ZL.2011.00053
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiberin Fonti
Urteil vom 13. September 2012
in Sachen
1. X.___
2. Y.___
Beschwerdeführende
Beschwerdeführerin 1 vertreten durch den Ehemann Y.___
gegen
Gemeinde Z.___
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Y.___, geboren 1965, ist seit dem 6. Januar 2010 mit X.___ verheiratet. Der Versicherte stellte als Bezüger einer Invalidenrente am 17. November 2010 ein Gesuch um Ausrichtung von Zusatzleistungen (Urk. 7/7). Mit Verfügung vom 28. Januar 2011 (Urk. 7/5) der der Gemeinde Z.___ (nachfolgend: Durchführungsstelle) wurden dem Versicherten ab 1. Januar 2011 Ergänzungsleistungen und Beihilfen zugesprochen. Am 21. März 2011 wurde der Durchführungsstelle der ab 1. März 2011 gültige Arbeitsvertrag zwischen der A.___ GmbH und X.___ zur Kenntnis gebracht (Urk. 7/4). Daraufhin stellte die Durchführungsstelle mit Verfügung vom 11. Mai 2011 (Urk. 7/2 S. 1) die Auszahlung der Zusatzleistungen rückwirkend ab 1. März 2011 wegen Einrechnung des Lohnes der Ehefrau des Versicherten ein. Gleichzeitig stellte sie eine Rückforderung in der Höhe von Fr. 3‘639.-- für die vom 1. März bis 31. Mai 2011 zu viel ausgerichteten Leistungen (S. 2). Sowohl gegen die Leistungseinstellung als auch gegen die Rückforderung erhob der Versicherte am 30. Mai 2011 Einsprache (Urk. 3/2), welche mit am 9. Juni 2011 versandtem Einspracheentscheid abgewiesen wurde (Urk. 7/1 = Urk. 2).
2. Gegen den am 9. Juni 2011 versandten Einspracheentscheid (Urk. 2) erhob der Versicherte am 8. Juli 2011 Beschwerde und beantragte im Wesentlichen, dieser sei aufzuheben (Urk. 1 S. 2 unten). Mit Beschwerdeantwort vom 21. Juli 2011 verzichtete die Durchführungsstelle auf eine Stellungnahme und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was den Beschwerdeführenden am 26. Juli 2011 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdeführenden machten in formeller Hinsicht geltend, der strittige Einspracheentscheid sei nicht datiert gewesen (Urk. 1 S. 1 oben). Dies trifft auf das von den Beschwerdeführenden eingereichte Exemplar (Urk. 2) des Einspracheentscheides zu. Dadurch entstand ihnen jedoch kein Rechtsnachteil, da insbesondere unbestritten ist, dass die eingereichte Beschwerde fristgerecht erfolgte, was sich schliesslich auch aus dem von der Beschwerdegegnerin eingereichten Exemplar ergibt: Diesem ist zu entnehmen, dass der Einspracheentscheid am 9. Juni 2011 versandt worden ist (Urk. 7/1 S. 2).
2.
2.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG). Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
2.2 Die jährliche Ergänzungsleistung ist zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen; massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen (Art. 25 Abs. 1 lit. c der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, ELV). Die gesetzliche Grundlage hierfür findet sich in Art. 17 Abs. 2 ATSG, wonach rechtkräftig zugesprochene Dauerleistungen zu revidieren sind, wenn sich der ihnen zugrunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
2.3 Als Einnahmen angerechnet werden nach Art. 11 Abs. 1 ELG unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte, soweit sie einen Freibetrag von Fr. 1'000.-- (Alleinstehende) beziehungsweise von Fr. 1'500.-- (Ehepaare und Personen mit Kindern) übersteigen (lit. a), ein Prozentsatz des Vermögens (lit. c), die Renten (lit. d) sowie auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (lit. g).
