ZL.2011.00050

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteil vom 22. Januar 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Markus Zimmermann
DFP & Z, Advokatur
Stadtturmstrasse 10, Postfach 1644, 5401 Baden

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1955, litt nach dem Sturz von einem Gerüst am 8. Dezember 2001 an einer Zunahme der vorbestehenden lumbalen Rückenbeschwerden und entwickelte psychische Beschwerden (Urk. 13/8 S. 2 ff., Urk. 13/37 S. 8 f.). Gestützt auf das Gutachten der Y.___ vom 13. Februar 2004 (Urk. 13/37) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), dem Versicherten eine ganze Rente ab dem 1. Februar 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 77 % zu (Urk. 13/41, Urk. 13/60). Im Jahr 2005 wurde bei ihm eine Poliarthritis respektive ein Palindromrheumatismus im Übergang zur rheumatoiden Arthritis diagnostiziert (Urk. 13/74 S. 1, S. 11 f., S. 20 f. und S. 29). Mit Verfügungen vom 6. Dezember 2007 sprach die IV-Stelle dem Versicherten in der Folge eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit ab dem 1. April 2007 und eine solche wegen mittlerer Hilflosigkeit ab dem 1. Juli 2007 zu (Urk. 13/96, Urk. 13/98).
         Mit Verfügung vom 6. August 2008 setzte sie die bisherige ganze Rente gestützt auf das Gutachten des A.___ vom 4. März 2008 (Urk. 13/102) per 1. Oktober 2008 auf eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 43 % herab (Urk. 13/126-128). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 8. März 2010 abgewiesen (Prozess Nr. IV.2008.00910; Urk. 13/160 S. 10). Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit Verfügung vom 16. April 2010 hob die IV-Stelle ausserdem die Hilflosenentschädigung auf (Urk. 13/162), was das hiesige Gericht mit Urteil vom 9. November 2011 bestätigte (Prozess Nr. IV.2010.00477). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 9C_31/2012 vom 23. März 2012 ab.
1.2     Der Versicherte bezieht von der B.___ Zusatzleistungen zur Invalidenrente. Die Administration wird seit dem 1. Januar 2011 von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: ZL-Stelle), ausgeführt (Urk. 2 S. 1, Urk. 9/29). Mit Verfügung vom 6. Januar 2011 sprach die ZL-Stelle dem Versicherten unter Anrechnung eines Erwerbseinkommens von Fr. 37‘440.-- pro Jahr respektive Fr. 3‘120.-- pro Monat Zusatzleistungen von Fr. 1‘829.-- pro Monat mit Wirkung ab dem 1. Januar 2011 zu (Urk. 9/54). Mit Verfügung vom 13. Januar 2011 korrigierte die ZL-Stelle diese Verfügung mit Wirkung ab 1. Februar 2011. Sie berücksichtigte neu ein Erwerbseinkommen von jährlich Fr. 24‘960.-- und sprach Zusatzleistungen von monatlich Fr. 2‘523.-- ab 1. Februar 2011 zu. Für den Monat Januar 2011 verwies sie auf eine separate Verfügung (Urk. 9/57). Gegen die Verfügung vom 13. Januar 2011 erhob der Versicherte mit Schreiben vom 7. Februar 2011 Einsprache (Urk. 9/59). Mit Verfügung vom 10. Februar 2011 sprach die ZL-Stelle dem Versicherten Zusatzleistungen für den Monat Januar 2011 von ebenfalls Fr. 2‘523.-- (bei identischer Berechnung wie in der Verfügung vom 13. Januar 2011) zu (Urk. 9/61). Mit Schreiben vom 22. März 2011 ergänzte der Versicherte seine Einsprache (Urk. 9/67), welche die ZL-Stelle mit Einspracheentscheid vom 1. Juni 2011 bezüglich der Verfügungen vom 13. Januar 2011 und vom 10. Februar 2011 abwies (Urk. 2).

2.       Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 6. Juli 2011 Beschwerde und beantragte, es seien ihm die gesetzlich geschuldeten Leistungen zuzusprechen, insbesondere sei ihm bei der Berechnung seiner Ansprüche kein hypothetisches Einkommen anzurechnen; eventualiter seien weitere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen (Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht stellte der Beschwerdeführer den Antrag, es sei eine Gerichtsverhandlung durchzuführen, falls das Gericht das gestellte Rechtsbegehren nicht bereits aufgrund der Akten und seiner Eingabe gutheissen könne (Urk. 1 S. 8). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 2. November 2011 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8 S. 1). Mit Verfügung vom 7. November 2011 wurden die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung in Sachen des Beschwerdeführers beigezogen (Urk. 13/1-190). Mit Eingabe vom 11. Januar 2012 verzichtete der Beschwerdeführer auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung (Urk. 15). Die Parteien hielten in einem zweiten Schriftenwechsel im Übrigen an ihren Anträgen fest (Replik vom 17. Februar 2012, Urk. 18 S. 3; Duplik vom 12. März 2012, Urk. 20 S. 1). Aus dem Verfahren Nr. IV.2010.00477 zwischen dem Beschwerdeführer und der IV-Stelle wird das Urteil vom 9. September 2011 in Kopie als Urk. 22 zu den Akten genommen und der Beschwerdegegnerin mit diesem Urteil zugestellt.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 ist das neue Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) in Kraft getreten. In Bezug auf die hier zu beurteilende Streitfrage, ob dem Beschwerdeführer in der Bemessung seines Anspruchs auf Zusatzleistungen ab Januar 2011 ein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei, ist die Rechtslage auch nach Inkrafttreten des neuen, ab 2008 gültigen ELG unverändert (Urteil des Bundesgerichts 9C_190/2009 und 9C_191/2009 vom 11. Mai 2009 E. 3.2), weshalb die bisherige Rechtsprechung dazu weiterhin gilt.
