ZL.2011.00047

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichterin Käch

Gerichtsschreiber Brühwiler
Urteil vom 3. September 2012
in Sachen
X.___

 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Thomas Honegger
Honegger Rechtsberatung & Treuhand
Rütistrasse 2,  8636 Wald ZH

gegen

Y.___

 
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1924, meldete sich am 17. März 2010 bei der Gemeinde Z.___, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 8/32). Die Berechnung des Leistungsanspruchs durch die Durchführungsstelle ergab einen Überschuss der anrechenbaren Einnahmen (Fr. 86'733.--) über die anerkannten Ausgaben (Fr. 59'710.--) von Fr. 27'023.--, wobei die Durchführungsstelle der Versicherten ein Verzichtsvermögen von Fr. 165'000.-- aufgrund eines im Jahr 2003 gewährten Erbvorbezuges sowie Fr. 59'000.-- Ertragswert einer Wiesenparzelle anrechnete (Urk. 8/17). Mit Verfügung vom 15. Dezember 2010 verneinte die Durchführungsstelle einen Anspruch auf Zusatzleistungen (Urk. 8/16). Die von der Versicherten am 20. Januar 2011 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/9) wies sie mit Entscheid vom 10. Mai 2011 ab (Urk. 8/6 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 10. Mai 2011 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 29. Juni 2011 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben, ihr sei kein entäussertes Vermögen anzurechnen, der Ertragswert der Wiese sei auf Fr. 29‘500.-- zu reduzieren und die Verfügung über die Ausrichtung von Zusatzleistungen entsprechend zu korrigieren und neu zu berechnen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 25. Juli 2011 beantragte die Durchführungsstelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 27. Juli 2011 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4 bis Art. 6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur AHV/IV, ZLG, in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung).
1.2     Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG; Art. 15 ZLG).
1.3     Eine Verzichtshandlung liegt unter anderem vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat oder wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht beziehungsweise ihre Rechte nicht durchsetzt (BGE 131 V 329, 128 V 39 und 121 V 205 E. 4a; AHI 2001 S. 133 E. 1b, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts P 51/03 vom 22. März 2004, E. 2.2).
         Das Bundesgericht hat hierbei in konstanter Rechtsprechung erkannt, dass in der Geldhingabe für Lebenshaltung, Anschaffung von Konsumgütern, Tilgung von Schulden, Ferien etc. kein Vermögensverzicht erblickt werden kann. Vielmehr ist auch eine solche Geldhingabe als Vermögenshingabe im Austausch gegen eine adäquate Gegenleistung zu betrachten (BGE 115 V 352, AHI Praxis 1994 S. 214, Urteil des Bundesgerichts P 85/02 vom 11. März 2003).
         Dass eine Vermögenshingabe gegen eine adäquate Gegenleistung erfolgt ist, ist als anspruchsbegründende Tatsache von der leistungsansprechenden Person zu beweisen, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit mass-gebend ist und sie die Folgen allfälliger Beweislosigkeit zu tragen hat, und zwar in dem Sinne, dass sie sich das angeblich entäusserte restliche Vermögen sowie den darauf entfallenden Ertrag (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG) anrechnen lassen müsste (BGE 121 V 204 E. 6a; AHI 1995 S. 167 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts P 38/06 vom 11. Oktober 2007 E. 3.3.1).
1.4     Gestützt auf Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG hat der Bundesrat in Art. 17 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) nähere Bestimmungen zur Vermögensbewertung erlassen. Danach ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (Abs. 1). Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in der EL Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind sie zum Verkehrswert einzusetzen (Abs. 4). Nach Abs. 5 dieser Bestimmung ist bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Veräusserung eines Grundstücks für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vorliegt, der Verkehrswert massgebend. Der Verkehrswert gelangt nicht zur Anwendung, wenn von Gesetzes wegen ein Rechtsanspruch auf den Erwerb zu einem tieferen Wert besteht.
