Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Kobel
Urteil vom 31. Januar 2013
in Sachen
1. X.___
Beschwerdeführerin 1
2. Y.___
Beschwerdeführer 2
Beschwerdeführerin 1 vertreten durch Beschwerdeführer 2
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die Eheleute Y.___, geboren 1927, und X.___, geboren 1924, beide Staatsangehörige des Landes A.___ (vgl. die Anmeldungen für eine Altersrente in Urk. 7/44 und Urk. 7/45), sind Bezüger je einer ordentlichen AHV-Rente und beziehen ausserdem je eine Rente der ausländischen Kasse B.___ (vgl. die Unterlagen in Urk. 3/3 und in Urk. 7/98).
X.___ lebt seit dem 23. Januar 2009 im Alterszentrum C.___. Seit April 2009 erhält das Ehepaar Ergänzungsleistungen von der Gemeinde Z.___ (vgl. Urk. 7/91 S. 6); im Jahr 2010 belief sich der monatliche Betrag auf Fr. 2102.00 (vgl. die Verfügungen 29. März und vom 3. Mai 2010, Urk. 7/61 und Urk. 7/60, insbesondere Urk. 7/60 S. 3). Für die Zeit ab dem 1. Juli 2010 liegt die Zuständigkeit für den Entscheid und die Auszahlung der Zusatzleistungen (Ergänzungsleistungen und kantonale Beihilfe) kraft Delegation durch die Gemeinde Z.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA; vgl. das Schreiben der SVA vom 10. Juni 2010, Urk. 7/74).
Mit Verfügung vom 7. Januar 2011 eröffnete die SVA Y.___, dass er selber ab dem 1. Januar 2011 keinen Anspruch auf Zusatzleistungen habe und dass seiner Ehefrau Ergänzungsleistungen im monatlichen Betrag von Fr. 334.00 zustünden (Urk. 7/84). Y.___ erhob mit Eingabe vom 9. Januar 2011 (Urk. 7/86) Einsprache und machte geltend, die Ergänzungsleistungen für seine Ehefrau seien auf monatlich Fr. 1857.00 zu erhöhen. In Bezug auf seine eigene Person brachte er vor, gar nie einen Anspruch auf Zusatzleistungen erhoben zu haben. Auf die Aufforderung der SVA vom 17. Januar 2011 hin (Urk. 7/90) reichte Y.___ die Formularangaben vom 25. Februar 2011 (Urk. 7/91) mit den ergänzenden schriftlichen Angaben gleichen Datums (Urk 7/92) ein und brachte verschiedene Unterlagen bei (Urk. 7/93-101). Des Weiteren ergänzte er seine Ausführungen mit Eingabe vom 29. Mai 2011 (Urk. 7/103) und liess der SVA zusätzliche Belege zukommen (Urk. 7/104-106). Die SVA berechnete daraufhin den Anspruch für X.___ neu und legte mit den Verfügungen je vom 16. Juni 2011 das monatliche Betreffnis für den Januar 2011 auf Fr. 1398.00 und für die Zeit ab Februar 2011 auf Fr. 1193.00 fest (Urk. 7/108; vgl. auch die Übersicht in Urk. 7/107). Y.___ erhob mit Eingabe vom 17. Juni 2011 und Beilagen auch gegen diese Verfügungen Einsprache (Urk. 10 und Urk. 16/1-3: leserliche Exemplare von Urk. 7/110-112 des Dossiers der SVA). Mit Entscheid vom 6. September 2011 wies die SVA die Einsprache ab (Urk. 2 = Urk. 7/113).
2. Mit Eingabe vom 11. September 2011 reichte Y.___ gegen den Einspracheentscheid vom 6. September 2011 Beschwerde ein und beantragte sinngemäss, der monatliche Ergänzungsleistungsbetrag ab Januar 2011 sei zu erhöhen (Urk. 1). Die SVA schloss in der Beschwerdeantwort vom 11. Oktober 2011 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Y.___ nahm die Gelegenheit zur Erstattung einer Replik (Verfügung vom 19. Oktober 2011, Urk. 11) nicht wahr.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 3 Abs. 1 der ab 1. Januar 2008 gültigen Fassung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) bestehen die Ergänzungsleistungen aus der jährlichen Ergänzungsleistung (lit. a) und aus der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (lit. b).
