ZL.2011.00044

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni
Urteil vom 11. August 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Y.___
 

gegen

Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Amtshaus Helvetiaplatz
Molkenstrasse 5/9, Postfach, 8026 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, mit Verfügung vom 18. Dezember 2010 (Urk. 11/174) den Anspruch von X.___ auf Zusatzleistungen ab Januar 2011 mit monatlich Fr. 897.-- beziffert und aufgrund der dagegen erhobenen Einsprache vom 6. Januar 2011 (Urk. 11/118) wiedererwägungsweise mit Verfügung vom 8. April 2011 (Urk. 11/175) eine Neuberechnung des Anspruchs vorgenommen hatte, gegen welche die Versicherte am 20. April 2011 wiederum Einsprache erhoben hatte (Urk. 11/128),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 10. Juni 2011 (Urk. 1), mit welcher die Beschwerdeführerin Rechtsverzögerung geltend gemacht, und deren Ergänzung vom 26. Juni 2011 (Urk. 5), mit der sie den Erlass eines Einspracheentscheides beantragt hat, sowie in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 4. Juli 2011 (Urk. 10), und die übrigen Akten,

in Erwägung,
dass gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden kann,
dass auch dann Beschwerde erhoben werden kann, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Art. 56 Abs. 2 ATSG), dass sich diese Bestimmung mithin auf Fälle der Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung bezieht,
dass das mit der Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde verfolgte rechtlich geschützte Interesse darin besteht, einen an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten, weshalb Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens allein die Prüfung der beanstandeten Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung ist, während die durch die Verfügung oder den Einspracheentscheid zu regelnden materiellen Rechte und Pflichten nicht zum Streitgegenstand gehören (SVR 2005 IV Nr. 26 S. 102 E. 4.2 mit Hinweisen),
dass eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) nach der Rechtsprechung unter anderem dann vorliegt, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt, wobei ein solches Verhalten einer Behörde als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet wird (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, U 345/05 vom 14. Dezember 2005 E. 2.2),
dass Art. 29 Abs. 1 BV auch verletzt ist, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (so genannte Rechtsverzögerung; vgl. das zitierte Urteil des EVG),
dass es für die Rechtsuchenden unerheblich ist, auf welche Gründe die Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist und somit ausschliesslich entscheidend ist, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (RKUV 2004 Nr. U 506 S. 255),

in weiterer Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin, welche seit Januar 1998 Zusatzleistungen zu ihrer Altersrente bezieht (vgl. Urk. 11/135), mit Einsprache vom 6. Januar 2011 (Urk. 11/118) gegen die Verfügung vom 18. Dezember 2010 (Urk. 11/174) insbesondere die Anrechnung einer Rente aus Griechenland im Betrag von Fr. 4’832.-- pro Jahr beanstandete,
dass die Beschwerdegegnerin - nach schriftlicher Konversation mit dem Vertreter der Beschwerdeführerin (Urk. 11/119-125) - mit Schreiben vom 8. April 2011 (Urk. 11/127) mitteilte, aufgrund der Einsprache und der nachgereichten Unterlagen habe sie die Verfügungen ab 2010 in teilweiser Gutheissung in Wiedererwägung ziehen können,
dass sie in der gleichentags wiedererwägungsweise ergangenen Verfügung (Urk. 11/175) lediglich noch einen jährlichen Betrag von Fr. 2'520.-- für die Rentenleistungen aus Griechenland anrechnete,
dass die Beschwerdegegnerin im erwähnten Schreiben vom 8. April 2011 (Urk. 11/127) festhielt, bei der Verfügung handle es sich um eine Wiedererwägung, weshalb diese innert 30 Tagen bei ihr angefochten werden könne, wobei eine nochmalige Begründung nicht notwendig sei, wenn ein Rechtsmittel ergriffen werde (S. 2 oben),
dass die Beschwerdeführerin am 20. April 2011 Einsprache (Urk. 11/128) gegen die Verfügung und das Schreiben vom 8. April 2011 erhob und unter anderem geltend machte, dass ein Einspracheentscheid zu erlassen sei,
dass sich die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 5. Mai 2011 (Urk. 11/129 = Urk. 2) auf den Standpunkt stellte, aufgrund der Wiedererwägung (neue Verfügung) sei die Einsprache der Beschwerdeführerin insoweit hinfällig, als ihr Antrag gutgeheissen worden sei; da es aber keinen Sinn mache, nochmals über den gleichen Gegenstand zu verfügen, sei der nächste Schritt die Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht,
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12. Mai 2011 (Urk. 11/130) den Erlass eines Einspracheentscheides bis zum 31. Mai 2011 forderte und schliesslich am 10. Juni 2011 Beschwerde (Urk. 1) an das hiesige Gericht erhob,
dass die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort (Urk. 10) geltend machte, nach ihrer Rechtsauffassung müsse nur auf Wunsch hin nochmals ein (gleichlautender) Einspracheentscheid ergehen (S. 2 unten),
dass gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden kann und die Einspracheentscheide innert angemessener Frist zu erlassen sind (Art. 52 Abs. 1 und 2 ATSG),
dass die vorliegende Verfügung vom 8. April 2011 (Urk. 11/175) korrekterweise mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen ist, wonach innert 30 Tagen bei der Beschwerdegegnerin Einsprache erhoben werden kann, was die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. April 2011 (Urk. 11/128) gemacht hat,
dass es für die Frage des Rechtsmittels - entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin - nicht von Belang ist, ob es sich um eine Verfügung aufgrund einer Wiedererwägung handelt,
dass den Anträgen der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. April 2011 lediglich teilweise entsprochen wurde, weshalb in Bezug auf den strittigen Teil ein Einspracheentscheid zu ergehen hat,
dass die Beschwerdegegnerin trotz mehrmaliger Aufforderung unbestrittenermassen bis heute keinen Einspracheentscheid erlassen hat,
dass somit ein Fall von formeller Rechtsverweigerung vorliegt,
dass sich der Rechtsstandpunkt der Beschwerdeführerin demnach als zutreffend erweist, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist,


erkennt das Gericht:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Beschwerdegegnerin angewiesen, die Einsprache der Beschwerdeführerin umgehend zu prüfen und anschliessend einen Einspracheentscheid zu erlassen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10 (Beschwerdeantwort)
- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).