1.5     Nach der Rechtsprechung ist bei der Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen des überlebenden Ehegatten mit dem Tod des anderen Ehegatten eine güter- und erbrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen. Das daraus resultierende Vermögen des überlebenden Ehegatten steht in dessen Alleineigentum und ist bei der Berechnung der Ergänzungsleistung vollumfänglich und nicht nur zur Hälfte zu berücksichtigen. Das muss gleichermassen gelten, wenn nicht ein effektiv vorhandenes, sondern ein verzichtetes Vermögen zu beurteilen ist. Dieses ist so zu berechnen, wie wenn der Vermögensverzicht nicht stattgefunden hätte. Das Verzichtsvermögen ist daher beim überlebenden Ehegatten nicht nur hälftig, sondern grundsätzlich ganz anzurechnen. Ist der Vermögensverzicht so zu behandeln, wie wenn er nicht stattgefunden hätte, mithin wie wenn das Vermögen noch vorhanden wäre, so ist die infolge des Todes des Ehegatten vorzunehmende güter- und erbrechtliche Auseinandersetzung zu berücksichtigen. Denn soweit das Vermögen des Verstorbenen erbrechtlich an Dritte geht, handelt es sich nicht mehr um Vermögen des überlebenden Ehegatten. Es darf daher auch nicht bei der Berechnung des Anspruchs auf eine Ergänzungsleistung berücksichtigt werden. Dies gilt jedenfalls, wenn das Vermögen an gesetzliche Erben geht. Denn diese haben einen unmittelbar gesetzlichen Anspruch auf ihren Erbteil. Die Auszahlung dieses Anspruchs kann daher nicht als Vermögensverzicht im Sinne von Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG betrachtet werden (Urteil des Bundesgerichts P 30/06 vom 5. Februar 2007 E. 4.3.2 und E. 4.4).
1.6     Gemäss §§ 15 und 19a Abs. 3 des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist.

2.      
2.1     Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zusatzleistungen ab dem 1. März 2010. Der Einnahmeüberschuss von Fr. 27'023.--, von dem die Beschwerdegegnerin ausgeht, berechnete diese wie folgt (Urk. 8/17):
         Vermögen am 31. Dezember 2009:
         Guthaben ZKB                Fr. 6'670.--            Bruttozins          Fr.      41.--
         Guthaben Post                Fr. 1‘023.--                    
         Guthaben Clientis            Fr. 34'247.--          Bruttozins          Fr.     225.--
         Vermögensverzicht          Fr. 165'000.--        0.6 % Zins          Fr.     990.--
         Wiese: Ertragswert           Fr. 59'000.--
         Summe                          Fr. 265'940.--        Bruttozins          Fr.  1'265.--
         Vermögensfreigrenze        Fr. 25'000.--
         Anrechenbares Verm.       Fr. 240'940.--        (1/5 Einkommen: Fr. 48‘188.--)

         Einkünfte:
         Vermögensertrag                                                 Fr.  1‘256.--
         Vermögensverzehr                                               Fr. 48‘188.--
         Rente                                                                Fr. 24‘096.--
         Leistungen der Krankenkasse                                 Fr.   8‘213.--
         Prämienverbilligung                                             Fr.   1‘080.--
         Pachtzinseinnahmen                                            Fr.   3‘900.--
         Total anrechenbares Einkommen                            Fr. 86‘733.--
         Ausgaben:
         Heimtaxe (Fr. 143.50 / Tag)                                   Fr. 52'378.--
         persönliche Ausgaben                                           Fr.   3'600.--
         kant. Durchschnittsprämie KVG                             Fr.   3'732.--
         Total Ausgaben                                                   Fr. 59'710.--
         Einnahmenüberschuss                                          Fr. 27'023.--
2.2     Die Beschwerdeführerin wandte sich gegen die Anrechnung eines Vermögensverzichts und legte ihrer zu einem Ausgabenüberschuss von Fr. 20'717.-- führenden Berechnung den von der Beschwerdegegnerin ermittelten Ausgaben von Fr. 59'710.-- Einnahmen von Fr. 38'993.-zugrunde. Weiter beantragte sie, dass kein entäussertes Vermögen anzurechnen sei, da die Beschwerdegegnerin die nun thematisierten Erbvorbezüge falsch berechnet habe, da im Jahre 2003 nur eine partielle Erbteilung vorgenommen worden sei und damit ihren Nachkommen aus dem Nachlass ihres verstorbenen Ehemannes, welcher ihr nun angerechnet werde, noch Ansprüche zustünden (Urk. 1 S. 3 f). Ebenso habe die Beschwerdegegnerin ein ihr von ihrem Sohn H.___ eingeräumtes lebenslanges Wohnrecht in der Berechnung nicht berücksichtigt (Urk. 1 S. 4 f.) und den Ertragswert der Wiesenparzelle sowie die Einnahmen der daraus gezogenen Pachtzinsen ungeachtet der erb- und güterrechtlichen Gegebenheiten berechnet (S. 2 Ziff. 3, S. 6 Ziff. 8).
