ZL.2011.00048
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Fehr
Urteil vom 26. April 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Valentin N. J. Landmann
Anwaltsbüro Landmann
Möhrlistrasse 97, Postfach 2676, 8033 Zürich
gegen
Stadt Y.___
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1944, bezieht eine Altersrente der AHV. Auf sein Gesuch vom 31. Oktober 2007 (Urk. 9/10) hin richtete seine damalige Wohnsitzgemeinde Z.___ Zusatzleistungen aus, zuletzt ab 1. Januar 2010 in der Höhe von Fr. 1'920.-- pro Monat (Ergänzungsleistungen, Beihilfen, Gemeindezuschüsse und Mietzinszuschüsse, Urk. 9/3). Mit Verfügung vom 5. Januar 2010 (Urk. 9/2) stellte die Gemeinde Z.___ die Auszahlung von Zusatzleistungen infolge Wegzugs aus der Gemeinde per 1. Februar 2010 ein.
1.2 Per 1. Februar 2010 meldete sich der Versicherte in seiner neuen Wohngemeinde Y.___ an (Urk. 9/244). Die Stadt Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), sprach ihm mit Verfügung vom 22. Juni 2010 (Urk. 9/259) ab 1. Februar 2010 Zusatzleistungen in der Höhe von monatlich Fr. 1'313.-- (Ergänzungsleistungen und Beihilfen) zu mit dem Vermerk, dass die Verfügung als Provisorium gelte und unter anderem weitere - einzeln genannte - Angaben zu machen seien. Hiergegen erhob der Versicherte am 27. Juli 2010 (Urk. 9/228/2) Einsprache und bemängelte unter anderem verschiedene Berechnungsgrundlagen. In der Folge reichte er verschiedene Unterlagen und Stellungnahmen ein (Urk. 9/179-191).
Am 24. Mai 2011 erliess die Durchführungsstelle drei mit „Verfügung“ betitelte Entscheide, mit welchen sie die Auszahlungen der Zusatzleistungen ab 1. Februar 2010 (Urk. 9/178) beziehungsweise 1. Januar 2011 (Urk. 9/177) einstellte und die seit 1. Februar 2010 ausgerichteten Leistungen in der Höhe von Fr. 22'009.-- (Ergänzungsleistungen, Beihilfen, Krankheitskosten) zurückforderte (Urk. 9/176). Am 30. Mai 2011 (Urk. 9/175 = Urk. 2) erliess sie sodann einen Einspracheentscheid, womit sie dem Antrag auf Anrechnung eines höheren Mietzinses folgte, die angefochtene Verfügung vom 22. Juni 2010 indes aufgrund neu vorliegender Tatsachen durch „die definitive Verfügung vom 24. Mai 2011“ ersetzte und zur Rückforderung zu viel ausgerichteter Zusatzleistungen auf die ergangene separate Verfügung verwies (S. 5, Dispositiv Ziff. I.).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 30. Mai 2011 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 29. Juni 2011 (Urk. 1/1-2) sowie Ergänzung vom 9. Juli 2011 (Urk. 5) Beschwerde und ersuchte - unter Hinweis auf abweichende Berechnungsgrundlagen - sinngemäss um Zusprache von Ergänzungsleistungen (ab Juni 2011 im Betrag von Fr. 1'363.--, Urk. 1/1 S. 3 Ziff. 1) sowie um Aufhebung des „Zahlungsstopps“ (Urk. 1/1 S. 7 Ziff. 1.3). Die Durchführungsstelle beantragte am 12. August 2011 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde (S. 10).
Mit Verfügung vom 16. September 2011 (Urk. 14) wies das Gericht das vom Versicherten am 15. September 2011 (Urk. 12) replicando gestellte Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen (Weiterausrichtung der Zusatzleistungen) ab.
