ZL.2011.00064 vereinigt mit ZL.2011.00086

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin K?ch

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Gerichtsschreiberin Lienhard


Urteil vom 2. April 2013
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrerin

vertreten durch Y.___
?

gegen

Gemeinde Z.___

?
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.??????
1.1???? A.___, geboren 1929, trat am 18. Juni 2010 in ein Heim ein (Urk. 8/54 S. 6). Seine Ehefrau X.___, geboren 1939, stellte am 20. Oktober 2010 ein Gesuch um Ausrichtung von Zusatzleistungen zur AHV/IV f?r sich und ihren Ehemann (Urk. 8/54). Die Durchf?hrungsstelle f?r Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinde Z.___ (nachfolgend: Durchf?hrungsstelle) legte mit Verf?gung vom 19. April 2011 den monatlichen Anspruch auf Zusatzleistungen von A.___ ab 1. Oktober 2010 auf Fr. 1?753.-- fest (Urk. 8/56). Mit einer weiteren Verf?gung vom 19. April 2011 (Urk. 8/59) setzte die Durchf?hrungsstelle den Anspruch von A.___ ab 1. Januar 2011 auf Fr. 2?653.-- monatlich fest. Gegen diese Verf?gungen erhoben die Versicherten am 30. Mai 2011 Einsprache (Urk. 8/86).
1.2? In Wiedererw?gung der Verf?gungen vom 19. April 2011 erliess die Durchf?hrungsstelle am 9. August 2011 drei Verf?gungen (Urk. 8/98-100) und setzte den monatlichen Zusatzleistungsanspruch f?r A.___ ab 1. Oktober 2010 bis 31. Dezember 2010 auf Fr. 2?437.-- (Urk. 8/98) und ab 1. Januar 2011 bis 30. April 2011 auf Fr. 3?337.-- fest (Urk. 8/99). Ab 1. Mai 2011 wurde der monatliche Zusatzleistungsanspruch von A.___ auf Fr. 3?363.-- festgesetzt (Urk. 8/100; vgl. auch Urk. 8/101). Die Einsprache vom 30. Mai 2011 wies die Durchf?hrungsstelle mit Einspracheentscheid vom 10. August 2011 ab (Urk. 8/102 = Urk. 2).
Sodann setzte die Durchf?hrungsstelle am 5. September 2011 in Wiedererw?gung der Verf?gung vom 19. April 2011 den Anspruchsbeginn von A.___ infolge seines Heimeintritts auf 1. Juni 2010 anstatt auf 1. Oktober 2010 fest, wobei der Anspruch f?r das Jahr 2010 unver?ndert bei Fr. 2?437.-- blieb. Gleichzeitig wurden mit dieser Verf?gung weitere im Einspracheentscheid vom 10. August 2011 vorgenommenen Korrekturen rechnerisch umgesetzt (Urk. 8/109).
1.3???? Mit Verf?gung vom 27. September 2011 (Urk. 12/3/3) verg?tete die Durchf?hrungsstelle Fr. 1?000.-- f?r Krankheitskosten und verwies hinsichtlich der Kosten?bernahme f?r einen Rollator und Rollstuhl auf weitere Abkl?rungen. Die dagegen am 30. September 2011 erhobene Einsprache (Urk. 16) wies die Durchf?hrungsstelle mit Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2011 ab (Urk. 12/2).

2.??????
2.1???? Gegen den Einspracheentscheid vom 10. August 2011 (Urk. 2) erhoben Josef und X.___ am 31. August 2011 Beschwerde mit dem sinngem?ssen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides, Neuberechnung der Verm?gensverh?ltnisse und der Pauschale f?r pers?nliche Auslagen f?r A.___, Zusprache von Erg?nzungsleistungen an X.___ und Zusprache einer Parteientsch?digung f?r das Einspracheverfahren in H?he von Fr. 12?000.-- sowie f?r das Beschwerdeverfahren in H?he von Fr. 4?890.-- (Urk. 1/1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 26. September 2011 (Urk. 7) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was den Beschwerdef?hrenden am 29. September 2011 mitgeteilt wurde (Urk. 9).
2.2???? Gegen den Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2011 (Urk. 12/2) erhoben Brigitte und A.___ am 26. Oktober 2011 Beschwerde mit dem Antrag auf dessen Aufhebung und ?bernahme s?mtlicher geltend gemachter Krankheitskosten sowie Zusprache einer Parteientsch?digung f?r das Einsprache- und das Beschwerdeverfahren (Prozess Nr. ZL.2011.00086; Urk. 12/1 S. 1 ff.). Mit Beschwerdeantwort vom 30. November 2011 (Urk. 12/7) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung dieser Beschwerde.
Am 21. November 2011 verstarb A.___ (Urk. 12/6). Davon nahm das hiesige Gericht unter Anpassung des Rubrums am 13. Dezember 2011 Kenntnis (Urk. 10; Urk. 12/10) und stellte X.___ die Beschwerdeantwort vom 30. November 2011 zu (Urk. 12/10). Sodann wurde mit Verf?gung vom 20. Januar 2012 das unter der Verfahrensnummer ZL.2011.00086 gef?hrte Beschwerdeverfahren mit dem vorliegenden Prozess Nr. ZL.2011.00064 vereinigt und unter dieser Verfahrensnummer weitergef?hrt (Urk. 13; Urk. 12/13). Die Durchf?hrungsstelle stellte die Auszahlung der Zusatzleistungen an A.___ mit Wirkung ab 1. Dezember 2011 ein (Urk. 12/8/1).
Am 28. Februar 2012 reichte die Beschwerdef?hrerin unaufgefordert eine Replikschrift ein (Urk. 17) und erg?nzte ihre Beschwerde (Urk. 18/4). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf Stellungnahme dazu (Urk. 23).
2.3???? Mit Urteil vom 19. M?rz 2012 (Urk. 22) erkannte die Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts B.___, dass die Ausschlagung der Erbschaft des A.___ durch alle n?chsten gesetzlichen Erben vorgemerkt und dem Konkursgericht zwecks Anordnung der konkursamtlichen Liquidation Kenntnis gegeben werde. Das hiesige Gericht trennte daraufhin mit Verf?gung vom 4. Mai 2012 (Urk. 24) den die Anspr?che des verstorbenen A.___ betreffenden Teil der Beschwerde vom vorliegenden Verfahren ab und f?hrte diesen als selbst?ndiges Verfahren unter der Prozessnummer ZL.2012.00035 weiter.
Am 1. Oktober 2012 (Urk. 26) teilte die Beschwerdef?hrerin mit, sie habe sich nach der Einstellung der konkursamtlichen Liquidation mangels Aktiven die Anspr?che des Nachlasses mit dem Recht zur Prozessf?hrung im Sinne von Art. 230a Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Schuldbetreibung und den Konkurs (SchkG) abtreten lassen (Urk. 27).
2.4???? Die unter der Prozessnummer ZL.2012.00015, ZL.2012.00035 und AB.2012.00006 vor dem hiesigen Gericht h?ngigen Beschwerdeverfahren werden ebenfalls mit heutigem Datum entschieden.


Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.??????
1.1???? Gem?ss Art. 230a Abs. 1 SchKG k?nnen die Erben, sofern die konkursamtliche Liquidation einer ausgeschlagenen Erbschaft mangels Aktiven eingestellt wird, die Abtretung der zum Nachlass geh?renden Aktiven an die Erbengemeinschaft oder an einzelne Erben verlangen, wenn sie sich bereit erkl?ren, die pers?nliche Schuldpflicht f?r die Pfandforderungen und die nicht gedeckten Liquidationskosten zu ?bernehmen.
Demzufolge ist die Beschwerdef?hrerin zur Geltendmachung der Anspr?che ihres verstorbenen Ehegattens trotz Ausschlagung der Erbschaft weiterhin legitimiert.
1.2???? Der Bund und die Kantone gew?hren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes ?ber die Erg?nzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erf?llen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; ?? 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Z?rich ?ber die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG). Dabei handelt es sich gem?ss Art. 3 Abs. 1 ELG um j?hrliche Erg?nzungsleistungen und die Verg?tung von Krankheits- und Behinderungskosten. Die j?hrliche Erg?nzungsleistung ist eine Geldleistung, die Verg?tung von Krankheits- und Behinderungskosten eine Sachleistung (Art. 3 Abs. 2 ELG).
Die j?hrliche Erg?nzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen ?bersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Bei Ehepaaren, von denen ein Ehegatte oder beide in einem Heim oder Spital leben, wird die j?hrliche Erg?nzungsleistung f?r jeden Ehegatten gesondert berechnet. Das Verm?gen wird h?lftig den Ehegatten zugerechnet. Die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen werden in der Regel je h?lftig geteilt, wobei der Bundesrat die Ausnahmen bestimmt (Art. 9 Abs. 3 ELG).
1.3???? Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11, die anerkannten Ausgaben nach Art. 10 ELG ermittelt. Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem auch Eink?nfte und Verm?genswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die leistungsansprechende Person ohne rechtliche Verpflichtung oder ohne ad?quate Gegenleistung auf Eink?nfte oder Verm?gen verzichtet hat (BGE 131 V 329 E. 4.2 ff. mit Hinweisen).
1.4???? Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchf?hrungsstellen und sind f?r das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber ber?cksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine ?berzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gew?hrleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1 S. 591; 133 V 257 E. 3.2 S. 258 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1 S. 315).
1.5???? F?r die Beurteilung der Gesetzm?ssigkeit der angefochtenen Verf?gung oder des Einspracheentscheides ist f?r das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Vorliegend ist dementsprechend der Sachverhalt massgeblich, wie er sich im Zeitpunkt der angefochtenen Einspracheentscheide vom 10. August 2011 (Urk. 2) und vom 17. Oktober 2011 (Urk. 12/2) pr?sentierte. Die die r?ckwirkende Zusprache einer Entsch?digung f?r schwere Hilflosigkeit von A.___ ab 1. Mai 2011 und die Ber?cksichtigung der ab 1. Februar 2011 laufenden ?sterreichischen Rente betreffenden Korrekturverf?gungen vom 28. Oktober 2011 (Urk. 12/8/2) bilden somit nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