2.4 Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 117 V 291 E. 3b entschieden hat, ist unter dem Titel des Verzichtseinkommens auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers anzurechnen, sofern dieser auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung verzichtet. Bei der Ermittlung der zumutbaren Erwerbstätigkeit ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 117 V 290 E. 3a, 115 II 11 E. 5a, 114 II 302 E. 3a; ZAK 1989 S. 72 E. 3c; vgl. auch Art. 125 des Zivilgesetzbuchs, ZGB). Ferner ist bei der Festlegung eines hypothetischen Einkommens zu berücksichtigen, dass für die Aufnahme und Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eine gewisse Anpassungsperiode erforderlich und nach einer langen Abwesenheit vom Berufsleben die volle Integration in den Arbeitsmarkt in einem gewissen Alter nicht mehr möglich ist. Die auch bei der Festsetzung von nachehelichen Unterhaltsansprüchen in Art. 125 Abs. 2 Ziff. 7 des Zivilgesetztbuches (ZGB) vorgesehene (Wieder-)Eingliederungsfrist ins Berufsleben findet im Rahmen der EL-Berechnung in der Weise Berücksichtigung, dass der betreffenden Person eine gewisse realistische Übergangsfrist für die Aufnahme oder Erhöhung des Arbeitspensums zugestanden wird, bevor ein hypothetisches Einkommen angerechnet wird (AHI 2001 S. 132 mit Hinweisen).
Von der Anrechnung eines Verzichtseinkommens kann unter anderem abgesehen werden, wenn der nichtrentenberechtigte Ehegatte nachweisen kann, dass er trotz intensiver Bemühungen keine Arbeitsstelle gefunden hat, indem er erfolglose Stellenbemühungen einreicht (Erwin Carigiet/Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl., Zürich 2009, S. 159).
Die Pflicht des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners der Ergänzungsleistungen beziehenden Person, die ihm verbleibenden Einkunftsmöglichkeiten tatsächlich zu realisieren, ist auch Ausdruck der bei der Leistungsfestsetzung im Sozialversicherungsrecht regelmässig und zwingend zu beachtenden Schadenminderungspflicht (Urteile des Bundesgerichts 8C_380/2008 vom 17. September 2008, E. 3.2, sowie des Eidgenössischen Versicherungsgerichts P 6/04 vom 4. April 2005, E. 2, je mit Hinweisen).
2.5 In Bezug auf die Beihilfe finden nach § 15 ZLG die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung, soweit für die Beihilfe nichts Abweichendes bestimmt ist.
Nach § 17 ZLG wird für die Berechnung der Beihilfe auf die Bedarfsrechnung für die jährliche Ergänzungsleistung abgestellt, wobei die tatsächlich ausgerichteten Ergänzungsleistungen als anrechenbare Einnahmen behandelt werden (Abs. 1 lit. a) und der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bei zu Hause wohnenden Personen um den Höchstbetrag der Beihilfe (vgl. § 16 ZLG) erhöht wird (Abs. 1 lit. b). Gemäss § 21 der kantonalen Zusatzleistungsverordnung (ZLV) ist auf die Einkommensverzichte Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG anwendbar.
Wo im Folgenden vom Ergänzungsleistungsanspruch die Rede ist, beziehen sich die Ausführungen sinngemäss auch auf den Anspruch auf kantonale Beihilfe.
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) davon aus, es sei für das hypothetische Einkommen der nicht invaliden Ehefrau nur relevant, was sie in einem 100%igen Arbeitspensum verdienen könne, und nicht, was sie effektiv verdiene (S. 1 Ziff. 1). Die Ehefrau hätte sich - nach Gewährung der vorgegebenen Frist - für die Erhöhung ihres Arbeitspensums auf 100 % einsetzen müssen (Ziff. 4). Gemäss Anstellungsvertrag betrage das jährliche Einkommen Fr. 47'625.-- (Ziff. 2). Daran hielt sie in der Beschwerdeantwort fest (Urk. 6).