Nach einer weiteren Eingabe des Versicherten vom 21. September 2011 (Urk. 17) legitimierte sich am 26. September 2011 (Urk. 18) Rechtsanwalt Dr. Valentin Landmann als dessen Rechtsvertreter und beantragte seine Bestellung als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Die Durchführungsstelle reichte derweil innert Frist keine Duplik ein, worauf dem Versicherten mit Verfügung vom 3. November 2011 (Urk. 24) antragsgemäss (Urk. 21) Gelegenheit zu einer erneuten Stellungnahme gegeben wurde, welche am 17. November 2011 (Urk. 27) eingereicht wurde. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2011 (Urk. 34) wurde dem Versicherten Rechtsanwalt Dr. Valentin Landmann als unentgeltlicher Rechtvertreter ab Gesuchsdatum bestellt. Nachdem die Durchführungsstelle sich nicht mehr hatte vernehmen lassen, folgte am 17. Januar 2012 (Urk. 36) die entsprechende Mitteilung an den Versicherten.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
1.1.1 In formeller Hinsicht ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 22. Juni 2010 (Urk. 9/259) lediglich provisorisch ab 1. Februar 2010 Leistungen zugesprochen hat unter dem Hinweis auf eine Überprüfung der Sachlage nach dem Eingang von weiteren Unterlagen. Auf entsprechende Einsprache des Beschwerdeführers vom 27. Juli 2010 (Urk. 9/228/2) hin wäre damit ein Entscheid betreffend die provisorische Verfügung zu erlassen gewesen (Art. 52 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Dass die Beschwerdegegnerin stattdessen die Auflage der weiteren notwendigen Unterlagen abgewartet, hernach definitive Verfügungen erlassen (Urk. 9/177-178) und diese mittels Einspracheentscheid (Urk. 2) als massgebend bezeichnet hat, entspricht nicht dem gesetzlich vorgesehenen Ablauf. Denn damit befand die Beschwerdegegnerin über eine Frage (definitiver Anspruch), die nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung (provisorischer Anspruch) gebildet hatte.
1.1.2 Eine Aufhebung des Einspracheentscheids zum Neuentscheid über die Einsprache vom 27. Juli 2010 gegen die provisorische Verfügung vom 22. Juni 2010 sowie die Überweisung der Akten an die Beschwerdegegnerin zur Anhandnahme der sinngemässen Einsprache gegen die definitiven Verfügungen vom 24. Mai 2011 (Urk. 9/176-178) würde indes zu einem formalistischen Leerlauf führen:
Relevant ist vorliegend vorweg die materielle Rechtslage sowie die Klärung der Folgen des Umstandes, dass die definitiven Erhebungen der Beschwerdegegnerin den provisorischen nicht entsprechen. Der Beschwerdeführer erhob denn auch gegen die provisorische Verfügung vom 22. Juni 2010 durchwegs materielle Einwendungen und konnte sich sowohl im Einsprache- wie auch im vorliegenden Gerichtsverfahren ausführlich und umfassend äussern.
Angesichts dieser Umstände rechtfertigt es sich, umfassend auf die Beschwerde einzutreten und über die Ansprüche des Beschwerdeführers sowie eine allfällige Rückforderung zu entscheiden. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer (diesbezüglich) keine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend machte und auch nicht beantragte, in Bezug auf seine definitiven Ansprüche sowie die Rückforderung sei vorerst ein Einspracheverfahren durchzuführen. Selbiges würde angesichts der klaren Positionen der Parteien fürwahr keinen Sinn machen.
1.2
1.2.1 Der Beschwerdeführer erhob die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs einzig mit der Begründung, die Beschwerdegegnerin hätte ihn gestützt auf Art. 12 Abs. 2 des Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vor Erlass der Einstellungsverfügung darauf hinweisen müssen, dass sie eine Abänderung der Verfügung zu seinen Ungunsten beabsichtige, und ihm Gelegenheit zum Einspracherückzug einräumen müssen (Urk. 27 S. 5 Ziff. 8).