2.??????
2.1???? Streitig und zu pr?fen ist die Berechnung und damit die H?he der Zusatzleistungen f?r beide Ehegatten ab 1. Juni 2010 (Urk. 2), die H?he der Krankenkostenverg?tung im Jahr 2011 (Alarmmatte und Zahnarztkosten; Urk. 12/1 S. 3 f) sowie die Frage einer Prozessentsch?digung im Verwaltungsverfahren. Nicht mehr umstritten ist die Frage des Anspruchsbeginns (vgl. Urk. 1/1 S. 9 Ziff. 2.6), da die Beschwerdegegnerin mit Verf?gung vom 5. September 2011 den Anspruchsbeginn von A.___ infolge seines Heimeintritts auf 1. Juni 2010 anstatt auf 1. Oktober 2010 festlegte und die entsprechende Nachzahlung vornahm (Urk. 8/109). Ebenso ist der Betrag der Pauschale f?r pers?nliche Auslagen von A.___ von Fr. 400.-- nicht mehr streitig (vgl. Urk. 1/1 S. 1 Ziff. 1 in Verbindung mit Urk. 2 S. 16). Einig sind sich die Parteien auch ?ber den f?r den Betrag des Verzichtsverm?gens massgeblichen Verkehrswert des Hauses in C.___ in H?he von Fr. 185?000.-- (vgl. Urk. 1/1 S. 2 oben in Verbindung mit Urk. 2 S. 8 Ziff. 9). Die Frage der Verg?tung der Kosten f?r einen Rollstuhl und Rollator f?r A.___ (Urk. 12/1 S. 4) wird sodann im Verfahren ZL.2012.00015 behandelt und mit heutigem Datum entschieden.
2.2???? Die Beschwerdegegnerin begr?ndete ihren Entscheid damit, dass die Beschwerdef?hrenden am 5. M?rz 2010 ihrer Tochter D.___ das Wohnhaus und Grundst?ck in F. (Gemeinde Z.___) gegen Einr?umung eines lebenslangen Nutzniessungsrechtes ?bertragen h?tten. Darin - wie auch in der Schenkung des Grundst?cks und Hauses in der Gemeinde C.___ an ihre Tochter E.___ vom 25. Februar 2010 (Verzichtsverm?genswert: Fr. 185?000.--) - liege ein Verm?gensverzicht. Das Haus in F.___ habe einen Wert von Fr. 624?000.--, wovon die Hypothek von Fr. 290?000.-- in Abzug zu bringen sei. Unter Ber?cksichtigung des Wertes der Nutzniessung f?r das Haus in F.___ in H?he von Fr. 99?583.-- sei ein Verzichtsverm?gen in H?he von Fr. 234?417.--, insgesamt (mit dem Haus in C.___) somit Fr. 419?417.--, anzurechnen. Dieser Betrag sei h?lftig aufzuteilen (Urk. 2 S. 2 ff). Dass weiter im Zeitpunkt der Anmeldung eine Verm?gensverschlechterung eingetreten sei, sei nicht glaubhaft gemacht worden. Es seien deshalb die Verh?ltnisse am 1. Januar des Bezugsjahres massgeblich (Urk. 2 S. 9). Der Mietzinsabzug f?r X.___ sei mit Fr. 2?316.-- korrekt berechnet worden (Urk. 2 S. 10). Die Pauschale f?r pers?nliche Auslagen von A.___ sei ermessensweise von Fr. 250.-- auf Fr. 400.-- erh?ht worden (Urk. 2 S. 12). Ab 1. Mai 2011 sei infolge des geringeren Konto-Zinsertrages der Verm?gensertrag von Fr. 2?846.-- um Fr. 617.-- auf Fr. 2?229.-- zu verringern (Urk. 2 S. 13). Der Bruttozinssatz des Verzichtsverm?gens betrage gem?ss Weisung des Regierungsrates des Kantons Z?rich 0.4 %, weshalb die Berechnung desselben korrekt sei. Hingegen sei beim Bruttozins des Verzichtsverm?gens nicht von einem Ansatz von Fr. 542?800.--, sondern von Fr. 419?470.-- auszugehen (Urk. 2 S. 13). Im ?brigen sei der Vorwurf, die angefochtenen Verf?gungen seien ungen?gend begr?ndet worden, unzutreffend Eine Parteientsch?digung sei im Einspracheverfahren nicht auszurichten, zumal nur ein teilweises Obsiegen resultiere. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung sei nicht stattzugeben, insbesondere da keine anwaltliche Vertretung vorliege (Urk. 2 S. 13 ff).
Die Beschwerdef?hrerin erhalte f?r das Jahr 2011 keine Krankheitskosten (Zahnarzt) verg?tet, da bei ihr ein Einnahmen?berschuss bestehe. Hinsichtlich der Krankenkassenabrechnungen f?r Herrn A.___ im Zusammenhang mit dem Heimaufenthalt ergebe sich ein Kostenanteil, welcher selbst ?bernommen werden m?sse. Dieser entspreche der Grundtaxe, der Betreuungsleistung und den Nebenkosten. Erstere zwei seien Bestandteil der Berechnung der Erg?nzungsleistungen und w?rden deshalb nicht als Krankheits- und Behinderungskosten verg?tet. Was die restlichen Kosten angehe, so k?nnten nur die Kostenbeteiligungen nach Art. 64 des Bundesgesetzes ?ber die Krankenversicherung durch die Zusatzleistungen anerkannt werden (Urk. 12/2 S. 1-2). Bei den geltend gemachten Kosten von Fr. 15.50 f?r die Miete einer Alarmmatte handle es sich nicht um Kosten f?r ein Hilfsmittel im Rechtssinn, weshalb daf?r keine Verg?tung geschuldet sei (Urk. 12/7 Ziff. 6).
2.3???? Die Beschwerdef?hrerin machte geltend, der Wert des Geb?udes in F.___ sei nicht korrekt ermittelt worden, da der vom Steueramt gesch?tzte Verkehrswert abz?glich der Altersentwertung massgeblich sei (Urk. 1/1 S. 4). Dieser betrage Fr. 325?890.-- (Urk. 1/1 S. 5). Der Verkehrswert des Grundst?cks betrage gem?ss steuerlicher Sch?tzung Fr. 80?850.-- (Urk. 1/1 S. 7). Weiter sei kein Freibetrag f?r selbstbewohnte Liegenschaften ber?cksichtigt worden (S. 7). Der von der Beschwerdegegnerin errechnete Verm?gensverzicht betrage nicht Fr. 230?000.--: Der Kapitalwert der Nutzniessung sei auf Fr. 121?639.-- festzulegen und erh?he sich mit der von der Tochter ?bernommenen Hypothekarschuld von Fr. 290?000.-- auf Fr. 411?639.--. In Anbetracht des Verkehrswerts der Liegenschaft von Fr. 406?000.-- entspreche der Wert der Gegenleistung 101 % des Wertes der Leistung, weshalb kein Verzichtsverm?gen anzurechnen sei (S. 9).
Weiter brachte die Beschwerdef?hrerin vor, es seien im Jahr 2010 wesentlich kleinere Zinsertr?ge als im Jahr 2009 zu erwarten gewesen. Dies habe sie mit der Vorlage der Steuererkl?rung 2009 sowie der f?r das Jahr 2010 relevanten Bankbelege rechtzeitig glaubhaft gemacht. Deshalb sei auf die geringeren Verm?gens-und Einkommensverh?ltnisse im Zeitpunkt des Anspruchsbeginns am 1. Juni 2010 abzustellen (Urk. 1/1 S. 11). W?hrend des Anspruchszeitraums 2011 seien ebenfalls wesentlich kleinere Einnahmen als im Vorjahr erzielt worden, weshalb der Verm?gensertrag nicht erst ab 1. Mai 2011, sondern bereits ab 1. Januar 2011 um Fr. 617.-- zu reduzieren sei (S. 12).
Was den Zinssatz f?r den hypothetischen Ertrag aus dem Verzichtsverm?gen angehe, so sei f?r das Jahr 2010 ein Zinssatz von 0.6 % anstelle von 0.4 % zu ber?cksichtigen (S. 13). Weiter sei das Nutzungsrecht nur bei den individuellen Einnahmen von X.___, mit einem Betrag von Fr. 14?200.--, zu ber?cksichtigen und nicht auf beide Ehegatten aufzuteilen (S. 13). Die Beschwerdegegnerin habe vergessen, bei den individuellen Einnahmen der Ehegattin den Eigenmietwert zu ber?cksichtigen (S. 13 f.). Bei ihren individuellen Ausgaben sei ein Mietzinsabzug von Fr. 13?200.-- einzusetzen, da die Summe aus dem Eigenmietwert von Fr. 14?200.-- und der Pauschale f?r die Nebenkosten von Fr. 1?680.-- den H?chstbetrag von Fr. 13?200.-- ?bersteige. Ebenso sei die j?hrliche Hypothekarzinsbelastung von Fr. 10?730.-- f?r das Jahr 2010 zu den individuellen Ausgaben hinzuzurechnen. Auch die pauschalen Geb?udeunterhaltskosten geh?rten im Umfang von Fr. 2?840.-- dazu (S. 15-16).
Das Fahrzeug sei ab 1. Juni 2010 mit Fr. 260.-- und ab 1. Januar 2011 mit Fr. 192.-- zu bewerten (Urk. 18/4 S. 2). Bei der Berechnung des Verm?gens seien die per 1. Januar 2011 gegen?ber dem Pflegeheim bestehenden Schulden in H?he von Fr. 18?416.25 anzurechnen (Urk. 18/4 S. 3). In prozessualer Hinsicht bringt die Beschwerdef?hrerin vor, sowohl die angefochtenen Verf?gungen wie auch der Einspracheentscheid vom 10. August 2011 seien mangelhaft und nicht nachvollziehbar begr?ndet. Weiter sei eine Parteientsch?digung f?r das Einspracheverfahren geschuldet, da sie die Kosten einer Rechtsvertretung nicht habe tragen und im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Rechtsvertretung h?tte beanspruchen k?nnen. Auch f?r das Beschwerdeverfahren sei eine Parteientsch?digung zuzusprechen. Aufgrund der Ausbildung ihres Rechtsvertreters rechtfertige sich ein Stundenansatz von Fr. 300.-- (S. 20).
Bez?glich der Krankheits- und Behinderungskosten f?r das Jahr 2011 machte die Beschwerdef?hrerin geltend, die angefochtene Verf?gung wie auch der Einspracheentscheid seien unzureichend begr?ndet und deshalb aufzuheben. Weiter sei nicht gen?gend begr?ndet worden, warum die Mietkosten f?r eine Alarmmatte nicht verg?tet w?rden. Sodann sei die Beschwerdegegnerin nicht auf das Begehren um Wiedererw?gung oder Revision der Verf?gungen ?ber die Ausrichtung von j?hrlichen Erg?nzungsleistungen eingegangen, und es bestehe Anspruch auf eine Prozessentsch?digung im Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren (Urk. 12/1 S. 5).

