Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: ZL.2011.00046
[9C_61/2012]
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ZL.2011.00046
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtsschreiberin von Streng
Urteil vom 30. November 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Gemeinde T.___
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Gemeinde T.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, X.___ mit Einspracheentscheid vom 20. Mai 2011, mit welchem die Verfügungen vom 5. November und vom 18. Dezember 2010 teilweise abgeändert wurden, monatliche Zusatzleistungen ab 1. Mai 2008 von Fr. 607.--, ab 1. Januar 2009 von Fr. 202.--, ab 1. Januar 2010 von Fr. 336.-- und ab 1. Januar 2011 von Fr. 369.-- zugesprochen hat (Urk. 2, Urk. 8/18, Urk. 8/20/1),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 22. Juni 2011, mit welcher die Versicherte im Wesentlichen beantragt hat, es seien ihr höhere Zusatzleistungen zuzusprechen (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Durchführungsstelle vom 27. September 2011 (Urk. 7),
in Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin beantragt hat, die Zusatzleistungen für die Jahre 2008, 2009, 2010 und 2011 seien neu zu berechnen (Urk. 1),
dass sie zur Begründung der Beschwerde zunächst anführte, die Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit seien von der Durchführungsstelle unrichtig und in willkürlicher Missachtung des Urteils des Sozialversicherungsgerichts vom 24. September 2010 (ZL.2009.00041) festgesetzt worden (vgl. Urk. 8/1),
dass die Durchführungsstelle im Einspracheentscheid vom 20. Mai 2011 feststellte, die Beschwerdeführerin habe aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Jahr 2007 ein Einkommen von Fr. 10'780.--, im Jahr 2008 ein solches von Fr. 6'836.-- und im Jahr 2009 ein solches von Fr. 4'677.-- erzielt (Urk. 2),
dass diese Feststellungen aufgrund der Akten nicht zu beanstanden sind und mit dem erwähnten Urteil des Sozialversicherungsgerichts in Einklang stehen,
dass der gegenteiligen Meinung der Beschwerdeführerin daher nicht gefolgt werden kann,
dass die Durchführungsstelle für die Berechnung der Zusatzleistungen der Jahre 2008, 2009 und 2010 demnach zu Recht - in Anwendung der Vergangenheits-bemessung (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zu AHV/IV) - auf die angeführten Erwerbseinkommen abstellte (Urk. 2, vgl. Urk. 8/1),
dass von der Beschwerdeführerin hingegen zu Recht beanstandet wurde, dass die Durchführungsstelle für die Berechnung der Zusatzleistungen des Jahres 2011 erneut auf das im Jahr 2009 erzielte Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit - zuzüglich Fr. 700.-- aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (Urk. 2/1 S. 3 unten) - von Fr. 4'677.-- abstellte und mithin darauf verzichtete, das hier massgebliche, im Jahr 2010 erzielte Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit abzuklären und festzulegen (Urk. 2/1 S. 3, Urk. 2/2 S. 6),
dass die Beschwerdeführerin Anspruch darauf hat, dass die Zusatzleistungen des Jahres 2011 aufgrund des im Jahr 2010 erzielten Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit berechnet werden (vgl. Urk. 1 S. 4),
dass der Einspracheentscheid vom 20. Mai 2011 in diesem Punkt somit nicht korrekt ist,
dass die Durchführungsstelle, an welche die Sache zurückgeht, deshalb das im Jahr 2010 erzielte Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit - unter Mitwirkung der Beschwerdeführerin - zu ermitteln und gestützt darauf die Zusatzleistungen für das Jahr 2011 neu festzusetzen haben wird,
dass die Beschwerdeführerin im Weiteren anführte, die Altersrente der Fürsorgestiftung R.___ von Fr. 8'000.-- sowie der Lohn der Comedia von Fr. 700.-- seien von der Durchführungsstelle fälschlicherweise mehrmals in die Berechnung der Zusatzleistungen einbezogen worden, dies obwohl ihr diese Einkünfte nur einmalig, nämlich im Jahr 2009 zugekommen seien (Urk. 1 S. 3 f.),
dass aufgrund der Akten feststeht, dass der Beschwerdeführerin die angeführten Einkünfte, Altersrente und Verdienst im Jahr 2009 ausbezahlt wurden (Urk. 8/20/2-3),
dass die Durchführungsstelle bei der Berechnung der Zusatzleistungen für das Jahr 2009 die Altersrente von Fr. 8'000.-- demnach zu Recht gestützt auf Art. 23 Abs. 3 ELV (in Anwendung der Gegenwartsbemessung) berücksichtigt hat und die Berücksichtigung des Verdienstes von Fr. 700.-- ebenfalls nicht zu beanstanden ist (Urk. 2/2 S. 3),
dass die Durchführungsstelle bei der Berechnung der Zusatzleistungen für die Jahre 2010 und 2011 diese Einkünfte erneut berücksichtigte, dies obwohl Belege dafür, dass diese Einkünfte der Beschwerdeführerin weiterhin ausbezahlt worden wären, in den Akten fehlen (Urk. 2/2 S. 6),
dass die Durchführungsstelle mit diesem Vorgehen dem Untersuchungsgrundsatz nicht genügt hat,
dass der Einspracheentscheid vom 20. Mai 2011 somit auch in diesem Punkt nicht korrekt ist,
dass die Durchführungsstelle abzuklären haben wird, ob ihre Annahme, wonach die fraglichen Einkünfte der Beschwerdeführerin auch in den Jahren 2010 und 2011 zugekommen sind, zutrifft, und gestützt auf die gewonnenen Erkenntnisse die Zusatzleistungen für die Jahre 2010 und 2011 neu zu berechnen haben wird,
dass nach dem Gesagten der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. Mai 2011 in Bezug auf die Zusatzleistungen für die Jahre 2010 und 2011 aufzuheben und die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen und anschliessender Neuberechnung des Anspruchs auf Zusatzleistungen für die Jahre 2010 und 2011 im Sinne der Erwägungen an die Durchführungsstelle zurückzuweisen ist,
dass die Beschwerdeführerin überdies beantragt hat, es seien ihr für die drei Zahlungs-befehle betreffend die Jahre 2008, 2009, 2010, mit welchen sie laut ihren eigenen Angaben die Durchführungsstelle für ausstehende Forderungen betrieben hat, entsprechende Rechtsöffungstitel auszustellen,
dass das Sozialversicherungsgericht nur zuständig ist, Beschwerden gegen Verfügungen im Sozialversicherungsbereich zu beurteilen,
dass es ihm dagegen nicht zusteht, Vollstreckungshandlungen zu überprüfen, sondern hiefür die nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs zuständigen Behörden anzurufen sind,
dass auf die Beschwerde in diesem Punkt daher nicht einzutreten ist,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. Mai 2011 in Bezug auf die Zusatzleistungen für die Jahre 2010 und 2011 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über die Zusatzleistungen für die Jahre 2010 und 2011 neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Gemeinde T.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).