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen.
1.2 Die anerkannten Ausgaben sind in Art. 10 ELG, die anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG aufgelistet.
Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, also bei zu Hause lebenden Personen, bestehen die anerkannten Ausgaben in einem nach oben begrenzten jährlichen Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG) und im ebenfalls auf einen jährlichen Höchstbetrag begrenzten Mietzins einer Wohnung (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG), wobei bei Wohneigentum der Eigenmietwert massgebend ist (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 139). Bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, bestehen die anerkannten Ausgaben in der Tagestaxe (Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG) und in einem vom Kanton zu bestimmenden Betrag für persönliche Ausgaben (Art. 10 Abs. 2 lit. b ELG). In Art. 10 Abs. 3 ELG werden weitere Ausgaben aufgezählt, die anerkannt sind; darunter figuriert ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, welcher der kantonalen beziehungsweise regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung zu entsprechen hat (lit. d).
Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem die Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG), ein Prozentsatz des Reinvermögens, sofern dieses einen bestimmten Betrag übersteigt - für Ehepaare Fr. 60000.00 -, wobei bei einer selbst bewohnten Liegenschaften nur der Wert zu berücksichtigen ist, der Fr. 112500.00 übersteigt, und bei einer Liegenschaft, die von einem Ehegatten bewohnt wird, während der andere im Heim oder Spital lebt, sogar nur der Wert, der Fr. 300000.00 übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c und Abs. 1bis ELG in der ab dem 1. Januar 2011 gültigen Fassung), sowie Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG). Nicht angerechnet werden gemäss Art. 11 Abs. 3 ELG Verwandtenunterstützungen nach Art. 328-330 des Zivilgesetzbuches (ZGB; lit. a), Unterstützungen der öffentlichen Sozialhilfe (lit. b), öffentliche oder private Leistungen mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter (lit. c), Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen (lit. d) sowie Stipendien und andere Ausbildungsbeihilfen (lit. e). Ferner hat nach Art. 11 Abs. 4 ELG der Bundesrat die Fälle zu bestimmen, in denen die Hilflosenentschädigungen als Einnahmen angerechnet werden. In Art. 15b der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ist eine solche Anrechnung dann vorzunehmen, wenn in der Tagestaxe eines Heims oder Spitals auch die Kosten für die Pflege einer hilflosen Person enthalten sind.
1.3 Nach Art. 9 Abs. 2 ELG sind die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten zusammenzurechnen. In Abweichung davon wird nach Art. 9 Abs. 3 ELG die jährliche Ergänzungsleistung bei Ehepaaren, von denen ein Ehegatte oder beide in einem Heim oder Spital leben, für jeden Ehegatten gesondert berechnet (Satz 1). Dabei wird das Vermögen hälftig den Ehegatten zugerechnet (Satz 2), und die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen werden in der Regel hälftig geteilt (Satz 3), wobei der Bundesrat die Ausnahmen bestimmt (Satz 4). Gestützt auf diese Kompetenzübertragung hat der Bundesrat die Regeln in Art. 1a-1c ELV erlassen.
1.4 Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind nach Art. 23 Abs. 1 ELV in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen. Jedoch sind nach Art. 23 Abs. 3 ELV im Falle von Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen die laufenden Beträge anzurechnen.
Art. 25 ELV sieht vor, dass die jährliche Ergänzungsleistung in bestimmten Fällen während des laufenden Jahres erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird, namentlich bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens, entweder wenn diese Änderungen vom Bezüger gemeldet werden, oder im Rahmen einer periodischen Überprüfung von Amtes wegen (vgl. Art. 25 Abs. 1 lit. c-d ELV und Art. 25 Abs. 2 lit. b-d ELV).