3.
3.1???? Verf?gungen der Versicherungstr?ger m?ssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begr?ndung enthalten, d.h. eine Darstellung des vom Versicherungstr?ger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erw?gungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Gem?ss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begr?ndet. Die Begr?ndung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann m?glich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich ?ber die Tragweite des Entscheids ein Bild machen k?nnen. In diesem Sinne m?ssen wenigstens kurz die ?berlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungstr?ger leiten liess und auf welche sich der Entscheid st?tzt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdr?cklich mit jeder tatbest?ndlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die f?r den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschr?nken (BGE 126 V 75 E. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b).
Der Mangel eines nicht oder nur ungen?gend begr?ndeten Entscheides kann gem?ss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern die fehlende Begr?ndung in der Vernehmlassung der entscheidenden Beh?rde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdef?hrenden Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen k?nnen und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 107 Ia 1 f.). Gem?ss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann es jedoch nicht der Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Geh?rs sein, dass Versicherungstr?ger sich ?ber den elementaren Grundsatz des rechtlichen Geh?rs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrensm?ngel in einem vom durch den Verwaltungsakt Betroffenen allf?llig angehobenen Gerichtsverfahren behoben w?rden. Der Umstand, dass eine solche Heilungsm?glichkeit besteht, rechtfertigt es demnach nicht, auf die Anh?rung des Betroffenen vor Erlass eines Entscheides zu verzichten. Denn die nachtr?gliche Gew?hrung des rechtlichen Geh?rs bildet h?ufig nur einen unvollkommenen Ersatz f?r eine unterlassene vorg?ngige Anh?rung. Abgesehen davon, dass ihr dadurch eine Instanz verloren gehen kann, wird der betroffenen Person zugemutet, zur Verwirklichung ihrer Mitwirkungsrechte ein Rechtsmittel zu ergreifen.
Von der R?ckweisung der Sache zur Gew?hrung des rechtlichen Geh?rs an die Verwaltung ist nach dem Grundsatz der Verfahrens?konomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unn?tigen Verz?gerungen f?hren w?rde, die mit dem gleichlaufenden und der Anh?rung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer m?glichst bef?rderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 120 V 357 E. 2b, 116 V 182 E. 3c und d).
3.2???? Der vorliegend angefochtene Einspracheentscheid vom 10. August 2011 (Urk. 2) ist gen?gend begr?ndet: Es wurde auf die wesentlichen Vorbringen eingegangen und nachvollziehbar dargelegt, auf welche ?berlegungen sich die Beschwerdegegnerin st?tzte. Diese Anforderungen sind allerdings im Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2011 (Urk. 12/2) nur knapp erf?llt, da die Beschwerdegegnerin ihre - bereits in der Verf?gung vom 27. September 2011 (Urk. 12/3/3) rudiment?r begr?ndeten - ?berlegungen in allgemeiner und eher salopper Form darlegte und auf die Nennung gesetzlicher Grundlagen verzichtete. Eine etwas genauere Erkl?rung folgte erst in der Beschwerdeantwort vom 30. November 2011 (Urk. 12/7). Von einer R?ckweisung dieser Sache wird jedoch abgesehen, da dadurch eine weitere Verz?gerung stattf?nde und das hiesige Gericht ?berdies in voller Kognition ?ber die Streitfrage entscheidet.

