ZL.2011.00060

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin K?ch

Ersatzrichter Vogel

Gerichtsschreiber Br?hwiler


Urteil vom 21. Juni 2013
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrerin

vertreten durch die Tochter Y.___
?

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.?????? X.___, geboren 1944, Bez?gerin einer Hinterlassenenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHV (Urk. 7/1 Ziff. 1.3, Ziff. 5.1), meldete sich am 29. Oktober 2007 bei der Gemeinde A.___ zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 7/4). Mit Verf?gungen vom 17. Dezember 2009 (Urk. 7/51) sprach die seit 1. November 2008 f?r die Gemeinde zust?ndige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, Amt f?r Zusatzleistungen zur AHV und Invalidenversicherung (nachfolgend: Durchf?hrungsstelle), der Versicherten Zusatzleistungen (Erg?nzungsleistungen und Beihilfe) f?r die Zeitperiode 1. Oktober bis 31. Dezember 2007 (Urk. 7/51/6-7), Januar bis Dezember 2008 (Urk. 7/51/4-5) und ab Januar 2009 (Urk. 7/51/1-2)? zu. Die von der Versicherten dagegen erhobenen Einsprachen vom 21. Januar 2010 (Urk. 7/60-62) wies sie mit Entscheid vom 23. Juni 2011 (Urk. 7/81 = Urk. 7/93 = Urk. 2/1) ab.

2.?????? Gegen den Einspracheentscheid vom 23. Juni 2011 (Urk. 2/1) erhob die Versicherte am 2. August 2011 Beschwerde und beantragte sinngem?ss, es sei eine Neuberechnung f?r die Jahre 2007-2009 durchzuf?hren aufgrund der eingereichten Unterlagen und unter Anrechnung der Mehrkosten f?r eine ?rztlich verordnete Di?t zuz?glich eines Verzugszinses von 5 % ab 1. Januar 2010 (Urk. 1 S. 2, S. 5). In der Beschwerdeantwort vom 24. August 2011 schloss die Durchf?hrungsstelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
???????? Mit Gerichtsverf?gung vom 1. November 2012 (Urk. 13) wurde die Beschwerdef?hrerin aufgefordert, weitere Unterlagen einzureichen. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdef?hrerin schliesslich am 14. Februar 2013 (Urk. 18, Urk. 19/1-4) nach.
???????? Mit gerichtlichem Beschluss vom 9. April 2013 wurde die Beschwerdef?hrerin auf eine m?gliche reformatio in peius aufmerksam gemacht und ihr Frist zur Stellungnahme beziehungsweise zum Beschwerder?ckzug einger?umt (Urk. 21). Mit Eingabe vom 31. Mai 2013 hielt die Beschwerdef?hrerin an der Beschwerde fest (Urk. 25), was der Beschwerdegegnerin am 3. Juni 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 26).

Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.??????
1.1???? Gem?ss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber Erg?nzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen Anspruch auf Erg?nzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG (beziehungsweise Art. 2-2d der bis Ende 2007 g?ltig gewesenen Fassung; nachfolgend: aELG) erf?llen. Dabei entspricht die j?hrliche Erg?nzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen ?bersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG berechnet.
1.2???? Gem?ss Art. 23 der Verordnung ?ber die Erg?nzungsleistung zur AHV/IV (ELV) sind in zeitlicher Hinsicht f?r die Berechnung der j?hrlichen Erg?nzungsleistung in der Regel die w?hrend des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Verm?gen massgebend (Abs. 1).
1.3???? Gem?ss ?? 15 und 19a Abs. 3 des Gesetzes ?ber die Zusatzleistungen zur eidgen?ssischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) finden die Vorschriften, die f?r die j?hrliche Erg?nzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zusch?sse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist.
1.4???? Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zur?ckweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungen?gend festgestellt wurde (? 26 Abs. 1 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gem?ss st?ndiger Rechtsprechung ist in der Regel von der R?ckweisung - da diese das Verfahren verl?ngert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine R?ckweisung in Frage, wenn der Versicherungstr?ger auf ein Begehren ?berhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Pr?fung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungen?gend abgekl?rt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

2.
2.1???? Im angefochtenen Entscheid vom 23. Juni 2011 (Urk. 2/1) respektive in den diesem zugrunde liegenden Verf?gungen vom 17. Dezember 2009 berechnete die Beschwerdegegnerin gest?tzt auf die gesetzlichen Vorgaben den Anspruch auf Zusatzleistungen der Beschwerdef?hrerin, wobei sie einen monatlichen Anspruch f?r die Periode Oktober bis Dezember 2007 von Fr. 1?606.--, f?r das Jahr 2008 von Fr. 1?346.-- und f?r das Jahr 2009 von Fr. 524.-- ermittelte. (Urk. 2/1 S. 4).
