Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteil vom 30. November 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
Dufourstrasse 140, 8008 Zürich
gegen
Y.___
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1957, zog Anfang 2004 von Z.___ nach Y.___. Seit dem 1. Februar 2004 bezieht er von der Y.___, (nachfolgend: Durchführungsstelle) Zusatzleistungen (ZL; Urk. 12/1/48, Urk. 12/1/53) zur Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV; Urk. 12/1/35, Urk. 12/1/109). Mit Urteil des Bezirksgerichts A.___ vom B.___ 2004 wurde er von seiner damaligen Ehefrau geschieden und zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen für die gemeinsamen Kinder, geboren C.___ und D.___, von je Fr. 500.--, zuzüglich allfälliger Kinderzulagen und allfälliger Kinderrenten der IV, an diese verpflichtet (Urk. 12/2/5).
1.2 Am 27. Mai 2008 wurde für den Versicherten eine Beistandschaft errichtet (Urk. 12/2/21-25). Mit Schreiben vom 12. November 2009 ersuchte seine Beiständin die Durchführungsstelle darum, die mit Scheidungsurteil vom B.___ 2004 für seine zwei Kinder zugesprochenen Kinderunterhaltsbeiträge, aktuell von insgesamt Fr. 1058.10 pro Monat, bei der ZL-Berechnung ab sofort und rückwirkend als Ausgabe zu berücksichtigen (Urk. 12/2/50.7).
Aufgrund der Erhöhung der bisherigen Teilrente auf eine ganze Invalidenrente per 1. August 2007 (Urk. 12/1/245-247) setzte die Durchführungsstelle den Anspruch des Versicherten auf ZL ab dem 1. August 2007 mit (fünf) Verfügungen vom 31. Januar 2011 neu fest (Revisionen Nr. 18-22; Urk. 12/1/248, Urk. 12/1/250, Urk. 12/1/252, Urk. 12/1/254, Urk. 12/1/299). Dabei rechnete sie dem Versicherten die im Scheidungsurteil vom B.___ 2004 festgelegten Kinderunterhaltsverpflichtungen entgegen dem Antrag seiner Beiständin nicht als Ausgaben in den ZL-Berechnungen an. Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 26. Februar 2011 Einwand (Urk. 12/2/50.6), welche die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 20. Mai 2011 abwies (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 20. Mai 2011 liess der Versicherte mit Eingabe vom 21. Juni 2011 Beschwerde erheben und beantragen, die von ihm aufgrund des Scheidungsurteils vom B.___ 2004 geschuldeten Alimente seien ab dem 1. Januar 2005 als Ausgaben in die Berechnung der ZL zur Invalidenrente einzubeziehen, die Verfügungen vom 31. Januar 2011 (Revisionen Nr. 18 bis 22) und der Einspracheentscheid vom 20. Mai 2011 der Beschwerdegegnerin seien dementsprechend zu ändern, und der Betrag dieser in die ZL zur Invalidenrente einbezogenen Unterhaltsbeiträge sei von der Beschwerdegegnerin im Umfang der Alimentenbevorschussung beziehungsweise des darauf beruhenden gesetzlichen Forderungsübergangs direkt an die zuständige Alimentenbevorschussungsstelle und im Übrigen direkt der Alimentengläubigerin (seiner geschiedenen Ehefrau) auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Stadler (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 27. Juli 2011 sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11 S. 2 f.). Mit Verfügung vom 12. September 2011 wurde dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Stadler als unentgeltlicher Rechtsvertreter für dieses Verfahren bestellt (Urk. 18 S. 4).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, für die Zeit ab dem 1. Juli 2004 bis zum Antrag der Beiständin des Beschwerdeführers vom 12. November 2009 (Urk. 12/2/50.7) müsse die strittige Frage, ob die Alimente bei den ZL-Berechnungen als Ausgabe zu berücksichtigen sei, nicht beurteilt werden. Bei jeder der in dieser Zeit erlassenen Verfügungen habe die Möglichkeit zur Ergreifung eines Rechtsmittels bestanden (Urk. 2 S. 4 f.). Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, die Zusatzleistungsstelle E.___ habe bereits am 22. April 2005 um Einbezug der Alimente in die ZL-Berechnung ersucht. Es sei darüber indes gar nie mittels anfechtbarer Verfügung und damit auch nicht rechtsgültig entschieden worden. In den damaligen Verfügungen sei diese Frage nie beurteilt worden. Selbst wenn diesbezüglich über jenen Zeitraum ein rechtskräftiger Entscheid vorliegen würde, sei darauf im Sinne von Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) wegen zweifelloser Unrichtigkeit zurückzukommen. Mindestens aber sei der Zeitraum ab dem 1. August 2007 Gegenstand der vorliegenden Revisionen und damit auf jeden Fall noch nicht rechtskräftig beurteilt worden (Urk. 1 S. 9 f.).
