Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: ZL.2011.00060
[9C_671/2013]
Drucken
Zurück
ZL.2011.00060
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichter Vogel
Gerichtsschreiber Brühwiler
Urteil vom 21. Juni 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch die Tochter Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1944, Bezügerin einer Hinterlassenenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHV (Urk. 7/1 Ziff. 1.3, Ziff. 5.1), meldete sich am 29. Oktober 2007 bei der Gemeinde A.___ zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 7/4). Mit Verfügungen vom 17. Dezember 2009 (Urk. 7/51) sprach die seit 1. November 2008 für die Gemeinde zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV und Invalidenversicherung (nachfolgend: Durchführungsstelle), der Versicherten Zusatzleistungen (Ergänzungsleistungen und Beihilfe) für die Zeitperiode 1. Oktober bis 31. Dezember 2007 (Urk. 7/51/6-7), Januar bis Dezember 2008 (Urk. 7/51/4-5) und ab Januar 2009 (Urk. 7/51/1-2) zu. Die von der Versicherten dagegen erhobenen Einsprachen vom 21. Januar 2010 (Urk. 7/60-62) wies sie mit Entscheid vom 23. Juni 2011 (Urk. 7/81 = Urk. 7/93 = Urk. 2/1) ab.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 23. Juni 2011 (Urk. 2/1) erhob die Versicherte am 2. August 2011 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei eine Neuberechnung für die Jahre 2007-2009 durchzuführen aufgrund der eingereichten Unterlagen und unter Anrechnung der Mehrkosten für eine ärztlich verordnete Diät zuzüglich eines Verzugszinses von 5 % ab 1. Januar 2010 (Urk. 1 S. 2, S. 5). In der Beschwerdeantwort vom 24. August 2011 schloss die Durchführungsstelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Mit Gerichtsverfügung vom 1. November 2012 (Urk. 13) wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, weitere Unterlagen einzureichen. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin schliesslich am 14. Februar 2013 (Urk. 18, Urk. 19/1-4) nach.
Mit gerichtlichem Beschluss vom 9. April 2013 wurde die Beschwerdeführerin auf eine mögliche reformatio in peius aufmerksam gemacht und ihr Frist zur Stellungnahme beziehungsweise zum Beschwerderückzug eingeräumt (Urk. 21). Mit Eingabe vom 31. Mai 2013 hielt die Beschwerdeführerin an der Beschwerde fest (Urk. 25), was der Beschwerdegegnerin am 3. Juni 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 26).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG (beziehungsweise Art. 2-2d der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung; nachfolgend: aELG) erfüllen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG berechnet.
1.2 Gemäss Art. 23 der Verordnung über die Ergänzungsleistung zur AHV/IV (ELV) sind in zeitlicher Hinsicht für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen massgebend (Abs. 1).
1.3 Gemäss §§ 15 und 19a Abs. 3 des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist.
1.4 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid vom 23. Juni 2011 (Urk. 2/1) respektive in den diesem zugrunde liegenden Verfügungen vom 17. Dezember 2009 berechnete die Beschwerdegegnerin gestützt auf die gesetzlichen Vorgaben den Anspruch auf Zusatzleistungen der Beschwerdeführerin, wobei sie einen monatlichen Anspruch für die Periode Oktober bis Dezember 2007 von Fr. 1‘606.--, für das Jahr 2008 von Fr. 1‘346.-- und für das Jahr 2009 von Fr. 524.-- ermittelte. (Urk. 2/1 S. 4).
2.2 Die Beschwerdeführerin brachte hiegegen vor, dass bei der Bemessung der jährlichen Zusatzleistungen für die vorstehenden Zeitperioden das Vermögen tiefer veranschlagt werden müsse, sie höhere Ausgaben gehabt habe (anerkannte Ausgaben für Miete, Gesundheitskosten [Krankenkasse], Heizkosten und Mehrkosten für eine ärztlich verordnete Diät (Urk. 1 S. 4 ff., Urk. 3/B2-9) sowie dass ihr ein Verzugszins von 5 % zustehe (Urk. 1 S. 2).
3.