3.2 Demgegenüber stellten sich die Beschwerdeführenden sinngemäss auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin schliesse ohne Prüfung der persönlichen Umstände (Faktoren wie Alter, Gesundheitszustand, Sprachkenntnisse, Berufsbildung, bisher ausgeübte Tätigkeiten, Dauer der Erwerbslosigkeit oder Familienpflichten) auf ein hypothetisches Vollzeiteinkommen der Ehefrau. Diese habe jedoch gemäss Arbeitsvertrag lediglich einen stundenweisen Einsatz (17 Stunden pro Woche) zugesichert (Urk. 1 S. 2 oben). Per Ende Juli 2011 habe die Beschwerdeführende 1 ihre Arbeitsstelle bei der A.___ GmbH verloren. Die neue Arbeitsstelle sei bis 31. August 2011 befristet und auch dort sei ihr nur ein Pensum von 10 Stunden pro Woche zugesichert (S. 2 Mitte). Es sei das Erwerbseinkommen entsprechend den monatlichen Lohnabrechnungen zu berücksichtigen (S. 2 unten Ziff. 3). Ab Ablauf des bis 31. August 2011 befristeten Arbeitsvertrages sei erneut eine sechsmonatige Frist ohne Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zu gewähren (S. 2 unten Ziff. 4).
3.3 Bestritten ist somit die Höhe des von der Beschwerdegegnerin herangezogenen hypothetischen Lohnes sowie die Art und Weise der Ermittlung des hypothetischen Verdienstes. Zu prüfen ist in einem ersten Schritt, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht infolge Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der nichtinvaliden Ehefrau in der Höhe von Fr. 47'625.-- per 1. März 2011 die Zusatzleistungen eingestellt hat. Sodann ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die Rückforderung von Fr. 3'639.-- rechtens ist.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin klärte die Beschwerdeführenden am 24. Januar 2011 (Urk. 7/3) darüber auf, dass ein hypothetisches Einkommen angerechnet werde, sofern der nicht rentenberechtigte Ehegatte auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit verzichte, und legte ihnen die Anforderungen an die Bemühungen zur Stellensuche sowie die Verpflichtung zur Aneignung genügender Deutschkenntnisse dar. Sodann wurden die Beschwerdeführenden informiert, dass eine Frist von sechs Monaten ab Gesuchstellung gewährt werde, um eine geeignete Arbeitsstelle zu finden. Danach werde ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet.
4.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer 2 am 17. November 2010 ein Gesuch um Ausrichtung von Zusatzleistungen stellte (Urk. 7/7). Somit lief spätestens Ende Mai 2011 die sechsmonatige Übergangsfrist ab, und danach durfte die Beschwerdegegnerin ein hypothetisches Erwerbseinkommen anrechnen. Damit steht gleichzeitig fest, dass sie für die Zeit zwischen März und Ende Mai 2011 zu Unrecht ein hypothetisches Einkommen anrechnete. Für diese Periode ist lediglich das effektiv erzielte Einkommen anzurechnen. Soweit die Beschwerdeführenden jedoch sinngemäss geltend machen, es sei auch danach lediglich das effektiv erzielte Einkommen zu berücksichtigen, kann dem aufgrund des in E. 2.4 Dargelegten (insbesondere aufgrund des Grundsatzes der Schadenminderungspflicht) nicht gefolgt werden.
5.
5.1 Zu prüfen bleibt die Höhe des ab Juni 2011 anrechenbaren hypothetischen Einkommens. Die Beschwerdegegnerin rechnete der Beschwerdeführerin 1 ein jährlich erzielbares Einkommen von Fr. 47‘625.-- an, wobei sie dafür den tatsächlich im März 2011 erzielten Lohn von Fr. 3‘968.75 heranzog und diesen auf 12 Monate hochrechnete (Urk. 7/1).
5.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Beschwerdegegnerin habe die persönlichen Umstände wie Alter, Gesundheitszustand, Sprachkenntnisse, Berufsbildung, bisher ausgeübte Tätigkeiten, Dauer der Erwerbslosigkeit oder Familienpflichten nicht berücksichtigt (Urk. 1 S. 2 oben).
5.3 Nach dem im Sozialversicherungsprozess herrschenden Untersuchungsgrundsatz hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Der Untersuchungsgrundsatz wird indes durch die Mitwirkungspflichten der Parteien beschränkt. Dazu gehört in erster Linie die Substanziierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen. Die Versicherte hat damit bei der Feststellung des Sachverhalts trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes mitzuwirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_709/2011 vom 8. Juni 2012 E. 3.5.1 mit Hinweisen).
