ZL.2011.00066
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtsschreiberin Berchtold
Urteil vom 27. Januar 2012
in Sachen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons X.___, Zusatzleistungen zur AHV/IV
Beschwerdeführerin
gegen
Stadt Y.___
Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Y.___
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1965 geborene Z.___ bezieht seit September 2002 (Urk. 2/28b) eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Seine Frau A.___ bezieht seit Januar 2004 eine halbe Rente der Invalidenversicherung (Urk. 2/28a). Am 23. Oktober 2006 meldeten sie sich sowie die eheliche Tochter B.___, geboren 2001, und den Sohn von A.___, C.___, geboren 1995, zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (Urk. 2/27). In der Folge richtete der Kanton X.___ Ergänzungsleistungen aus (die Akten sind diesbezüglich nicht vollständig, vgl. Urk. 2/26).
1.2 Am 25. Juni 2008 zog A.___ wegen gewalttätiger Übergriffe ihres Ehemannes von ihrer damaligen Wohnung in D.___ ins Frauenhaus Y.___ (Urk. 2/25/3). Am 3. Juli 2008 wurde die Tochter B.___ im Kinderschutzzentrum X.___ untergebracht und gleichzeitig wurde den Eltern Z.___ und A.___ die Obhut entzogen (Urk. 1 Ziff. IV 3). Am 21. August 2008 erfolgte eine Umplatzierung von B.___ in die sozialpädagogische Wohngruppe E.___ in F.___ (Urk. 2/24). Ab 15. September 2008 mietete A.___ ihre eigene Wohnung in der Stadt Y.___ (Urk. 2/23) und erlangte am 2. April 2009, zusammen mit ihrem Sohn C.___, nach einem Wiedererwägungsgesuch, die Niederlassungsbewilligung im Kanton Zürich rückwirkend per 19. Oktober 2008 (Urk. 2/19a). Am 20. November 2009 wurde der Entzug der elterlichen Obhut gegenüber der Mutter A.___ aufgehoben und gegenüber dem Vater Z.___ bestätigt. Ab diesem Datum wohnte B.___ bei ihrer Mutter in Y.___ (Urk. 2/8).
1.3 Am 16. März 2009 (Urk. 2/19b) verfügte die Stadt Y.___, Departement Soziales, Zusatzleistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle), rückwirkend per Oktober 2008 über den Anspruch auf Zusatzleistungen für A.___ und ihren Sohn C.___.
Die SVA X.___, Ausgleichskasse, richtete ab dem 1. Juli 2008 (Urk. 2/15/4 für Juli/August 2008) bis zum 30. November 2009 (Urk. 2/15/8 für September-Dezember 2008, Urk. 2/15/1 für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2009 und Urk. 2/5) für B.___ Ergänzungsleistungen an die Gemeinde D.___ aus, bezeichnete diese aber jeweils als „provisorisch“.
Mit einer an das Sozialamt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen, adressierten Verfügung vom 27. November 2009 (Urk. 2/6) forderte die SVA X.___ die im Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis 30. November 2009 ausgerichteten ordentlichen und ausserordentlichen Ergänzungsleistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 32'640.-- zurück. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2009 (Urk. 2/4) wurde die Rückforderungsverfügung an die Durchführungsstelle der Stadt Y.___ weitergeleitet, welche am 5. Januar 2010 Einsprache (Urk. 2/2) dagegen erhob.
Mit als Verfügung bezeichnetem Entscheid hob die SVA X.___ am 21. Oktober 2010 (Urk. 2/29) die Verfügung vom 27. November 2009 auf, ersuchte jedoch gleichentags die Durchführungsstelle darum, den Anspruch auf Ergänzungsleistungen von B.___ ab Oktober 2008 zu prüfen. Mit formlosem Schreiben vom 15. November 2010 teilte die Durchführungsstelle mit Verweis auf die Einsprache daraufhin mit, man sehe keine gesetzliche Grundlage für eine Anspruchsprüfung. Am 22. November 2010 (Urk. 2/32) ersuchte die SVA X.___ erneut um Prüfung des Anspruchs und verlangte gleichzeitig eine (anfechtbare) Verfügung. Am 28. März und 19. April 2011 (Urk. 2/33 und 2/34) erinnerte die SVA X.___ die Durchführungsstelle an ihr Begehren und am 23. Juni 2011 (Urk. 2/35) drohte sie eine Rechtsverweigerungsbeschwerde an.
2. Am 2. September 2011 (Urk. 1) erhob die SVA X.___ eine Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die Stadt Y.___. Diese schloss in der Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2011 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien je an ihren Anträgen fest (Urk. 9 und 12).
Auf die einzelnen Ausführungen wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Beschwerde kann erhoben werden, wenn ein Versicherungsträger entgegen dem Begehren einer betroffenen Partei (Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) keine Verfügung erlässt (Art. 56 Abs. 2 ATSG). Zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person ihren Wohnsitz hat.
Nachdem die SVA X.___ geltend macht, die Versicherte B.___, um deren Anspruch auf Zusatzleistungen es hier geht, habe im fraglichen Zeitraum ihren Wohnsitz bei der Mutter in Y.___ gehabt und demzufolge sei die Stadt Y.___ zuständig für die Ausrichtung von Zusatzleistungen, ist das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich für die zulässige Rechtsverweigerungsbeschwerde zuständig und es ist darauf einzutreten.
2. Streitgegenstand einer Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde sind nicht die materiellen Rechte, sondern lediglich die Frage, ob der angesprochene Versicherungsträger gehalten gewesen wäre, eine anbegehrte Verfügung zu erlassen (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, N 14 zu Art. 56 ).
3.
3.1 Ergeben sich bei den Zusatzleistungen Streitigkeiten um die Zuständigkeit, ist nach Art. 35 ATSG zu verfahren. Die Behörde, die sich nicht als zuständig erachtet, hat eine Verfügung zu erlassen (Art. 35 Abs. 3 ATSG). Dabei handelt es sich um eine Zwischenverfügung, gegen welche eine Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht eingereicht werden kann (Art. 56 Abs. 1 ATSG; Kieser, a.a.O, N 13 und N 20 zu Art. 35, N 30 zu Art. 52, je mit weiteren Hinweisen).
3.2 Demzufolge hätte die Durchführungsstelle der Stadt Y.___ aufgrund des Begehrens der SVA X.___ eine anfechtbare Verfügung erlassen müssen, welche dann ihrerseits den Weg zu einer gerichtlichen Überprüfung der materiellen Frage eröffnet.
Nachdem die SVA X.___ ohnehin nicht zuständig war, über den Anspruch der Versicherten gegenüber der Durchführungsstelle der Stadt Y.___ zu verfügen, steht die Aufhebung der Verfügung vom 27. November 2009 durch die SVA X.___ einer Anspruchsprüfung durch die Stadt Y.___ nicht entgegen.
3.3 Damit ist die Rechtsverweigerungsbeschwerde gutzuheissen und die Durchführungsstelle ist anzuweisen, ihre Zuständigkeit für den fraglichen Zeitraum zu prüfen und darüber zu verfügen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Stadt Y.___, Departement Soziales, Zusatzleistungen zur AHV/IV, angewiesen, ihre Zuständigkeit im Sinne der Erwägungen zu prüfen und darüber zu verfügen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons X.___
- Stadt Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).