1.2 Der hier zu beurteilende angefochtene Einspracheentscheid vom 20. Mai 2011 (Urk. 2) hat allein die Zusatzleistungen ab dem 1. August 2007 zum Gegenstand, über den vorgängig mit den Verfügungen vom 31. Januar 2011 (Revisionen Nr. 18-22) entschieden worden war (Urk. 12/1/248, Urk. 12/1/250, Urk. 12/1/252, Urk. 12/1/254, Urk. 12/1/299). Soweit das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers einen Zeitraum vor dem 1. August 2007 betrifft, ist auf die Beschwerde mangels Anfechtungsgegenstands (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts P 42/00 vom 4. April 2002 E. 3; BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a) nicht einzutreten.
Damit kann auch offen bleiben, ob die Zusatzleistungsstelle E.___ zu einer Einsprache gegen eine damals erlassene Verfügung legitimiert war und ob die Beschwerdegegnerin deren damaliges Gesuch vom 22. April 2005 (Urk. 12/1/92), welches sie mit Schreiben vom 9. Mai 2005 beantwortete (Urk. 12/1/93), mittels Einspracheentscheid oder etwa im Sinne eines Feststellungsentscheides hätte beurteilen müssen. Schliesslich ist zu den Vorbringen des Beschwerdeführers anzumerken, dass die Verwaltung weder von den Betroffenen noch vom Gericht nach Art. 53 Abs. 2 ATGS zu einer Wiedererwägung angehalten werden kann. Es besteht demnach kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung (Urteil des Bundesgericht U 356/99 vom 28. Juli 2000 E. 4a; BGE 133 V 50 E. 4.1 und 4.2.1).
Andererseits ist entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin die strittige Frage, ob die scheidungsgerichtlich bestätigte Kinderunterhaltsverpflichtung des Beschwerdeführers in der ZL-Berechnung als Ausgabe zu berücksichtigen sei, nicht erst ab dem Gesuch von dessen Beiständin vom 12. November 2009 (Urk. 12/2/50.7) zu prüfen. Denn mit den Verfügungen vom 31. Januar 2011 wurden die früheren Verfügungen ersetzt und rückwirkend ab August 2007 neue ZL verfügt. Der Beschwerdeführer war daher befugt, gegen die Höhe der nunmehr neu festgelegten ZL bezüglich des ganzen neu geregelten Zeitraums ab August 2007 Einsprache zu erheben, was auch die Berechnungsdetails miteinschliesst und was er mit Einsprache vom 26. Februar 2011 getan hat (Urk. 12/2/50.6 S. 2).
1.3 Bei dem vorliegenden Anfechtungs- und Streitgegenstand ist zu prüfen, ob die familienrechtliche Unterhaltsverpflichtung des Beschwerdeführers gemäss dem Scheidungsurteil des Bezirksgerichts A.___ vom B.___ 2004 (Urk. 12/2/5 S. 3) für die Zeit ab dem 1. August 2007 bis zum Erlass des angefochtenen Entscheides vom 20. Mai 2011 (Urk. 2) in den ZL-Berechnungen der Verfügungen vom 31. Januar 2011 (Revisionen Nr. 18-22) zu Recht nicht als Ausgabe berücksichtigt wurde. Strittig in diesem Zusammenhang ist einzig der (indexierte) Unterhaltsbeitrag von Fr. 500.-- pro Kind und Monat (vgl. Urk. 1 S. 8 Ziff. 20) gemäss Ziff. 3d.1. des Scheidungsurteils (Urk. 12/2/5 S. 3).
2.