1.2     Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4 bis Art. 6 ELG erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur AHV/IV, ZLG, in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung). Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten sind zusammenzurechnen (Art. 9 Abs. 2 ELG).
1.3     Die Ergänzungsleistungen (ebenso wie die kantonale Beihilfe und die Gemeindezuschüsse) bezwecken eine angemessene Deckung des Existenzbedarfs, indem sie bedürftigen Rentnern und Rentnerinnen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) ein regelmässiges Mindesteinkommen sichern sollen. Es gilt deshalb der Grundsatz, dass bei der Anspruchsberechnung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind (AHI 2001 S. 133 E. 1b mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts P 18/02 vom 9. Juli 2002 E. 3a). Die Anrechnung eines Einkommens bei der Berechnung der Zusatzleistungen, das die betreffende versicherte Person nicht tatsächlich erzielt, ist ausnahmsweise zulässig.
1.4     Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einkommen anzurechnen sind danach unter anderem auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Eine solche Verzichtshandlung nach dem Gesetz liegt rechtsprechungsgemäss vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (nicht publizierte E. 3e des Urteils BGE 128 V 39; BGE 121 V 205 E. 4a; AHI 2001 S. 133 E. 1b, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts P 51/03 vom 22. März 2004 E. 2.2).
1.5     Nach Art. 14a Abs. 2 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ist bei Teilinvaliden das Einkommen aus einer zumutbaren Erwerbstätigkeit als Erwerbseinkommen anzurechnen, wobei als anzurechnendes Mindesteinkommen für noch nicht sechzigjährige Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis unter 50 Prozent der um einen Drittel erhöhten Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG gilt (lit. a). Damit wird bei Nichterreichen dieses Grenzbetrages die Vermutung eines freiwilligen Verzichts auf Erwerbseinkünfte statuiert (Urteil des Bundesgerichts 9C_190/2009 und 9C_191/2009 vom 11. Mai 2009 E. 3.2).
         Nach der Rechtsprechung kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass es dem teilinvaliden Versicherten vermutungsweise möglich und zumutbar ist, im Rahmen seines von den Invalidenversicherungs-Organen festgestellten verbliebenen Leistungsvermögens die in Art. 14a ELV festgelegten Grenzbeträge zu erzielen. Dies hat eine Umkehr der objektiven Beweislast zur Folge, indem bei unbewiesen gebliebener Unmöglichkeit, dieses Arbeitsvermögen zu verwerten, das dem Invaliditätsgrad des Versicherten entsprechende Erwerbseinkommen angerechnet wird (Urteil des Bundesgerichts P 38/08 vom 21. August 1989, publiziert in: ZAK 1989 S. 572 E. 3c). Die gesetzliche Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden, indem der Ansprecher auch Umstände geltend machen kann, welche bei der Bemessung der Invalidität ohne Bedeutung waren, ihm jedoch verunmöglichen, seine theoretische Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu nutzen (BGE 117 V 153 E. 2c; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts P 35/06 vom 9. Oktober 2007 E. 2.1). Die Vermutung eines Einkommensverzichts kann widerlegt werden, indem die versicherte Person intensive Bemühungen um ihrem Leistungsprofil entsprechende Arbeitsstellen nachweist (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl., 2009, S. 154 und S. 156; Urteil des Bundesgerichts 9C_190/2009 und 9C_191/2009 vom 11. Mai 2009 E. 4.5).
1.6     Es obliegt den EL-Durchführungsorganen, in Nachachtung des das Verwaltungsverfahren beherrschenden Untersuchungsgrundsatzes und unter Wahrung des rechtlichen Gehörs abzuklären, ob Gründe vorliegen, welche die Vermutungsfolge von Art. 14a ELV umzustossen vermögen. Dabei haben die betreffenden Stellen lediglich zu prüfen, ob invaliditätsfremde Gründe (wie Alter, mangelnde Ausbildung oder fehlende Sprachkenntnisse) bestehen, welche die Verwertung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit verunmöglichen. Dagegen ist es nicht Sache der für die Festsetzung der Ergänzungsleistungen zuständigen Organe, den nach Massgabe der invalidenversicherungsrechtlich relevanten Erwerbsunfähigkeit ermittelten Invaliditätsgrad zu überprüfen. Abgesehen davon, dass es den EL-Durchführungsstellen hiefür an den fachlichen Voraussetzungen fehlt, gilt es auch zu vermeiden, dass der gleiche Sachverhalt unter denselben Gesichtspunkten von verschiedenen Instanzen unterschiedlich beurteilt wird. Die EL-Organe und der Sozialversicherungsrichter haben sich mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit somit grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten (BGE 117 V 202 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts P 35/06 vom 9. Oktober 2007 E. 2.2).
