Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiber Brühwiler
Urteil vom 8. Januar 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Y.___
gegen
Z.___
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1915, bezog eine ordentliche Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), als sie sich am 14. Dezember 2010 zum Bezug von Ergänzungs- und Zusatzleistungen zur Altersrente der AHV anmeldete (Urk. 9/14). Mit Verfügung vom 27. Januar 2011 (Urk. 9/20) sprach die Gemeinde Z.___ (nachfolgend: Durchführungsstelle) der Versicherten mit Wirkung ab 1. Dezember 2010 Ergänzungs- und Zusatzleistungen im Betrag von monatlich Fr. 2615.-- zu. Mit Verfügung vom 15. Februar 2011 (Urk. 9/21) wurde der monatliche Anspruch ab Januar 2011 auf Fr. 3143.-- festgesetzt.
Am 24. Mai 2011 (Urk. 9/22-23) zog die Durchführungsstelle ihre beiden Verfügungen vom 1. Dezember 2010 und 15. Februar 2011 in Wiedererwägung und berechnete rückwirkend für den Dezember 2010 einen Anspruch von Fr. 2245.-- (Urk. 9/22) und ab 1. Januar 2011 einen solchen von monatlich Fr. 2981.-- (Urk. 9/23). Die von der Versicherten am 14. Juni 2011 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 9/24) wies die Durchführungsstelle mit Entscheid vom 12. Juli 2011 ab (Urk. 9/30 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 12. Juli 2011 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 14. September 2011 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Einspracheentscheid respektive die beiden Verfügungen vom 24. Mai 2011 seien aufzuheben, und es sei bei der Bemessung ihres Anspruchs auf Ergänzungs- und Zusatzleistungen von verzichteten Vermögenswerten aufgrund einer Schenkung von Fr. 120000.-- im Jahre 1993 auszugehen, welche jedoch aufgrund der jährlichen Reduktion gemäss Art. 17a der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) nunmehr nicht mehr als Verzichtsvermögen anzurechnen sei (Urk. 1 S. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 28. Oktober (Urk. 8) und 22. November 2011 (Urk. 12) beantragte die Durchführungsstelle die Abweisung der Beschwerde. Hierzu nahm die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13. Januar 2012 (Urk. 17-18) Stellung (Replik). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einreichung einer Duplik, was der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29. Februar 2012 (Urk. 22) zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG berechnet.
1.2 Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören nach Art. 11 Abs. 1 ELG unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- übersteigen (lit a.) und ein Fünfzehntel (bei Altersrentnern ein Zehntel) des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37500.-- (bei Ehepaaren Fr. 60'000.--) übersteigt (lit. c, in der seit Januar 2011 gültigen Fassung) sowie Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (lit. g).
Art. 11 Abs. 2 ELG räumt den Kantonen die Kompetenz ein, für in Heimen oder Spitälern lebenden Personen den Vermögensverzehr abweichend von Abs. 1 lit. c ELG festlegen. Die Kantone können den Vermögensverzehr auf höchstens einen Fünftel erhöhen.
Von dieser Kompetenz hat der Kanton Zürich mit Erlass von § 11 Abs. 3 des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) Gebrauch gemacht. Nach dieser Bestimmung beträgt der Vermögensverzehr für Personen in Heimen und Spitälern bei Altersrentnerinnen und -rentnern einen Fünftel, bei den übrigen Personen einen Fünfzehntel.
1.3 Gemäss §§ 15 und 19a Abs. 3 ZLG finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. Juli 2011 davon aus, dass der Beschwerdeführerin bei Versterben ihres Ehegatten im Jahre 1985 die Nutzniessung am gesamten Nachlass übertragen worden sei, und dass die von ihr im Jahre 1993 an ihre Kinder ausgezahlten Vermögenswerte von total Fr. 120000.-- als Erbvorbezug beim Nachlassvermögen anzurechnen seien (Urk. 2 S. 2 ff.).
2.2 Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, die von ihr im Jahre 1993 an ihre Kinder ausgerichteten Fr. 120000.-- würden eine Schenkung darstellen, mithin Verzichtsvermögen. Da verzichtete Vermögenswerte nach Art. 17a ELV um jährlich Fr. 10000.-- vermindert würden, sei für die Berechnung der Ergänzungsleistungen ab 2006 nichts mehr unter dem Titel Vermögensverzicht anzurechnen (Urk. 1 S. 1).
2.3 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 1993 ihren sechs Kindern je Fr. 20000.--, total Fr. 120000.--, zukommen liess (Urk. 9/14 S. 3, Urk. 9/18 S. 3). Streitig und zu prüfen bleibt hingegen, wie die ausgerichteten Vermögenswerte bei der Anspruchsberechnung zu qualifizieren sind.
3.