2.1 Am 1. Januar 2008 ist das neue Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) in Kraft getreten. Gleichzeitig wurde das bis dahin gültige Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 19. März 1965 (aELG) aufgehoben (Art. 35 ELG). In materiellrechtlicher Hinsicht gilt der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Der angefochtene Einspracheentscheid ist am 20. Mai 2011 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der sich teilweise vor teilweise nach dem Inkrafttreten des neuen ELG am 1. Januar 2008 verwirklicht hat. In Bezug auf die Streitfrage ist die Rechtslage indessen unverändert (vgl. Art. 3b Abs. 3 lit. e aELG und Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG; BBl 2005 S. 6228 f.). Im Folgenden werden daher - soweit nichts anderes vermerkt wird - die Bestimmungen in den Fassungen, wie sie seit Anfang 2008 in Kraft stehen, zitiert.
2.2 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 ELG erfüllen, Zusatzleistungen bestehend aus Ergänzungsleistungen, Beihilfen und Zuschüssen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG).
Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung, welche monatlich ausbezahlt wird (Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG), sowie aus der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 lit. b ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Ergänzungsleistungen werden ausgerichtet, um Bezügerinnen und Bezügern von Renten der Alters- und Hinterlassenen- oder der Invalidenversicherung das Existenzminimum zu gewährleisten, ohne dass die Versicherten Sozialhilfe beziehen müssen; mit ihnen soll der Grundbedarf gedeckt werden. Dabei besteht kein Anspruch auf volle Vergütung aller effektiv anfallenden Auslagen (Urteil des Bundesgerichts 9C_787/2011 vom 20. April 2012 E. 4.2).
2.3 Die anrechenbaren Ausgaben werden nach Art. 10 ELG ermittelt. Als Ausgabe anzurechnen sind danach unter anderem auch die geleisteten familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge (Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin vertrat im Einspracheentscheid die Ansicht, die mit dem Scheidungsurteil vom B.___ 2004 festgesetzten Unterhaltsverpflichtungen seien übersetzt und könnten aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht nicht akzeptiert werden. Es sei daher mit den Verfügungen vom 31. Januar 2011 empfohlen worden, eine Abänderung/Korrektur des Urteils unter Berücksichtigung der tatsächlichen finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers ohne Sozialhilfe und Zusatzleistungen zu veranlassen. Bei Leistungsunfähigkeit eines Versicherten sollte dem Umstand Rechnung getragen werden, dass üblicherweise nur Unterhaltsbeiträge im Umfang der (IV-)Kinderrenten zugesprochen würden (Urk. 1 S. 5).
3.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG sei nach dessen Zweck dahingehend auszulegen, dass es ausreichend sei, wenn die Bezahlung der familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge sichergestellt sei. Dies sei mit Anweisung beziehungsweise direkter Ausrichtung an die Berechtigten der Fall. Denn es könne nicht Sinn der Bestimmung sein, dass nur von Ergänzungsleistungsbezügern selber bereits geleistete Unterhaltsbeiträge zu berücksichtigen seien, da diese Personen mangels entsprechender Mittel gar nicht in der Lage wären, ihre Alimentenpflichten zu erfüllen. Dies würde letztlich zum stossenden Ergebnis führen, dass familienrechtliche Unterhaltsbeiträge gar nie mehr in die Ergänzungsleistung einbezogen werden könnten. Die Beschwerdegegnerin vertrete zu Unrecht die Auffassung, dass nur schon geleistete Alimente als Ausgabe anzurechnen seien. Dass er die Alimente nicht leisten könne, sei von der Beschwerdegegnerin zu verantworten. Es sei deshalb stossend, wenn sie dies nun ihm zum Vorwurf mache. Sie habe die Alimente ausserdem von Februar bis Juni 2004 korrekterweise schon einmal in die ZL einbezogen, weshalb sie nun nicht plötzlich anders entscheiden dürfe. Im Übrigen seien die Behörden im Bereich der Ergänzungsleistungen an die Urteile des Zivilgerichts und an die von diesen genehmigten Parteivereinbarungen gebunden, weshalb die vom Gericht beschlossenen Unterhaltsbeiträge für die Kinder als Ausgaben zu berücksichtigen seien. Es treffe nicht zu, dass für die Ergänzungsleistungsberechnung nur auf Unterhaltsbeiträge abgestellt werden könne, welche unter Ausserachtlassung allfälliger Ergänzungsleistungsansprüche festgelegt worden seien. Auch dürfe eine Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils nur verlangt werden, wenn sie relevante Erfolgsaussichten habe. Vorher dürfe die ZL nicht angepasst werden (Urk. 1 S. 5 ff.).