         Nur bei Änderung des Gesundheitszustandes seit der rechtskräftigen IV-Verfügung kann die EL-Stelle mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit selbst prüfen, ob die EL-berechtigte Person das hypothetische Einkommen nach Art. 14a Abs. 2 ELV auch in gesundheitlicher Hinsicht tatsächlich erzielen kann (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 154 f.; je mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts P 6/04 vom 4. April 2005 E. 3.1). Sofern eine Veränderung des Gesundheitszustandes im massgeblichen Zeitpunkt (noch) nicht überwiegend wahrscheinlich ist, können neue revisionsrechtlich erhebliche Erkenntnisse über den Gesundheitszustand und deren Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit (erst) im Rahmen eines IV-Revisionsverfahrens sowie eines EL-Anpassungsverfahrens (Art. 25 ELV) berücksichtigt werden (vgl. das soeben zitierte Urteil des Bundesgerichts P 6/04, E. 3.1.2 in fine; Urteil des Bundesgerichts P 49/06 vom 16. Juli 2007 E. 4.1 f.; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 7). Die EL-Organe sind sodann im Rahmen der jährlichen Überprüfung des Ergänzungsleistungsanspruchs an die auf das Kalenderjahr bezogene und nur für diese Periode rechtsbeständige Festlegung des EL-Berechnungsfaktors (hier: Anrechnung eines hypothetischen Einkommens) nicht gebunden (Urteil des Bundesgerichts P 6/04 vom 4. April 2005 E. 3.1.4 mit Hinweisen).
         Nach Art. 25 Abs. 4 ELV wird die Herabsetzung einer laufenden Ergänzungsleistung infolge der Anwendung eines Mindesteinkommens nach den Art. 14a Abs. 2 und Art. 14b ELV erst sechs Monate nach Zustellung der entsprechenden Verfügung wirksam.
1.7     Nach der Rechtsprechung zum zeitlich massgeblichen Sachverhalt (BGE 121 V 362 E. 1b) ist in tatsächlicher Hinsicht von den gesundheitlichen und persönlichen Verhältnissen auszugehen, wie sie sich bis und mit Erlass des Einspracheentscheides (hier: 1. Juni 2011, Urk. 2) entwickelt haben (Urteil des Bundesgerichts P 35/06 vom 9. Oktober 2007 E. 2.3).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, dem Beschwerdeführer sei das hypothetische Erwerbseinkommen von Fr. 24‘960.-- entsprechend der gesetzlichen Vermutung nach Art. 14a ELV in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG anzurechnen. Diese gesetzliche Tatsachenvermutung sei durch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände nicht umgestossen worden (Urk. 2 S. 3).
2.2     Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, bei der Ermittlung einer allfällig zumutbaren Erwerbstätigkeit sei der konkrete Einzelfall unter Anwendung der familienrechtlichen Grundsätze zu berücksichtigen. Er sei aufgrund seiner multiplen Beschwerden, die sich in den letzten Monaten verschlimmert hätten, nicht in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, was von den behandelnden Ärzten bestätigt werde. Darauf sei die Beschwerdegegnerin nicht eingegangen, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und ihrer Begründungspflicht darstelle. Ausserdem sei zusätzlich zu seinem Gesundheitszustand zu berücksichtigen, dass er bereits 56 Jahre alt und der deutschen Sprache nicht mächtig sei sowie seinen ursprünglich gelernten Beruf als Zimmermann nicht mehr ausüben könne, so dass er als ungelernt gelte. Auch sei er während über 10 Jahren nicht mehr erwerbstätig gewesen. Es sei bei diesen Gegebenheiten ohne Weiteres ersichtlich, dass er unter den konkret herrschenden arbeitsmarktlichen Bedingungen keine Chance auf einen Wiedereintritt ins Erwerbsleben habe, zumal er mittlerweile auf den Rollstuhl angewiesen sei. Aufgrund seiner gesundheitlichen Situation sei er auch nicht in der Lage, sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen (Urk. 1 S. 4 ff., Urk. 18 S. 2).

3.       Entgegen der formell-rechtlichen Rüge, mit der der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht der Beschwerdegegnerin respektive eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs (Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeine Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG; Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung, BV; BGE 124 V 180 E. 1a) geltend macht und welche gegebenenfalls die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides zur Folge hätte, ist festzuhalten, dass die Ausführungen im Einspracheentscheid den Anforderungen an eine hinreichende Begründung genügen. Denn es wurden nach Darlegung der massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und Judikatur die Überlegungen genannt, von denen sich die Beschwerdegegnerin in ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Auch lässt die Begründung erkennen, dass die Beschwerdegegnerin die Einsprache des Beschwerdeführers (Urk. 9/59) samt Ergänzungsschreiben (Urk. 9/67) zur Kenntnis genommen hat. Indem sie im Einzelnen ausführte, weshalb sie die in Art. 14a Abs. 2 ELV statuierte gesetzliche Vermutung als massgeblich und die dagegen sprechenden konkreten Umstände - namentlich die zeitweiligen Perioden der Arbeitsunfähigkeit - als nicht erheblich erachte (Urk. 2 S. 3), gab sie die Gründe für ihren Entscheid hinreichend an. Denn rechtsprechungsgemäss kann sich die Verwaltung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen (BGE 124 V 180 E. 1a und E. 2b mit Hinweisen, 126 V 75 E. 5b/dd; Urteil des Bundesgerichts I 614/06 vom 3. Oktober 2006 E. 3.2). Es wurde dem Beschwerdeführer ermöglicht, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Er konnte sein Anliegen mit seiner Beschwerde am hiesigen Gericht vor einer Beschwerdeinstanz vortragen, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüft (vgl. BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Ohnehin hätte eine allfällige leichte Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt zu gelten; eine Aufhebung des angefochtenen Entscheides aus formellen Gründen rechtfertigt sich nicht.