2.2???? Die Beschwerdef?hrerin brachte hiegegen vor, dass bei der Bemessung der j?hrlichen Zusatzleistungen f?r die vorstehenden Zeitperioden das Verm?gen tiefer veranschlagt werden m?sse, sie h?here Ausgaben gehabt habe (anerkannte Ausgaben f?r Miete, Gesundheitskosten [Krankenkasse], Heizkosten und Mehrkosten f?r eine ?rztlich verordnete Di?t (Urk. 1 S. 4 ff., Urk. 3/B2-9) sowie dass ihr ein Verzugszins von 5 % zustehe (Urk. 1 S. 2).

3.??????
3.1???? Die einzelnen Positionen der Berechnung der Zusatzleistungen stellen Begr?ndungselemente der Verf?gung und allenfalls des Einspracheentscheides (Teilaspekte des verf?gungsweise festgelegten Rechtsverh?ltnisses) dar. Nicht beanstandete Berechnungspositionen pr?ft das kantonale Versicherungsgericht nur, wenn hiezu aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 125 V 413 E. 2b und 2c).
3.2????
3.2.1?? Zur Verm?genssituation hielt die Beschwerdef?hrerin in ihrer Beschwerde vom 2. August 2011 (Urk. 1) fest, dass sie Anspruch auf Zusatzleistungen seit Oktober 2007 habe, die ?berweisung der von der Beschwerdegegnerin nicht korrekt berechneten Zusatzleistungen f?r die Zeit vom 1. Oktober 2007 bis 31. Dezember 2009 erst per Ende Dezember 2009 und ohne Zinsen erfolgt sei. Aufgrund dieses Umstandes habe sie bis zur Auszahlung ihr s?mtliches Verm?gen f?r ihre Lebenshaltungskosten aufbrauchen m?ssen und ihr Verm?gen nicht anlegen k?nnen, weshalb ihr ?ber zwei Jahre lang Zinsguthaben und/oder Dividenden entgangen seien. Deshalb habe sie einen berechtigten Anspruch auf eine Verzugszinszahlung von 5 % und zwar laufend ab 1. Januar 2008 (S. 4).
3.2.2?? Soweit die Beschwerdef?hrerin geltend machte, sie habe Anspruch auf einen Verzugszins von 5 % seit 1. Januar 2008 respektive gem?ss Rechtsbegehren seit 1. Januar 2010 (Urk. 1 S. 2, S. 4), ist dies f?r die vorliegende Berechnung nicht von Belang, da ihr ein solcher Anspruch nicht zusteht.
???????? Gem?ss Art. 26 Abs. 2 ATSG werden die Sozialversicherungen f?r ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach Entstehung des Anspruches, fr?hestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung verzugszinspflichtig, sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumf?nglich nachgekommen ist.
???????? Im vorliegenden Fall entstand der Anspruch auf j?hrliche Erg?nzungsleistungen gem?ss Art. 21 Abs. 1 ELV mit der Anmeldung am 29. Oktober 2007 (Urk. 7/4, Urk. 7/12). Daraufhin forderte die damals noch zust?ndige Durchf?hrungsstelle f?r Zusatzleistungen der Gemeinde A.___ (nachfolgend: Durchf?hrungsstelle A.___) mit Schreiben vom 30. Oktober 2007 bei der Beschwerdef?hrerin weitere Unterlagen zu ihren finanziellen Verh?ltnissen ein (Urk. 7/14), welche diese der Durchf?hrungsstelle am 5. November 2007 zukommen liess (Urk. 7/13). Die von der Durchf?hrungsstelle A.___ erstellte provisorische Berechnung vom 9. November 2007 (Urk. 7/11, Urk. 7/15) lehnte die Beschwerdef?hrerin mit Schreiben vom 11. Dezember 2007 wegen angeblicher Falschberechnungen ab (Urk. 7/10). Daraufhin erl?uterte die Durchf?hrungsstelle A.___ am 20. Dezember 2007 die gesetzlichen Grundlagen betreffend Ber?cksichtigung und H?he der einzelnen Positionen und bat die Beschwerdef?hrerin, nebst der Einreichung noch zus?tzlich ben?tigter Unterlagen anfangs Januar 2008 einen Besprechungstermin zu vereinbaren (Urk. 7/7). In der Folge liess sich die Beschwerdef?hrerin nicht vernehmen, weshalb die Durchf?hrungsstelle A.___ mit eingeschriebenem Brief vom 14. Juli 2008 der Beschwerdef?hrerin ihre Annahme mitteilte, die Beschwerdef?hrerin sei an einer weiteren Bearbeitung des Gesuchs nicht interessiert, weshalb sie das Verfahren einstellen w?rden (Urk. 7/9). Tags darauf meldete sich die Beschwerdef?hrerin schriftlich, hielt am Gesuch auf Ausrichtung von Zusatzleistungen fest und teilte mit, sie habe der Durchf?hrungsstelle A.