3.1 Die einzelnen Positionen der Berechnung der Zusatzleistungen stellen Begründungselemente der Verfügung und allenfalls des Einspracheentscheides (Teilaspekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses) dar. Nicht beanstandete Berechnungspositionen prüft das kantonale Versicherungsgericht nur, wenn hiezu aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 125 V 413 E. 2b und 2c).
3.2
3.2.1 Zur Vermögenssituation hielt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 2. August 2011 (Urk. 1) fest, dass sie Anspruch auf Zusatzleistungen seit Oktober 2007 habe, die Überweisung der von der Beschwerdegegnerin nicht korrekt berechneten Zusatzleistungen für die Zeit vom 1. Oktober 2007 bis 31. Dezember 2009 erst per Ende Dezember 2009 und ohne Zinsen erfolgt sei. Aufgrund dieses Umstandes habe sie bis zur Auszahlung ihr sämtliches Vermögen für ihre Lebenshaltungskosten aufbrauchen müssen und ihr Vermögen nicht anlegen können, weshalb ihr über zwei Jahre lang Zinsguthaben und/oder Dividenden entgangen seien. Deshalb habe sie einen berechtigten Anspruch auf eine Verzugszinszahlung von 5 % und zwar laufend ab 1. Januar 2008 (S. 4).
3.2.2 Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, sie habe Anspruch auf einen Verzugszins von 5 % seit 1. Januar 2008 respektive gemäss Rechtsbegehren seit 1. Januar 2010 (Urk. 1 S. 2, S. 4), ist dies für die vorliegende Berechnung nicht von Belang, da ihr ein solcher Anspruch nicht zusteht.
Gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG werden die Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach Entstehung des Anspruches, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung verzugszinspflichtig, sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist.
Im vorliegenden Fall entstand der Anspruch auf jährliche Ergänzungsleistungen gemäss Art. 21 Abs. 1 ELV mit der Anmeldung am 29. Oktober 2007 (Urk. 7/4, Urk. 7/12). Daraufhin forderte die damals noch zuständige Durchführungsstelle für Zusatzleistungen der Gemeinde A.___ (nachfolgend: Durchführungsstelle A.___) mit Schreiben vom 30. Oktober 2007 bei der Beschwerdeführerin weitere Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen ein (Urk. 7/14), welche diese der Durchführungsstelle am 5. November 2007 zukommen liess (Urk. 7/13). Die von der Durchführungsstelle A.___ erstellte provisorische Berechnung vom 9. November 2007 (Urk. 7/11, Urk. 7/15) lehnte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11. Dezember 2007 wegen angeblicher Falschberechnungen ab (Urk. 7/10). Daraufhin erläuterte die Durchführungsstelle A.___ am 20. Dezember 2007 die gesetzlichen Grundlagen betreffend Berücksichtigung und Höhe der einzelnen Positionen und bat die Beschwerdeführerin, nebst der Einreichung noch zusätzlich benötigter Unterlagen anfangs Januar 2008 einen Besprechungstermin zu vereinbaren (Urk. 7/7). In der Folge liess sich die Beschwerdeführerin nicht vernehmen, weshalb die Durchführungsstelle A.___ mit eingeschriebenem Brief vom 14. Juli 2008 der Beschwerdeführerin ihre Annahme mitteilte, die Beschwerdeführerin sei an einer weiteren Bearbeitung des Gesuchs nicht interessiert, weshalb sie das Verfahren einstellen würden (Urk. 7/9). Tags darauf meldete sich die Beschwerdeführerin schriftlich, hielt am Gesuch auf Ausrichtung von Zusatzleistungen fest und teilte mit, sie habe der Durchführungsstelle A.___ bereits im März 2008 geantwortet (Urk. 7/8). Dies wurde von der Durchführungsstelle A.___ jedoch in Frage gestellt und die Beschwerdeführerin aufgefordert, ihre Behauptung mittels Einreichung einer Kopie des genannten Schreibens vom März 2008 zu belegen (Urk. 7/6). Mit Schreiben vom 14. Oktober (Urk. 7/29) und 4. Dezember 2008 (Urk. 7/30) ersuchte die seit 1. November 2008 zuständige Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin für die Anspruchsberechnung erneut um Unterlagen, wobei sie der Beschwerdeführerin hierfür Frist bis zum 31. Januar 2009 einräumte. Da die Beschwerdeführerin untätig blieb, trat sie mit Verfügung vom 16. Februar 2009 androhungsgemäss auf das Gesuch zum Bezug von Zusatzleistungen nicht ein (Urk. 7/31). Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin Einwände (Schreiben vom 17. Februar 2009 [Urk. 7/32/2] und Einsprache vom 20. April 2009 [Urk. 7/35]), woraufhin das Anmelde- und Prüfungsverfahren durch die Beschwerdegegnerin am 28. April 2009 weitergeführt und die Beschwerdeführerin zur Einreichung weiterer Unterlagen aufgefordert wurde (Urk. 7/36). Nach deren Eingang am 28. Mai 2009 (vgl. Bestätigungsschreiben vom 19. Juni 2009, Urk. 7/40) und Prüfung, vergingen aufgrund fehlender Unterlagen und Bestätigungen (vgl. Schreiben vom 9. Oktober 2009 [Urk. 7/41] und Schreiben vom 26. November 2009 [Urk. 7/45]) weitere Monate, bis schliesslich am 17. Dezember 2009 verfügt werden konnte.