3.1 In den Akten befindet sich eine Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts A.___ vom 26. August 1985 (Urk. 9/4 S. 1-3) betreffend Eröffnung der letztwilligen Verfügung des am 29. Juni 1985 verstorbenen Ehegatten der Beschwerdeführerin, B.___, vom 17. Oktober 1973 (Urk. 9/4 S. 4-7). Darin hielt der Erblasser fest, dass der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 473 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) testamentarisch die Nutzniessung am gesamten den gemeinsamen Nachkommen (und einen eingesetzten Erben) zufallenden Teil seines Nachlasses zugewendet werde (Urk. 9/4 S. 5).
3.2 Des Weiteren befindet sich die Veranlagung und Abrechnung für die Erbschaftssteuern der kantonalen Steuerverwaltung des Kantons C.___ vom 13. Dezember 1985 (Urk. 9/6) bei den Akten, worin unter anderem die güterrechtliche Auseinandersetzung vorgenommen wurde, was ein steuerpflichtiges Nachlassvermögen von Fr. 232002.-- ergab. Die kantonale Steuerverwaltung hielt dabei fest, dass gemäss eigenhändiger, letztwilliger Verfügung vom 17. Oktober 1973 der Ehefrau (und damit der Beschwerdeführerin) die Nutzniessung am gesamten Nachlass zustehe, weshalb sich das Nachlassvermögen zu gleichen Teilen auf die fünf Nachkommen sowie den gleich erbberechtigten Sohn der Beschwerdeführerin verteile und demnach jeder der sechs Erben je Fr. 38667.-- zu blossem Eigentum erhalte, belastet mit der Nutzniessung zu Gunsten der Ehefrau (Urk. 9/6 S. 3).
3.3 In der Steuererklärung der Beschwerdeführerin aus dem Jahre 2010 ist sodann ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin über steuerbares Vermögen (bestehend aus Wertschriften und Bankkonti) von Fr. 161361.-- verfügte (Urk. 9/27 S. 4).
4.
4.1 Nach dem Gesagten steht fest, dass beim Tod von B.___ 1985 der Beschwerdeführerin testamentarisch die Nutzniessung am gesamten Nachlass zugeteilt wurde (vorstehend E. 3.1), welcher sich auf rund Fr. 232000.-- belief (vorstehend E. 3.2). Die Beschwerdegegnerin nahm die Aufteilung des Nachlasses gemäss Testament vor, in dem sie bestimmte, welches Vermögen auf Grund güterrechtlicher Ansprüche in das Eigentum der Beschwerdeführerin fiel und an welchem Vermögen die Beschwerdeführerin bloss Nutzniessung innehatte. Dabei wurde nach Abzug der der Beschwerdeführerin zugewiesenen freien Quote von Fr. 5'800.-- ein unbestritten gebliebener Nachlass zur Nutzniessung von Fr. 226200.-- errechnet (Urk. 9/8).
Die Nutzniessung, welche an beweglichen Sachen, an Grundstücken, an Rechten oder an einem Vermögen bestellt werden kann, verleiht dem Berechtigten respektive dem Nutzniesser den Genuss des Gegenstandes, d.h. den Besitz, den Gebrauch und die Nutzung der Sache (Art. 745 des Zivilgesetzbuches, ZGB). Er wird aber nicht deren Eigentümer. Die Nutzniessung gewährt nicht eine Vollherrschaft über die Sache (Tuor/Schnyder/Schmid, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 13. Aufl., § 108 Rz 7). Bei der Einräumung der Nutzniessung im Sinne der Begünstigung des Ehegatten (Art. 473 ZGB) steht den Erben und damit den Nachkommen der Beschwerdeführerin das Eigentum am Nachlass zu.
Folglich konnte die Beschwerdeführerin die im Jahre 1993 ihren Nachkommen gewährten Vermögensbeträge im Gesamtbetrag von Fr. 120000.-- nicht aus dem Nutzniessungsvermögenssubstrat schenken, da sie eben nicht Eigentümerin des Nachlassvermögens war. Vielmehr wären diese Zahlungen aus dem Nutzniessungsvermögen als Erbvorbezüge zu qualifizieren. Dies hätte zur Folge, dass das Nutzniessungsvermögen, d.h. wertmässig dasjenige Vermögen, welches zur ungeteilten, im Gesamteigentum der Kinder der Beschwerdeführerin stehenden Erbmasse gehört, um ebendiesen Betrag zu reduzieren wäre.
4.2 Die Beschwerdeführerin wandte dagegen ein, sie habe im Jahr 1993 ein Vermögen von Fr. 406000.-- versteuert, was nach Abzug des Nutzniessungsvermögens von Fr. 226200.-- ein eigenes Vermögen von Fr. 178000.-- ergebe. Davon habe sie Fr. 120000.-- an ihre Kinder verschenkt (Urk. 17).