4.
4.1???? Zun?chst ist auf die die Verm?gensberechnung betreffenden R?gen einzugehen.
Am 5. M?rz 2010 traten X.___ und A.___ die Liegenschaft in F.___ (Gemeinde Z.___) gegen ?bernahme der Grundpfandschuld von Fr. 290?000.-- und Einr?umung einer lebenslangen Nutzniessung zugunsten der Abtretenden, ansonsten aber als Schenkung, an ihre Tochter D.___ ab. Vereinbart wurde weiter, dass im Innenverh?ltnis die Nutzniessungsberechtigten die Auslagen f?r den gew?hnlichen Unterhalt des Grundst?ckes, die Zinsen von Kapitalschulden, die Steuern und Abgaben sowie die Versicherungspr?mien zu bezahlen haben, ebenso die Kosten f?r ausserordentliche Lasten, Reparaturen und Vorkehren. Auf die Kapitalisierung der Nutzniessung wie auch auf die Festsetzung eines Grundst?ckswertes wurde bei diesem Rechtsgesch?ft verzichtet (Urk. 8/38 S. 4 f.).
4.2???? Wurden Liegenschaften entgeltlich oder unentgeltlich ver?ussert, so ist zu pr?fen, ob damit auf Verm?genswerte verzichtet worden ist. Massgeblich f?r die Pr?fung ist der Verkehrswert im Zeitpunkt der Hingabe (Art. 17 Abs. 5 ELV). Dies im Gegensatz zum in Abs. 1 dieser Bestimmung erw?hnten kantonalen Steuerwert.
Der Kanton Z?rich hat von der mit Art. 17 Abs. 6 ELV einger?umten M?glichkeit, anstelle des Verkehrswertes einheitlich den Repartitionswert anzuwenden, keinen Gebrauch gemacht (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts ZL.2009.00096 vom 12. August 2010, E. 2.3 mit weiteren Hinweisen), weshalb bei der Ver?usserung eines Grundst?cks gem?ss Art. 17 Abs. 5 ELV zu verfahren und der Verkehrswert zu ermitteln ist.
4.3???? Der Verkehrswert entspricht dem Marktwert, also dem mutmasslichen Erl?s, der auf dem freien Markt erzielbar w?re. Wie dieser Wert zu ermitteln ist, wird in der Gesetzgebung nicht vorgeschrieben. Die Verwaltungsweisungen sehen vor, dass der Wert entweder in Anlehnung an einen amtlich festgesetzten oder sonst wie anerkannten Wert oder n?tigenfalls durch eine Sch?tzung zu ermitteln ist. Die Rechtsprechung hat die Methoden der Verkehrswertsch?tzung durch die kantonale Sch?tzungskommission, der Addition des Zeitwerts des auf dem Grundst?ck liegenden Geb?udes und des Marktwertes des Bodens, des Mittelwerts zwischen dem Steuerwert und dem Geb?udeversicherungswert und der amtlichen Sch?tzung anerkannt (Carigiet/Koch, Erg?nzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl. 2009, S. 171 f. mit Hinweisen).
4.4???? W?hrend die Beschwerdegegnerin einen Geb?udeversicherungswert von Fr. 459?000.-- (vgl. Urk. 8/40, Basiswert x 1000) mit einem gesch?tzten Landpreis von Fr. 1?000.-- pro Quadratmeter, somit Fr. 165?000.-- addierte und damit von einem Verkehrswert von Fr. 624?000.-- ausging (vgl. Urk. 2 S. 6), stellt die Beschwerdef?hrerin auf den vom Steueramt gesch?tzten Verkehrswert von Fr. 406?000.-- ab (vgl. Urk. 1/1 S. 9).
Diesbez?glich erscheint es als stossend, dass Leistungsansprecher wie vorliegend bei einer Verm?gensent?usserung darauf verzichten, den Wert dieser ?bertragung zu nennen, jedoch gegen?ber der Erg?nzungsleistungsbeh?rde auf einen m?glichst geringen Wert der Liegenschaft beharren. In dieser Situation d?rfen an die Abkl?rungsbem?hungen der Beh?rde keine hohen Anforderungen gestellt werden, zumal es der Beschwerdef?hrerin frei stand, ihrerseits eine Sch?tzung der Liegenschaft vornehmen zu lassen. Dar?ber hinaus ist nicht anzunehmen, dass ein Reiheneinfamilienhaus in der steuer- und verkehrsg?nstigen Gemeinde F.___, wie die Beschwerdegegnerin vorbringt, lediglich einen Verkehrswert von Fr. 406?000.-- aufweist und zu diesem Preis zum Verkauf ausgeschrieben w?rde (vgl. dazu www.homegate.ch). Es ist deshalb auf die Berechnung der Beschwerdegegnerin abzustellen und von einem Verkehrswert von Fr. 624?000.-- auszugehen.
4.5???? Hat sich die EL-berechtigte Person bei der Abtretung ihrer Liegenschaft eine Nutzniessung einr?umen lassen, so ist dies wie folgt zu bewerten: Liegt kein ad?quates Verh?ltnis zwischen der Abtretung und der Nutzniessung vor, so ist ein Verm?gensverzicht anzurechnen. Dies ist der Fall, wenn die Liegenschaft zu weniger als 90 % des Wertes der Nutzniessung ver?ussert wird. Die Differenz zwischen dem Verkehrswert der Liegenschaft und dem Wert der Nutzniessung entspricht dem anzurechnenden Verm?gensverzicht (BGE 122 V 394).
4.6???? Der kapitalisierte Jahreswert der Nutzniessung entspricht dem Mietwert abz?glich jener Kosten, die vom EL-Bez?ger im Zusammenhang mit der Nutzniessung tats?chlich ?bernommen werden. F?r die Bemessung des Mietwerts ist von demjenigen Ertrag auszugehen, der bei der Vermietung der Liegenschaft tats?chlich erzielt werden kann, also von einem marktkonformen Mietzins (Ziff. 3483.04 der Wegleitung ?ber die Erg?nzungsleistungen zur AHV und IV, WEL, g?ltig ab 1. April 2011, Stand 1. April 2011). Dieser wurde unbestrittenermassen mit Fr. 20?285.-- berechnet (vgl. Urk. 2 S. 7; Urk. 1/1 S. 9 Mitte). Zu ber?cksichtigen ist, dass gem?ss vertraglicher Vereinbarung mit der Tochter (Urk. 8/38) die Nutzniessungsberechtigten die Hypothekarzinsen und die Unterhaltskosten der Liegenschaft zu ?bernehmen haben, was in Abzug zu bringen ist. Die j?hrlichen Hypothekarzinskosten betragen Fr. 10?730.-- (Urk. 1/1 S. 9; Urk. 2 S. 7). Hinsichtlich der Geb?udeunterhaltskosten ist in Anwendung von Art. 16 ELV der kantonale Pauschalabzug von 20 % des Eigenmietwerts von Fr. 14?200.--? zu veranschlagen, somit Fr. 2?840.--.
Die Berechnung des Kapitalwerts der Nutzniessung geschieht somit wie folgt:
j?hrlicher Mietwert????????????????????? Fr. 20?285.--
./. Hypothekarzinsen??????????????????? Fr. 10?730.--
./. Geb?udeunterhaltskosten????????? Fr. 2?840.--
= Nettojahreswert??????????????????????? Fr. 6?715.--
Zur Ermittlung des Kapitalisierungsfaktors ist rechtsprechungsgem?ss auf die Kapitalisierungstabellen der Eidgen?ssischen Steuerverwaltung abzustellen. Steht die Nutzniessung wie vorliegend beiden Ehegatten zu, so ist der h?here der beiden Werte massgebend, die sich bei der Anwendung des f?r den Mann und die Frau massgebenden Umrechnungsfaktors ergeben (BGE 122 V 394 E. 4b).
Der am 25. Mai 1929 geborene Ehemann war im Zeitpunkt der Hand?nderung vom 5. M?rz 2010 80 Jahre alt, die am 20. Dezember 1939 geborene Ehefrau war 70 Jahre alt. F?r sie ergibt sich ein Kapitalisierungsfaktor von 18.12 (Fr. 1000.-- : Fr. 55.21), f?r ihn betr?gt dieser 10.34 (Fr. 1000.-- : Fr. 96.68; Urk. 8/34). Abzustellen ist somit auf den Faktor 18.12, womit sich ein Kapitalwert der Nutzniessung von Fr. 121?676.-- ergibt (Fr. 6?715.-- x 18.12).
4.7???? Dem Verkehrswert der Liegenschaft in F.___ in H?he von Fr. 624?000.-- (vgl. vorstehend E. 4.3) steht somit eine Gegenleistung von Fr. 411?676.-- gegen?ber (Fr. 121?676.-- Nutzniessung plus Fr. 290?000.-- Hypothekarschuld). Damit entspricht der Wert der Gegenleistung 66 % der Leistung und es ist von einem Verm?gensverzicht auszugehen, welcher in der Differenz zwischen dem Verkehrswert der Liegenschaft und demjenigen der Gegenleistung (vgl. vorstehend E. 4.5) besteht. Der Verm?gensverzicht bez?glich des Hauses in F.___ betr?gt somit Fr. 212?324.-- (Fr. 624?000.-- ./. Fr. 411?676.--).
Dazu kommt der Wert der verschenkten Liegenschaft in C.___ im Betrag von Fr. 185?000.--. Das Verzichtsverm?gen betr?gt somit insgesamt Fr. 397?324.--. Die Verminderung nach Art. 17a ELV wird gem?ss Abs. 2 dieser Bestimmung ab 1. Januar 2012 zu ber?cksichtigen sein.
4.8???? Was die von der Beschwerdef?hrerin ger?gte Nichtber?cksichtigung des Freibetrags von Fr. 300?000.-- f?r Liegenschaften, die im Besitz eines Ehepaares stehen und von einem Ehegatten bewohnt werden, w?hrend der andere im Spital oder Heim lebt (Art. 11 Abs. 1bis lit. a ELG) betrifft, hat das Bundesgericht festgehalten, es entspreche zwar dem Willen des Gesetzgebers, dass im Bereich der Ungleichbehandlung von Liegenschaftseigent?mern mit Personen ohne Grundeigentum das Erg?nzungsleistungsrecht eine gewisse Privilegierung des in selbstbewohnte Liegenschaften investierten Kapitals zul?sst. Der Gesetzgeber hatte vor Augen, dass es sich bei den EL-Berechtigten h?ufig um Altersrentnerinnen und -rentner handelt, die eher in bescheidenen Verh?ltnissen wohnen (d.h. in ?lteren, renovationsbed?rftigen Liegenschaften) und ausser der AHV-Rente ?ber keine namhaften Eink?nfte verf?gen, die aber gerade im Alter m?glichst lange in ihrem vertrauten sozialen Umfeld und im eigenen Heim sollten bleiben k?nnen. Indes k?nne weder der bundesr?tlichen Botschaft (zur 3. Revision des ELG vom 20. November 1996; BBl 1997 1207 f.) noch den parlamentarischen Beratungen entnommen werden, dass ?ber den heutigen Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG hinaus (wonach selbstbewohnte Liegenschaften beim Verm?gen nur mit dem einen bestimmten Betrag ?bersteigenden Wert ber?cksichtigt werden) eine weitere Bevorzugung der ihre Liegenschaften selbst bewohnenden Eigent?mer beabsichtigt gewesen sei. Einzige Ausnahme sei der auf den 1. Januar 2011 in Kraft getretene Abs. 1bis des Art. 11 ELG (BGE 138 V 9 E. 4.4).
Daraus folgt, dass der in Art. 11 Abs. 1bis ELG vorgesehene Freibetrag von Fr. 300?000.-- (wie auch derjenige von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG) nur f?r Liegenschaftseigent?mer gelten soll. Die Beschwerdef?hrenden haben jedoch auf das Eigentum an der Liegenschaft F.___ bei der Schenkung an die Tochter verzichtet, weshalb kein Freibetrag anzurechnen ist.
4.9???? Sodann r?gt die Beschwerdef?hrerin die H?he des Zinssatzes f?r den hypothetischen Ertrag aus dem Verzichtsverm?gen (Urk. 1/1 S. 12).
Bei einem Verzicht auf bewegliches oder unbewegliches Verm?gen wird der Ertrag, der bei einer zinstragenden Anlage des verzichteten oder abgetretenen Verm?gens erzielbar w?re, als Einnahme angerechnet. Zur Bestimmung des hypothetischen Ertrages ist vom durchschnittlichen Zinssatz f?r Spareinlagen im Vorjahr des Bezugsjahres auszugehen (BGE 113 V 190; AHI 1994 S. 157).
Das Bezugsjahr ist vorliegend das Jahr 2010. Dementsprechend kommt der Zinssatz des Vorjahres 2009 zur Anwendung. Dieser betrug gem?ss Randziffer 3482.10 der ab 1. April 2011 g?ltigen WEL 0.8 %, weshalb dieser Wert Anwendung findet. Dies ist bei der Bestimmung der anrechenbaren Einnahmen (dazu nachfolgend E. 7) zu beachten. Beim Verm?gensverzicht in H?he von insgesamt Fr. 397?324.-- (vgl. vorstehend E. 4.7) ergibt das einen hypothetischen Ertrag von Fr. 3?178.--.