4.
4.1 Unbestrittermassen war der Beschwerdeführer in der hier massgeblichen Zeit ab Januar 2007 verpflichtet, monatliche Unterhaltsbeiträge von je Fr. 500.-- (zuzüglich Indexierung) an seine beiden mittlerweile volljährigen Kinder aus erster Ehe zu bezahlen. Unstrittig ist ausserdem, dass er dieser Verpflichtung nie nachgekommen ist, sondern diese Unterhaltsbeiträge von der Wohngemeinde der Kinder bevorschusst wurden (Urk. 12/2/50.7-8) und - gleichermassen wie die (zusätzlich geschuldeten) Zusatzrenten von der IV - direkt an die Kinder respektive deren Mutter ausbezahlt wurden. Der Beschwerdeführer hat damit die fraglichen Unterhaltsbeiträge von (unindexiert) zweimal Fr. 500.-- nie tatsächlich bezahlt.
Im Urteil P 53/03 vom 2. März 2004 hielt das Bundesgericht in einem Fall, in welchem es bei vergleichbarem Sachverhalt ebenfalls um bevorschusste Unterhaltsbeiträge und um dieselbe Streitfrage ging, Folgendes fest: Nach Art. 3b Abs. 3 lit. e ELG (ab 2008: aELG) seien geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge als Ausgaben anzuerkennen. Wie das Bundesgericht in der in Pra 2002 Nr. 168 S. 911 nicht veröffentlichten Erwägung 4b des Urteils S. vom 29. Mai 2002 (5P.173/2002) mit Hinweisen auf die Lehre erkannt habe, setze der klare Wortlaut dieser Bestimmung sowohl nach früherer wie nach aktueller Fassung des ELG (3. ELG-Revision, in Kraft seit 1. Januar 1998) voraus, dass festgesetzte Unterhaltsbeiträge bezahlt worden seien. Die Lehre (Carigiet, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, Z.___ 1995, S. 139; Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, Supplement, Z.___ 2000 S. 89) vertrete dieselbe Meinung. Randziffer 3016 der vom Bundesamt für Sozialversicherung erlassenen Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) bestimme sodann, dass familienrechtliche Unterhaltsleistungen als Ausgabe berücksichtigt würden, soweit sie nachweisbar erbracht worden seien. Diese Randziffer sei mit Wortlaut und Rechtssinn von Art. 3b Abs. 3 lit. e ELG (ab 2008: aELG) vereinbar und somit gesetzmässig. Nachdem der Versicherte die streitigen Fr. 229.-- pro Monat in der zu überprüfenden Zeitspanne unbestrittenermassen nicht selber erbracht habe, könne der genannte Betrag nicht als Ausgabe bei der Berechnung der ihm zustehenden Ergänzungsleistungen berücksichtigt werden (E. 3).
4.2 Angesichts dieser Rechtsprechung kann auch beim Beschwerdeführer, der die Unterhaltsbeiträge ebenfalls bevorschussen liess und nicht selbst erbracht hat, bezüglich der hier massgeblichen Zeit ab August 2007 die Unterhaltsverpflichtung nicht als Ausgabe in der ZL-Berechnung nach Art. 3b Abs. 3 lit. e aELG aufgeführt werden. Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die betreffenden Unterhaltsbeiträge bei der Berechnung der ZL unbesehen davon, ob er finanziell zu dessen Begleichung in der Lage war oder nicht, nicht als Ausgabe berücksichtigte. Dies gilt gleichermassen auch hinsichtlich den ZL-Berechnungen für die Zeit ab dem 1. Januar 2008. Denn die ab dann in Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG festgehaltene Bestimmung entspricht jener von Art. 3b Abs. 3 lit. e aELG. Die Rechtsprechung dazu gilt weiterhin.
