbetracht der in einem 40%igen Erwerbspensum vollständigen (angepassten) Arbeitsfähigkeit stünde der Ehefrau des Beschwerdeführers nebst der angestammten Tätigkeit in der Reinigungsbranche eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Es rechtfertigt sich deshalb, für die Bemessung des hypothetischen Einkommens auf den standardisierten Durchschnitt für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen (LSE 2008 TA1 Rubrik "Total", Niveau 4).
         Das im Jahr 2008 von Frauen im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 4'116.--. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2010 von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 6/2012 S. 94 Tabelle B9.2) der Nominallohnentwicklung von 3.2 % für das Jahr 2010 (von Index 2499 auf Index 2579) und angepasst an ein 40 %-Pensum ergibt sich ein hypothetisches Einkommen von Fr. 21'205.-- (Fr. 4'116.-- x 12 : 40 x 41.6 x 1.032 x 0.4).
         Ginge man - wofür allerdings kein Anlass besteht - von einem maximalen Abzug vom Tabellenlohn von 25 % für die geltend gemachten Beschwerden, die fehlende Schul- und Ausbildung sowie mangelnde Deutschkenntnisse aus, ergäbe sich ein hypothetisches Einkommen von Fr. 15'904.-- (Fr. 21'205.-- x 0.75). Dieser Betrag liegt mehr als das Doppelte über dem von der Beschwerdegegnerin berechneten hypothetischen jährlichen Einkommen von Fr. 7'200.-- beziehungsweise 2/3 davon (vgl. Urk. 8/132 S. 3) und liesse sich in einer äusserst schlecht bezahlten Tätigkeit an einem Arbeitstag pro Woche erzielen. Dies ist ohne weiteres zumutbar. Somit lässt sich die Höhe des angerechneten hypothetischen Einkommens der Ehefrau nicht beanstanden.