1.2.2 Hierzu ist festzuhalten, dass Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 22. Juni 2010 (Urk. 9/259) einzig die provisorische Ausrichtung von Zusatzleistungen war. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin zum Zeitpunkt der provisorischen Leistungszusprache der Ansicht war, noch nicht über die zur Leistungsbeurteilung notwendigen Angaben zu verfügen. In diesem Sinne kam sie dem Beschwerdeführer entgegen, als sie ihm - obwohl Unterlagen fehlten und er einen Anspruch noch nicht nachgewiesen hatte - bereits Leistungen ausrichtete. Dies allerdings unter dem Vorbehalt einer neuen Überprüfung nach Eingang der ausstehenden Akten.
Über den definitiven Anspruch des Beschwerdeführers ab 1. Februar 2010 hatte die Beschwerdegegnerin demgemäss gar nicht verfügt, weshalb sie auch nicht gehalten war, den Beschwerdeführer über eine allfällige Schlechterstellung zu informieren und ihm Gelegenheit zum Rückzug der Einsprache zu geben. Denn die Einsprache bezog sich von vorneherein lediglich auf die provisorische Leistungsausrichtung und nicht auf die definitiven Ansprüche des Beschwerdeführers, weshalb ein Rückzug der Einsprache die Beschwerdegegnerin nicht davon entbunden hätte, den Leistungsanspruch ab 1. Februar 2010 nach Eingang der Akten neu zu beurteilen.
1.2.3 Zur Zulässigkeit der provisorischen Leistungsausrichtung an sich hat sich das Bundesgericht namentlich im Urteil 9C_999/2009 vom 7. Juni 2010 (publiziert in SVR 8-9/2011 EL Nr. 7 S. 21 ff.) geäussert und festgehalten, dass eine Rückforderung nach Kenntnisnahme der anspruchsrelevanten Fakten gar nach Ablauf der Verjährungsfrist durchgesetzt werden kann, wenn diese im Grundsatz rechtzeitig angezeigt wurde (E. 6.2). Vorliegend ist die Verjährungsfrist unstreitig eingehalten, und es steht mithin fest, dass die Beschwerdegegnerin im Grundsatz berechtigt war, auf ihre provisorische Leistungszusprache zurückzukommen.
1.2.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin überhaupt legitimiert war, provisorische Leistungen unter dem sinngemässen Vorbehalt der Rückforderung auszurichten und keine Gehörsverletzung beging, als sie die definitiven Leistungen des Beschwerdeführers ohne Androhung einer Schlechterstellung festlegte.
2.
2.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG, in den seit 1. Januar 2008 gültigen Fassungen). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
2.2 Als Einnahmen werden gemäss Art. 11 Abs. 1 ELG unter anderem Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (lit. b) angerechnet.
3.
3.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 30. Mai 2011 (Urk. 2; beziehungsweise den damit als verbindlich erklärten Verfügungen vom 24. Mai 2011, Urk. 9/177-178) errechnete die Beschwerdegegnerin anerkannte Ausgaben für das Jahr 2010 von Fr. 33'084.-- (allgemeiner Lebensbedarf Fr. 18'720.--, Mietzins 12 x Fr. 861.-- = Fr. 10'332.--, Krankenpflegeversicherung Fr. 4'032.--) und für das Jahr 2011 von Fr. 33'690.-- (allgemeiner Lebensbedarf Fr. 19'050.--, Mietzins Fr. 10'332.--, Krankenpflegeversicherung Fr. 4'308.--).
Diese Beträge blieben beschwerdeweise unbestritten und erweisen sich als korrekt.
3.2 Als anrechenbare Einnahmen veranschlagte die Beschwerdegegnerin für das Jahr 2010 Fr. 43'659.-- (laufende Rente Fr. 19'152.--, Vermögensertrag Fr. 24'507.--) und für das Jahr 2011 Fr. 44'007.-- (laufende Rente Fr. 19'500.--, Vermögensertrag Fr. 24'507.--), wobei die Vermögenserträge zur Hauptsache aus Dividenden von je Fr. 24'500.-- pro Jahr bestanden.