5.4
5.4.1 Inwiefern die zu berücksichtigenden persönlichen Umstände einem Vollzeitpensum in einer einfachen und repetitiven Tätigkeit wie jener als Reinigungsangestellte entgegenstünden, legten die Beschwerdeführenden in keiner Weise dar. Es wird weder behauptet, dass etwas gegen eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin 1 spricht, noch finden sich in den Akten Hinweise auf diesbezügliche persönliche Umstände, die der näheren Klärung bedürften. Die Beschwerdeführenden machten weder im Einsprache- noch im Beschwerdeverfahren sachdienliche Hinweise, welche gegen eine 100%ige Erwerbstätigkeit in einer einfachen Tätigkeit sprechen würden. Im Monat März 2011 arbeitete die Beschwerdeführerin 1 203 Stunden (Urk. 7/2 S. 3) und erbrachte damit den Beweis, dass sie in der Lage ist, ein Vollzeitpensum auszufüllen. Wie das Kündigungsschreiben der A.___ GmbH vom 29. Juni 2011 zeigt, wurde das Arbeitsverhältnis nicht wegen schlechter Leistungen der Beschwerdeführerin 1 oder sonstigen von ihr zu verantwortenden Gründen aufgelöst, sondern sie wurde aus wirtschaftlichen Gründen, nämlich wegen der schlechten Auftragslage, entlassen. Sodann steht das Alter - die Beschwerdeführerin 1 ist 1972 geboren - einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nicht entgegen. Dass einer Erwerbstätigkeit gesundheitliche Gründe oder familiäre Betreuungspflichten entgegenstünden, ist weder geltend gemacht noch gehen entsprechende Hinweise aus den Akten hervor. Sodann erfordern Reinigungsarbeiten oder anderweitige einfache Arbeiten keine speziellen beruflichen Kenntnisse.
5.4.2 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es grundsätzlich zulässig, für die Berechnung des hypothetischen Einkommens auf die Tabellenlöhne abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_326/2012 vom 2. Juli 2012 E. 4.5 mit Hinweisen). Wie dargelegt ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin 1 nicht nur Reinigungsarbeiten, sondern sämtliche einfachen und repetitiven Arbeitstätigkeiten zumutbar sind.
5.4.3 Demnach beläuft sich der monatliche Bruttolohn (im privaten Sektor) gestützt auf die Tabellenlöhne für Frauen bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten auf Fr. 4'225.-- im Total aller Wirtschaftszweige (LSE 2010, Tabelle TA 1, Total, Frauen Niveau 4), was einem jährlichen Einkommen von Fr. 50'700.-- entspricht. Berücksichtigt man weiter, dass dieses Einkommen auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden basiert, die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit im Total aller Wirtschaftszweige im Jahr 2010 aber 41.6 Wochenstunden (Die Volkswirtschaft 7/8-2012 S. 90 Tabelle B 9.2) betrug, ergibt sich ein jährliches Einkommen von Fr. 52'728.--. Unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung von 1.0 % (Die Volkswirtschaft 7/8-2012 S. 91 Tabelle B 10.2) resultiert für das Jahr 2011 ein mögliches Einkommen von rund Fr. 53'255.-- (Fr. 52‘728.-- x 1.01). Das von der Beschwerdegegnerin der Berechnung zugrunde gelegte Erwerbseinkommen von Fr. 47‘625.-- ist entsprechend nicht zu beanstanden.
5.5 Soweit die Beschwerdeführenden fordern, es sei ab dem 31. August 2011 erneut eine sechsmonatige Frist ohne Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zu gewähren (vgl. E. 3.2), ist dem nicht zu folgen. Den Beschwerdeführenden wurde bereits eine sechsmonatige Frist bis Ende Mai 2011 gewährt, um sich an die seitens der Beschwerdegegnerin bezüglich Erwerbstätigkeit herangetragenen Anforderungen anzupassen. Überdies wird die Gewährung einer Frist von sechs Monaten vom Bundesgericht ohnehin in zeitlicher Hinsicht als oberste Grenze betrachtet (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 159 f. mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts P 40/03 vom 9. Februar 2005).