Nach dem dargelegten Sachverhalt kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht gemäss Art. 28 Abs. 2 und Art. 43 Abs. 3 ATSG vollumfänglich nachgekommen ist. Sie hat damit massgeblich die lange Verfahrensdauer mitverursacht, was sich insbesondere in den Schreiben der Durchführungsstelle A.___ vom 14. Juli 2008 (Urk. 7/9) und der Beschwerdegegnerin vom 16. Februar 2009 (Urk. 7/31) zeigte. Daher mangelt es an der Voraussetzung für die Ausrichtung von Verzugszinsen gemäss der Bestimmung in Art. 26 Abs. 2 ATSG. Wie nachstehend darzulegen ist, ist das Verfahren zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Nach dem Gesagten ist aufgrund des bisherigen Verfahrensverlaufs auf den neu ab Oktober 2007 zu ermittelnden Zusatzleistungen kein Verzugszins zu verfügen.
3.2.3 Wie dargelegt (vgl. vorstehend E. 1.2), ist das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen massgebend.
Der Beschwerdeführerin wurde für die Anspruchsperiode Oktober bis Dezember 2007 ein Vermögen von Fr. 36.-- (Urk. 7/49/1), für das Jahr 2008 ein Reinvermögen von Fr. 68‘898.-- (Urk. 7/47/1) und für das Jahr 2009 ein solches von Fr. 70‘892.-- (Urk. 7/48/1) angerechnet.
Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin mit Valuta 31. Oktober 2007 eine Vergütung von der B.___ Versicherung im Betrag von Fr. 194‘866.15 auf ihr Privatkonto Nr. E.___ bei der Bank C.___ erhalten hat (Urk. 7/37/10). Aus dieser Gutschrift bezahlte die Beschwerdeführerin in der Folge unter anderem am 5. November 2007 bar Fr. 25‘000.-- (Barbezug von total Fr. 35‘000.--) und am 28. November 2007 per Überweisung Fr. 75‘000.-- an ihren Schwiegersohn D.___ (Urk. 7/37/24). Mit Schreiben vom 5. Dezember 2007 bestätigte D.___, dass das der Beschwerdeführerin gewährte Darlehen mit diesen erhaltenen Zahlungen im Gesamtbetrag von Fr. 100‘000.-- getilgt sei (Urk. 7/37/23). Per 31. Dezember 2007 wies das Privatkonto Nr. E.___ der Beschwerdeführerin noch einen Saldo von Fr. 68‘885.65 aus (Urk. 7/37/7).
3.2.4 Nach der Rechtsprechung liegt eine Verzichtshandlung dann vor, wenn die anspruchsberechtigte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wobei diese beiden Voraussetzungen nicht kumulativ, sondern alternativ zu verstehen sind (BGE 131 V 329) sowie wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (nicht publizierte E. 3e des Urteils BGE 128 V 39). Die Beweislast trägt derjenige, der aus dem Fehlen von Einkommen oder Vermögen einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen ableitet. Bei Beweislosigkeit muss er sich die betreffenden Vermögenswerte anrechnen lassen (BGE 121 V 204 E. 6.a). Der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, wird gestützt auf Art. 17a ELV ab dem übernächsten Jahr, das auf den Verzicht folgt, jährlich um Fr. 10‘000.-- vermindert. Die Ermittlung des Vermögensverzichts und damit des Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung erfolgt anhand der Werte im Zeitpunkt der Entäusserungshandlung. Für die Berücksichtigung eines Vermögensverzichts ist grundsätzlich unerheblich, wie weit die Verzichtshandlung zurückliegt (vgl. Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl., S. 176).