___ bereits im M?rz 2008 geantwortet (Urk. 7/8). Dies wurde von der Durchf?hrungsstelle A.___ jedoch in Frage gestellt und die Beschwerdef?hrerin aufgefordert, ihre Behauptung mittels Einreichung einer Kopie des genannten Schreibens vom M?rz 2008 zu belegen (Urk. 7/6). Mit Schreiben vom 14. Oktober (Urk. 7/29) und 4. Dezember 2008 (Urk. 7/30) ersuchte die seit 1. November 2008 zust?ndige Beschwerdegegnerin die Beschwerdef?hrerin f?r die Anspruchsberechnung erneut um Unterlagen, wobei sie der Beschwerdef?hrerin hierf?r Frist bis zum 31. Januar 2009 einr?umte. Da die Beschwerdef?hrerin unt?tig blieb, trat sie mit Verf?gung vom 16. Februar 2009 androhungsgem?ss auf das Gesuch zum Bezug von Zusatzleistungen nicht ein (Urk. 7/31). Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdef?hrerin Einw?nde (Schreiben vom 17. Februar 2009 [Urk. 7/32/2] und Einsprache vom 20. April 2009 [Urk. 7/35]), woraufhin das Anmelde- und Pr?fungsverfahren durch die Beschwerdegegnerin am 28. April 2009 weitergef?hrt und die Beschwerdef?hrerin zur Einreichung weiterer Unterlagen aufgefordert wurde (Urk. 7/36). Nach deren Eingang am 28. Mai 2009 (vgl. Best?tigungsschreiben vom 19. Juni 2009, Urk. 7/40) und Pr?fung, vergingen aufgrund fehlender Unterlagen und Best?tigungen (vgl. Schreiben vom 9. Oktober 2009 [Urk. 7/41] und Schreiben vom 26. November 2009 [Urk. 7/45]) weitere Monate, bis schliesslich am 17. Dezember 2009 verf?gt werden konnte.
???????? Nach dem dargelegten Sachverhalt kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdef?hrerin ihrer Mitwirkungspflicht gem?ss Art. 28 Abs. 2 und Art. 43 Abs. 3 ATSG vollumf?nglich nachgekommen ist. Sie hat damit massgeblich die lange Verfahrensdauer mitverursacht, was sich insbesondere in den Schreiben der Durchf?hrungsstelle A.___ vom 14. Juli 2008 (Urk. 7/9) und der Beschwerdegegnerin vom 16. Februar 2009 (Urk. 7/31) zeigte. Daher mangelt es an der Voraussetzung f?r die Ausrichtung von Verzugszinsen gem?ss der Bestimmung in Art. 26 Abs. 2 ATSG. Wie nachstehend darzulegen ist, ist das Verfahren zum Erlass einer neuen Verf?gung an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen. Nach dem Gesagten ist aufgrund des bisherigen Verfahrensverlaufs auf den neu ab Oktober 2007 zu ermittelnden Zusatzleistungen kein Verzugszins zu verf?gen.
3.2.3?? Wie dargelegt (vgl. vorstehend E. 1.2), ist das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Verm?gen massgebend.
???????? Der Beschwerdef?hrerin wurde f?r die Anspruchsperiode Oktober bis Dezember 2007 ein Verm?gen von Fr. 36.-- (Urk. 7/49/1), f?r das Jahr 2008 ein Reinverm?gen von Fr. 68?898.-- (Urk. 7/47/1) und f?r das Jahr 2009 ein solches von Fr. 70?892.-- (Urk. 7/48/1) angerechnet.
???????? Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdef?hrerin mit Valuta 31. Oktober 2007 eine Verg?tung von der B.___ Versicherung im Betrag von Fr. 194?866.15 auf ihr Privatkonto Nr. E.___ bei der Bank C.___ erhalten hat (Urk. 7/37/10). Aus dieser Gutschrift bezahlte die Beschwerdef?hrerin in der Folge unter anderem am 5. November 2007 bar Fr. 25?000.-- (Barbezug von total Fr. 35?000.--) und am 28. November 2007 per ?berweisung Fr. 75?000.-- an ihren Schwiegersohn D.___ (Urk. 7/37/24). Mit Schreiben vom 5. Dezember 2007 best?tigte D.___, dass das der Beschwerdef?hrerin gew?hrte Darlehen mit diesen erhaltenen Zahlungen im Gesamtbetrag von Fr. 100?000.-- getilgt sei (Urk. 7/37/23). Per 31. Dezember 2007 wies das Privatkonto Nr. E.___ der Beschwerdef?hrerin noch einen Saldo von Fr. 68?885.65 aus (Urk. 7/37/7).