5.6 Demnach ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin 1 ab Juni 2011 ein hypothetisches Einkommen anrechnen kann. Da ab diesem Zeitpunkt entsprechend ihren unbestritten gebliebenen Berechnungen (vgl. Urk. 3/1b S. 2 f.) ein Einnahmenüberschuss vorliegt, besteht ab 1. Juni 2011 kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen mehr, weshalb per diesen Datums die Ergänzungsleistungen aufzuheben sind.
6.
6.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die Auszahlung der Zusatzleistungen zu Recht bereits mit Wirkung ab 1. März 2011 und somit rückwirkend einstellte und die im Zeitraum von 1. März bis 31. Mai 2011 zu viel ausgerichteten Zusatzleistungen zurückforderte.
6.2 Bei einer Verminderung des Ausgabenüberschusses hat die Anpassung des Leistungsanspruchs spätestens auf den Beginn des Monats zu erfolgen, der auf die neue Verfügung folgt. Bei einer Verletzung der Meldepflicht sind zuviel ausgerichtete Ergänzungsleistungen grundsätzlich zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV). Zurückzuerstatten sind jedoch nur jene Leistungen, die bis zur Aufdeckung der Meldepflichtverletzung ausbezahlt worden sind (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 98).
6.3 Die Meldepflicht wird in Art. 24 ELV geregelt: Von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten hat dieser, sein gesetzlicher Vertreter oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde, welcher eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, der kantonalen Durchführungsstelle unverzüglich Mitteilung zu machen. Diese Meldepflicht erstreckt sich auch auf Veränderungen, welche bei an der Ergänzungsleistung beteiligten Familienmitgliedern des Bezugsberechtigten eintreten.
6.4 Vorliegend liegt es auf der Hand, dass der Ausgabenüberschuss durch den effektiv erzielten Verdienst der Beschwerdeführerin 1 zwischen März und Mai 2011 von insgesamt Fr. 5‘816.30 (vgl. Urk. 3/5) reduziert wurde. In diesem Sinne wurden für diesen Zeitraum seitens der Beschwerdeführenden zu hohe Leistungen bezogen.
Die zu hohen Leistungen basierten jedoch nicht auf einer Meldepflichtverletzung: Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdegegnerin am 21. März 2011 (Eingangsstempel) der Arbeitsvertrag zwischen der A.___ GmbH und der Beschwerdeführerin 1 zuging (Urk. 7/4). Dem Vertrag war zu entnehmen, dass das Arbeitsverhältnis bereits am 1. März 2011 begonnen hatte. Der Beschwerdegegnerin war somit bekannt, dass sich die Einnahmen der Beschwerdeführenden ab diesem Datum erhöht hatten, was deren Ausgabenüberschuss reduzierte beziehungsweise beseitigte. Dennoch verfügte sie die Leistungsanpassung erst am 11. Mai 2011 (Urk. 7/2). Für eine rückwirkende Aufhebung beziehungsweise Reduktion der Leistungen bleibt bei dieser Sachlage kein Raum. Die Zusatzleistungen sind in Anwendung von Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV per 1. Juni 2011, per Beginn des Monats, welcher auf die neue Verfügung folgte, aufzuheben.
7. Zusammenfassend erweist sich die Aufhebung der Ergänzungsleistungen aufgrund der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zwar grundsätzlich als richtig, zeitlich greift die Aufhebung allerdings erst ab dem 1. Juni 2011. Sodann ist die Rückforderung von Fr. 3‘639.-- nicht rechtens. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Durchführungsstelle vom 9. Juni 2011 insofern abgeändert, als festgestellt wird, dass der Anspruch auf Zusatzleistungen erst auf den 1. Juni 2011 aufgehoben wird und für die vom 1. März bis 31. Mai 2011 bezogenen Leistungen kein Rückforderungsanspruch besteht.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Gemeinde Z.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).