3.3 Hierzu brachte der Beschwerdeführer vor, bei den fraglichen Dividenden handle es sich nicht um Einnahmen, sondern - gemäss tatsächlichem wirtschaftlichem Vorgang - um die „Rückzahlung“ des Verkaufserlöses des Bauwerkes sowie des Aktienmantels der Geschäftshaus D.___/A.___ AG (im Folgenden: A.___ AG). Für ihn als Aktionär stelle dieser Vorgang eine reine Vermögensänderung dar. Durch diese Änderung werde das Vermögen selbstverständlich nicht zu Einkommen. Das Vermögen bleibe Vermögen (Urk. 27 S. 3 Ziff. 6). Wieso die A.___ AG zwei der drei Rückzahlungen als Dividenden deklariere, obwohl es sich um den Erlös aus dem Verkauf ihres Bauwerkes handle, entziehe sich seiner Kenntnis. Es liege ein Fall „kreativer Buchhaltung“ der A.___ AG vor, welche er nicht verantworten müsse (Urk. 1 S. 11 Ziff. 3.2).
Sodann sei es gar nie zur Auszahlung der Dividende gekommen, sei diese doch an den Sohn B.___ ausbezahlt worden, was keinem freiwilligen Verzicht entspreche, seien doch damit Schulden getilgt worden, zu deren Rückzahlung er rechtlich verpflichtet sei. So habe er seine Schulden gegenüber den Söhnen im Betrag von knapp Fr. 200'000.-- mündlich und schriftlich anerkannt und damit auch implizit auf die Verjährungseinrede verzichtet. Die Söhne hätten bereits als Unmündige aufgrund der finanziell prekären Situation ihres Vaters zurückkrebsen müssen (durch Nichtzahlung der geschuldeten Unterhaltsbeiträge), wodurch sich die Ausbildungsdauer verlängert habe (Urk. 27 S. 3 f. Ziff. 7.1). Schliesslich könnten die Dividenden - wenn überhaupt - nur im tatsächlichen Betrag von Fr. 15'925.-- angerechnet werden (Urk. 27 S. 4 Ziff. 7.2).
3.4 Streitig und zu prüfen ist damit im Wesentlichen, wie die in den Jahren 2010 und 2011 zur Ausrichtung gelangten Dividenden zu qualifizieren sind und namentlich, ob es sich dabei um anrechenbare Einnahmen handelt.
Festzuhalten ist sodann, dass nicht die Vermögenssituation und in diesem Zusammenhang die Qualifikation von Vermögen und Schulden ausschlaggebend ist, schloss doch auch die Beschwerdegegnerin auf bestehende Schulden des Beschwerdeführers (Urk. 9/177-178). Relevant ist vorliegend einzig die Bedarfsrechnung im Sinne der Gegenüberstellung von anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen.
4.
4.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zusammen mit C.___ über sieben (von 300) Aktien der A.___ AG verfügte (Urk. 3/9 S. 17), wovon er die Hälfte hielt (Urk. 3/9 S. 2 Spalte 2 Mitte). Der Firmenzweck ist wie folgt umschrieben: „Erwerb, Erstellung, Vermietung und Verkauf von Geschäftshäusern und anderen Grundstücken, insbesondere an der D.___ und am A.___ in E.___ usw.“ (Urk. 39).