3.
3.1     Fest steht nach der Aktenlage, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin, C.___, am 1. März 1946 den landwirtschaftlichen Hof seines Vaters zum Preis von Fr. 46'000.-- kaufte und seinen Eltern ein lebenslängliches Wohnrecht einräumte (Urk. 8/23). Gemäss Parteivorbringen erstellte C.___ zu einem späteren Zeitpunkt als Ersatz des Bauernhauses ein Zweifamilienhaus an der D.___-Strasse in E.___ (Urk. 3/4 S. 2 Ziff. 3). Da der Kauf zeitlich vor der Eheschliessung mit der Beschwerdeführerin im Jahr 1954 (Urk. 8/55) erfolgte, stellte das Grundeigentum Eigengut von C.___dar (Art. 198 Ziff. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs, ZGB). Am 1. November 1991 starb der Ehemann der Beschwerdeführerin (Urk. 8/24). Der Nachlass blieb vorerst ungeteilt. Mit partiellem Erbteilungsvertrag vom 10. Dezember 2003 einigte sich die Erbengemeinschaft, bestehend aus der Beschwerdeführerin und ihren beiden Kindern, F.___ und H.___, darauf, die Liegenschaft an der D.___-Strasse in E.___, den beiden vorgenannten Nachkommen je zu Alleineigentum zu übertragen, wobei der Verkaufspreis unter anderem mittels Erbvorbezügen der beiden Nachkommen im Betrag von je Fr. 112'500.-- getilgt wurde (Urk. 8/25).
         Die Beschwerdegegnerin qualifizierte diesen Erbvorbezug als Verzichtsvermögen (total Fr. 225'000.-- im Jahre 2003) und reduzierte diesen Betrag in ihrer Berechnung jährlich um Fr. 10'000.-- gemäss Art. 17a Abs. 1 ELV, wobei sie schliesslich in der Verfügung vom 15. Dezember 2012 ein entäussertes Vermögen von noch Fr. 165'000.-- festsetzte (Urk. 8/17).
3.2     Nach der Rechtsprechung ist bei der Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen des überlebenden Ehegatten mit dem Tod des anderen Ehegatten eine güter- und erbrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen (vgl. vorstehend E. 1.5). Eine solche hat die Beschwerdegegnerin gänzlich unterlassen, fokussierte sie doch lediglich auf die Erbvorbezüge der Nachkommen der Beschwerdeführerin, ohne die erbrechtlichen Gegebenheiten zu beachten (Urk. 2 S. 2). Darüber hinaus ging sie auch nicht auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin ein, was von dieser zu Recht gerügt wurde (vgl. Urk. 1 S. 4 ff.). Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann jedoch im vorliegenden Verfahren als geheilt betrachtet werden, da die Beschwerdeführerin die Möglichkeit erhielt, sich vor der Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 124 V 183 E. 4a mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 42 N 9) und darüber hinaus eine Rückweisung nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie hier zu einem formalistischen Leerlauf und zu unnötigen Verzögerungen führen würde (BGE 116 V 182 E. 3c und d; Urteil des Bundesgerichts I 30/00 vom 19. April 2000 E. 3).