4.
4.1     In materiell-rechtlicher Hinsicht strittig und zu prüfen ist die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens bei der Berechnung der Zusatzleistungen zur Invalidenrente in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum Einspracheentscheid vom 1. Juni 2011 (Urk. 2).
         Die Beschwerdegegnerin prüfte diese Frage unstrittig und zu Recht anhand der Bestimmung in Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG, nachdem der invalidenversicherungsrechtliche Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab Oktober 2008 auf eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 43 % herabgesetzt worden war (Urk. 13/126-128, Urk. 13/160 S. 10). Unstrittig ist auch, dass der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum keine Erwerbstätigkeit ausübte und daher kein jährliches Einkommen in der Höhe des massgeblichen Grenzbetrages erzielte, welcher im Jahr 2011 Fr. 25‘400.-- (Fr. 19‘050.-- + 1/3; Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG und Art. 19 ELG in Verbindung mit der von Anfang 2011 bis Ende 2012 gültig gewesenen Verordnung 11 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vom 24. September 2010) und nicht wie von der Beschwerdegegnerin angenommen Fr. 24‘960.-- (Urk. 9/57 S. 3) betrug. Letzterer Betrag war in den Jahren 2009 und 2010 massgeblich. Die dannzumal gültig gewesene Verordnung 09 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vom 26. September 2008 war jedoch für die Jahre 2011 und 2012 durch die Verordnung 11 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vom 24. September 2010 ersetzt worden (vgl. ab 2013: Verordnung 13 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vom 21. September 2012; SR 831.304).
4.2    
4.2.1   Zu klären gilt es vorab, ob beim Beschwerdeführer seit der Verfügung der IV-Stelle vom 6. August 2008 (Urk. 13/126-128) bis zum 1. Juni 2011 überwiegend wahrscheinlich eine gesundheitliche Veränderung eingetreten ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 7), welche es ihm (auch) in gesundheitlicher Hinsicht erlaubt, dieses Einkommen in der hier massgeblichen Zeit von Januar bis Mai 2011 tatsächlich zu erzielen.
4.2.2   Gemäss der vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich im Verfahren IV.2008.00910 mit unangefochtenem Urteil vom 8. März 2010 (Urk. 13/160) bestätigten Verfügung der IV-Stelle vom 6. August 2008 (Urk. 13/126-128) sind dem Beschwerdeführer körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten im Umfang von 80 % möglich und zumutbar. Diese Beurteilung stützte sich auf die Einschätzung gemäss dem A.___-Gutachten vom 4. März 2008 (Urk. 13/102).
         Damals litt der Beschwerdeführer nach der einschlägigen Einschätzung der A.___-Gutachter mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an einer leichten depressiven Episode (ICD-10 F32.0), einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), einer chronischen Lumbalgie ohne radikuläre Ausfälle (ICD-10 M54.5) mit/bei leichten degenerativen Veränderungen ohne Diskushernie, partielle Spondylolyse Wirbelbogen L5 links (ICD-10 M43.06) sowie an einem Status nach idiopathischer partieller Hüftkopfnekrose links (ICD-10 M87.95) bei/mit leichter Coxarthrose beidseits (ICD-10 M16.9). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit führten sie die Diagnose eines multilokulären Schmerzsyndroms (ICD-10 M79.0) und den Verdacht auf eine arterielle Hypertonie (ICD-10 I10) auf (Urk. 13/102 S. 19). Gemäss dem orthopädischen A.___-Teilgutachten von Dr. med. C.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, vom 29. Januar 2008 liessen sich die vom Beschwerdeführer geklagten, äusserst diffusen Schmerzen nicht durch objektivierbare Befunde begründen. Es bestünden degenerative Veränderungen lumbal, am linken Handgelenk und an der linken Hüfte, welche bei körperlich hohen Belastungen zu Beschwerden führen könnten. Nicht geklärt seien allerdings die Schmerzen in den übrigen Abschnitten des Bewegungsapparates. Es würden deutliche Anzeichen einer Ausweitung der Schmerzproblematik bestehen, indem an den Extremitäten weitgehend unauffällige Befunde festgehalten werden könnten (Urk. 13/102 S. 16 f.). Auch im Austrittsbericht der D.___ vom 6. Januar 2006 sei festgehalten worden, dass eine ausgeprägte Symptomausweitung und Aggravation bestanden habe. Erschwerend sei eine Symptomatik im Sinne einer rheumatischen Erkrankung hinzugekommen. Hinweise für ein akutes infektiöses Entzündungsgeschehen hätten sich nicht gefunden. Diese Einschätzung decke sich hinsichtlich Symptomausweitung, Aggravation und fehlender Infektionszeichen mit der aktuellen Untersuchung (vom 29. Januar 2008). Das Vorliegen einer rheumatischen Erkrankung könne nicht ausgeschlossen werden, doch sei es anamnestisch trotz der zwischenzeitlich erfolgten medikamentösen Therapie zur Beschwerdezunahme gekommen, so dass deutliche Hinweise für eine nicht-organische Schmerzursache bestünden (Urk. 13/102 S. 18). Aus rein orthopädischer Sicht bestehe eine 80%ige Arbeitsfähigkeit bei ganztägigem Pensum mit um 20 % reduzierter Leistung. Es müsse die Möglichkeit gegeben sein, stündlich während etwa 10 Minuten ein Lockerungs- und Entspannungsprogramm für die Muskulatur von Stamm und Extremitäten durchzuführen (Urk. 13/102 S. 17). Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, kam gemäss seinem psychiatrischen A.___-Teilgutachten vom 29. Januar 2008 zum Schluss, die ausgeprägte subjektive Krankheitsüberzeugung und das regressive Verhalten des Beschwerdeführers würden keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen. Es liege keine schwere depressive Störung vor. Daher sei ihm aus psychiatrischer Sicht ein 80%iges Arbeitspensum zumutbar, bedingt durch die leichte depressive Episode und die anhaltende somatoforme Schmerzstörung (Urk. 13/102 S. 10 f.). Aus interdisziplinärer Sicht attestierten die A.___-Gutachter schliesslich eine ganztägige Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten mit einer Leistungseinbusse von 20 %, wobei die gleichen Zeitabschnitte zum Einlegen der benötigten Pausen und zur Wahrung eines langsameren Arbeitstempos verwendet werden könnten (Urk. 13/102 S. 21).