3.2.5 Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin die Vermögensdisposition der Beschwerdeführerin nach Eingang des Kapitals aus der Freizügigkeitspolice auf ihrem Privatkonto nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Namentlich die Darstellung der Beschwerdeführerin über die Rückzahlung eines gewährten Darlehens bedarf der genaueren Klärung. Das im Recht liegende Dokument (Bestätigung/Quittung) vom 5. Dezember 2007 (Urk. 7/37/23) genügt nicht für die Annahme, die Hingabe der Fr. 100‘000.-- an den Schwiegersohn der Beschwerdeführerin sei aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung erfolgt. Insbesondere ist nicht geklärt, wann, in welchem Betrag, zu welchen Konditionen sowie aus welchem Vermögen und unter welchen Umständen das geltend gemachte Darlehen gewährt wurde. In den Akten findet sich kein Darlehensvertrag und die geltend gemachte Schuld fehlt auch im Schuldenverzeichnis zur Steuererklärung des Jahres 2006 (Urk. 7/26). Die im Schuldenverzeichnis aufgeführte Schuld betrifft einzig das Konto bei der Bank C.___ im Betrag von Fr. 4‘924.-- (Urk. 7/26). Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin aber geltend, dass sie (inklusive Darlehen) Schulden in der Höhe von Fr. 120‘000.-- (Urk. 7/12) gehabt und in der Folge Fr. 116‘436.-- zurückbezahlt habe (Urk. 7/10 S. 1). Aus den Akten geht dies jedoch nicht hervor und auch anlässlich ihrer Stellungnahme vom 31. März 2013 (Urk. 26) belegte die Beschwerdeführerin trotz gerichtlicher Aufforderung (vgl. Urk. 21) die Darlehensschuld nicht. Stattdessen verweist sie auf amtliche Dokumente, welche bei Bedarf beigebracht werden könnten (Urk. 26 S. 3 unten).
Aufgrund der dargelegten Aktenlage ist die Angelegenheit zur Klärung der Frage der Anrechnung eines allfälligen Verzichtsvermögens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerdeführerin trägt die Beweislast dafür, dass die Fr. 100'000.-- in Erfüllung einer Rechtspflicht an den Schwiegersohn flossen. Kann sie den Beweis nicht erbringen, ist ein Verzichtsvermögen im Sinne des bis Ende Dezember 2007 gültig gewesenen Art. 3c Abs. 1 lit. g aELG beziehungsweise Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG (in der ab Januar 2008 gültigen Fassung) bei der Anspruchsberechnung zu berücksichtigen.
3.3
3.3.1 Die Beschwerdeführerin beanstandete ausserdem die Berechnung diverser Einnahmen- beziehungsweise Ausgabenpositionen in den Verfügungen vom 17. Dezember 2009, welche im Folgenden zu prüfen sind.
3.3.2 Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören nach Art. 11 Abs. 1 ELG (Art. 3c Abs. 1 lit. c aELG in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung) nebst den Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen (lit. d) unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- übersteigen (lit a.) und ein Fünfzehntel (bei Altersrentnern ein Zehntel) des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 25‘00.-- (bei Ehepaaren Fr. 40'000.--) übersteigt (lit. c, in der bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung) sowie Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (lit. g).
Art. 11 Abs. 2 ELG räumt den Kantonen die Kompetenz ein, für in Heimen oder Spitälern lebenden Personen den Vermögensverzehr abweichend von Abs. 1 lit. c ELG festzulegen. Die Kantone können den Vermögensverzehr auf höchstens einen Fünftel erhöhen.