Zwar vertreten Carigiet/Koch in der 2. Auflage (2009) der Ausgabe Ergänzungsleistungen zur AHV/IV - offenbar in Kritik des hiervor in Erwägung 4.1 zitierten Bundesgerichtsurteil P 53/03 - nunmehr die Auffassung, die Vorinstanz in jenem Fall habe zu Recht ausgeführt, dass kein Grund bestehe, die Unterhaltszahlungen nicht schon vor der effektiven Zahlung als anerkannte Ausgaben zuzulassen, da die ZL-berechtigte Person anderenfalls gar nicht genügend Ergänzungsleistungen erhalte, um der Verpflichtung nachzukommen (S. 147). Mit dieser vorinstanzlichen Ansicht hatte sich das Bundesgericht im Urteil vom 2. März 2004 jedoch gerade zu befassen und es hat sie verworfen, weshalb ihr auch bezogen auf den vorliegenden Fall nicht zu folgen ist.
4.3 Ausserdem stützen sich Carigiet/Koch bei ihrer Meinung auf Jöhl (vgl. Jöhl, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: SBVR, Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, S. 1740 f. Rz 155). Dieser hatte sich noch mit Art. 3 Abs. 3 lit. e aELG befasst. Er war zum Schluss gekommen, dass es nicht darauf ankommen könne, ob die Unterhaltsbeiträge bereits geleistet worden seien, wenn eine solche zivilgerichtliche Unterhaltsverpflichtung bestehe, solange die Gefahr des Missbrauchs ausgeschlossen sei. Daher sei der französische Text von Art. 3 Abs. 3 lit. e aELG massgeblich. Wie auch Carigiet/Koch richtig festhalten, wurde der französische Text dieser Bestimmung mit Inkrafttreten des neuen ELG per 1. Januar 2008 jedoch an die deutsche und italienische Fassung angepasst. Und zwar lautet die Bestimmung seit dem 1. Januar 2008 folgendermassen: e. les pensions alimentaires versées en vertu du droit de la famille. Bis Ende 2007 war der folgende Wortlaut zu finden: e. les pensions alimentaires prévues par le droit de la famille. Damit verdeutlicht der Gesetzgeber, dass die Unterhaltsbeiträge im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und WEL tatsächlich geleistet sein müssen, damit sie in der ZL-Berechnung berücksichtigt werden können, und dass es nicht genügt, wenn sie geschuldet sind. Daher ist es auch unerheblich, ob der Beschwerdeführer eine Abänderung des Scheidungsurteils respektive die Reduktion seiner Unterhaltspflicht hätte erwirken können.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass Jöhl der Ansicht ist, dass dort ein Missbrauch von Ergänzungsleistungen ohne weiteres verhindert werden könne, wo eine zivilrechtliche Anordnung auf Direktauszahlung des entsprechenden Teils der Ergänzungsleistungen bestehe (Jöhl, a.a.O., S. 1741 Rz 155). Carigiet/Koch halten in diesem Sinne fest, falls die in der (ZL-)Anspruchsermittlung berücksichtigten Unterhaltsbeiträge aber nicht angewiesen würden, seien sie aus der Anspruchsberechnung herauszunehmen. Im vorliegenden Fall wurde eine solche zivilrechtliche Anweisung der Direktauszahlung der Unterhaltsbeiträge von monatlich zweimal Fr. 500.-- durch die ZL-Behörde an die Unterhaltsberechtigte im Scheidungsurteil indes nicht vorgesehen (Urk. 12/2/5). Auch vor diesem Hintergrund ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin daher nicht zu beanstanden.
4.4 Die übrigen Einwände des Beschwerdeführers vermögen daran nichts zu ändern. Insbesondere kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten aus dem Umstand ableiten, dass die Beschwerdegegnerin in der Zeit vor dem Scheidungsurteil vom B.___ 2004 eheschutzrichterlich festgelegte Unterhaltsbeiträge als Ausgabe in der ZL-Berechnung berücksichtigt hatte (Urk. 12/1/62). Es wurde damit nicht etwa ein Vertrauensschutz (vgl. dazu BGE 131 V 472 E. 5) begründet, der ein Abweichen vom materiellen Recht rechtfertigen würde.
4.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
5. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist für das vorliegende Verfahren nach Massgabe von Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen aus der Gerichtskasse eine Entschädigung zuzusprechen. Ausgehend vom gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- und unter Berücksichtigung der eingereichten Honorarnote vom 31. Oktober 2012, welche einen Aufwand von 14,75 Stunden und Barauslagen von Fr. 88.50 ausweist (Urk. 19), ist Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler mit Fr. 3281.60 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtkasse zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, Zürich, wird mit Fr. 3281.60 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
- Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).