5.??????
5.1???? Weiter ist die H?he des ?brigen Verm?gens sowie der Einnahmen umstritten, indem geltend gemacht wird, dass im Zeitpunkt der Anmeldung eine wesentliche Ver?nderung dieser Zahlen glaubhaft gemacht worden sei (Urk. 1/1 S. 10 f.).
5.2???? Zeitlich massgebend f?r die Berechnung der j?hrlichen Erg?nzungsleistungen sind in der Regel die w?hrend des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Verm?gen (Art. 23 Abs. 1 ELV). Kann jedoch eine Person, die eine j?hrliche Erg?nzungsleistung beansprucht, mit der Anmeldung glaubhaft machen, dass sie w?hrend des Zeitraumes, f?r welchen sie die j?hrliche Erg?nzungsleistung begehrt, wesentlich kleinere anrechenbare Einnahmen erzielen werde als w?hrend der Berechnungsperiode nach Abs. 1 der Bestimmung, so ist auf die mutmasslichen, auf ein Jahr umgerechneten anrechenbaren Einnahmen und auf das Verm?gen im Zeitpunkt des Anspruchsbeginns abzustellen (Art. 23 Abs. 4 ELV).
5.3???? Bei der Anmeldung zum Bezug von Erg?nzungsleistungen vom 20. Oktober 2010 (Urk. 8/54) wurden entsprechend der Vorgaben im Formular verschiedene Bankbelege eingereicht (vgl. die Auflistung in Urk. 8/104). Es erfolgte jedoch keinerlei Hinweis auf eine Verm?gensverschlechterung, weshalb keine Glaubhaftmachung gem?ss Art. 23 Abs. 4 ELV bejaht werden kann. Zeitlich massgebend sind somit die w?hrend des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Verm?gen gem?ss Art. 23 Abs. 1 ELV. Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die ge?nderten Verm?gens- und Einkommensverh?ltnisse erst ab 1. Januar 2011 ber?cksichtigte. Nachdem die Beschwerdef?hrerin den ge?nderten Zinsertrag f?r das Konto bei der G.___ Bank (Fr. 617.--) mit der Einsprache vom 30. Mai 2011 erstmals geltend machte (vgl. Urk. 8/86 S. 6 unten f.), ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin diese Position erst ab 1. Mai 2011 ber?cksichtigte (vgl. Urk. 8/100/2 S. 1).
5.4???? Gem?ss Art. 17 Abs. 1 ELV ist das anrechenbare Verm?gen nach den Grunds?tzen der Gesetzgebung ?ber die direkte kantonale Steuer f?r die Bewertung des Verm?gens im Wohnsitzkanton zu bewerten. Im Kanton Z?rich wird das Verm?gen zum Verkehrswert bewertet (? 39 des Z?rcher Steuergesetzes), was auch f?r private Motorfahrzeuge gilt. Deren Wertminderung betr?gt pro Jahr 40 % des Restwertes (vgl. dazu das Urteil des hiesigen Gerichts vom 29. Juli 2011, ZL.2010.00039).
Das Fahrzeug der Beschwerdef?hrenden wurde 2001 zu einem Preis von Fr. 20?614.-- gekauft und in diesem Jahr erstmals in Verkehr gesetzt (Urk. 8/44/2; Urk. 18/5/6). In Anwendung der genannten Steuerpraxis ist mit der Beschwerdef?hrerin von einem Restwert von Fr. 260.-- am 1. Juni 2010 und Fr. 192.-- am 1. Januar 2011 auszugehen (vgl. Urk. 18/4 S. 2).
5.5???? Was sodann die geltend gemachten Schulden beim Pflegeheim in H?he von Fr. 18?416.25 betrifft (Urk. 18/4 S. 3), so sind die Heimkosten bei den anerkannten Ausgaben des Ehemannes (dazu nachfolgend E. 7) und nicht bei der Verm?gensberechnung zu ber?cksichtigen.