Von dieser Kompetenz hat der Kanton Zürich mit Erlass von § 11 Abs. 3 des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) Gebrauch gemacht. Nach dieser Bestimmung beträgt der Vermögensverzehr für Personen in Heimen und Spitälern bei Alters-rentnerinnen und -rentnern einen Fünftel, bei den übrigen Personen einen Fünfzehntel.
3.3.3 Die Beschwerdeführerin beanstandete teilweise die Anrechnung ihrer tschechischen Rente, mithin ist zu prüfen, ob und wie die tschechische Rente bei der Bemessung der Zusatzleistungen als Einkommen anzurechnen ist. Dabei steht nicht zur Diskussion, dass sozialversicherungsrechtliche tschechische Renten im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG als Einnahmen anzurechnen sind und dass sie grundsätzlich aus Tschechien in die Schweiz exportiert werden können (Art. 10 Abs. 1 der - aufgrund des für die Schweiz am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit [FZA] - für das Verhältnis zwischen der Tschechischen Republik und der Schweiz anwendbaren Verordnung [EWG] Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern).
3.3.4 Zum angerechneten Erwerbseinkommen in der Berechnung für die Periode Oktober bis Dezember 2007 führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr die tschechische Rente von monatlich CZK 1‘839.-- zwar für das Jahr 2007 zugestanden, diese jedoch erst im Jahre 2008 ausbezahlt worden sei, weshalb die Rente für diese genannte Anspruchsperiode nicht als Einkommen berücksichtigt werden könne (Urk. 7/60 S. 3 Ziff. 2).
3.3.5 Aus dem Berechnungsblatt ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin für die Anspruchsperiode Oktober-Dezember 2007 eine jährliche tschechische Rente im Betrag von umgerechnet Fr. 1‘289.-- berücksichtigt hat (Urk. 7/56/3). Ebenfalls ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin gemäss dem eingereichten tschechischen Rentenbescheid vom 24. August 2007 eine Altersrente ab dem 22. August 2002 zusteht (Urk. 7/37/11-12). Sodann findet sich der Kontoauszug der F.___ Bank in G.___, welcher die Kontobewegung für den Zeitraum vom 31. Oktober bis 31. Dezember 2008 ausweist mit einer Anfangsbilanz von CZK 34‘500.88 (Urk. 7/46/5). Da die Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht hat, das aufgelaufene Guthaben der tschechischen Rente sei nicht ausbezahlt worden, kann davon ausgegangen werden, dass die Rente nach dem Rentenbescheid vom 24. August 2007 rückwirkend für die aufgelaufene Zeit entrichtet wurde. Zumindest deutet die Anfangsbilanz des eingereichten Kontoauszuges auf geleistete Zahlungen hin. Bei einer rückwirkend erfolgten Anrechnung von periodischen Leistungen kommt es somit nicht darauf an, dass der Beschwerdeführerin die ausländische Rente für das Jahr 2007 gemäss eigenen Angaben erst im Jahr 2008 ausbezahlt wurde, sondern diese werden fiktiv den einzelnen Anspruchsjahren zugerechnet. Die jährliche Rentenzahlung in der Verfügung vom 17. Dezember 2009 für die Anspruchsperiode Oktober bis Dezember 2007 in der Höhe von monatlich CZK 1‘839.-- beziehungsweise umgerechnet auf das Jahr von Fr. 1‘289.-- wurde von der Beschwerdegegnerin somit korrekt für das ganze Jahr berücksichtigt. Der Einwand der Beschwerdeführerin ist daher unbegründet.
3.3.6 Für die Anspruchsperioden des Jahres 2009 rügte die Beschwerdeführerin den Umrechnungskurs. Sie machte geltend, dass bei der tschechischen Rente im Betrag von CZK 2‘129.-- pro Monat ein zu hoher Umrechnungskurs verwendet worden sei und dass diese Rente daher mit höchstens Fr. 1‘429.-- pro Jahr berücksichtigt werden dürfe (Urk. 3/B7/1 S. 4 oben). Hierzu legte sie einen Auszug eines Währungskonverters bei (Urk. 3/B7/5).
Demgegenüber machte die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort geltend, sie habe den Wechselkurs für die tschechische Rente entsprechend den gesetzlichen Vorgaben und den Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung korrekt ermittelt (Urk. 2 S. 4).
