ZL.2011.00058
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Volz
Urteil vom 26. September 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Y.___
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1943, bezog seit dem 1. April 2007 eine ordentliche Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; Urk. 7/154/2) sowie Ergänzungs- und Zusatzleistungen zur Altersrente der AHV (Urk. 7/159/1). Mit Verfügung vom 28. September 2010 (Urk. 7/159/11) stellte das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Y.___ die Ergänzungs- und Zusatzleistungen per 1. Juli 2010 ein, da die Versicherte verschiedene für eine periodische Überprüfung des Anspruchs benötigte Unterlagen nicht eingereicht habe. Am 21. April 2011 teilte Rechtsanwältin Z.___, F.___, dem Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV mit, dass sie die Versicherte vertrete und ersuchte um Akteneinsicht (Urk. 7/139).
Mit Verfügung vom 26. April 2011 (Urk. 7/159/13) berechnete das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV den Anspruch der Versicherten auf Ergänzungs- und Zusatzleistungen für die Zeit ab Januar 2010 neu, setzte den monatlichen Leistungsanspruch der Versicherten für die Zeit ab Mai 2011 auf Fr. 1'713.-- fest und sprach der Versicherten für die Zeit von Januar 2010 bis April 2011 eine Nachzahlung im Betrag von Fr. 11'054.-- zu. Mit Schreiben vom 26. April 2011 (Urk. 7/137) stellte das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Versicherten ein Kopie des Dispositiv der Verfügung vom 26. April 2011 (Urk. 7/136) zu.
Mit Schreiben vom 17. Mai 2011 (Urk. 7/140) ersuchte die Versicherte um Zustellung der Verfügung vom 26. April 2011, da diese bis anhin weder ihr selbst noch Rechtsanwältin Z.___ zugestellt worden sei. Am 22. Mai 2011 teilte Rechtsanwältin Z.___ dem Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV mit, dass sie die Versicherte nicht mehr vertrete (Urk. 7/142). Mit Schreiben vom 26. Mai 2011 (Urk. 7/145) sandte das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Versicherten erneut eine Kopie der Verfügung vom 26. April 2011 zu.
1.2 Am 5. Juni 2011 erhob die Versicherte Einsprache gegen die Verfügung vom 26. April 2011 (Urk. 7/146). Mit einem an Stadtrat A.___, Vorsteher des D.___ der Y.___, gerichteten Schreiben vom 8. Juni 2011 (Eingangsstempel; Urk. 7/147) stellte die Versicherte das Gesuch, dass zwei Mitarbeitende des Amtes für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Herr B.___ und Herr C.___, in den Ausstand treten, da sie befangen seien und sich geweigert hätten, ihr Aktenkopien auszuhändigen. Mit Schreiben vom 16. Juni 2011 teilte das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Versicherten in Beantwortung ihres an Stadtrat A.___ gerichteten Schreibens vom 8. Juni 2011 mit, dass sämtliche bisher erlassenen Verfügung rechtsgültig seien, dass sie es unterlassen habe, die Verfügung vom 26. April 2011 rechtzeitig einspracheweise anzufechten, und dass die Mitarbeitenden des Amtes für Zusatzleistungen zur AHV/IV sie korrekt behandelt hätten (Urk. 3).
2. Am 28. Juli 2011 erhob die Versicherte Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung und beantragte sinngemäss, das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV sei zu verpflichten, ihre gegen die Verfügung vom 26. April 2011 erhobene Einsprache zu behandeln und einen Einspracheentscheid zu erlassen (Urk. 1 S. 2). Des Weiteren erhob die Versicherte Beschwerde gegen das Schreiben des Amtes für Zusatzleistungen zur AHV/IV vom 16. Juni 2011 (Urk. 3) und beantragte sinngemäss, es sei festzustellen, dass die Mitarbeitenden des Amtes für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Herr B.___ und Herr C.___, wegen Befangenheit in den Ausstand zu treten hätten; eventualiter sei das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV zu verpflichten, diesbezüglich eine formelle Verfügung zu erlassen (Urk. 1 S. 1). Gleichzeitig ersuchte die Versicherte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 6).
Mit Beschwerdeantwort vom 3. Februar 2010 beantragte das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, es sei zu prüfen, ob die Versicherte gegen die Verfügung vom 26. April 2011 fristgerecht eine Einsprache erhoben habe und es sei anschliessend, abhängig vom Ergebnis diese Prüfung, entweder die Sache an das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV zurückzuweisen oder dem Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV eine erneute Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen (Urk. 6 S. 2).