3.3
3.3.1   Wie die Beschwerdeführerin zutreffend dargelegt hat, unterstanden C.___ und die Beschwerdeführerin, welche keinen Ehe- oder Erbvertrag abgeschlossen hatten, dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung mit hälftiger Vorschlagsteilung (Art. 181 und Art. 215 Abs. 1 ZGB). Damit gelten gemäss Art. 462 Ziff. 1 ZGB im vorliegenden Fall hälftige Erbquoten, da die Beschwerdeführerin den Nachlass mit ihren beiden Kindern zu teilen hat. In Anwendung dieser gesetzlichen Bestimmungen sowie gestützt auf das Steuerinventar (Urk. 8/22) sowie den Erbschein und den Erbteilungsvertrag (Urk. 8/24-25) hat die Beschwerdeführerin zutreffend ermittelt, dass nach erfolgter erb- und güterrechtlicher Auseinandersetzung Ansprüche der Nachkommen der Beschwerdeführerin im Nachlass von C.___von je rund Fr. 8'000.-- bestehen (vgl. Berechnung Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 7.3). Diesbezüglich kann der Einwand der Beschwerdegegnerin, sie habe die Aufstellungen der Beschwerdeführerin bezüglich der güterrechtlichen Auseinandersetzung nicht weiter verfolgt, da diese Angaben nicht mit genügend Belegen untermauert worden seien (vgl. Urk. 2 S. 3 oben), nicht gefolgt werden. Die Belege sind wohl vorhanden, wurden von der Beschwerdegegnerin mangels erbrechtlicher Überlegungen einfach falsch interpretiert. Weiterungen hierzu erübrigen sich und die Erbansprüche der Kinder der Beschwerdeführerin in der Höhe von total rund Fr. 16'000.-- sind somit vom Verzichtsvermögen abzuziehen.
3.3.2   Eine zweite Korrektur in der Berechnung von Zusatzleistungen betrifft die Pachtzinsen des in der Steuererklärung von 2009 mit einem Ertragswert von total Fr. 59'000.-- bewerteten Wies- und Streulands (Urk. 8/41, Urk. 8/54 Ziff. 6.4). Dessen Pachtzinsen betragen jährlich Fr. 4'000.-- (Urk. 8/42) was reduziert um jährliche Unterhalts- und Verwaltungskosten einen jährlich zu berücksichtigen Ertrag von Fr. 3'900.-- ergibt (Urk. 8/41 S. 2).
Auch in diesem Falle ist in Anwendung der erbrechtlichen Bestimmungen (Art. 462 Ziff. 1 ZGB) der Anspruch der Beschwerdeführerin auf die Pachtzinsen zu halbieren, auch wenn sie gänzlich der Beschwerdeführerin zufielen. Beim hälftigen Anteil der Kinder handelt es sich faktisch um Unterstützungsbeiträge der Kinder, was auch aus der Steuererklärung 2009 hervorgeht (vgl. Urk. 8/54 Ziff. 6.4). Eine eigentliche Schenkung seitens der Kinder an die Beschwerdeführerin ist aber nicht erstellt und stellen eine Schuld der Beschwerdeführerin gegenüber der Kinder dar soweit sie noch nicht verjährt sind. Als periodische Leistungen verjähren diese nach fünf Jahren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_645/2011 vom 16. Dezember 2011 E. 5), weshalb nur die letzten fünf Jahre in der vorliegenden Berechnung berücksichtigt werden können, was einen (vom Verzichtsvermögen abzuziehenden) Anspruch der Kinder der Beschwerdeführerin von Fr. 9'750.-- ergibt (5 x Fr. 3'900.-- = Fr. 19'500.-- x 0.5). Dementsprechend ist auch der Ertragswert des Wies- und Streulands auf die Hälfte, mithin Fr. 29'500.-- festzusetzen (vgl. Art. 462 Ziff. 1 ZGB).
3.3.3   Eine weitere Reduktion des entäusserten Vermögens in der Höhe von Fr. 60'840.-- machte die Beschwerdeführerin in Form eines lebenslangen Wohnrechts ab dem 10. Dezember 2003 geltend und führte aus, dass ihr Sohn H.___ dieses an der 2.5-Zimmerwohnung in seinem Hausteil eingeräumt habe, welches aufgrund der ausgezeichneten Familienverhältnisse nicht ins Grundbuch eingetragen und somit nur mündlich vereinbart worden sei, und welches sie bis zum Eintritt ins Alterswohnheim im März 2010 ausgeübt habe (Urk. 1 S. 4 Ziff. 7.2, S. 7 Ziff. 9). Die Beschwerdegegnerin bestritt hingegen das Vorliegen eines solchen mit dem Hinweis auf fehlende Belege (Urk. 2 S. 3 Mitte).