1.5 Nach Art. 21a ELV wird die jährliche Ergänzungsleistung den beiden Ehegatten monatlich je zur Hälfte und getrennt ausbezahlt, wenn jeder Ehegatte einen Anspruch auf eine Rente der AHV oder IV hat, wobei die Ehegatten jederzeit gemeinsam verlangen können, dass die gesamte Ergänzungsleistung nur einem von ihnen ausbezahlt wird.
2. Strittig und zu überprüfen ist die Höhe der Ergänzungsleistung, welche den Beschwerdeführenden mit den Verfügungen vom 16. Juni 2011 (Urk. 7/108) beziehungsweise mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 6. September 2011 (Urk. 2) zugesprochen worden ist.
Da die Beschwerdeführerin 1 im Heim und der Beschwerdeführer 2 in der früheren gemeinsamen Wohnung lebt, hat die Beschwerdegegnerin richtigerweise gestützt auf Art. 9 Abs. 3 ELG eine gesonderte Berechnung der Ergänzungsleistung vorgenommen. Dennoch gilt der Anspruch, der aus der Berechnung für die Beschwerdeführerin 1 resultiert, als gemeinsamer Anspruch des Ehepaares (vgl. Jöhl, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 2. Auflage, S. 1687 Rz 71). Der Beschwerdeführer 2 ist daher ohne Weiteres zur Beschwerdeerhebung in eigenem Namen legitimiert. Daneben ist er auch als Vertreter seiner (pflegebedürftigen) Ehefrau, die ebenfalls zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist, zu betrachten, weshalb das Rubrum des Urteils entsprechend angepasst worden ist.
3.
3.1 Unbestritten ist, dass aus den gesonderten Berechnungen für den Beschwerdeführer 2 weder für den Januar 2011 noch für die Zeit ab Februar 2011 ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen resultiert. Auf diese Berechnungen ist deshalb im Folgenden nicht mehr näher einzugehen.
3.2
3.2.1 In Bezug auf die Beschwerdeführerin 1 sind die eingesetzten Ausgaben - sowohl für den Januar 2011 (Urk. 7/108 S. 10) als auch für die Zeit ab Februar 2011 (Urk. 7/108 S. 5) - ebenfalls nicht strittig, und sie halten überdies nach dem Folgenden einer Prüfung von Amtes wegen Stand.
3.2.2 Der Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung von Fr. 4008.00 ist der Verordnung des Eidgenössischen Departementes des Innern (EDI) über die Durschnittsprämien 2011 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen entnommen; er gilt im Kanton Zürich für die Prämienregion 3 (vgl. Art. 2 lit. c der genannten Verordnung), der die Gemeinde Z.___ angehört.
3.2.3 Die Heimtaxe von Fr. 195.60 ist aus der Rechnung des Alterszentrums für den Januar 2011 ersichtlich (Urk. 7/96; Fr. 98.00 + Fr. 76.00 + Fr. 194.15 abzüglich Fr. 106.00 und Fr. 66.55 = Fr. 195.60), und auf ein Jahr umgerechnet (x 365 Tage) resultiert der von der Beschwerdegegnerin eingesetzte Betrag von Fr. 71394.00.
3.2.4 Der Betrag für persönliche Auslagen ist in Anwendung von § 11 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung (Zusatzleistungsgesetz, ZLG) und § 2 der Zusatzleistungsverordnung (ZLV) nach den persönlichen Bedürfnissen der anspruchsberechtigten Person zu bemessen und beträgt gemäss § 2 ZLV mindestens einen Drittel des Höchstbetrages nach § 11 Abs. 2 ZLG, der wiederum höchstens einen Drittel des Betrags für den allgemeinen Lebensbedarf für Alleinstehende gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziffer 1 ELG beträgt. Es handelt sich also um einen Betrag zwischen Fr. 6350.00 (Fr. 19050.00 : 3; vgl. Art. 1 lit. a der Verordnung 11 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV) und Fr. 2116.65 (Fr. 6350.00 : 3). Der eingesetzte Betrag von Fr. 4248.00 hält sich in diesem Rahmen und entspricht dem, was der Beschwerdeführer 2 selber geltend macht (vgl. Urk. 7/92 S. 2).