6.
6.1???? Zu pr?fen sind weiter die anrechenbaren Einnahmen und anerkannten Ausgaben.
Bei Ehepaaren, von denen ein Ehegatte oder beide in einem Heim oder Spital leben, wird die j?hrliche Erg?nzungsleistung f?r jeden Ehegatten gesondert berechnet. Das Verm?gen wird h?lftig den Ehegatten zugerechnet; die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen werden in der Regel je h?lftig geteilt, wobei der Bundesrat die Ausnahmen bestimmt (Art. 9 Abs. 3 ELG). Diese Ausnahmeregelungen finden sich in Art. 1b ff. der ELV. Nach der vom Gesetz- und Verordnungsgeber getroffenen Regelung beschr?nkt sich die gesonderte Berechnung im Wesentlichen auf die anerkannten Ausgaben, wozu insbesondere die Heimkosten geh?ren. Dagegen sind die anrechenbaren Einkommen und Verm?gen, und demzufolge auch der Verm?gensverzicht, beider Ehegatten grunds?tzlich zusammenzurechnen und anschliessend h?lftig auf die Ehegatten aufzuteilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts P 82/01 vom 24. Mai 2002 E. 2a).
6.2???? Gem?ss Art. 1b ELV werden die anrechenbaren Einnahmen der beiden Ehegatten zusammengerechnet. Der Totalbetrag wird anschliessend h?lftig auf die Ehegatten aufgeteilt. F?r die Freibetr?ge gelten die Werte f?r Ehepaare. Von der Zusammenrechnung und h?lftigen Aufteilung ausgenommen sind Leistungen der Kranken- und Unfallversicherung an den Heim- oder Spitalaufenthalt, Hilflosenentsch?digungen, welche nach Art. 15b ELV angerechnet werden k?nnen, und der Eigenmietwert der von einem Ehegatten bewohnten Liegenschaft. Diese Einnahmen werden demjenigen Ehegatten zugerechnet, den sie betreffen (Art. 1b Abs. 4 und 5 ELV).
6.3???? Bei Personen, die eine Liegenschaft bewohnen, die ihnen selbst geh?rt oder an der ihnen eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht zusteht, ist der Mietwert der Liegenschaft als Einnahme anzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn sich die Liegenschaft zuvor im Eigentum des Nutzniessers oder Wohnberechtigten befand und ein hypothetischer Ertrag aus verzichtetem Verm?gen darauf angerechnet wird. Diesfalls ist der Mietwert zus?tzlich zum hypothetischen Ertrag anzurechnen. Der Mietwert ist nach den Grunds?tzen der direkten kantonalen Steuer zu bewerten. Falls das kantonale Recht eine K?rzung wegen Selbstnutzung vorsieht, ist diese ausser Acht zu lassen (Rz 3433.02 WEL).
Somit hat die Beschwerdegegnerin zu Unrecht den Wert der Nutzniessung im Betrag von Fr. 5?498.-- (welcher zudem auf Fr. 6?715.-- zu korrigieren ist, vgl. vorstehend E. 4.6) bei den gemeinsamen Einnahmen angerechnet (vgl. Urk. 8/98-100, jeweils S. 1); es ist der Eigenmietwert der Liegenschaft bei der Beschwerdef?hrerin als Einnahme anzurechnen (Art. 1b Abs. 4 lit. c ELV und Art. 12 Abs. 1 ELV; BGE 122 V 394). Bei den gemeinsamen Einnahmen ist der hypothetische Ertrag des verzichteten Verm?gens (vgl. vorstehend E. 4.9) zu erfassen. ?
6.4???? Die anerkannten Ausgaben werden demjenigen Ehegatten zugerechnet, den sie betreffen. Betrifft eine Ausgabe beide Ehegatten, so wird sie je h?lftig angerechnet. F?r den Ehegatten, der nicht im Heim oder Spital lebt, werden die Mietzinsausgaben f?r Alleinstehende ber?cksichtigt (Art. 1c ELV).
Bei Liegenschaften sind Mietzinsausgaben, Unterhaltskosten von Geb?uden und Hypothekarzinse sowie eine Pauschale f?r Nebenkosten zu ber?cksichtigen. Letztere wird gem?ss Art. 16a Abs. 2 ELV auch bei Personen anerkannt, denen eine Nutzniessung an einer Liegenschaft zusteht, welche sie bewohnen. Die Nebenkostenpauschale betr?gt pro Jahr Fr. 1?680.--, wobei die Begrenzung nach Art. 10 Abs. 1 Buchstabe b ELG zu beachten ist (Art. 16a Abs. 3-4 ELV).
Nachdem die Beschwerdef?hrerin nicht im Heim lebt, sind die Mietzinsausgaben f?r Alleinstehende anzurechnen (Art. 1c ELV). Diese betragen gem?ss Art. 10 Abs. 1 lit b Ziff. 1 ELG j?hrlich h?chstens Fr. 13'200.--, unter Einschluss der damit zusammenh?ngenden Nebenkosten. Nachdem vorliegend der steuerliche Eigenmietwert der von der Beschwerdef?hrerin bewohnten Liegenschaft mit Fr. 14?200.-- den gesetzlichen Maximalbetrag ?bersteigt, ist bei ihren Ausgaben lediglich der H?chstbetrag von Fr. 13?200.-- anzurechnen.
F?r die Geb?udeunterhaltskosten gilt der f?r die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton anwendbare Pauschalabzug (Art. 16 Abs. 1 ELV), welcher vorliegend Fr. 2?840.-- (vgl. vorstehend E. 4.6) betr?gt. Die Geb?udeunterhaltskosten und Hypothekarzinsen werden bis zur H?he des Bruttoertrages der Liegenschaft anerkannt (Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG). Diese Schranke gilt gem?ss h?chstrichterlicher Rechtsprechung f?r die Geb?udeunterhaltskosten und die Hypothekarzinsen zusammen, und unter dem Bruttoertrag der Liegenschaft ist der markt?bliche Mietwert zu verstehen, welcher bei Vermietung an Dritte erzielt wird (BGE 138 V 17).
Die Beschwerdef?hrerin macht einen j?hrlichen Hypothekarzinsbetrag von Fr. 10?730.-- geltend (vgl. Urk. 1/1 S. 15), was zusammen mit dem j?hrlichen Pauschalabzug f?r die Geb?udeunterhaltskosten von Fr. 2?840.-- insgesamt Fr. 13?570.-- ergibt. Dieser Betrag ist geringer als der markt?bliche Mietwert der bewohnten Liegenschaft in H?he von Fr. 20?285.-- (vgl. vorstehend E. 4.6). Somit sind bei der Beschwerdef?hrerin Fr. 13?570.-- f?r Geb?udeunterhaltskosten und Hypothekarzinsen als Ausgabe anzurechnen.?

7.
7.1???? Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Berechnung (Urk. 8/98/2; Urk. 8/99/2, Urk. 8/100/ und Urk. 8/109/2) ist somit f?r die Periode 2010 wie folgt zu korrigieren:
7.1.1?? Verm?gen am 31. Dezember 2009 (vgl. Urk. 8/109/2)

Bruttozins
Verm?gen
Bemerkung
Konto 42?..06
304
2?438
Konto 42??09
687
130?447
Konto 16??01
3
4?207
Euro-Konto
12
928
Guthabenanteil
15
4?207
Valor
1?772
0
Fahrzeug
0
260
Liegenschaften
3?178
397?324
vgl. E. 4.7,E. 4.9
(Heimdepot)
Summe
5?971
539?811

7.1.2?? Vom Verm?gen von Fr. 539?811.-- ist der Freibetrag f?r Ehepaare abzuziehen. Dieser betrug in der hier massgeblichen, bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG f?r Ehepaare Fr. 40?000.-- (vgl. zum Inkrafttreten der ge?nderten Fassung ab 1. Januar 2011 das Urteil des Bundesgerichts 9C_612/2012 vom 28. November 2012, E. 2). Somit ergibt sich ein die Freigrenze ?bersteigendes Verm?gen von Fr. 499?811.--. Davon wird ein Zehntel als Einkommen angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG), somit Fr. 49?981.--.
7.1.3?? Die gemeinsamen Einnahmen werden wie folgt berechnet (vgl. Urk. 8/109/2, Berechnungsblatt):
Verm?gensertrag??????????????????????????????????????????? 5?971
Verm?gensverzehr??????????????????????????????????????? 49?981
Renten (Fr. 1?815 + Fr. 1?527)????????????????????????? 40?104
Total (ohne Nutzniessung, vgl. E. 6.3)?????????????? 96?056
7.1.4?? Die anrechenbaren Einnahmen des Ehemannes betragen:
H?lfte der gemeinsamen Einnahmen???????????????? 48?028
Krankenkasse Besa 4???????????????????????????????????? 29?930
Total?????????????????????????????????????????????????????????? 77?958
Die anerkannten Ausgaben des Ehemannes betragen:
Heimtaxe?????????????????????????????????????????????????? 101?835
pers?nliche Ausgaben (400)????????????????????????????? 4?800
Kt. Durchschnittspr?mie?????????????????????????????????? 4?032
Total???????????????????????????????????????????????????????? 110?667
Der Anspruch des Ehemannes betr?gt somit ab 1. Juni 2010 Fr. 32?709.-- (Ausgaben ./. Einnahmen), mithin Fr. 2?726.-- pro Monat.
7.1.5?? Die anrechenbaren Einnahmen der Ehefrau betragen
H?lfte der gemeinsamen Einnahmen???????????????? 48?028
Eigenmietwert der Liegenschaft F.___?????????????? 14?200
Total?????????????????????????????????????????????????????????? 62?228
Die anerkannten Ausgaben der Ehefrau betragen
Allgemeiner Lebensbedarf?????????????????????????????? 18?720? intern: gem?ss Weisung
Kt. Durchschnittspr?mie?????????????????????????????????? 4?032
Mietzinsausgaben????????????????????????????????????????? 13?200
Geb?udeunterhalt und Hypothekarzins???????????? 13?570
Total?????????????????????????????????????????????????????????? 49?522
Die anrechenbaren Einnahmen der Ehefrau ?bersteigen somit die anerkannten Ausgaben, weshalb sie in der Periode 2010 keinen Anspruch auf Erg?nzungsleistungen hat.
7.2???? F?r den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. April 2011 gestaltet sich die Berechnung wie folgt (vgl. Urk. 8/99/2):
7.2.1?? Verm?gen am 31.12.2010

Bruttozins
Verm?gen
Konto 42?..
16
10?451
Konto 42??
617
401
Konto 16??
22
16?761
Euro-Konto
6
757
Guthabenanteil
14
2?543
Fahrzeug
0
192
Liegenschaften
3?178
397?324
Heimdepot (ab Juni)
0
5?000
Summe
3?853
433?429

Von diesem Verm?gen ist der Freibetrag f?r Ehepaare in H?he von Fr. 60?000.-- (Art. 1b Abs. 2 ELV in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG) abzuziehen, was ein die Freigrenze ?bersteigendes Verm?gen von Fr. 373?429.-- ergibt. Davon wird ein Zehntel als Einkommen angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG), somit Fr. 37?343.--.
7.2.2?? Die gemeinsamen Einnahmen werden wie folgt berechnet (vgl. Urk. 8/99/2, Berechnungsblatt):
Verm?gensertrag??????????????????????????????????????????? 3?853
Verm?gensverzehr??????????????????????????????????????? 37?343
Renten (Fr. 1?847 + Fr. 1?554)????????????????????????? 40?812
Total (ohne Nutzniessung, vgl. E. 6.3)?????????????? 82?008
7.2.3?? Die anrechenbaren Einnahmen des Ehemannes betragen.
H?lfte der gemeinsamen Einnahmen???????????????? 41?004
Total?????????????????????????????????????????????????????????? 41?004
Die anerkannten Ausgaben des Ehemannes betragen:
Heimtaxe (Fr. 120 + Fr. 65 + Fr. 21.60 x 31 x12) 76?855
pers?nliche Ausgaben (Fr. 400)????????????????????????? 4?800
Kt. Durchschnittspr?mie?????????????????????????????????? 4?308
Total?????????????????????????????????????????????????????????? 85?963
Der Anspruch des Ehemannes betr?gt - basierend auf dem Kenntnisstand im Zeitpunkt des hier angefochtenen Einspracheentscheids vom 10. August 2011 (Urk. 2, vgl. vorstehend E. 1.5) - im Zeitraum vom 1. Januar bis 30. April 2011 somit Fr. 44?959.-- (Ausgaben ./. Einnahmen), mithin Fr. 3?746.-- pro Monat.
7.2.4?? Die anrechenbaren Einnahmen der Ehefrau betragen
H?lfte der gemeinsamen Einnahmen???????????????? 41?004
Eigenmietwert der Liegenschaft F.___?????????????? 14?200
Total?????????????????????????????????????????????????????????? 55?204
Die anerkannten Ausgaben der Ehefrau betragen
Allgemeiner Lebensbedarf?????????????????????????????? 19?050 intern: gem?ss Weisung
Kt. Durchschnittspr?mie?????????????????????????????????? 4?308
Mietzinsausgaben????????????????????????????????????????? 13?200
Geb?udeunterhalt und Hypothekarzins???????????? 13?570
Total?????????????????????????????????????????????????????????? 50?128
Die anrechenbaren Einnahmen der Ehefrau ?bersteigen somit die anerkannten Ausgaben, weshalb sie im Zeitraum vom 1. Januar bis 30. April 2011 keinen Anspruch auf Erg?nzungsleistungen hat.
7.3???? F?r den Zeitraum ab 1. Mai 2011 gestaltet sich die Berechnung wie folgt (vgl. Urk. 8/100/2):
7.3.1?? Verm?gen am 31.12.2010