         Das im Streit liegende Wohnrecht wurde nur mündlich vereinbart. Dabei ist festzuhalten, dass ein unentgeltliches obligatorisches Wohnrecht auch formlos vereinbart werden kann (BGE 109 II 15 E. 2 = Pra 1983, 403; Higi, Zürcher Kommentar, Rz 161 der Vorbemerkungen zu Art. 253-274g OR; Urteil des Bundesgerichts 4C.65/2000 vom 22. Juni 2000 E. 3a). Ob ein Wohnrecht tatsächlich vereinbart wurde, ist vorliegend anhand von Indizien zu prüfen.
Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach alle am Erbteilungsvertrag Beteiligten sich darüber einig waren, dass aufgrund des ausgezeichneten Verhältnisses untereinander kein Eintrag im Grundbuch erforderlich sei (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 7.2), erscheint plausibel. Ebenfalls für diese Ansicht spricht die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bis zum Heimeintritt effektiv in der Liegenschaft gewohnt hat ohne ein Entgelt zu entrichten und ohne für irgendwelche Liegenschaftskosten aufkommen zu müssen (vgl. Steuererklärung 2009, Urk. 8/54). Diese aktenkundigen Umstände wurden von der Beschwerdegegnerin nicht kommentiert. Damit ist davon auszugehen, dass das von der Beschwerdeführerin behauptete Wohnrecht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist.
         Damit erhielt die Beschwerdeführerin bei der Hingabe der Erbvorzüge eine Gegenleistung, welche vom Verzichtsvermögen in Abzug zu bringen ist. Die von der Beschwerdeführerin durchgeführte Aufrechnung (vgl. Urk. 1 S. 7 Ziff. 9) mit einem monatlichen Mietwert von Fr. 1'000.-- für eine 2.5-Zimmerwohnung erscheint plausibel. Die an sich korrekte Kapitalisierung per 2003 (Zeitpunkt der Absprache) ergibt praktisch den identischen Wert. Beim damaligen Alter von 79 Jahren und einer Lebenserwartung von Frauen von 84 Jahren (Bundesamt für Statistik, Todesfälle, Sterblichkeit und Lebenserwartung), also noch fünf Jahren, hätte dies auch zirka Fr. 60'000.-- ergeben, wie es die Beschwerdeführerin errechnet hat. Damit ist bei der Berechnung der Zusatzleistungen auch der Betrag des Wohnrechts im Umfang von Fr. 60'000.-- zu berücksichtigen.
3.3.4   Eine weitere Reduktion des Verzichtsvermögens machte die Beschwerdeführerin unter dem Hinweis geltend, dass im Rahmen der Erbteilung mindestens seit 1991 die Hypothekarzinsen der Liegenschaft zu berücksichtigen gewesen wären, welche bis anhin von den Nachkommen der Beschwerdeführerin bezahlt worden seien. Die Beschwerdeführerin hätte jedoch kraft ihres hälftigen Erbanspruches bis Ende November 2003 (Erbteilungsvertrag, Übertragung der Liegenschaft auf die Nachkommen) zur Hälfte an die Verzinsung beitragen müssen (Urk. 1 S. 7 Ziff. 10). Die Beschwerdeführerin ermittelte eine weitere Schuld gegenüber den Nachkommen im Betrag von Fr. 67'500.--, indem sie einen durchschnittlichen Zinssatz von 4.5 % auf den Betrag von Fr. 250'000.-- (Hypothekarschuld per 30. Juni 1991, Urk. 8/22) ab 1. November 1991 bis Ende November 2003 aufrechnete (S. 7 unten).
Zutreffend ist, dass die Beschwerdeführerin während der Dauer der Erbengemeinschaft zur Hälfte an der Liegenschaft beteiligt und auch in diesem Ausmass zur Zinszahlung verpflichtet war. Die Kinder zahlten aber offenbar die Zinsen selber, ohne die Beschwerdeführerin heranzuziehen. Im Zeitpunkt der (partiellen) Erbteilung und der Übertragung der Liegenschaft auf die Kinder samt Gewährung der Erbvorbezüge hatte die Beschwerdeführerin (analog der Pachtzinsberechnung) noch eine durchsetzbare Schuld im Umfang der (sie betreffenden, hälftigen) Zinsen für die noch nicht verjährte Dauer von fünf Jahren. Dieser Betrag ist ebenfalls vom Verzichtsvermögen abzuziehen, weil es eine Gegenleistung für den gewährten Erbvorbezug darstellt.