3.2.4?? Nach der Rechtsprechung liegt eine Verzichtshandlung dann vor, wenn die anspruchsberechtigte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne ad?quate Gegenleistung auf Eink?nfte oder Verm?gen verzichtet hat, wobei diese beiden Voraussetzungen nicht kumulativ, sondern alternativ zu verstehen sind (BGE 131 V 329) sowie wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Eink?nfte und Verm?genswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gr?nden von der Aus?bung einer m?glichen und zumutbaren Erwerbst?tigkeit absieht (nicht publizierte E. 3e des Urteils BGE 128 V 39). Die Beweislast tr?gt derjenige, der aus dem Fehlen von Einkommen oder Verm?gen einen Anspruch auf Erg?nzungsleistungen ableitet. Bei Beweislosigkeit muss er sich die betreffenden Verm?genswerte anrechnen lassen (BGE 121 V 204 E. 6.a). Der anzurechnende Betrag von Verm?genswerten, auf die verzichtet worden ist, wird gest?tzt auf Art. 17a ELV ab dem ?bern?chsten Jahr, das auf den Verzicht folgt, j?hrlich um Fr. 10?000.-- vermindert. Die Ermittlung des Verm?gensverzichts und damit des Verh?ltnisses von Leistung und Gegenleistung erfolgt anhand der Werte im Zeitpunkt der Ent?usserungshandlung. F?r die Ber?cksichtigung eines Verm?gensverzichts ist grunds?tzlich unerheblich, wie weit die Verzichtshandlung zur?ckliegt (vgl. Carigiet/Koch, Erg?nzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl., S. 176).
3.2.5?? Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin die Verm?gensdisposition der Beschwerdef?hrerin nach Eingang des Kapitals aus der Freiz?gigkeitspolice auf ihrem Privatkonto nicht rechtsgen?glich abgekl?rt. Namentlich die Darstellung der Beschwerdef?hrerin ?ber die R?ckzahlung eines gew?hrten Darlehens bedarf der genaueren Kl?rung. Das im Recht liegende Dokument (Best?tigung/Quittung) vom 5. Dezember 2007 (Urk. 7/37/23) gen?gt nicht f?r die Annahme, die Hingabe der Fr. 100?000.-- an den Schwiegersohn der Beschwerdef?hrerin sei aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung erfolgt. Insbesondere ist nicht gekl?rt, wann, in welchem Betrag, zu welchen Konditionen sowie aus welchem Verm?gen und unter welchen Umst?nden das geltend gemachte Darlehen gew?hrt wurde. In den Akten findet sich kein Darlehensvertrag und die geltend gemachte Schuld fehlt auch im Schuldenverzeichnis zur Steuererkl?rung des Jahres 2006 (Urk. 7/26). Die im Schuldenverzeichnis aufgef?hrte Schuld betrifft einzig das Konto bei der Bank C.___ im Betrag von Fr. 4?924.-- (Urk. 7/26). Demgegen?ber machte die Beschwerdef?hrerin aber geltend, dass sie (inklusive Darlehen) Schulden in der H?he von Fr. 120?000.-- (Urk. 7/12) gehabt und in der Folge Fr. 116?436.-- zur?ckbezahlt habe (Urk. 7/10 S. 1). Aus den Akten geht dies jedoch nicht hervor und auch anl?sslich ihrer Stellungnahme vom 31. M?rz 2013 (Urk. 26) belegte die Beschwerdef?hrerin trotz gerichtlicher Aufforderung (vgl. Urk. 21) die Darlehensschuld nicht. Stattdessen verweist sie auf amtliche Dokumente, welche bei Bedarf beigebracht werden k?nnten (Urk. 26 S. 3 unten).
???????? Aufgrund der dargelegten Aktenlage ist die Angelegenheit zur Kl?rung der Frage der Anrechnung eines allf?lligen Verzichtsverm?gens an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen. Die Beschwerdef?hrerin tr?gt die Beweislast daf?r, dass die Fr. 100'000.-- in Erf?llung einer Rechtspflicht an den Schwiegersohn flossen. Kann sie den Beweis nicht erbringen, ist ein Verzichtsverm?gen im Sinne des bis Ende Dezember 2007 g?ltig gewesenen Art. 3c Abs. 1 lit. g aELG beziehungsweise Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG (in der ab Januar 2008 g?ltigen Fassung) bei der Anspruchsberechnung zu ber?cksichtigen.
3.3
3.3.1?? Die Beschwerdef?hrerin beanstandete ausserdem die Berechnung diverser Einnahmen- beziehungsweise Ausgabenpositionen in den Verf?gungen vom 17. Dezember 2009, welche im Folgenden zu pr?fen sind.
3.3.2?? Zu den anrechenbaren Einnahmen geh?ren nach Art. 11 Abs. 1 ELG (Art. 3c Abs. 1 lit. c aELG in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung) nebst den Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen (lit. d) unter anderem zwei Drittel der Erwerbseink?nfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen j?hrlich Fr. 1'000.-- ?bersteigen (lit a.) und ein F?nfzehntel (bei Altersrentnern ein Zehntel) des Reinverm?gens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 25?00.-- (bei Ehepaaren Fr. 40'000.--) ?bersteigt (lit. c, in der bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung) sowie Eink?nfte und Verm?genswerte, auf die verzichtet worden ist (lit. g).
???????? Art. 11 Abs. 2 ELG r?umt den Kantonen die Kompetenz ein, f?r in Heimen oder Spit?lern lebenden Personen den Verm?gensverzehr abweichend von Abs. 1 lit. c ELG festzulegen. Die Kantone k?nnen den Verm?gensverzehr auf h?chstens einen F?nftel erh?hen.