3.3.7 Die Frage des Umrechnungskurses wird weder im ELG noch in der dazugehörenden Verordnung geregelt. In der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL, Stand am 1. Januar 2009), welche als Verwaltungsweisung für die Gerichte allerdings nicht verbindlich ist (BGE 137 V 82 E. 5.5 S. 88; 133 V 587 E. 6.1 S. 591 und 257 E. 3.2 S. 258, je mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1 S. 315), ist in Randziffer 2087.1 (gültig gewesen bis Ende März 2011) vorgesehen, dass für die Umrechnung von Renten und Pensionen, welche in einer Währung von Mitgliedstaaten des Freizügigkeitsabkommens CH-EG und des EFTA-Übereinkommens ausgerichtet werden, die Umrechnungskurse massgebend sind, welche von der Verwaltungskommission der europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer festgesetzt und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden (vgl.
www.bsv.admin.ch
, International/Mitteilungen). Massgebend ist der zu Beginn des Jahres geltende Umrechnungskurs. Ändert der Umrechnungskurs während des Jahres wesentlich, ist nach Rz. 7016 ff. vorzugehen.
3.3.8 Die Anwendung der von der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften festgesetzten Umrechnungskurse im Rahmen der Ergänzungsleistungen wurde von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bestätigt (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 9C_377/2011 vom 12. Oktober 2011, E. 3). Demnach entspricht die tschechische Rente der Beschwerdeführerin bei einem Umrechnungskurs von 0.0613458 (von der Verwaltungskommission am 6. November 2008 publizierter Wechselkurs, Urk. 27) einem jährlichen Betrag von Fr. 1‘567.-- (12 x CZK 2‘129.-- x Fr. 0.0613458) und damit genau der von der Beschwerdegegnerin in ihrem Berechnungsblatt für das Jahr 2009 vorgenommenen Umrechnung (Urk. 7/48/1). Der Einwand der Beschwerdeführerin ist daher unbegründet.
3.4
3.4.1 Die Beschwerdeführerin machte zudem abzugsfähige Mehrkosten geltend, insbesondere Mehrkosten für eine ärztlich verordnete Diät (Urk. 1 S. 5).
3.4.2 Nach Art. 3 Abs. 1 lit. d ELG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. c ist Bezügern und Bezügerinnen einer jährlichen Ergänzungsleistung unter anderem ein Anspruch einzuräumen auf die Vergütung von ausgewiesenen, im laufenden Jahr entstandenen Kosten für Diät, wobei das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) die zu vergütenden Kosten bestimmt. Gestützt darauf hat das EDI die entsprechende Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (ELKV) erlassen. Laut Art. 9 ELKV gelten ausgewiesene Mehrkosten für vom Arzt verordnete lebensnotwendige Diät von Personen, die weder in einem Heim noch Spital leben, als Krankheitskosten. Es ist ein jährlicher Pauschalbetrag von Fr. 2100.-- zu vergüten.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat im Urteil vom 6. April 2006, P 47/2005, festgestellt, dass eine Diät oder Krankenkost nicht zwangsläufig mit einem Kostenmehraufwand verbunden sei. Nur wenige Erkrankungen benötigten eine Diät, die kostenaufwändiger sei als eine gesunde Normalkost. Bei einer Reihe von Erkrankungen müssten lediglich bestimmte Nahrungsmittel vermieden werden. Andere erforderten im Vergleich zu der allgemein für eine gesunde Ernährung empfohlenen Kost eine veränderte Zusammensetzung, ohne dass dadurch zusätzliche Kosten entstünden. Bei der Zuckerkrankheit im Besonderen sei ein finanzieller Mehrbedarf für die Ernährung zu verneinen, da die wissenschaftlich empfohlene Ernährungsweise sich nicht von einer gesunden Normalkost unterscheide.
3.4.3 Die Beschwerdeführerin leidet gemäss ärztlichem Zeugnis von Dr. med. H.___ vom 7. April 2010 an Diabetes mellitus (Urk. 7/70 = Urk. 3/B9). Die Ärztin begründet die Mehrkosten mit magerem Fleisch, keinem Zucker oder synthetischem Zucker (S. 1 unten).