Am 9. September 2011 (Urk. 10) wurde der Versicherten eine Kopie der Beschwerdeantwort zugestellt.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdeführerin reichte mit ihrer Beschwerde das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 16. Juni 2011 (Urk. 3) ein und beantragte einerseits die Aufhebung dieses Schreiben mit der Feststellung, dass die Mitarbeitenden des Amtes für Zusatzleistungen zur AHV/IV, B.___ und C.___, wegen Befangenheit in den Ausstand zu treten hätten. Andererseits rügte die Beschwerdeführerin, dass die Beschwerdegegnerin über ihr Ausstandsgesuch zu Unrecht nicht mit Erlass einer formeller Verfügung befunden habe (Urk. 1 S. 1).
1.2 Nach dem im Verfahren der Ergänzungsleistungen (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG) geltenden Art. 36 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht (ATSG) treten Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein können. Gemäss Art. 36 Abs. 2 ATSG entscheidet die Aufsichtsbehörde, wenn der Ausstand streitig ist. Handelt es sich um den Ausstand eines Mitgliedes eines Kollegiums, so entscheidet das Kollegium unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes. Nach der Rechtsprechung liegt Sinn und Zweck dieser Bestimmung darin, dass niemand selber über ein gegen ihn gerichtetes Ausstandsgesuch entscheiden soll. Besteht eine Behörde, gegen die sich das Ausstandsbegehren richtet, nur aus einer einzigen Person, kann sie daher nicht selber darüber befinden und es entscheidet die Aufsichtsbehörde über den Ausstand. Besteht die Behörde hingegen aus mehreren Personen, kann sie unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds entscheiden. Da in einer Verwaltung in der Regel mehrere Personen mit der Sachbearbeitung eines bestimmten Falles befasst sind, besteht kein Grund, in jedem Fall, in welchem gegen einzelne dieser Personen ein Ausstandsbegehren gestellt wird, an die der Behörde übergeordnete Aufsichtsbehörde zu gelangen. Vielmehr ist unter Aufsichtsbehörde im Sinne dieser Bestimmung die innerhalb der Behörde oder dem Versicherungsträger dem betreffenden Sachbearbeiter hierarchisch vorgesetzte Stelle zu verstehen und nicht die Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 76 ATSG (Urteil des Bundesgerichts U 302/05 vom 30. August 2006 E. 3.2 mit Hinweisen).
1.3 Soweit das an Stadtrat A.___ gerichtete Schreiben vom 8. Juni 2011 (Urk. 7/147) als Ausstandsbegehren gegen einzelne Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin zu verstehen ist, ist daher nicht zu beanstanden, dass E.___, Direktor der Beschwerdegegnerin, welcher innerhalb der Beschwerdegegnerin die vorgesetzte Stelle dieser Mitarbeiter ist, mit Schreiben vom 16. Juni 2011 (Urk. 3) dazu Stellung nahm und über die Ausstandspflicht entschied.
2.
2.1 Gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftliche Verfügungen zu erlassen. Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, können nach Art. 51 Abs. 1 ATSG in einem formlosen Verfahren behandelt werden. Für ein formloses Verfahren kommen mithin insbesondere Entscheidungen, welche nicht erheblich sind oder solche, mit welchen die betroffene Person einverstanden ist, in Frage (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 51 N 4). Diesfalls räumt Art. 51 Abs. 2 ATSG der betroffenen Person die Möglichkeit ein, den Erlass einer Verfügung zu verlangen (BGE 134 V 145; BGE 129 V 111 E. 1.2.1). Wie lange diese Frist allgemein zu dauern hat, hängt nach der Rechtsprechung von einer nach den Umständen angemessenen Prüfungs- und Überlegungsfrist ab. Besondere Umstände des Einzelfalles vorbehalten, sollte im Interesse der Rechtssicherheit eine drei Mal längere Frist als sie für die Rechtsmittelfrist der entsprechenden förmlichen Verfügung gilt, nicht überschritten werden. Besondere Umstände des Einzelfalls, welche eine Überschreitung dieser maximalen Frist von der dreifachen Dauer der ordentlichen Rechtsmittelfrist rechtfertigten, können allenfalls in der nicht rechtskundigen Vertretung der versicherten Person zum Zeitpunkt der formlosen Eröffnung des Verwaltungsaktes liegen (Urteil des EVG U 237/05 vom 9. Mai 2006 E. 3.3 mit Hinweisen). Dies gilt indes nicht, wenn die Verwaltung zu Unrecht über Leistungen im formlosen Verfahren befindet, für deren Beurteilung die Verfügungsform vorgeschrieben ist (BGE 134 V 145). In diesen Fällen kann im Regelfall während einer Frist von einem Jahr seit der unzulässigerweise im formlosen Verfahren gefällten Entscheidung eine Verfügung verlangt werden (BGE 134 V 153 E. 5.3.2).