???????? Von dieser Kompetenz hat der Kanton Z?rich mit Erlass von ? 11 Abs. 3 des Gesetzes ?ber die Zusatzleistungen zur eidgen?ssischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) Gebrauch gemacht. Nach dieser Bestimmung betr?gt der Verm?gensverzehr f?r Personen in Heimen und Spit?lern bei Alters-rentnerinnen und -rentnern einen F?nftel, bei den ?brigen Personen einen F?nfzehntel.
3.3.3?? Die Beschwerdef?hrerin beanstandete teilweise die Anrechnung ihrer tschechischen Rente, mithin ist zu pr?fen, ob und wie die tschechische Rente bei der Bemessung der Zusatzleistungen als Einkommen anzurechnen ist. Dabei steht nicht zur Diskussion, dass sozialversicherungsrechtliche tschechische Renten im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG als Einnahmen anzurechnen sind und dass sie grunds?tzlich aus Tschechien in die Schweiz exportiert werden k?nnen (Art. 10 Abs. 1 der - aufgrund des f?r die Schweiz am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europ?ischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits ?ber die Freiz?gigkeit [FZA] - f?r das Verh?ltnis zwischen der Tschechischen Republik und der Schweiz anwendbaren Verordnung [EWG] Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstst?ndige sowie deren Familienangeh?rige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern).
3.3.4?? Zum angerechneten Erwerbseinkommen in der Berechnung f?r die Periode Oktober bis Dezember 2007 f?hrte die Beschwerdef?hrerin aus, dass ihr die tschechische Rente von monatlich CZK 1?839.-- zwar f?r das Jahr 2007 zugestanden, diese jedoch erst im Jahre 2008 ausbezahlt worden sei, weshalb die Rente f?r diese genannte Anspruchsperiode nicht als Einkommen ber?cksichtigt werden k?nne (Urk. 7/60 S. 3 Ziff. 2).
3.3.5?? Aus dem Berechnungsblatt ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin f?r die Anspruchsperiode Oktober-Dezember 2007 eine j?hrliche tschechische Rente im Betrag von umgerechnet Fr. 1?289.-- ber?cksichtigt hat (Urk. 7/56/3). Ebenfalls ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdef?hrerin gem?ss dem eingereichten tschechischen Rentenbescheid vom 24. August 2007 eine Altersrente ab dem 22. August 2002 zusteht (Urk. 7/37/11-12). Sodann findet sich der Kontoauszug der F.___ Bank in G.___, welcher die Kontobewegung f?r den Zeitraum vom 31. Oktober bis 31. Dezember 2008 ausweist mit einer Anfangsbilanz von CZK 34?500.88 (Urk. 7/46/5). Da die Beschwerdef?hrerin nicht geltend gemacht hat, das aufgelaufene Guthaben der tschechischen Rente sei nicht ausbezahlt worden, kann davon ausgegangen werden, dass die Rente nach dem Rentenbescheid vom 24. August 2007 r?ckwirkend f?r die aufgelaufene Zeit entrichtet wurde. Zumindest deutet die Anfangsbilanz des eingereichten Kontoauszuges auf geleistete Zahlungen hin. Bei einer r?ckwirkend erfolgten Anrechnung von periodischen Leistungen kommt es somit nicht darauf an, dass der Beschwerdef?hrerin die ausl?ndische Rente f?r das Jahr 2007 gem?ss eigenen Angaben erst im Jahr 2008 ausbezahlt wurde, sondern diese werden fiktiv den einzelnen Anspruchsjahren zugerechnet. Die j?hrliche Rentenzahlung in der Verf?gung vom 17. Dezember 2009 f?r die Anspruchsperiode Oktober bis Dezember 2007 in der H?he von monatlich CZK 1?839.-- beziehungsweise umgerechnet auf das Jahr von Fr. 1?289.-- wurde von der Beschwerdegegnerin somit korrekt f?r das ganze Jahr ber?cksichtigt. Der Einwand der Beschwerdef?hrerin ist daher unbegr?ndet.
3.3.6?? F?r die Anspruchsperioden des Jahres 2009 r?gte die Beschwerdef?hrerin den Umrechnungskurs. Sie machte geltend, dass bei der tschechischen Rente im Betrag von CZK 2?129.-- pro Monat ein zu hoher Umrechnungskurs verwendet worden sei und dass diese Rente daher mit h?chstens Fr. 1?429.-- pro Jahr ber?cksichtigt werden d?rfe (Urk. 3/B7/1 S. 4 oben). Hierzu legte sie einen Auszug eines W?hrungskonverters bei (Urk. 3/B7/5).
???????? Demgegen?ber machte die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort geltend, sie habe den Wechselkurs f?r die tschechische Rente entsprechend den gesetzlichen Vorgaben und den Weisungen des Bundesamtes f?r Sozialversicherung korrekt ermittelt (Urk. 2 S. 4).