         Diese Beurteilung des zumutbarerweise verwertbaren Leistungsvermögens gemäss dem A.___-Gutachten vom 4. März 2008 (Urk. 13/102) ist für die Zeit bis August 2008 nicht mehr in Frage zu stellen.
4.2.3   In Bezug auf die Zeit danach ist beachtlich, dass das A.___-Gutachten vom 4. März 2008 (Urk. 13/102) auch noch in der vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich im Verfahren IV.2010.00477 mit Urteil vom 9. November 2011 (Urk. 22 S. 7 ff.) und letztinstanzlich vom Bundesgericht mit Urteil 9C_31/2012 vom 23. März 2012 bestätigten Verfügung der IV-Stelle vom 16. April 2010 (Urk. 13/162 S. 2 f.) als massgeblich erachtet wurde.
4.2.4   Vom 29. Juni bis 19. Juli 2010 war der Beschwerdeführer sodann in der F.___ zur Intensiv-Rehabilitation hospitalisiert (Bericht vom 5. August 2010). Es wurden die folgenden Diagnosen festgehalten: 1. rheumatoide Arthritis mit positiver Rheumaserologie (Rheumafaktor und CCP-Antikörper) und Paraproteinämie lgG Kappa, Erstdiagnose 2006, 2. chronisches Schmerzsyndrom mit/bei initial Lumbalgie bei dysplastischem Wirbelbogen L5 und Spondylarthrose L5/S1, Exazerbation bei inadäquatem Trauma am 8. Januar 2001 und ausgeprägter Symptomausweitung, 3. depressive Anpassungsstörung mit dissoziativ-kognitiven Defiziten sowie posttraumatischer Belastungsstörung, 4. Femurkopfnekrose links 1996, ausgeheilt, 5. Mangel an Vitamin D (Februar 2010), substituiert, 6. Arthrose an den oberen Sprunggelenken (OSG) links mehr als rechts, 7. Hörminderung beidseits; Hörapparat beidseits seit dem 27. Juni 2010, 8. Sehminderung beidseits (mit Brille gemäss Patient kaum Lesen möglich; Urk. 9/26).
         Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung war bereits von den A.___-Gutachtern in Abgrenzung zu einer früheren ärztlichen Diagnosestellung diskutiert und verneint worden (Urk. 13/102 S. 11). Wie schon anlässlich der Begutachtung durch die A.___-Gutachter (Urk. 13/102 S. 5, S. 12 f. und S. 16) klagte der Beschwerdeführer sodann auch während des stationären Aufenthaltes in der F.___ über Schmerzen in allen Gelenken, in der Hals- und der Lendenwirbelsäule (Urk. 9/26 S. 2 und S. 5 f.). Auch ein verlangsamter Gang und ein Einsinken bei jedem Schritt waren bereits anlässlich der orthopädischen A.___-Untersuchung festgehalten worden (Urk. 13/102 S. 16). Dem Bericht der F.___ ist dazu zu entnehmen, der begleitende Sohn des Beschwerdeführers habe angegeben, dieser knicke seit zirka zwei Jahren plötzlich ein und müsse daher beim Gehen begleitet werden. Zu Frakturen sei es offenbar nie gekommen. Der Beschwerdeführer sei in den ersten Tagen vollkommen passiv gewesen und habe fast wie ein Tetraplegiker gewirkt. Er habe fast immer im Bett gelegen und über massivste Schmerzen geklagt. Er habe zu allen Therapien gebracht werden müssen, meistens mit dem Rollstuhl, da er beim Gehen sehr langsam gewesen sei. Erst in der zweiten Woche habe es Ansätze zu mehr Aktivität bei immer hohem Schmerzniveau gegeben. Selbständiges Gehen im Korridor habe erst in der dritten Rehabilitationswoche beobachtet werden können. Für grössere Strecken im Haus habe er weiterhin den Rollstuhl benützt (Urk. 9/26 S. 2 f.). Wie schon anlässlich der A.___-Begutachtung festgestellt worden war, standen auch hier das Verhalten und die Schmerzäusserungen in deutlicher Diskrepanz zu den objektivierbaren Befunden. Gemäss dem Bericht der F.___ waren an den Gelenken keine destruierenden Prozesse feststellbar. Auch hätten keinerlei Gelenkdeformationen und keine objektivierbaren Schwellungen und Entzündungen bestanden. Von Seiten der übrigen Diagnosen habe es während des Reha-Aufenthaltes keine Probleme gegeben. Ausserdem war der Beschwerdeführer bei der Körperpflege gemäss diesem Bericht von Anfang an selbständig. Er habe die angebotene Hilfe nicht benötigt, weder beim Duschen noch beim Wechseln der Kleider. Die Ärzte der F.___ empfahlen schliesslich, die Beurteilung der Krankheitsaktivität wegen des ausgeprägten Vermeidungs- und Schonverhaltens sowie der schmerzbedingten Selbstlimitierung, die durch die rheumatologische Erkrankung nicht erklärt werden könnten, nur durch objektivierbare Parameter wie zum Beispiel mittels Power-Doppler-Ultra-Schall der kleinen Fingergelenke, einer Skelettszintigraphie sowie der Entzündungsparameter vorzunehmen (Urk. 9/26 S. 2 f.).
         Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seit der Begutachtung durch die A.___-Gutachter Anfang 2008 ist hiermit angesichts der weiterhin weitgehend nicht objektivierbaren Beschwerdeangaben nicht ausgewiesen. Neu hinzugetreten respektive festgehalten ist einzig die beidseitige Hörminderung, welche jedoch mittels Hörgerät kompensiert wird. Mit Mitteilung vom 20. Dezember 2010 wurde dem Beschwerdeführer von der IV-Stelle eine Kostengutsprache für zwei Hörgeräte gemäss der Indikationsstufe 3 erteilt (Urk. 13/177). Die im Bericht der F.___ zusätzlich aufgeführte Diagnose einer Sehminderung beidseits basiert auf der Aussage des Beschwerdeführers und nicht auf fachärztlicher Feststellung (Urk. 9/26 S. 1) und ist damit ebenfalls nicht einschlägig.
4.2.5   Rund viereinhalb Monate nach dem Austritt aus der F.___ am 19. Juli 2010 wurde der Beschwerdeführer am 5. November 2010 erneut hospitalisiert, und zwar im G.___ zum Ausschluss einer Meningitis bei Kopf- und Nackenschmerzen. Daran anschliessend wurde er von den Ärzten des Spitals G.___ an das H.___ (I.___), Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, zur Standortbestimmung und Therapieevaluation bei Verdacht auf einen akuten Schub der rheumatoiden Arthritis bei insgesamt therapierefraktärem Verlauf überwiesen, wo er vom 16. November bis 11. Dezember 2010 stationär untersucht und behandelt wurde (Austrittsbericht des I.___ vom 13. Dezember 2010, Urk. 9/66 S. 1 f.). Der Verdacht eines akuten Schubes der rheumatoiden Arthritis bestätigte sich. Es sei eine erhöhte humorale Entzündungsaktivität bei positiven Rheumafaktoren (RF) und positivem Anti-cyclischem-citrulliniertem Peptid (Anti-CCP) gemessen worden. Der Schwerpunkt des Gelenkbefalls liege mit Synovitiden beim Metacarpophalangeal-(MCP-), beim Metatarsophalangeal-(MTP-) und an den Handgelenken sowie mit Arthritiden am oberen Sprungelenk (OSG). Auch seien bildgebend degenerative und erosive Veränderungen an den Füssen und Händen festgestellt worden. Die Medikamentation sei umgestellt worden. Insbesondere sei es unter Prednison klinisch und laborchemisch zu einer Reduktion der Krankheitsaktivität, vor allem auch mit einer Verbesserung des Allgemeinzustandes gekommen, so dass im Verlauf die Corticosteroiddosis auf 30 mg/d habe reduziert werden können. Eine zweite Infusion mit Rituximab sei auf den 23. Dezember 2010 vorgesehen worden. Aufgrund der Allgemeinzustandsverschlechterung sei zum differentialdiagnostischen Ausschluss eines Malignoms eine Computertomographie (CT) des Thorax veranlasst worden, die eine suspekte Raumforderung im (Lungen-)Oberlappen rechts und einen wahrscheinlich eher reaktiv vergrösserten Lymphknoten hilär rechts sowie mehrere indeterminierte pulmonale Noduli in allen Lungenlappen gezeigt habe. Am Ehesten seien die (letzteren) Veränderungen als Rheumaknoten zu interpretieren. Eine Biopsie habe wegen Angstzuständen des Beschwerdeführers abgebrochen werden müssen. Aufgrund des nicht sicher malignen Befundes sei eine Verlaufskontrolle in zwei Monaten mittels CT empfohlen worden.