Im Geschäftsbericht 42/2009 (Urk. 3/9) wurde festgehalten, dass ein Baurechtsvertrag, auf welchem Grund sich ein Grossteil des bewirtschafteten Geschäftshauses befindet, am 31. Dezember 2010 ablaufen sollte. Anlässlich einer ausserordentlichen Generalversammlung am 13. Oktober 2009 seien die Aktionäre über den geplanten Verkauf der Liegenschaften an die F.___, ___, orientiert worden. Dabei hätten die Aktionäre einstimmig beschlossen, den genannten Kaufvertrag abzuschliessen. Per Ende Februar 2010 seien die Liegenschaften der A.___ AG zum Betrag von Fr. 9'063'000.-- an die F.___, ___, verkauft worden. Mit diesem Kaufvertrag seien ebenfalls zwei weitere Baurechte (auf welchem Grund weitere Gebäudeteile stehen und welche bis Ende 2040 laufen) auf die Käuferin übergegangen. Zeitgleich habe die F.___, ___, das Grundstück (mit dem abgelaufenen Baurechtsvertrag) käuflich erworben (S. 3 und S. 22).
Die A.___ AG legte ihren Betriebsgewinn von Fr. 3'726'164.25 für das Jahr 2009 in dem Sinne dar, dass dieser massgeblich auf den ausserordentlichen Erfolg im Rahmen der Aufwertung der Liegenschaft (von Fr. 4.68 Mio. auf Fr. 9.063 Mio.) zurückzuführen sei (S. 5 Spalte 2). Dieser Ertrag bildete mithin die Grundlage für die Dividendenausschüttung von je Fr. 2.1 Mio. in den Jahren 2010 und 2011.
4.2 Unbestritten ist, dass Dividenden grundsätzlich Vermögensertrag darstellen und damit als anrechenbare Einnahmen gelten. Der Beschwerdeführer geht aber davon aus, dass es sich bei den in den Jahren 2010 und 2011 ausgerichteten Dividenden der A.___ AG - obwohl so deklariert - gar nicht um Dividenden im eigentlichen Sinne handelte, sondern um eine Zahlung der A.___ AG an die Aktionäre, welche aufgrund des Verkaufs des Hauptaktivums, nämlich der Liegenschaft an zentraler Lage in der Stadt E.___, möglich wurde. Er geht mithin davon aus, dass die AG nicht einen Anteil am Geschäftserlös an die Aktionäre auszahlte, sondern im Sinne einer Selbstliquidation das Hauptaktivum veräusserte und den Erlös zur Ausrichtung brachte.
4.3 Eine Dividende ist der an die Aktionäre ausgeschüttete Teil des Reingewinns einer Aktiengesellschaft. Der Reingewinn ist der Gewinn nach Abzug aller Kosten bzw. Aufwendungen. Der Reingewinn steht für die Ausschüttung an die Aktionäre zur Verfügung. Er kann entweder an die Aktionäre als Dividende ausgezahlt werden oder in der Unternehmung belassen und wieder investiert werden. Der Reingewinn ist eine buchhalterische Grösse, er berücksichtigt damit auch nicht liquiditätswirksame Vorgänge (z.B. Abschreibungen).
Eine Voraussetzung für eine Gewinnentnahme und damit die Beschliessung der Ausrichtung einer Dividende ist deren Bezug auf einen verwendbaren Eigenkapitalbetrag: Dividenden dürfen nur aus dem ausgewiesenen Bilanzgewinn und aus hierfür gebildeten Reserven ausgerichtet werden (Art. 675 Abs. 2 des Obligationenrechts, OR). Verwendbar ist nur der Teil, der nach den obligatorischen Zuweisungen an die allgemeine gesetzliche Reserve übrig bleibt. Als verwendbares Eigenkapital gilt dasjenige Eigenkapital, das nicht auf das Nennkapital einerseits und auf die gesperrte Quote der allgemeinen gesetzlichen Reserve, die Reserve für eigene Aktien und die Aufwertungsreserve andererseits entfällt (Peter Böckli, Schweizer Aktienrecht, Zürich, Basel, Genf 2009, N 520 zu § 12).