4.
4.1     Der Beschwerdeführer beanstandete die Anrechnung von (hypothetischen) Kinderzulagen in der Höhe von Fr. 4'800.-- pro Jahr, wobei vorliegend nicht der Betrag strittig ist, sondern die Anrechnung der Kinderzulagen als solche (Urk. 1 S. 6 Ziff. 5).
4.2     Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. f ELG werden als Einnahmen unter anderem Familienzulagen angerechnet. Zur Thematik von Familienzulagen im Rahmen der Anrechnung von Verzichtseinkommen bestätigte das Bundesgericht in dem von beiden Parteien kommentierten Urteil 9C_362/2010 vom 23. Juni 2010 in E. 2.1 die Richtigkeit der Auffassung der Vorinstanz, welche bei der Ehefrau eines EL-Bezügers, die trotz gegebener Zumutbarkeit keine Erwerbstätigkeit ausübte, die dadurch entgehenden Kinderzulagen als Verzichtseinkünfte anrechnete.
         Richtig ist, dass das Bundesgericht zur massgeblichen Frage nicht eingehend Stellung genommen und im Übrigen auf die Literatur verwiesen hat (so das Vorbringen des Beschwerdeführers, Urk. 1 S. 7). Angesichts der Klarheit der Rechtslage war das Bundesgericht indes auch nicht gehalten, die Sache eingehender zu diskutieren. Immerhin bestätigte es die Rechtmässigkeit der Anrechnung von entgehenden Kinderzulagen mangels Arbeitstätigkeit explizit, bei welchem Erkenntnis es sein Bewenden zu haben hat.
4.3     In Anwendung dieses Grundsatzes und Bezug nehmend auf die Feststellung, dass die Beschwerdegegnerin der Ehefrau des Beschwerdeführers zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet hat, da diese auf ein ihr zumutbares Erwerbseinkommen in der Höhe von mindestens Fr. 7'200.-- und damit über der Hälfte des jährlichen Betrages der minimalen vollen Altersrente  der AHV von Fr. 6'960.-- (Art. 13 Abs. 3 des Gesetzes über die Familienzulagen FamG, in Verbindung mit Art. 34 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG, sowie Art. 3 Abs. 1 der Verordnung 11 über die Anpassung an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO) verzichtet hat (vgl. E. 3), ist vorliegend die Berücksichtigung von hypothetischen Kinderzulagen in der Höhe von jährlich Fr. 4'800.-- durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden.
5.      
5.1     Im angefochtenen Entscheid verweigerte die Beschwerdegegnerin gestützt auf § 18 ZLG (E. 1.5) den Anspruch auf Beihilfe (Urk. 2/2) für die Berechnungsperiode 2011 und liess sich hierzu dahingehend vernehmen, dass der Beschwerdeführer über ein Haushalteinkommen von Fr. 6'448.-- pro Monat verfüge, was weit über dem Existenzminimum nach den SKOS-Richtlinien und zudem auch deutlich über dem schweizerischen Durchschnittseinkommen liege (Urk. 7 S. 5).
5.2     Dagegen stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Standpunkt, sein Bedarf und derjenige seiner Familie werde mit dem Älterwerden der Kinder stets grösser. So sei beispielsweise sein Mietaufwand nicht gänzlich durch Ergänzungsleistungen gedeckt und es verbleibe bei einem monatlichen Mietzins von Fr. 1'618.-- ein Manko von Fr. 4'416.-- im Jahr (Urk. 1 S. 8).
5.3     Die Beschwerdegegnerin stellte in ihrer Stellungnahme vom 29. August 2011 (Urk. 7) die Einkommenssituation des Beschwerdeführers per 1. April 2011 detailliert dar (S. 5). Demnach verfügte der Beschwerdeführer über monatliche Einnahmen von total Fr. 6'448.-- respektive Fr. 77'376.-- pro Jahr. Inwiefern dieser Betrag nicht ausreichen soll, wurde vom Beschwerdeführer nicht dargelegt, weshalb davon auszugehen ist, dass der Unterhaltsbedarf der Familie im Sinne von § 18 ZLG im massgebenden Zeitraum mit den erhaltenen Leistungen gedeckt werden konnte. In der Sozialhilfe besteht nicht nur Anspruch auf ein minimales betreibungsrechtliches Existenzminimum, sondern auf ein soziales Existenzminimum, welches neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 des kantonalen Sozialhilfegesetzes) und vorliegend ein monatliches Haushaltbudget in der Sozialhilfe auf Basis der SKOS-Richtlinien von zirka Fr. 5'234.-- ergibt (Grundbedarf für den Lebensunterhalt für fünf Personen von Fr. 2'364.-- [SKOS-Richtlinien 12/10, B 2.2] + Mietzins von Fr. 1'618.-- [Urk. 8/96] + Total Monatsprämie Krankenversicherung von Fr. 1'252.05 [Urk. 8/95], wobei hier noch die Prämienverbilligung abzuziehen wäre), womit das Haushalteinkommen ohne kantonale Beihilfe immer noch wesentlich über dem Budget der Sozialhilfe liegt. Trotz der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (BGE 125 V 195 E. 2) wies der Beschwerdeführer zudem bei keiner einzigen konkreten Unterhaltsposition substantiiert nach, dass diese nicht durch die bereits erhaltenen Leistungen ausreichend gedeckt werden konnte. Aufgrund der Akten ist daher davon auszugehen, dass der Unterhalt (§ 18 ZLG) im massgebenden Zeitraum mit den erhaltenen Leistungen gedeckt werden konnte.
         Soweit der Beschwerdeführer hierzu einwendet, die Ergänzungsleistungen würden die Mietkosten nicht decken (vgl. E. 5.2), ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin bereits den maximalen Betrag (inkl. Nebenkosten) für das Jahr 2011 gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG für ein Ehepaar von Fr. 15'000.-- in der Berechnung berücksichtigt hat (vgl. Urk. 2/2 S. 3-4), weshalb darüber hinaus kein höherer Betrag im Rahmen der Ergänzungsleistungen gewährt werden kann, jedoch dieser "Fehlbetrag" von jährlich Fr. 4'416.-- mit dem obgenannten Überschuss (Haushaltbudget Ergänzungsleistungen minus Haushaltbudget SKOS) vollständig gedeckt werden kann.
5.4     Der Beschwerdeführer übersieht mit seiner Argumentation den Umstand, dass für die Berechnungen nach § 18 ZLG alle Einkünfte und Ausgaben in die Rechnung einzufliessen haben, was im Rahmen der Berechnung der Ergänzungsleistungen bei Kindern mit einer Kinderrente der AHV/IV nur teilweise der Fall ist (Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 ELG und Art. 8 Abs. 2 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV). Hierbei profitiert der Beschwerdeführer namentlich von der Ausserachtlassung seines dritten Kindes, welches (durch die Kinderrenten der IV und der Pensionskasse) höhere anrechenbare Einnahmen ausweist als die (ab dem dritten Kind) reduzierten anerkannten Ausgaben. Für die Berechnung des Anspruchs auf Beihilfen sind aber die effektiven Verhältnisse zu berücksichtigen.

6.
6.1     Im angefochtenen Entscheid wurde auch ein Anspruch auf Gemeindezuschüsse verneint (Urk. 2/2 f.). In dieser Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer unter anderem mit dem Hinweis auf ein Mietzinsmanko bei den Ergänzungsleistungen (vgl. E. 5.2) die Ausrichtung von Gemeindezuschüssen.
6.2     Nach Art. 4 Abs. 1 ZVO setzt die Ausrichtung von Gemeindezuschüssen unter anderem voraus, dass die Voraussetzungen zum Bezug von (kantonaler) Beihilfe erfüllt sind. Der jährliche Gemeindezuschuss kann verweigert oder gekürzt werden, wenn er für den Unterhalt nicht oder nur teilweise benötigt wird (Art. 6 ZVO). Da diese Voraussetzungen nach dem Gesagten nicht erfüllt sind (vorstehend E. 5.3), besteht auch kein Anspruch auf Gemeindezuschüsse.
         Diese Bestimmung wird sodann in Art. 2 lit. c AVZO in dem Sinne präzisiert, dass namentlich bei Ehepaaren, die mit einem oder mehreren Kindern zusammenleben, welche Anspruch auf eine Kinder- bzw. Waisenrente zur AHV/IV begründen, der jährliche Gemeindezuschuss verweigert wird. Angesichts der Ausrichtung von Kinderrenten der Invalidenversicherung besteht auch aus diesem Grund kein Anspruch auf Gemeindezuschüsse.

7.       Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Integration Handicap
- Stadt B.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).