2.2 Nach der Rechtsprechung hat die Abgrenzung zwischen Verfügungen im Sinne von Art. 49 ATSG und Entscheiden im formlosen Verfahren in der Weise zu erfolgen, dass eine Verfügung nur dann vorliegt, wenn das fragliche Schriftstück als solche bezeichnet ist oder zumindest eine Rechtsmittelbelehrung enthält. Weist eine in diesem Sinn verstandene Verfügung einen Mangel auf, bestimmen sich die Konsequenzen nach Art. 49 Abs. 3 Satz 3 ATSG, wonach der versicherten Person aus einer mangelhaften Eröffnung kein Nachteil entstehen darf. Erfüllt dagegen der Brief, in welchem der Versicherer seinen Standpunkt äussert, die erwähnten Anforderungen nicht und hat er somit nicht als Verfügung zu gelten, muss sich das Verfahren zunächst auf den Erlass einer Verfügung richten (BGE 134 V 148 E. 3.2). Art. 51 ATSG bezieht sich nur auf das zulässige formlose Verfahren. Nach der Rechtsprechung ist Art. 51 Abs. 2 ATSG indes analog auch auf den Fall anzuwenden, dass der Versicherer im formlosen Verfahren nach Art. 51 ATSG einen Entscheid gefällt hat, welcher laut Art. 49 Abs. 1 ATSG in Verfügungsform hätte ergehen müssen, sodass die versicherte Person auch in diesem Fall einen Entscheid in Form einer Verfügung verlangen kann (BGE 134 V 149 E. 5.1).
2.3 Das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 16. Juni 2011 (Urk. 3) ist nicht als Verfügung bezeichnet und enthält keine Rechtsmittelbelehrung. Es handelt sich daher nicht um eine Verfügung im Sinne von Art. 49 ATSG. Bei der Abweisung des Gesuchs der Beschwerdeführerin vom 8. Juni 2011 um Ausstand von Mitarbeitenden der Beschwerdegegnerin handelte es sich indes um eine erhebliche Anordnung mit welcher die Beschwerdeführein nicht einverstanden war und somit um einen Sachverhalt, welcher nicht im formlosen Verfahren gemäss Art. 51 ATSG sondern mit Erlass einer formellen Verfügung gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG zu erledigen gewesen wäre.
2.4 Insofern die Beschwerdeführerin beschwerdeweise rügte, dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht mit ihrem Schreiben vom 16. Juni 2011 (Urk. 3) ihr Ausstandsbegehren gegen einzelne Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin vom 8. Juni 2011 abgewiesen habe (Urk. 1 S. 1), ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zu überweisen, damit sie über das Ausstandsbegehren der Beschwerdegegnerin vom 8. Juni 2011 mit Erlass einer formellen Verfügung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 ATSG befinde.
2.5 Sodann ist das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 16. Juni 2011 (Urk. 3) nicht als Einspracheentscheid bezeichnet und enthält auch keine diesbezügliche Rechtsmittelbelehrung, weshalb es sich dabei auch nicht um einen Einspracheentscheid im Sinne von Art. 52 Abs. 2 ATSG handelt. Insofern die Beschwerdeführerin beschwerdeweise die Aufhebung des Schreibens vom 16. Juni 2011 (Urk. 3) beantragt und rügt, dass die Beschwerdegegnerin damit ihre gegen die Verfügung vom 26. April 2011 (Urk. 7/159/13) erhobene Einsprache abgewiesen habe (Urk. 1 S. 1), ist auf die Beschwerde mangels sachlicher Zuständigkeit daher nicht einzutreten.
3.
3.1 Zu prüfen bleibt die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Rechtsverweigerung beziehungsweise Rechtsverzögerung.
3.2 Während die Beschwerdeführerin vorbringt, dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht auf ihre gegen die Verfügung vom 26. April 2011 (Urk. 7/159/13) erhobene Einsprache nicht eingetreten sei und bis anhin keinen Einspracheentscheid erlassen habe (Urk. 1 S. 2), führt die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 19. August 2011 aus, dass sie bis anhin keinen Einspracheentscheid erlassen habe, weil unklar sei, ob ein solcher zu erlassen sei. Sodann stehe nicht fest, ob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Einsprache gegen die Verfügung vom 26. April 2011 erhoben habe. Insofern sei der Sachverhalt ergänzend abzuklären (Urk. 6 S. 2).
3.3 Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Art. 56 Abs. 2 ATSG; vgl. BGE 130 V 92 E. 2).
3.4 Das mit der Rechtsverzögerungs- oder -verweigerungsbeschwerde verfolgte rechtlich geschützte Interesse besteht darin, einen an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten. Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist deshalb allein die Prüfung der beanstandeten Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung. Nicht zum Streitgegenstand gehören dagegen die durch die Verfügung oder den Einspracheentscheid zu regelnden materiellen Rechte und Pflichten (Urteil des EVG I 328/03 vom 23. Oktober 2003).