         Weiter leide der Beschwerdeführer an einer ausgeprägten okulären Sicca-Symptomatik (Augentrockenheit) mit chronischer Blepharitis (Entzündung der Augenlieder) und rezidivierender Konjunktivitis (Bindehautentzündung) mit vermehrter Lichtempfindlichkeit. Die Augenentzündungen seien jeweils parallel zu einem Schub der rheumatoiden Arthritis aufgetreten, so dass ein Zusammenhang nicht ausgeschlossen werden könne. Unter lokaler Therapie und wahrscheinlich auch systemisch Corticosteroiden sei es zu einer deutlichen Besserung gekommen. Aufgrund der langjährigen Corticosteroideinnahme sei zudem die Durchführung einer Knochendichte-Messung veranlasst worden, die eine Osteopenie der Lendenwirbelsäule gezeigt habe. Zusätzlich hätten Druckdolenzen der Schulter-, Ellbogen- und Kniegelenke bestanden. Die Untersuchung der Wirbelsäule habe nur im Sitzen erfolgen können. Es hätten sich vor allem myofasziale Befunde im Bereich von Nacken- und Schultergürtelmuskulatur sowie lumbal gezeigt. Es habe sich kein Anhalt für ein radikuläres Reizsyndrom gefunden. Enoral habe sich ein Mundsoor (Infektion des Mund-Rachenraums) gefunden. Wegen der Nervosität und inneren Unruhe des Beschwerdeführers seien konsiliarisch die Psychiater hinzugezogen worden, die eine Dosissteigerung des (Antidepressivums) Saroten empfohlen hätten. Zusammenfassend würden die Allgemeinzustandsverschlechterung, die Augenentzündungen und eventuell auch die Lungenrundherde für eine systemische Verlaufsform der relativ therapierefraktuären rheumatoiden Arthritis sprechen. Aggravierend komme eine somatoforme Schmerzstörung hinzu, die zur Verstärkung der depressiven Symptomatik während der entzündlichen Schübe führe. Durch medikamentöse und vor allem auch durch physiotherapeutische Massnahmen habe während des Aufenthaltes eine gewisse Stabilisierung des Allgemeinzustandes erzielt werden können. Als Massnahmen empfahlen die Ärzte des I.___ unter anderem die Fortführung der ambulanten Physiotherapie, und zwar in den nächsten vier bis acht Wochen im Rahmen einer Domizilbehandlung, anschliessend während zwei bis drei Monaten ambulant, sowie einen Rollator, Gehstöcke und für vier Wochen einen Rollstuhl über die SPITEX. Gegenwärtig sei aufgrund der rheumatisch-entzündlichen Grunderkrankung mit aktuell erhöhter entzündlicher Krankheitsaktivität eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit gegeben. In Abhängigkeit des Ansprechens auf die neue Therapie mit Mabthera müsse die Arbeitsfähigkeit in zirka acht Wochen neu beurteilt werden (Urk. 9/66 S. 1 ff.).
         Dieser Bericht des I.___ weist eine objektivierbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ab Anfang November 2010 und im Vergleich zu jener von den A.___-Gutachtern attestierten eine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus, dies zunächst bis zum 6. Februar 2011 (Klinikaustritt am 11. Dezember 2010, Urk. 9/66 S. 1, plus 8 Wochen). Damit kann indes nicht abschliessend beurteilt werden, ob und inwiefern die Verschlechterung des Gesundheitszustandes sich in der übrigen (hier relevanten) Zeit bis zum 1. Juni 2011 auswirkte. Denn den Akten ist nicht zu entnehmen, ob und mit welcher Wirkung auf die Arbeitsfähigkeit die vom I.___ vorgesehenen neuen Therapiemassnahmen Erfolge zeigten. Bei gegebener Aktenlage kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer  aus gesundheitlichen Gründen eine relevante, auch längerfristig andauernde zusätzliche Leistungseinschränkung in einer leidensangepassten, leichten und wechselbelastenden Tätigkeit (mit regelmässigen Pausen von zehn Minuten respektive einer 20%iger Leistungseinbusse; Urk. 13/102 S. 17 und S. 21) zu attestieren wäre. Andererseits kann aber auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Therapiemassnahmen Erfolg zeigten und zu einer Stabilisierung oder gar Verbesserung der objektivierbaren Auswirkungen der rheumatoiden Arthritis samt der psychischen Folgen führten, so dass keine längerfristige und daher auch keine relevante zusätzliche Leistungseinschränkung anzunehmen wäre. Die gesundheitsbedingte Arbeits(un)fähigkeit des Beschwerdeführers für die ganze (hier relevante) Zeit im Jahr 2011 gilt es daher abzuklären.

5.       Von dieser Abklärung kann auch deshalb nicht abgesehen werden, weil nicht bereits ohne Weiteres aufgrund der übrigen konkreten Umstände die Vermutung widerlegt wird, dass es dem Beschwerdeführer möglich sei, ein Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV zu erwirtschaften. Dem Beschwerdeführer ist zwar beizupflichten, dass hierbei nebst dem aktuellen Behinderungs- und Gesundheitszustand, das Alter, die Ausbildung, die Absenzdauer vom Arbeitsmarkt und der konkrete Arbeitsmarkt grundsätzlich zu berücksichtigen sind. Aufgrund der gesetzlich statuierten Vermutung von Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV kann aber eine (in grundsätzlicher oder masslicher Hinsicht) fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nur angenommen werden, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) feststeht. Bei der Feststellung des Sachverhalts hat der Leistungsansprecher trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 resp. Art. 61 lit. c ATSG) mitzuwirken (Art. 28 Abs. 1 und 2 ATSG; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_120/2012 vom 2. März 2012 E. 4.2).
         Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen angestammten Beruf als Zimmermann nicht mehr ausüben kann, wie er einwendet (Urk. 1 S. 6), wurde bereits im Rahmen der invalidenversicherungsrechtlichen Invaliditätsbemessung berücksichtigt. Die Invalidenversicherung ging gestützt auf arbeitsmarktlich erhobene Werte gemäss der Schweizerischen Lohnerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik davon aus, dass durch die Ausschöpfung der Restarbeitsfähigkeit in einer (ungelernten) Hilfstätigkeit ein Einkommen von Fr. 37‘886.-- erzielbar sei (Urk. 13/107, Urk. 13/126 S. 1), was bedeutend mehr ist, als die Beschwerdegegnerin anrechnete. Auch sind mit der Beschwerdegegnerin die Deutschkenntnisse für eine Hilfstätigkeit ohne Weiterungen als genügend zu bewerten. Denn gemäss dem Bericht der P.___ vom 27. Mai 2002 versteht und spricht der Beschwerdeführer gut Deutsch (Urk. 13/8 S. 11), gemäss jenem der F.___ vom 5. August 2010 spricht und versteht der Beschwerdeführer ordentlich Deutsch (Urk. 9/26 S. 6) und gemäss dem psychiatrischen A.___-Teilgutachten vom 29. Januar 2008 verfügt er über gute Deutschkenntnisse und konnte er sich differenziert in deutscher Sprache ausdrücken (Urk. 13/102 S. 9). Aus seinem Alter allein kann der Beschwerdeführer ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten, gilt doch die gesetzliche Vermutung für die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bis zur Vollendung des 60. Altersjahres und bei Erlass der Verfügung der IV-Stelle vom 6. August 2008 (Urk. 13/126-128) war er erst 53 Jahre alt sowie bei Erlass der dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegenden Verfügungen vom 13. Januar und 10. Februar 2011 (Urk. 9/57, Urk. 9/61) erst 55 Jahre alt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_120/2012 vom 2. März 2012 E. 4.3). Der Beschwerdeführer war sodann bis zum Unfall als Zimmermann und seit dem Unfall vom 8. Dezember 2001 nicht mehr erwerbstätig (Urk. 13/4 S. 1, Urk. 13/102 S. 6). Er war somit bis zur Verfügung der IV-Stelle vom 6. August 2008 während rund sechseinhalb Jahren vom Arbeitsmarkt abwesend. Auch wenn zu bedenken ist, dass mit zunehmendem Alter und längerer Abwesenheit vom Berufsleben die Chancen auf eine Anstellung tendenziell abnehmen, dient es nicht lediglich einem "Selbstzweck", wenn verlangt wird, sich nach einer gewissen Zeit erneut um eine Anstellung zu bemühen. Der konkrete Arbeitsmarkt verändert sich ständig, und das Finden einer geeigneten Tätigkeit erscheint nicht von vornherein ausgeschlossen (Urteil des Bundesgerichts 9C_120/2012 vom 2. März 2012 E. 4.4). Weil mit der IV-Stelle davon auszugehen ist, dass er spätestens seit August 2008 zu 80 % in einer leidensangepassten Tätigkeit arbeitsfähig gewesen wäre und eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes - wenn überhaupt in relevanter Weise für längere Zeit, was erst noch abzuklären ist - frühestens ab November 2011 ausgewiesen ist, gilt mindestens für die Zeit von 2008 bis 2010, dass dem Beschwerdeführer die Stellensuche möglich und zumutbar war. Arbeitsbemühungen sind jedoch - obwohl der Beschwerdeführer im Rahmen der Schadenminderungspflicht (BGE 115 V 53) hierzu verpflichtet gewesen wäre - weder ausgewiesen noch werden sie geltend gemacht. Der Beschwerdeführer ist damit den Nachweis, keine entsprechende Erwerbstätigkeit finden und kein Erwerbseinkommen erzielen zu können, mithin den Beweis des Gegenteils zur gesetzlichen Vermutung bisher schuldig geblieben. Lediglich zu behaupten, dass er keine Anstellung gefunden hätte, selbst wenn er eine solche gesucht hätte, genügt nicht. Insbesondere war er jahrelang handwerklich tätig, wohnt im Einzugsgebiet von Zürich, ihm stand/stehen 80 % seiner Arbeitskraft bei ganztägiger Anwesenheit in sämtlichen leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten zur Verfügung und er kann Auto fahren, so dass seine Chancen intakt gewesen wären. Er hat - eingedenk des Untersuchungsgrundsatzes - die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Eine (wie vom Beschwerdeführer beantragte, Urk. 1 S. 7) Erhebung beim Arbeitsamt oder beim Amt für Wirtschaft und Arbeit zur allgemein-theoretischen Möglichkeit, eine Anstellung zu finden, vermag die konkreten Bemühungen des Beschwerdeführers nicht zu ersetzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts P 6/04 vom 4. April 2005 E. 3.1.3, P 35/06 vom 9. Oktober 2007 E. 4.2 und 9C_190/2009 sowie 9C_191/2009 vom 11. Mai 2009 E. 4.5).
6.       Nach dem Gesagten fällt die gesundheitliche Veränderung ab 2011 massgeblich für die strittige Frage ins Gewicht. Der angefochtene Einspracheentscheid (Urk. 2) ist daher aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden Abklärung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.

7.       Das Verfahren ist kostenlos. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Partei Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Sie ist in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 2‘600.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 1. Juni 2011 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf Zusatzleistungen des Beschwerdeführers ab Januar 2011 neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Markus Zimmermann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, unter Beilage einer Kopie von Urk. 22
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).