3.2.5 Schliesslich hat die Beschwerdegegnerin unter der Position Diverses für den Januar 2011 einen Betrag von Fr. 459.00 und für die Zeit ab Februar 2011 einen Betrag von Fr. 734.00 eingesetzt. Wie sich aus den Erläuterungen in einem Berechnungsexemplar des Beschwerdeführers 2 ergibt (vgl. Urk. 7/114 S. 21), handelt es sich beim Betrag von Fr. 734.00 um die auf ein Jahr umgerechnete monatliche Prämie von Fr. 61.20 für die Cura Langzeit-Pflegeversicherung nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG; vgl. die Versicherungspolice der Helsana Zusatzversicherungen AG [Helsana] für die Beschwerdeführerin 1 in Urk. 7/93 S. 2). Prämien für Zusatzversicherungen stellen zwar grundsätzlich keine anerkannten Ausgaben dar; nachgewiesene Prämien, die in direktem Zusammenhang mit einer erhaltenen Versicherungsleistung stehen, können jedoch als Gewinnungskosten abgezogen werden (Rz 3010 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL; Stand 1. Januar 2010] und Rz 3240.02 WEL, Stand 1. April 2011). Die Cura Langzeit-Pflegeversicherung sieht gemäss der Police eine Beteiligung von Fr. 20.00 pro Tag an den ungedeckten Kosten für Spitex und Pflegeheime vor, und die Beschwerdeführerin 1 erhält den betreffenden Betrag gemäss einem Schreiben der Helsana vom 27. April 2011 ab dem 13. Januar 2011 (Urk. 7/106). Demzufolge steht die Prämie für diese Versicherungsleistungen im Sinne der dargelegten Praxis ab dem 13. Januar 2011 im erforderlichen Zusammenhang mit erhaltenen Leistungen und kann somit als Ausgabe abgezogen werden. Der Betrag von Fr. 734.00 für die Zeit ab Februar 2011 ist somit korrekt bemessen (rund 12 x Fr. 61.20). Für den Januar 2011 sodann hat die Beschwerdegegnerin ebenfalls richtig den reduzierten Betrag von Fr. 459.00 eingesetzt. Diese Reduktion ergibt sich daraus, dass die Beschwerdeführerin die Pflegebeiträge im Januar 2011 nur an 19 Tagen erhalten hat (Fr. 61.20 : 30.4 [durchschnittliche Anzahl Tage pro Monat: 365 : 12] x 19 Tage x 12 Monate).
3.3
3.3.1 Was die eingesetzten anrechenbaren Einnahmen betrifft, so hat die Beschwerdegegnerin die jährliche Hilflosenentschädigung der Beschwerdeführerin 1 im Gesamtbetrag von Fr. 11136.00 (vgl. Urk. 7/91 S. 6) in Anwendung von Art. 15b ELV (vgl. auch Rz 4014 WEL, Stand 1. Januar 2010, und Rz 3457.01 WEL, Stand 1. April 2011) zu Recht einbezogen. Es muss sich hierbei um die Entschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades handeln (vgl. das Schreiben des Alterszentrums vom 17. Februar 2010 betreffend Hilflosenentschädigung für das Jahr 2009, Urk. 7/70), und anders als noch im Jahr 2009 (vgl. die Rechnung des Alterszentrums für den Monat Dezember 2009, Urk. 7/70 S. 4), wird die Hilflosenentschädigung nicht mehr vom Heim beansprucht, womit davon auszugehen ist, dass die Kosten für die Pflege einer hilflosen Person in der Taxe enthalten sind. Korrekt ist gestützt auf Art. 1b Abs. 4 lit. b ELV zudem, dass die Beschwerdegegnerin den gesamten Betrag der Hilflosenentschädigung und nicht nur die Hälfte davon angerechnet hat. Die Anrechnung der Hilflosenentschädigung blieb denn auch unbeanstandet.