Bruttozins
Verm?gen
Konto 42??
16
10?451
Konto 42??
0
401
Konto 16??
22
16?761
Euro-Konto
6
757
Guthabenanteil
14
2?543
Fahrzeug
0
192
Liegenschaften
3?178
397?324
Heimdepot
0
5?000
Summe
3?236
433?429

Von diesem Verm?gen ist wiederum der Freibetrag f?r Ehepaare in H?he von Fr. 60?000.-- (Art. 1b Abs. 2 ELV in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG) abzuziehen, was ein die Freigrenze ?bersteigendes Verm?gen von Fr. 373?429.-- ergibt. Davon wird ein Zehntel als Einkommen angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG), somit Fr. 37?343.--.
7.3.2?? Die gemeinsamen Einnahmen werden wie folgt berechnet (vgl. Urk. 8/100/2, Berechnungsblatt):
Verm?gensertrag??????????????????????????????????????????? 3?236
Verm?gensverzehr??????????????????????????????????????? 37?343
Renten (Fr. 1?847 + Fr. 1?554)????????????????????????? 40?812
Total (ohne Nutzniessung, vgl. E. 6.3)?????????????? 81?391
7.3.3?? Die anrechenbaren Einnahmen des Ehemannes betragen:
H?lfte der gemeinsamen Einnahmen???????????????? 40?695
Total?????????????????????????????????????????????????????????? 40?695
Die anerkannten Ausgaben des Ehemannes betragen:
Heimtaxe (Fr. 120 + Fr. 65 + Fr. 21.60 x 31 x12) 76?855
pers?nliche Ausgaben (Fr. 400)????????????????????????? 4?800
Kt. Durchschnittspr?mie?????????????????????????????????? 4?308
Total?????????????????????????????????????????????????????????? 85?963
Der Anspruch des Ehemannes betr?gt somit - basierend auf dem Kenntnisstand im Zeitpunkt des hier angefochtenen Einspracheentscheids vom 10. August 2011 (Urk. 2, vgl. vorstehend E. 1.5) - ab 1. Mai 2011 Fr. 45?268.-- (Ausgaben ./. Einnahmen), mithin Fr. 3?772.-- pro Monat.
7.3.4?? Die anrechenbaren Einnahmen der Ehefrau betragen
H?lfte der gemeinsamen Einnahmen???????????????? 40?695
Eigenmietwert der Liegenschaft F.___?????????????? 14?200
Total?????????????????????????????????????????????????????????? 55?165
Die anerkannten Ausgaben der Ehefrau betragen
Allgemeiner Lebensbedarf?????????????????????????????? 19?050
Kt. Durchschnittspr?mie?????????????????????????????????? 4?308
Mietzinsausgaben????????????????????????????????????????? 13?200
Geb?udeunterhalt und Hypothekarzins???????????? 13?570
Total?????????????????????????????????????????????????????????? 50?128
Die anrechenbaren Einnahmen der Ehefrau ?bersteigen somit die anerkannten Ausgaben, weshalb sie ab Mai 2011 keinen Anspruch auf Erg?nzungsleistungen hat.
7.4???? Zusammenfassend ist festzuhalten, dass A.___ ab 1. Juni 2010 Anspruch auf Erg?nzungsleistungen in H?he von Fr. 2?726.-- monatlich, ab 1. Januar bis 30. April 2011 Fr. 3?746.-- pro Monat und - vorbeh?ltlich der Entsch?digung f?r schwere Hilflosigkeit (Urk. 12/8/2) - ab 1. Mai bis 1. Dezember 2011 Fr. 3?772.-- pro Monat hat. X.___ hat im vorliegend zu pr?fenden Zeitraum ab 1. Juni 2010 keinen Anspruch auf Erg?nzungsleistungen.

8.
8.1???? Zu pr?fen ist weiter die Frage der Verg?tung von Krankheits- und Behinderungskosten.
Die Erg?nzungsleistungen bestehen aus der j?hrlichen Erg?nzungsleistung (Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG) und aus der Verg?tung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 lit. b ELG). Die Kantone verg?ten den Bez?gerinnen und Bez?gern einer j?hrlichen Erg?nzungsleistung ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Kosten f?r zahn?rztliche Behandlung, Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen, ?rztlich angeordnete Bade- und Erholungskuren, Di?t, Transporte zur n?chstgelegenen Behandlungsstelle, Hilfsmittel und die Kostenbeteiligung nach Art. 64 des Bundesgesetzes ?ber die Krankenversicherung KVG (Art. 14 Abs. 1 lit. a-g ELG). Die Kantone bezeichnen die Kosten, die verg?tet werden k?nnen. Sie k?nnen die Verg?tung auf im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckm?ssigen Leistungserbringung erforderliche Ausgaben beschr?nken (Art. 14 Abs. 2 ELG). Personen, die auf Grund eines Einnahmen?berschusses keinen Anspruch auf eine j?hrliche Erg?nzungsleistung haben, haben Anspruch auf die Verg?tung der Krankheits- und Behinderungskosten, die den Einnahmen?berschuss ?bersteigen (Art. 14 Abs. 6 ELG).
8.2???? Gest?tzt auf Art. 14 Abs. 2 ELG bestimmt ? 9 ZLG, dass die Verg?tung von Krankheits- und Behinderungskosten nach Art. 14 ELG auf eine wirtschaftliche und zweckm?ssige Leistungserbringung beschr?nkt ist (Abs. 1). Die Verordnung des Regierungsrats bestimmt das N?here (Abs. 2). Diese Regelungen finden sich in den ?? 3 ff. der Zusatzleistungsverordnung (ZLV).
8.3???? Die Zahnbehandlung von X.___ fand gem?ss ihren Angaben am 23. August 2010 statt und kostete Fr. 7?838.75 (Urk. 12/3/2/1; Urk. 16 S. 1). Ein vorg?ngiger Kostenvoranschlag wurde nicht eingeholt.
In der Berechnungsperiode 2010 lag bei der Beschwerdef?hrerin ein Einnahmen?berschuss in H?he von Fr. 13?286.-- vor (vgl. vorstehend E. 7.2.1). Die Zahnarztkosten ?bersteigen somit diesen Einnahmen?berschuss nicht, weshalb Art. 14 Abs. 6 ELG nicht zur Anwendung kommt und die Beschwerdef?hrerin keinen Anspruch auf ?bernahme dieser Zahnarztkosten hat.
Dies gilt auch f?r die ?brigen im Jahr 2010 angefallenen Kosten in H?he von Fr. 20.25, (vgl. Urk. 17/1 in Verbindung mit Urk. 12/3/1/2; ohne Rollator und Rollstuhl, dazu ZL.2012.00015, und ohne Alarmmatte, dazu nachfolgend), da auch diese geringer sind als der Einnahmen?berschuss in H?he von Fr. 13?286.--.
F?r das Jahr 2011 lag bei der Beschwerdef?hrerin ein Einnahmen?berschuss von ?ber Fr. 5?000.-- vor (vgl. vorstehend E. 7.3.3 und 7.4.3). Bei den f?r dieses Jahr geltend gemachten Kosten wurde der Betrag f?r den Selbstbehalt teilweise nicht ausgeschieden, wie auch nicht zwischen Kosten f?r die Beschwerdef?hrerin und f?r ihren Ehemann unterschieden wurde (vgl. Urk. 12/3/1/2). Selbst wenn man aber alle f?r 2011 mit ?Selbstbehalt? geltend gemachten Betr?ge ber?cksichtigte, liegt der Gesamtbetrag von Fr. 1?256.50 unter dem Einnahmen?berschuss der Beschwerdef?hrerin im Jahr 2011, so dass - soweit es sich dabei um ihre eigenen Kosten handelt - auch diese Kosten nicht zu entsch?digen sind.
Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Verf?gung vom 27. September 2011 lediglich Kosten f?r den Ehegatten in H?he von Fr. 1?000.-- verg?tete (? 7 ZLV).
8.4???? Was die Mietkosten f?r die Alarmmatte f?r den Ehegatten in H?he von Fr. 15.50 (vgl. Urk. 12/3/1/2; Urk. 12/3/1/4) betrifft, bestimmt ? 16 der ZLV, dass die Anschaffungs- oder Mietkosten f?r Hilfsmittel verg?tet werden, sofern deren Ausf?hrung einfach und zweckm?ssig ist. (Abs. 1). Verg?tet werden ein Drittel des Kostenbeitrags der AHV f?r Hilfsmittel gem?ss der Verordnung ?ber die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung vom 28. August 1978 (HVA) sowie die Kosten f?r weitere, vom Kantonalen Sozialamt bezeichnete Hilfsmittel, Pflegehilfs- und Behandlungsger?te (Abs. 3 lit. a und b).
8.5???? In der HVA-Liste werden keine Alarmmatten aufgef?hrt. Auch in der ?Arbeitshilfe mit erg?nzenden Weisungen zur Verg?tung von Krankheits- und Behinderungskosten? des Kantonalen Sozialamts (www.sozialamt.zh.ch) werden diese nicht aufgelistet (vgl. S. 216 ff. der Arbeitshilfe). Damit sind die Mietkosten f?r die Alarmmatte nicht von der Beschwerdegegnerin zu verg?ten.
8.6???? Soweit die Beschwerden die Verg?tung von Krankheits- und Behinderungskosten betreffen, sind sie vollumf?nglich abzuweisen.