3.5 Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) - sowie gegebenenfalls von Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, BGE 130 I 178 mit Hinweisen) - liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet. Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (so genannte Rechtsverzögerung). Für die Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe die Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (RKUV 2004 Nr. U 506 S. 255 E. 3; Urteil des EVG B 5/05 vom 17. Juli 2006 E. 3.3).
4.
4.1 In den Akten befindet sich das mit „Einsprache gegen die Verfügung vom 26.4.2011“ bezeichnete und an die Beschwerdegegnerin gerichtete Schreiben der Beschwerdeführerin vom 5. Juni 2011 (Urk. 7/146). Darin rügte die Beschwerdeführerin die Berechnung ihres Anspruchs auf Ergänzungs- und Zusatzleistungen durch die Beschwerdegegnerin, insbesondere die Bemessung des Vermögensverzehrs und dessen Anrechnung als anrechenbare Einnahmen sowie die Bemessung der als anerkannte Ausgaben berücksichtigten Mietausgaben. Es ist daher nicht daran zu zweifeln, dass das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 5. Juni 2011 (Urk. 7/146) als Einsprache im Sinne von Art. 52 Abs. 1 ATSG gegen die Verfügung vom 26. April 2011 (Urk. 7/159/13) zu qualifizieren ist.
4.2 Der Beschwerdeantwort vom 19. August 2011 (Urk. 6) ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin offensichtlich die Meinung vertritt, dass der Sachverhalt insofern unklar sei, als nicht feststehe, ob die Beschwerdeführerin rechtzeitig eine Einsprache erhoben habe, und dass aus diesem Grunde nicht feststehe, ob ein Einspracheentscheid erlassen werden müsse oder nicht (Urk. 6 S. 2). Demnach ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin nicht über die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 5. Juni 2011 (Urk. 7/146) entscheiden will, weil der Sachverhalt ihrer Meinung nach unklar sei. Damit kommt die Beschwerdegegnerin der in ihre Kompetenz fallenden Beurteilung der Einsprache der Beschwerdeführerin nicht nach. Insofern handelt es sich bei diesem Verhalten der Beschwerdegegnerin daher um eine formelle Rechtsverweigerung.
4.3 Wie vorstehend (E. 3.4) erwähnt, umfasst der Streitgegenstand in vorliegendem Verfahren lediglich die Prüfung der beanstandeten Rechtsverweigerung. Die materiellen Rechte und Pflichten sowie insbesondere die Frage, ob die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 5. Juni 2011 (Urk. 7/146) rechtzeitig erhoben wurde oder nicht, gehören indes nicht zum Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Diese Fragen wird die Beschwerdeführerin vielmehr im Rahmen des Einspracheverfahrens zu prüfen haben. Dabei wird sie berücksichtigen, dass sowohl die Verfügung vom 26. April 2011 (Urk. 7/159/13) als auch das Schreiben vom 26. Mai 2011 (Urk. 7/145), womit der Beschwerdeführerin die Verfügung vom 26. April 2011 separat zugestellt wurde, nicht als eingeschriebene Postsendungen sondern als normale Postsendungen versandt wurden (vgl. Urk. 7/150 und Urk. 7/137).
5. Nach Gesagtem erweist sich die Beschwerde, insoweit die Beschwerdeführerin darin eine Rechtsverweigerung betreffend ihre am 5. Juni 2011 (Urk. 7/146) gegen die Verfügung vom 26. April 2011 (Urk. 7/159/13) erhobene Einsprache rügte, als begründet. In Gutheissung der Beschwerde wegen Rechtsverweigerung ist die Beschwerdegegnerin somit anzuweisen, die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 5. Juni 2011 (Urk. 7/146) gegen die Verfügung vom 26. April 2011 (Urk. 7/159/13) beförderlich zu prüfen und mit Erlass eines Einspracheentscheids darüber zu befinden.
6. Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde vom 28. Juli 2011 eigenhändig verfasst und sich im Beschwerdeverfahren nicht vertreten lassen (Urk. 1).
Der Beschwerdeführerin ist keine Prozessentschädigung zuzusprechen, da ihr Arbeitsaufwand und ihre Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rahmen dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsvertretung vom 28. Juli 2011 (Urk. 1 S. 6) als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. a) Soweit auf die Beschwerde eingetreten wird, wird die Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, und die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 5. Juni 2011 gegen die Verfügung vom 26. April 2011 beförderlich zu prüfen und darüber zu entscheiden.
b) Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides an die Beschwerdegegnerin zum Erlass einer Verfügung betreffend das Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin vom 8. Juni 2011 gegen Herrn B.___ und Herrn C.___ der Beschwerdegegnerin überwiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).