3.3.2 Zu Recht blieb des Weiteren unbeanstandet, dass die Beschwerdegegnerin ab dem 13. Januar 2011 den pro Tag ausgerichteten Betrag von Fr. 20.00 aus der Cura Langzeit-Pflegeversicherung angerechnet hat. Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid auch verständlich und zutreffend dargelegt, mit welcher Berechnung sie für den Januar 2011 zu einem jährlichen Betrag von Fr. 4560.00 und für die Zeit ab Februar 2011 zu einem jährlichen Betrag von Fr. 7300.00 gelangt ist (vgl. Urk. 2 S. 3). Auch hier ist gestützt auf Art. 1b Abs. 4 lit. a ELV der ganze und nicht nur der halbe Betrag anzurechnen.
3.3.3 Der Betrag von Fr. 148.00 unter dem Titel Zinsen aus Sparguthaben, Wertschriften, Darlehen sodann ist gleichermassen anerkannt (vgl. Urk. 7/92 S. 2). Er entspricht der Hälfte des Betrages von Fr. 296.00, der in der Steuererklärung 2010 und in den zugehörigen Belegen deklariert ist (Urk. 7/100 und Urk. 7/101).
3.3.4 Die Beschwerdegegnerin hat ferner einen Betrag von Fr. 17088.00 für die schweizerischen AHV-Renten eingesetzt. Dieser Betrag ist der Eigendeklaration des Beschwerdeführers 2 entnommen (vgl. Urk. 7/92 S. 2); es handelt sich um den Rentenbetrag, den die Eheleute im Jahr 2011 je erhalten, und somit um die Hälfte der zusammengerechneten AHV-Renten.
3.3.5 Im Betrag von Fr. 30403.00 unter dem Titel Andere Renten und Pensionen aller Art schliesslich sind zum einen je die Hälfte der Rente der Pensionskasse der D.___ in der Höhe von Fr. 41022.00 und der Rente der Vorsorgeeinrichtung E.___ in der Höhe von Fr. 11268.00 enthalten, was einen Betrag von Fr. 26145.00 ausmacht. Die Renten sind durch Rentenbescheinigungen des Jahres 2010 ausgewiesen (Urk. 7/99); Anhaltspunkte dafür, dass die Renten im massgebenden laufenden Jahr 2011 (vgl. Art. 23 Abs. 3 ELV) erhöht oder herabgesetzt worden wären, bestehen keine. Vielmehr macht der Beschwerdeführer 2 einzig geltend, vom Betrag in der Höhe von Fr. 41022.00 sei die Weihnachtszulage von Fr. 750.00 (vgl. das Schreiben der D.___ vom 7. Dezember 2010, Urk. 7/99 S. 2) in Abzug zu bringen (Urk. 1). Wie jedoch die Beschwerdegegnerin zutreffend festhält (vgl. Urk. 6), gehört diese Weihnachtszulage nicht zu den nicht anrechenbaren Einnahmen, die in Art. 11 Abs. 3 ELG aufgezählt sind. Gemäss Rz 2134 WEL, Stand 1. Januar 2010, und Rz 3412.05 WEL, Stand 1. April 2011, können zwar freiwillige Leistungen eines Arbeitgebers Fürsorgecharakter im Sinne von Art. 11 Abs. 3 lit. c ELG haben; dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn sie auf eine Hilfsbedürftigkeit ausgerichtet sind oder an Personen gehen, die üblicherweise nicht zum Kreis der geschützten Personen von Personalfürsorgeeinrichtungen gehören. Beides ist bei der zur Diskussion stehenden Zulage nicht der Fall, sondern gemäss dem Schreiben der ehemaligen Arbeitgeberin vom 7. Dezember 2010 basiert die Ausschüttung auf einer günstigen finanziellen Lage des Unternehmens und kommt den Rentenempfängern als Destinatären der Vorsorgeeinrichtung zugute. Es handelt sich demnach um eine Art Gratifikation, und eine solche wird auch bei Erwerbstätigen als Erwerbseinkommen angerechnet (vgl. Rz 2079 WEL, Stand 1. Januar 2010, und Rz 3423.01 WEL, Stand 1. April 2011).