Ausgehend von einem dazumal durchschnittlichen Zinssatz von 4.0 % (ZKB, Historische Zinssätze, Urk. 14) ergibt sich bei einer Hypothek von Fr. 250‘000.-- (Urk. 1 S. 6 und Urk. 8/22 S. 3 „Passiven“) ein Zinstotal von rund Fr. 50‘000.-- für die letzten fünf Jahr vor der Teilung im Jahr 2003. Davon schuldete die Beschwerdeführerin ihren Kindern die Hälfte, mithin Fr. 25‘000.--. Für einen weitergehenden Abzug vom Verzichtsvermögen für damals bereits verjährte Zinsen besteht dagegen kein Raum.
3.3.5   Zusammenfassend sind damit folgende Abzüge vom Verzichtsvermögen (gerundet) ausgewiesen:
         Restguthaben Erben                                                      Fr. 16'000.--
         Anspruch Kinder auf Pachtzinsen                                    Fr. 10'000.--
         Kapitalwert Wohnrecht                                         Fr. 60'000.--
         Anspruch Kinder Hypothekar-Zinsen                      Fr. 25'000.--
         Reduktion Fr. 10'000.--/Jahr                                 Fr. 60'000.--
         Total                                                                 Fr. 171'000.--

3.4     Die gemäss Erbteilungsvertrag vom 10. Dezember 2003 in der Höhe von total Fr. 225'000.-- (2 x Fr. 112'500.--) bestehenden Erbvorbezüge der Nachkommen der Beschwerdeführerin, welche Verzichtsvermögen darstellen, sind daher um den Betrag von Fr. 171'000.-- zu reduzieren, was ein entäussertes Vermögen von Fr. 54'000.-- ergibt, welches der Beschwerdeführerin anzurechnen ist. Hinsichtlich des Verzichtsvermögens resultiert zudem bei einer Verzinsung zu 0.6 % (Urk. 8/17) ein hypothetischer Ertrag von Fr. 324.-- (statt Fr. 990.--).
Unter Berücksichtigung des - abgesehen vom Verzichtsvermögen und dem bloss hälftig anrechenbaren Ertragswert der Wiese - unbestritten gebliebenen Vermögens (Urk. 8/17) ist im massgebenden Zeitpunkt per 1. Januar 2010 (Art. 23 Abs. 1 ELV) von einem Gesamtvermögen von Fr. 125'440.-- auszugehen. Der die Vermögensfreigrenze von Fr. 25'000.-- übersteigende Betrag beläuft sich auf Fr. 100'440.--, wovon 1/5, das heisst Fr. 20'088.--, als Einkommen anrechenbar ist.
3.5     Somit belaufen sich die anrechenbaren Einnahmen insgesamt auf Fr. 56‘017.-- (Vermögensertrag Fr. 590.-- [Fr. 41.-- + Fr. 225.-- + Fr. 324.--] + Vermögensverzehr Fr. 20'088.--, AHV-Rente und Leistungen der Krankenkasse zuzüglich Prämienverbilligung total Fr. 33'389.--, anteilsmässige Pachtzinseinnahmen G.___ Fr. 1'950.--). Demgegenüber betragen die unbestritten gebliebenen anerkannten Ausgaben Fr. 59'710.--, so dass ein Ausgabenüberschuss von Fr. 3‘693.-- resultiert, welcher gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG dem jährlichen Betrag der Ergänzungsleistung entspricht.
         Die Beschwerdegegnerin wird den Anspruch auf Zusatzleistungen ab 1. März 2010 folglich und gestützt auf die vorgenannten Erwägungen neu zu berechnen haben. Der angefochtenen Einspracheentscheid vom 10. Mai 2011 (Urk. 2) ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Anspruch auf Zusatzleistungen (Ergänzungsleistungen und allenfalls kantonale Beihilfe sowie Gemeindezuschüsse) der Beschwerdeführerin ab 1. März 2010 im Sinne der Erwägungen neu berechne.

4.       Die Prozessentschädigung ist nach Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. Mai 2011 aufgehoben und die Sache an die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinde Z.___ zurückgewiesen wird, damit diese den Anspruch auf Zusatzleistungen der Beschwerdeführerin ab März 2010 basierend auf einem Ausgabenüberschuss von Fr. 3‘693.-- festlege.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Thomas Honegger
- Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).