3.4.4 Die Beschwerdegegnerin hat die Voraussetzungen für die Kostenübernahme der Mehrkosten bei Diäten gemäss ELKV aufgeführt und zutreffend ausgeführt, dass nur die Diagnosen Zöliakie sowie Peritonealdialyse einen Anspruch auf eine Diätpauschale begründen (Urk. 2 S. 2 lit. e). Unter Berücksichtigung dieses Umstandes sowie gestützt auf die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung steht fest, dass die Diabetesdiät keine Mehrkosten verursacht, die einen Pauschalabzug rechtfertigen würde. Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin ist somit unbegründet.
3.5
3.5.1 Die Beschwerdeführerin machte auch erhöhte Mietkosten geltend (Urk. 7/61 S. 4 Ziff. 5, Urk. 7/63 S. 4 Ziff. 5).
3.5.2 Da bei der Miete der Grundsatz der angemessenen Existenzsicherung gilt, wird der effektive Mietzins nur berücksichtigt, wenn er ein gewisses Maximum nicht überschreitet (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 136). Der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten werden daher bei alleinstehenden Personen gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG beziehungsweise Art. 5 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG (in der bis Ende 2007 gültigen Fassung) bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von Fr. 13‘200.-- beziehungsweise Fr. 12‘000.-- (in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) als Ausgaben anerkannt.
3.5.3 Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin in A.___ für ihre 3.5-Zimmer-Wohnung einen monatlichen Bruttomietzins von zuletzt Fr. 1‘220.-- zu entrichten hatte (Urk. 7/20/1). Auf ein Jahr hochgerechnet ergibt dies jährliche Wohnkosten von Fr. 14‘640.--, welche klar über dem jährlichen gesetzlichen Höchstbetrag von Fr. 13‘200.-- liegen. Die Beschwerdegegnerin hat gemäss den Berechnungsblättern zu den Verfügungen vom 17. Dezember 2009 für die hier strittigen Anspruchsperioden den maximal möglichen ELG-Betrag von Fr. 13‘200.-- angerechnet (Urk. 7/47/2, Urk. 7/48/2, Urk. 7/49/2, Urk. 7/51/3). Weitere - über diesen Betrag hinausgehende - Mietkosten können daher nicht berücksichtigt werden. Insbesondere handelt es sich auch nicht um die Sonderregelung, wonach für die Heizkosten eine Pauschale zu den übrigen Nebenkosten hinzu zu zählen ist (Art. 16b ELV), da diese für diejenigen Bezüger von Zusatzleistungen geschaffen wurde, welche ihre Wohnung selber beheizen müssen und dem Vermieter keine Heizkosten nach Art. 257b Abs. 1 Obligationenrecht (OR) zu zahlen haben, was gemäss dem vorliegenden Mietvertrag (vgl. Urk. 7/20) nicht zutrifft. Der Einwand der Beschwerdeführerin ist somit unbegründet.
3.6
3.6.1 In der Tabelle „Aufstellung Nettovermögen“ der Beschwerdeführerin (Urk. 3/B2/4, Urk. 3/B6/2, Urk. 3/B7/2) machte die Beschwerdeführerin des weiteren Mehrkosten betreffend Krankenkassenprämien (Selbstbehalt und Franchise) für die angefochtenen Zeitperioden geltend.
3.6.2 Art. 10 Abs. 3 ELG bestimmt, dass Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes unter Ausschluss der Prämien für die Krankenversicherung (lit. c) und ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (lit. d) als Ausgaben anerkannt werden, wobei der Pauschalbetrag der kantonalen beziehungsweise regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inklusive Unfalldeckung) zu entsprechen hat. Gemäss Art. 54a Abs. 3 ELV, in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung, legt das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) die jährlichen Pauschalbeträge für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Artikel 10 Abs. 3 lit. d ELG spätestens Ende Oktober für das nächste Jahr fest.