4.4 Vorliegend ist erkennbar, dass die Aktionäre nach Ablauf des Baurechtsvertrages auf einem Teil des Geschäftshauses, dem beschlossenen Verkauf des Gebäudes und dem einstimmigen Beschluss, per 1. Oktober 2010 sämtliche Aktien an die K.___ AG zum Kaufpreis von Fr. 1.8 Mio. zu verkaufen (Urk. 3/10 S. 5 oben), die Geschäftstätigkeit an Dritte übergaben und nicht mehr selber in der AG verblieben. Faktisch kam dies einem Verkauf der A.___ AG gleich, bestehend hauptsächlich aus dem Gebäude. Sodann wurden die Aktien (nach dem Verkauf des Gebäudes) zu einem späteren Zeitpunkt separat verkauft.
4.5 Wenngleich diese Betrachtungsweise die vom Beschwerdeführer erzielten Erträge als eine Art Verkaufserlös und damit als Vermögensverschiebung (von Aktien zu Geld) und mithin nicht als Einkommen erschienen lassen, ist doch die rechtliche Situation eine andere. Eine einkommensneutrale Verflüssigung von Aktiven lässt sich bei Aktienanteilen durch den Verkauf der Aktien bewerkstelligen. In diesem Sinne konstatierten denn auch die Aktionäre anlässlich der Generalversammlung vom 29. Juni 2010, dass der Verkauf sämtlicher Aktien, welchem Vorgang die Generalversammlung einstimmig zugestimmt hatte, einkommensmässig nicht steuerpflichtig sein werde (Urk. 3/10 S. 4 oben). Gleichzeitig wurde indes festgehalten, dass die beiden zur Ausrichtung gelangenden Dividenden-Tranchen sehr wohl steuerrelevant seien (Urk. 3/10 S. 3 unten).
Diese Feststellungen und namentlich der Umstand, dass es sich bei den Dividendenausschüttungen ergänzungsleistungsrechtlich gleichwohl um Vermögensertrag und nicht um eine Vermögensverschiebung handelt, wurde rechnungstechnisch auch damit begründet, dass die Aktiven der A.___ AG massiv unterbewertet waren und dies mittels Auflösung stiller Reserven korrigiert wurde. Dies wurde bilanzierungstechnisch korrekt als ausserordentlicher Erfolg verbucht, weshalb diesem Wert in der Erfolgsrechnung entsprechend Rechnung zu tragen war. Damit aber handelt es sich nicht einfach um den Wert des Gebäudes (beziehungsweise der Aktien des Beschwerdeführers), sondern um einen Gewinn, welcher sich in der Dividende niederschlug und demgemäss als Vermögensertrag anzurechnen ist.
Dass der Beschwerdeführer dieser Verbuchungsweise heute nicht mehr zustimmen mag und diese als „kreative Buchhaltung“ bezeichnet, ändert nichts daran, dass er - vertreten durch C.___ - genau dieser Vorgehensweise an der Generalversammlung vom 29. Juni 2010 zustimmte (Urk. 3/10 S. 1 und S. 3 unten f.). Es wäre den Aktionären der A.___ AG frei gestanden, ihre Aktien vor dem Verkauf des Gebäudes freihändig zu verkaufen oder - wie erfolgt - als Gesamtpaket. Diesfalls wäre in Bezug auf den Beschwerdeführer tatsächlich von einer Vermögensverschiebung auszugehen gewesen (vorbehalten die Qualifikation eines allfälligen Vermögenszuwachses). Die A.___ AG hat aber die Lösung gewählt, zuerst das Gebäude zu verkaufen und den Aktionären eine Dividende auszurichten. Die Aktionäre verblieben dabei (bis zum Verkauf) weiterhin in ihrer Funktion und hatten sämtliche Rechte und Pflichten inne. Erst mit dem Verkauf der Aktien erfolgte rechtlich gesehen die Verschiebung in den Vermögen der Aktionäre (von Aktien zu Geld).