3.3.7?? Die Frage des Umrechnungskurses wird weder im ELG noch in der dazugeh?renden Verordnung geregelt. In der Wegleitung ?ber die Erg?nzungsleistungen zur AHV und IV (WEL, Stand am 1. Januar 2009), welche als Verwaltungsweisung f?r die Gerichte allerdings nicht verbindlich ist (BGE 137 V 82 E. 5.5 S. 88; 133 V 587 E. 6.1 S. 591 und 257 E. 3.2 S. 258, je mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1 S. 315), ist in Randziffer 2087.1 (g?ltig gewesen bis Ende M?rz 2011) vorgesehen, dass f?r die Umrechnung von Renten und Pensionen, welche in einer W?hrung von Mitgliedstaaten des Freiz?gigkeitsabkommens CH-EG und des EFTA-?bereinkommens ausgerichtet werden, die Umrechnungskurse massgebend sind, welche von der Verwaltungskommission der europ?ischen Gemeinschaften f?r die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer festgesetzt und im Amtsblatt der Europ?ischen Union ver?ffentlicht werden (vgl. www.bsv.admin.ch, International/Mitteilungen). Massgebend ist der zu Beginn des Jahres geltende Umrechnungskurs. ?ndert der Umrechnungskurs w?hrend des Jahres wesentlich, ist nach Rz. 7016 ff. vorzugehen.
3.3.8?? Die Anwendung der von der Verwaltungskommission der Europ?ischen Gemeinschaften festgesetzten Umrechnungskurse im Rahmen der Erg?nzungsleistungen wurde von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung best?tigt (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 9C_377/2011 vom 12. Oktober 2011, E. 3). Demnach entspricht die tschechische Rente der Beschwerdef?hrerin bei einem Umrechnungskurs von 0.0613458 (von der Verwaltungskommission am 6. November 2008 publizierter Wechselkurs, Urk. 27) einem j?hrlichen Betrag von Fr. 1?567.-- (12 x CZK 2?129.-- x Fr. 0.0613458) und damit genau der von der Beschwerdegegnerin in ihrem Berechnungsblatt f?r das Jahr 2009 vorgenommenen Umrechnung (Urk. 7/48/1). Der Einwand der Beschwerdef?hrerin ist daher unbegr?ndet.
3.4
3.4.1?? Die Beschwerdef?hrerin machte zudem abzugsf?hige Mehrkosten geltend, insbesondere Mehrkosten f?r eine ?rztlich verordnete Di?t (Urk. 1 S. 5).
3.4.2?? Nach Art. 3 Abs. 1 lit. d ELG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. c ist Bez?gern und Bez?gerinnen einer j?hrlichen Erg?nzungsleistung unter anderem ein Anspruch einzur?umen auf die Verg?tung von ausgewiesenen, im laufenden Jahr entstandenen Kosten f?r Di?t, wobei das Eidgen?ssische Departement des Innern (EDI) die zu verg?tenden Kosten bestimmt. Gest?tzt darauf hat das EDI die entsprechende Verordnung ?ber die Verg?tung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Erg?nzungsleistungen (ELKV) erlassen. Laut Art. 9 ELKV gelten ausgewiesene Mehrkosten f?r vom Arzt verordnete lebensnotwendige Di?t von Personen, die weder in einem Heim noch Spital leben, als Krankheitskosten. Es ist ein j?hrlicher Pauschalbetrag von Fr. 2100.-- zu verg?ten.
???????? Das Eidgen?ssische Versicherungsgericht hat im Urteil vom 6. April 2006, P 47/2005, festgestellt, dass eine Di?t oder Krankenkost nicht zwangsl?ufig mit einem Kostenmehraufwand verbunden sei. Nur wenige Erkrankungen ben?tigten eine Di?t, die kostenaufw?ndiger sei als eine gesunde Normalkost. Bei einer Reihe von Erkrankungen m?ssten lediglich bestimmte Nahrungsmittel vermieden werden. Andere erforderten im Vergleich zu der allgemein f?r eine gesunde Ern?hrung empfohlenen Kost eine ver?nderte Zusammensetzung, ohne dass dadurch zus?tzliche Kosten entst?nden. Bei der Zuckerkrankheit im Besonderen sei ein finanzieller Mehrbedarf f?r die Ern?hrung zu verneinen, da die wissenschaftlich empfohlene Ern?hrungsweise sich nicht von einer gesunden Normalkost unterscheide.
3.4.3?? Die Beschwerdef?hrerin leidet gem?ss ?rztlichem Zeugnis von Dr. med. H.___ vom 7. April 2010 an Diabetes mellitus (Urk. 7/70 = Urk. 3/B9). Die ?rztin begr?ndet die Mehrkosten mit magerem Fleisch, keinem Zucker oder synthetischem Zucker (S. 1 unten).