9.
9.1???? Gem?ss Art. 52 Abs. 3 Satz 2 ATSG werden Parteientsch?digungen im Einspracheverfahren in der Regel nicht ausgerichtet. Rechtsprechungsgem?ss soll jedoch der Einsprecher, der nicht ?ber die erforderlichen Mittel verf?gt, um die Anwaltskosten selbst zu tragen, und der im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Verbeist?ndung (Art. 37 Abs. 4 ATSG) h?tte beanspruchen k?nnen, bei Obsiegen vom unterliegenden Versicherungstr?ger entsch?digt werden (BGE 130 V 572).
9.2???? Gem?ss Art. 37 Abs. 4 ATSG wird der gesuchstellenden Person im Sozialversicherungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verh?ltnisse es erfordern. Unentgeltliche Verbeist?ndung im Verwaltungsverfahren wird gew?hrt, wenn die Partei bed?rftig ist, die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen und die Vertretung im konkreten Fall sachlich geboten ist (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV). Eine anwaltliche Mitwirkung dr?ngt sich nur in Ausnahmef?llen auf, wenn schwierige rechtliche oder tats?chliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeist?ndung durch Verbandsvertreter, F?rsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht f?llt. K?nnte der Einsprecher im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Verbeist?ndung beanspruchen, hat er bei Obsiegen Anspruch auf eine Parteientsch?digung (BGE 132 V 200 E. 4.1 mit Hinweisen; vgl. BGE 125 V 32).
? Liegt keine anwaltschaftliche Vertretung vor, besteht der Anspruch auf eine Parteientsch?digung nur, wenn die Vertretung f?r das in Frage stehende Rechtsgebiet besonders qualifiziert ist und wenn nicht anzunehmen ist, dass sie kostenlos erfolgt (BGE 108 V 270 E. 2; ZAK 1991 S. 421 E. 2).
9.3???? Es ist angesichts der Komplexit?t der vorliegenden Streitigkeit und den finanziellen Gegebenheiten der Beschwerdef?hrenden nicht auszuschliessen, dass ihnen im Verwaltungsverfahren die unentgeltliche Vertretung bewilligt worden w?re. Es kann jedoch nur einer Partei, der eine unentgeltliche Vertretung bestellt wurde, ausnahmsweise bei einer Gutheissung der Einsprache eine Parteientsch?digung ausgerichtet werden (BGE 130 V 571). Bei ihrer Argumentation (vgl. Urk. 1 S. 18 f.; Urk. 17 S. 4 unten) verkennen die Beschwerdef?hrenden, dass sie sich anwaltlich (unentgeltlich) und nicht durch eine Privatperson h?tten vertreten lassen m?ssen, damit ?berhaupt ausnahmsweise die Zusprache einer Prozessentsch?digung in Frage k?me: Als unentgeltlicher Rechtsbeistand im Sinne von Art. 37 Abs. 4 ATSG sind nur patentierte Anw?ltinnen und Anw?lte zugelassen, welche - soweit sie nicht bei einer anerkannten gemeinn?tzigen Organisation angestellt sind - sinngem?ss die pers?nlichen Voraussetzungen f?r einen Registereintrag im Sinne von Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Freiz?gigkeit der Anw?ltinnen und Anw?lte (BGFA) erf?llen (BGE 132 V 200). Hat eine Partei Anspruch auf unentgeltliche Vertretung, beauftragt aber keinen patentierten Anwalt, so sind die ihr entstandenen Kosten nicht entsch?digungsberechtigt.
Beim Vertreter der Beschwerdef?hrerin handelt es sich um den Lebenspartner der Tochter der Beschwerdef?hrenden (vgl. Urk. 8/52). Zwar machte diese geltend, dass die Vertretung nicht kostenlos erfolgt sei (vgl. Urk. 3/4), es wurden jedoch keine Rechnungen oder Belege ?ber Zahlungen an den Vertreter eingereicht. Zudem ist nicht anzunehmen, dass die Beschwerdef?hrenden dem nicht-anwaltlichen Vertreter ein Honorar von Fr. 300.-- pro Stunde und Bem?hungen von insgesamt ?ber 70 Stunden (vgl. Urk. 1/1 S. 1; Urk. 12/1 S. 1; Urk. 18/4) entsch?digt h?tten. Somit ist von Kostenlosigkeit der Vertretung auszugehen, weshalb auch aus diesem Grund keine Parteientsch?digung zuzusprechen ist. Dies gilt f?r das Verwaltungs- wie das Beschwerdeverfahren.

10.???? Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der verstorbene A.___ ab 1. Juni 2010 Anspruch auf Erg?nzungsleistungen in H?he von Fr. 2?726.-- monatlich hat. Dies f?hrt zur ?nderung des Einspracheentscheides vom 10. August 2011 sowie der darauf basierenden Verf?gungen in diesem Sinne. Was den Anspruch des verstorbenen A.___ von 1. Januar bis 31. Dezember 2011 anbelangt, so ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen, damit diese gest?tzt auf die vorstehenden Berechnungen (E. 7.2 und 7.3) und zus?tzlich unter Einbezug der nach Erlass des Einspracheentscheids vom 10. August 2011 bekannt gewordenen Tatsachen (Anspruch auf eine ?sterreichische Rente ab 1. Februar 2011 und auf eine Entsch?digung f?r Hilfslosigkeit schweren Grades; Prozessnummer AB.2012.00006; Urk. 22/20) neu verf?ge.
Ein Anspruch von X.___ auf Erg?nzungsleistungen ab 1. Juni 2010 ist zu verneinen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. August 2011 erweist sich diesbez?glich als rechtens.
Ein Anspruch auf ?bernahme der Kosten f?r die Zahnbehandlung von X.___ und der ?ber den verg?teten Betrag von Fr. 1?000.-- hinaus geltend gemachten Krankheits- und Behinderungskosten ist ebenfalls zu verneinen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2011 erweist sich als rechtens.


Das Gericht erkennt:
1.???????? Der Einspracheentscheid der Gemeinde Z.___, ?vom 10. August 2011 sowie die in Vollzug dieses Einspracheentscheides ergangenen Verf?gungen werden im Sinne der Erw?gungen dahingehend abge?ndert, dass A.___ sel. ab 1. Juni 2010 Anspruch auf Erg?nzungsleistungen in H?he von Fr. 2?726.-- monatlich hat. Betreffend den Anspruch von A.___ sel. vom 1. Januar bis 31. Dezember 2011 werden der Einspracheentscheid der Gemeinde Z.___, ?vom 10. August 2011 sowie die in Vollzug dieses Einspracheentscheids ergangenen Verf?gungen aufgehoben und die Sache wird an die Gemeinde Z.___, ?zur?ckgewiesen, damit diese im Sinne der Erw?gungen den Anspruch neu festsetze.
?????????? Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der Gemeinde Z.___ ?zugestellt.
2.???????? Im ?brigen Umfang werden die Beschwerden vollumf?nglich abgewiesen.
3.???????? Das Verfahren ist kostenlos.
4.???????? Der Beschwerdef?hrerin wird keine Prozessentsch?digung zugesprochen.
5.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Z.___
- Bundesamt f?r Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Z?rich
6.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).