Von dieser Kompetenz hat das EDI mit Erlass der Verordnung (des EDI) über die Durchschnittsprämien der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen Gebrauch gemacht. Art. 1 dieser Verordnung statuiert, dass die anzurechnende kantonale beziehungsweise regionale Durchschnittsprämie nach den Prämienregionen nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) aufgeteilt wird, wobei die vom Bundesamt für Gesundheit nach Artikel 61 Absatz 2 KVG festgelegten Prämienregionen massgebend sind. Gemäss Abs. 2 dieser Verordnung betrug die regionale Durchschnittsprämie für Erwachsene der Prämienregion 2 des Kantons Zürich, zu welcher der Wohnort A.___ der Beschwerdeführerin zu zählen ist (
www.bag.admin.ch
), im Jahr 2008 Fr. 3‘660.-- und im Jahr 2009 Fr. 3‘684.--.
3.6.3 Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in den Verfügungen vom 17. Dezember 2009 als anerkannte Ausgaben einen jährlichen Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung von Fr. 3‘660.-- für das Jahr 2007 zu Gunsten der Beschwerdeführerin berücksichtigte (Urk. 7/49/2), obwohl die relevante Anspruchsperiode nur von Oktober bis Dezember 2007 dauerte. Korrekt erfolgten sodann die Anrechnung des vorgenannten Pauschalbetrages für das Jahr 2008 (Urk. 7/47/2) und von Fr. 3‘684.-- für die Zeitperiode 2009 (Urk. 7/48/2).
Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus weitere Gesundheitskosten für Medikamente und den Selbstbehalt geltend machte (Urk. 1 S. 3), erweist sich dieser Einwand ebenfalls als unbegründet. Denn die geltend gemachten Krankheitskosten - sofern überhaupt ausgewiesen - fallen nicht unter die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG). Vielmehr werden diese separat vergütet, sofern die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts P 28/04 vom 30. August 2004, E. 5.3). Angesichts der Höhe der geltend gemachten Krankheitskosten sind diese indes ohnehin nicht ausschlaggebend.
3.7
3.7.1 Auf der Tabelle „Aufstellung Nettovermögen“ der Beschwerdeführerin findet sich unter der Rubrik „Nicht vergütete Mehrkosten“ die Position „Direkte Bundessteuer 2008“, welche für den Monat März 2009 einen Betrag von Fr. 488.10 aufführt (Urk. 3/B2/4).
3.7.2 Gemäss Art. 61 lit. b ATSG in Verbindung mit § 18 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) muss die Beschwerde ein klares Rechtsbegehren und dessen Begründung enthalten. Aus der Begründung der Beschwerde muss klar erkennbar werden, weshalb der Sachverhalt oder dessen rechtliche Zuordnung unzutreffend sind (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Art. 61 N 47).
3.7.3 Die Beschwerdeführerin machte hierzu keine Angaben und äusserte sich auch im vorinstanzlichen Verfahren nicht. Es bleibt somit unklar, weshalb die Beschwerdeführerin Mehrkosten im Betrag von Fr. 488.10 für die Direkte Bundessteuer 2008 geltend machte. Auf diesen Punkt ist somit nicht einzutreten. Darüber hinaus ist anzumerken, dass weder hinsichtlich Ergänzungsleistungen noch kantonaler Beihilfen eine rechtliche Grundlage für die Berücksichtigung von Steuern als anerkannte Ausgaben besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_822/2009 vom 7. Mai 2010 E. 3.3).
4. Der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 23. Juni 2011 (Urk. 2/1) ist aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Anspruch auf Zusatzleistungen der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung eines allfälligen Verzichtsvermögens ab 1. Oktober 2007 neu berechne und hernach neu verfüge.
5. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2). Liegt keine anwaltschaftliche Vertretung vor, besteht der Anspruch auf eine Parteientschädigung nur, wenn die Vertretung für das in Frage stehende Rechtsgebiet besonders qualifiziert ist und wenn nicht anzunehmen ist, dass sie kostenlos erfolgt (BGE 108 V 270 E. 2; ZAK 1991 S. 421 E. 2). Die Beschwerdeführerin ist durch ihre Tochter vertreten (Urk. 11), welche ausserdem nach Lage der Akten betreffend das Zusatzleistungsrecht nicht als besonders qualifiziert zu gelten hat. Damit sind die vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllt, weshalb keine Prozessentschädigung auszurichten ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. Juni 2011 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen den Anspruch auf Zusatzleistungen der Beschwerdeführerin ab Oktober 2007 ermittle und darüber neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).