Zum andern ist im Betrag von Fr. 30403.00 eine Summe von Fr. 4258.00 enthalten. Hierbei handelt es sich gemäss den Ausführungen der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2 S. 2) um die Hälfte der ausländischen Renten der Beschwerdeführerin 1 und des Beschwerdeführers 2. Die ausländische Kasse B.___ hat für das Jahr 2010 für die Beschwerdeführerin 1 einen Rentenbetrag von Euro 3432.00 und für den Beschwerdeführer 2 einen Rentenbetrag von Euro 2899.00 ausgewiesen (Urk. 7/98 S. 5 und S. 6), was ein Total von Euro 6331.00 ergibt. Auch hier bestehen für die Zeit bis Mai 2011 keine Anhaltspunkte für eine Änderung dieses Totals im Jahr 2011, und entgegen der Auffassung in der Beschwerdeschrift (Urk. 1) ist auch hier eine Zulage für Ferien einzubeziehen. Für die Umrechnung in Schweizerfranken ist gemäss Rz 2087 WEL, Stand 1. Januar 2010, und Rz 3452.01 WEL, Stand 1. April 2011, der zu Beginn des Jahres geltende Umrechnungskurs massgebend, welcher von der Verwaltungskommission der europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeiter festgesetzt und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird. Dieser Kurs belief sich für Januar bis März 2011 gemäss der richtigen Festlegung durch die Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 2) auf 1,34524, was zum eingesetzten Betrag von Fr. 4258.00 führt (Euro 6331.00 x 1,34524 : 2). In der Folge hat sich der Kurs allerdings verändert; für April bis Juni 2011 (Faktor 1,27794) resultiert ein Betrag von rund Fr. 4045.00 und für Juli bis September 2011 (Faktor 1,29774) ein Betrag von rund Fr. 4108.00. Diese Veränderungen machen mehr als die Fr. 120.00 im Jahr aus, bei deren Unterschreitung nach Art. 25 Abs. 1 lit. c und d ELV auf eine Anpassung verzichtet werden kann (vgl. Rz 2087 in Verbindung mit Rz 7016 ff. WEL, Stand 1. Januar 2010, und Rz 3452.01 in Verbindung mit Rz 3641.01 ff. WEL, Stand 1. April 2011). Für die Zeit ab April 2011 wird die Beschwerdegegnerin daher die jährliche Ergänzungsleistung unter Berücksichtigung der Kursveränderungen neu zu berechnen haben. Ferner hat der Beschwerdeführer 2 im Schreiben vom 29. Mai 2011 darauf hingewiesen, dass ab Juni 2011 eine bisher gewährte Zulage im Betrag von Euro 33,09 im Monat entfalle (Urk. 7/103 und das Informationsschreiben der ausländischen Kasse B.___ in Urk. 7/104). Auch dieser Änderung wird die Beschwerdegegnerin bei der Neuberechnung für die Zeit ab April 2011 noch Rechnung zu tragen haben.
3.4 Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid in Bezug auf die Verfügung betreffend die Ergänzungsleistung für den Monat Januar 2011 zu bestätigen. In Bezug auf die Verfügung betreffend die Ergänzungsleistung für die Zeit ab Februar 2011 ist der angefochtene Einspracheentscheid für die Monate Februar und März 2011 zu bestätigen. Für die Zeit ab April 2011 ist der angefochtene Einspracheentscheid im Sinne von Erwägung 3.3.5 Absatz 2 aufzuheben und die Sache ist zur Neuberechnung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. September 2011 für die Zeit ab April 2011 insoweit aufgehoben wird, als er höhere als die zugesprochenen Leistungen verneint, und die Sache zur Neuberechnung im Sinne der Erwägungen an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).