4.6 Zusammenfassend steht damit fest, dass sich die Aktionäre im Zeitpunkt des Entscheides über die Art und Weise des Verkaufes des Gebäudes sowie der Aktien über ihre Vorgehensweise im Klaren waren und allen bewusst war, dass die zur Ausrichtung gelangenden Dividenden steuerrelevant und damit als Vermögensertrag zu qualifizieren sein würden. Sowohl Jahresrechnungen der A.___ AG wie auch die entsprechenden Beschlüsse der Generalversammlung sind eindeutig und lassen im vorliegenden Verfahren betreffend Ergänzungsleistungen keine andere Qualifikation zu. Damit sind die dem Beschwerdeführer in den Jahren 2010 und 2011 zugeflossenen Dividenden als Vermögensertrag anzurechnen.
5.
5.1 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Dividenden seien gar nicht ihm, sondern seinem Sohn ausgerichtet worden, erscheint dies vorliegend als irrelevant. Fest steht, dass die Dividenden dem Beschwerdeführer zustanden und er diese an seinen Sohn auszahlen liess (Urk. 27 S. 3 unten).
5.2 Wie auch immer die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schulden (aus unbezahlt gebliebenen Unterhaltsbeiträgen) gegenüber seinen mittlerweile rund dreissigjährigen Kindern (Jahrgang 1979 und 1981, Urk. 8 S. 7 oben) zu qualifizieren sind, gelten diese beziehungsweise allfällige Abschlagszahlungen jedenfalls nicht als anerkannte Ausgaben.
Vorweg findet sich in der gesetzlichen Umschreibung der anerkannten Ausgaben gemäss Art. 10 ELG kein Posten betreffend Schuldenrückzahlung, weshalb eine Berücksichtigung von vornherein ausser Betracht fällt.
Den beiden nachträglich und im Rahmen des Verfahrens betreffend Ergän-zungsleistungen verfassten Urkunden vom 14. und 17. Juli 2010 (Urk. 3/15-16) ist sodann zu entnehmen, dass den Beschwerdeführer lediglich dann eine Rückzahlungspflicht trifft, wenn er zu Einnahmen kommt (jeweils letzter Punkt). Bei einem Ausgabenüberschuss - ohne Einrechnung der Dividenden - und einer fast ausgeglichenen Bedarfsrechnung - mit Einrechnung der Dividenden - kann nun sinnigerweise nicht davon gesprochen werden, der Beschwerdeführer sei zu Einnahmen gekommen.
5.3 Damit hat sich der Beschwerdeführer die Dividenden in vollem Umfange anrechnen zu lassen. Anders zu entscheiden hiesse, eine Weitergabe von Vermögenserträgen an erwachsene Kinder bei gleichzeitigem Bezug von Ergänzungsleistungen zu Lasten der Gemeinde zuzulassen. Faktisch würde die Beschwerdegegnerin die dreissigjährigen Söhne des Beschwerdeführers finanziell unterstützen. Dass dies bei den vorliegenden Verhältnissen nicht der Meinung des Gesetzgebers entspricht, ist offenkundig und braucht nicht weiter kommentiert zu werden.
6.
6.1 In masslicher Hinsicht brachte der Beschwerdeführer vor, es seien Dividenden von lediglich je Fr. 15'925.-- ausgerichtet worden. Er anerkannte sodann, dass mit diesen Einnahmen kein Ausgabenüberschuss resultiert (Urk. 27 S. 4 Ziff. 7.2). Diese Einschätzung ist zutreffend, resultieren doch auch bei Anrechnung der reduzierten Zahlungen sowohl für das Jahr 2010 als auch für das Jahr 2011 Einnahmenüberschüsse von rund Fr. 2'000.--.
6.2 Damit hat es mit der Feststellung sein Bewenden, dass der Beschwerdeführer zur Deckung seines Existenzbedarfs in den Jahren 2010 und 2011 keiner Leistung der Beschwerdegegnerin bedurfte. Die Leistungsverneinung der Beschwerdegegnerin erweist sich demgemäss als ebenso richtig wie die Rückforderung der (unter diesem Vorbehalt überhaupt erst) erbrachten Leistungen. Der angefochtene Einspracheentscheid ist demgemäss in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
7.