3.4.4?? Die Beschwerdegegnerin hat die Voraussetzungen f?r die Kosten?bernahme der Mehrkosten bei Di?ten gem?ss ELKV aufgef?hrt und zutreffend ausgef?hrt, dass nur die Diagnosen Z?liakie sowie Peritonealdialyse einen Anspruch auf eine Di?tpauschale begr?nden (Urk. 2 S. 2 lit. e). Unter Ber?cksichtigung dieses Umstandes sowie gest?tzt auf die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung steht fest, dass die Diabetesdi?t keine Mehrkosten verursacht, die einen Pauschalabzug rechtfertigen w?rde. Das diesbez?gliche Vorbringen der Beschwerdef?hrerin ist somit unbegr?ndet.
3.5
3.5.1?? Die Beschwerdef?hrerin machte auch erh?hte Mietkosten geltend (Urk. 7/61 S. 4 Ziff. 5, Urk. 7/63 S. 4 Ziff. 5).
3.5.2?? Da bei der Miete der Grundsatz der angemessenen Existenzsicherung gilt, wird der effektive Mietzins nur ber?cksichtigt, wenn er ein gewisses Maximum nicht ?berschreitet (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 136). Der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenh?ngenden Nebenkosten werden daher bei alleinstehenden Personen gem?ss Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG beziehungsweise Art. 5 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG (in der bis Ende 2007 g?ltigen Fassung) bis zu einem j?hrlichen H?chstbetrag von Fr. 13?200.-- beziehungsweise Fr. 12?000.-- (in der bis Ende 2007 g?ltig gewesenen Fassung) als Ausgaben anerkannt.
3.5.3?? Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdef?hrerin in A.___ f?r ihre 3.5-Zimmer-Wohnung einen monatlichen Bruttomietzins von zuletzt Fr. 1?220.-- zu entrichten hatte (Urk. 7/20/1). Auf ein Jahr hochgerechnet ergibt dies j?hrliche Wohnkosten von Fr. 14?640.--, welche klar ?ber dem j?hrlichen gesetzlichen H?chstbetrag von Fr. 13?200.-- liegen. Die Beschwerdegegnerin hat gem?ss den Berechnungsbl?ttern zu den Verf?gungen vom 17. Dezember 2009 f?r die hier strittigen Anspruchsperioden den maximal m?glichen ELG-Betrag von Fr. 13?200.-- angerechnet (Urk. 7/47/2, Urk. 7/48/2, Urk. 7/49/2, Urk. 7/51/3). Weitere - ?ber diesen Betrag hinausgehende - Mietkosten k?nnen daher nicht ber?cksichtigt werden. Insbesondere handelt es sich auch nicht um die Sonderregelung, wonach f?r die Heizkosten eine Pauschale zu den ?brigen Nebenkosten hinzu zu z?hlen ist (Art. 16b ELV), da diese f?r diejenigen Bez?ger von Zusatzleistungen geschaffen wurde, welche ihre Wohnung selber beheizen m?ssen und dem Vermieter keine Heizkosten nach Art. 257b Abs. 1 Obligationenrecht (OR) zu zahlen haben, was gem?ss dem vorliegenden Mietvertrag (vgl. Urk. 7/20) nicht zutrifft. Der Einwand der Beschwerdef?hrerin ist somit unbegr?ndet.
3.6????
3.6.1?? In der Tabelle ?Aufstellung Nettoverm?gen? der Beschwerdef?hrerin (Urk. 3/B2/4, Urk. 3/B6/2, Urk. 3/B7/2) machte die Beschwerdef?hrerin des weiteren Mehrkosten betreffend Krankenkassenpr?mien (Selbstbehalt und Franchise) f?r die angefochtenen Zeitperioden geltend.
3.6.2?? Art. 10 Abs. 3 ELG bestimmt, dass Beitr?ge an die Sozialversicherungen des Bundes unter Ausschluss der Pr?mien f?r die Krankenversicherung (lit. c) und ein j?hrlicher Pauschalbetrag f?r die obligatorische Krankenpflegeversicherung (lit. d) als Ausgaben anerkannt werden, wobei der Pauschalbetrag der kantonalen beziehungsweise regionalen Durchschnittspr?mie f?r die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inklusive Unfalldeckung) zu entsprechen hat. Gem?ss Art. 54a Abs. 3 ELV, in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung, legt das Eidgen?ssische Departement des Innern (EDI) die j?hrlichen Pauschalbetr?ge f?r die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Artikel 10 Abs. 3 lit. d ELG sp?testens Ende Oktober f?r das n?chste Jahr fest.
???????? Von dieser Kompetenz hat das EDI mit Erlass der Verordnung (des EDI) ?ber die Durchschnittspr?mien der Krankenpflegeversicherung f?r die Berechnung der Erg?nzungsleistungen Gebrauch gemacht. Art. 1 dieser Verordnung statuiert, dass die anzurechnende kantonale beziehungsweise regionale Durchschnittspr?mie nach den Pr?mienregionen nach dem Bundesgesetz ?ber die Krankenversicherung (KVG) aufgeteilt wird, wobei die vom Bundesamt f?r Gesundheit nach Artikel 61 Absatz 2 KVG festgelegten Pr?mienregionen massgebend sind. Gem?ss Abs. 2 dieser Verordnung betrug die regionale Durchschnittspr?mie f?r Erwachsene der Pr?mienregion 2 des Kantons Z?rich, zu welcher der Wohnort A.___ der Beschwerdef?hrerin zu z?hlen ist (www.bag.admin.ch), im Jahr 2008 Fr. 3?660.-- und im Jahr 2009 Fr. 3?684.--.