7.1 Auf Gesuch vom 26. September 2011 hin (Urk. 18 S. 2) bestellte das Gericht nach hinreichender Substantiierung der Bedürftigkeit (Urk. 28, Urk. 31) mit Verfügung vom 8. Dezember 2011 antragsgemäss Rechtsanwalt Valentin N.J. Landmann, Zürich, als unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 34 Dispositiv-Ziffer 1).
Mit Kostennote vom 17. April 2012 machte dieser einen Aufwand von 18.10 Stunden sowie Barauslagen von insgesamt Fr. 237.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) geltend (Urk. 40).
7.2 Mit der Ernennung als unentgeltlicher Rechtsvertreter tritt dieser in eine öffentlichrechtliche Beziehung zum Staat. Die unentgeltliche Verbeiständung bedeutet nicht etwa nur die staatliche Finanzierung eines privat gewählten Rechtsbeistandes. Vielmehr handelt es sich um ein öffentlichrechtliches Verhältnis zwischen dem Staat und dem Anwalt. Ein staatlich eingesetzter Anwalt kann sein Mandat nicht ohne weiteres einseitig niederlegen (BGE 132 V 200 Erw. 5.1.4).
Mit der Ernennung wird das Honorar des unentgeltlichen Rechtvertreters aus der Gerichtskasse entrichtet. Weder die Partei noch der Vertreter selbst können die Bestellung widerrufen. Das Gericht bewilligt den Wechsel der amtlichen Vertretung nur, wenn aus objektiven Gründen eine sachgerechte Vertretung der Interessen nicht mehr gewährleistet ist (vgl. Geiser, in: Geiser/Münch, Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Auflage, Rz 1.40; BGE 116 Ia 105).
7.3 Obwohl das Gericht dem Gesuch entsprechend Rechtsanwalt Landmann als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellte, hat dieser sich nach Lage der Akten Rechtsanwalt Landmann mit der vorliegenden Streitigkeit persönlich gar nicht befasst. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung vom 26. September 2011 (Urk. 18) unterzeichnete zwar Rechtsanwalt Landmann, doch trägt die Eingabe das Kürzel „G.___“, was auf die in der gleichen Kanzlei tätige G.___ als effektive Verfasserin des Schreibens schliessen lässt. Diese - und jedenfalls nicht Rechtsanwalt Landmann - telefonierte am 27. September 2011 mit dem Gericht (Urk. 20: statt Frau H.___ wohl richtig: Frau G.___). Die Eingabe vom 6. Oktober 2011 verfasste die ebenfalls bevollmächtigte (vgl. Urk. 19) Rechtsanwältin I.___ (Urk. 21) ebenso wie die Eingaben vom 17. November (Urk. 27) und vom 24. November 2011 (Urk. 30), welche Eingaben alle das Kürzel „I.___“ tragen, ohne dass Rechtsanwältin I.___ darum ersucht hätte, als unentgeltliche Vertreterin eingesetzt zu werden. Auch die übrigen Eingaben mit eher kanzleitechnischem Charakter sind nicht von Rechtsanwalt Landmann unterzeichnet (Urk. 22-23, Urk. 25/2, Urk. 26, Urk. 40).
7.4 Der vom Gericht persönlich als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellte Anwalt darf sich nicht ohne Einwilligung der Gerichts substituieren lassen. Darauf wurde Rechtsanwalt Valentin N.J. Landmann bereits mit Gerichtsverfügung vom 14. April 2008 im Verfahren IV.2008.00361 in Sachen R.C. hingewiesen.
Damit fällt die Entschädigung aus der Gerichtskasse der vom eingesetzten unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht persönlich getätigten und damit nicht ihm zuzurechnenden Aufwendungen ausser Betracht. Gleiches gilt auch für die nicht von ihm verursachten Barauslagen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Valentin Landmann, Zürich, wird nicht entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Valentin N. J. Landmann
- Stadt Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).