3.6.3?? Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in den Verf?gungen vom 17. Dezember 2009 als anerkannte Ausgaben einen j?hrlichen Pauschalbetrag f?r die obligatorische Krankenpflegeversicherung von Fr. 3?660.-- f?r das Jahr 2007 zu Gunsten der Beschwerdef?hrerin ber?cksichtigte (Urk. 7/49/2), obwohl die relevante Anspruchsperiode nur von Oktober bis Dezember 2007 dauerte. Korrekt erfolgten sodann die Anrechnung des vorgenannten Pauschalbetrages f?r das Jahr 2008 (Urk. 7/47/2) und von Fr. 3?684.-- f?r die Zeitperiode 2009 (Urk. 7/48/2).
???????? Soweit die Beschwerdef?hrerin dar?ber hinaus weitere Gesundheitskosten f?r Medikamente und den Selbstbehalt geltend machte (Urk. 1 S. 3), erweist sich dieser Einwand ebenfalls als unbegr?ndet. Denn die geltend gemachten Krankheitskosten - sofern ?berhaupt ausgewiesen - fallen nicht unter die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG). Vielmehr werden diese separat verg?tet, sofern die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind (vgl. Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts P 28/04 vom 30. August 2004, E. 5.3). Angesichts der H?he der geltend gemachten Krankheitskosten sind diese indes ohnehin nicht ausschlaggebend.
3.7????
3.7.1?? Auf der Tabelle ?Aufstellung Nettoverm?gen? der Beschwerdef?hrerin findet sich unter der Rubrik ?Nicht verg?tete Mehrkosten? die Position ?Direkte Bundessteuer 2008?, welche f?r den Monat M?rz 2009 einen Betrag von Fr. 488.10 auff?hrt (Urk. 3/B2/4).
3.7.2?? Gem?ss Art. 61 lit. b ATSG in Verbindung mit ? 18 Abs. 2 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) muss die Beschwerde ein klares Rechtsbegehren und dessen Begr?ndung enthalten. Aus der Begr?ndung der Beschwerde muss klar erkennbar werden, weshalb der Sachverhalt oder dessen rechtliche Zuordnung unzutreffend sind (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Art. 61 N 47).
3.7.3?? Die Beschwerdef?hrerin machte hierzu keine Angaben und ?usserte sich auch im vorinstanzlichen Verfahren nicht. Es bleibt somit unklar, weshalb die Beschwerdef?hrerin Mehrkosten im Betrag von Fr. 488.10 f?r die Direkte Bundessteuer 2008 geltend machte. Auf diesen Punkt ist somit nicht einzutreten. Dar?ber hinaus ist anzumerken, dass weder hinsichtlich Erg?nzungsleistungen noch kantonaler Beihilfen eine rechtliche Grundlage f?r die Ber?cksichtigung von Steuern als anerkannte Ausgaben besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_822/2009 vom 7. Mai 2010 E. 3.3).

4.?????? Der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 23. Juni 2011 (Urk. 2/1) ist aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen, damit sie den Anspruch auf Zusatzleistungen der Beschwerdef?hrerin unter Ber?cksichtigung eines allf?lligen Verzichtsverm?gens ab 1. Oktober 2007 neu berechne und hernach neu verf?ge.

5.?????? Nach st?ndiger Rechtsprechung gilt die R?ckweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abkl?rung und neuen Verf?gung als vollst?ndiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2). Liegt keine anwaltschaftliche Vertretung vor, besteht der Anspruch auf eine Parteientsch?digung nur, wenn die Vertretung f?r das in Frage stehende Rechtsgebiet besonders qualifiziert ist und wenn nicht anzunehmen ist, dass sie kostenlos erfolgt (BGE 108 V 270 E. 2; ZAK 1991 S. 421 E. 2). Die Beschwerdef?hrerin ist durch ihre Tochter vertreten (Urk. 11), welche ausserdem nach Lage der Akten betreffend das Zusatzleistungsrecht nicht als besonders qualifiziert zu gelten hat. Damit sind die vorgenannten Voraussetzungen nicht erf?llt, weshalb keine Prozessentsch?digung auszurichten ist.


Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. Juni 2011 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, Amt f?r Zusatzleistungen zur AHV/IV, zur?ckgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erw?gungen den Anspruch auf Zusatzleistungen der Beschwerdef?hrerin ab Oktober 2007 ermittle und dar?ber neu verf?ge.
2.???????? Das Verfahren ist kostenlos.
3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt f?r Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Z?rich
4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).