4.3
4.3.1 Aus den Akten ist zu schliessen, dass weder die Beschwerdeführerin noch ihre Nachkommen im Zeitpunkt der Zahlung der Fr. 120000.-- einen Entscheid trafen, aus welchem Vermögensteil das Geld stammt. Im Gegenteil ist den Ausführungen der Beschwerdeführerin zu entnehmen, dass ihre Nachkommen nie Rechenschaft über das Nutzniessungskapital verlangten. So war es denn auch möglich, dass die Beschwerdeführerin ihr Vermögen sukzessive aufbrauchte und alsdann - entgegen den erbrechtlichen Anordnungen - auch das Nutzniessungsvermögen anzehrte.
Die Beschwerdeführerin betrachtete ihr gesamtes Vermögen - inklusive das Nutzniessungsvermögen - offenbar als das ihre, und unterschied zu keinem Zeitpunkt zwischen ihrem persönlichen Anteil und dem Nutzniessungsvermögen. Die Aufteilung war ja auch lediglich rechnerischer Natur, handelte es sich beim Nutzniessungsvermögen doch nicht um ein besonders ausgeschiedenes Kapital, sondern nur um einen betraglich bezifferten Anteil am Gesamtvermögen der Beschwerdeführerin.
Dies geht insbesondere aus den Steuererklärungen hervor, versteuerte die Beschwerdeführerin doch über die Jahre das gesamte Vermögen inklusive Nutzniessungsvermögen (Urk. 9/25-27). Dabei unterschied sie nicht zwischen dem Nutzniessungsvermögen und ihrem eigenen Privatvermögen, und auch ihre Kinder respektive die Erbengemeinschaft hatten sich nicht darum gekümmert.
Damit ist davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin nicht bewusst war und sie sich auch nicht darum kümmerte, aus welchem Vermögenssubstrat die Zahlungen erfolgten.
4.3.2 Nach Art. 87 des Obligationenrechts (OR) ist eine Zahlung auf die fällige Schuld anzurechnen, wenn keine gültige Erklärung über die Tilgung noch eine Bezeichnung in der Quittung vorliegt.
Vorliegend hatte die Beschwerdeführerin persönlich wohl keine Schuld gegenüber ihren Nachkommen, sondern lediglich ihr Nachlass, aber gleichwohl stand ein Vermögen in ihrem Eigentum, welches sie - zu Gunsten der Nachkommen - nicht aufbrauchen und welches sie für diese zu bewahren hatte. Wenn sie nun eine Zahlung an ihre Nachkommen leistete, so ist es am Naheliegendsten, dass es sich dabei um eine Zahlung im Rahmen eines Erbvorbezugs des ihren Nachkommen zustehenden Anteils handelte. Dass sie - trotz virtueller Schuld - eine Zahlung an die Gläubiger leistet und dies nicht zahlungs-, sondern schenkungshalber erfolgen soll, ist abwegig.
4.3.3 Sodann ist zu bedenken, dass die Beschwerdeführerin als im Jahr 1915 Geborene seit Jahren gezwungen gewesen war, von ihrem Vermögen zu zehren, hatte sie doch nebst der Altersrente keine Einkünfte. Bei dieser Sachlage eine Schenkung aus dem Privatvermögen konstruieren zu wollen, ist nicht nachvollziehbar, würde doch keine vernünftige Person ihre Altersvorsorge an die Nachkommen verschenken, solange noch ein diesen zustehendes Nutzniessungskapital vorhanden ist. Ausser im Hinblick darauf, dass allenfalls einmal staatliche Leistungen fliessen werden. Eine solche Konstruktion liegt in der Nähe eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens und ist nicht zu schützen.
4.3.4 Die Argumentation der Beschwerdeführerin läuft denn auch genau auf dieses Ergebnis hinaus, dass der Staat Leistungen zu erbringen hat, um damit das Nutzniessungsvermögen zu schonen. Mithin würden bei dieser Betrachtungsweise die Erben direkt durch die an die Beschwerdeführerin fliessenden Leistungen bedacht. Dass dies nicht der Sinn des Gesetzes sein kann, braucht nicht weiter erläutert zu werden.
4.4 Nach dem Gesagten sind die im Jahre 1993 von der Beschwerdeführerin an ihre Kinder ausgerichteten Vermögenswerte von Fr. 120000.-- beim Nutzniessungsvermögen anzurechnen und dieses um diesen Betrag zu mindern. Vom unbestrittenen Vermögen der Beschwerdeführerin per 30. November 2010 von Fr. 153407.-- (Fr. 1310.-- + Fr. 64867.-- + Fr. 30000.-- + Fr. 57230.--, Urk. 9/23/letzte Seite), entfielen demgemäss nur noch Fr. 106200.-- und nicht Fr. 226200.-- auf das Nutzniessungsvermögen. Das zu berücksichtigende Vermögen der Beschwerdeführerin, über welches sie frei verfügen und welches sie aufbrauchen darf, beläuft sich demnach auf Fr. 47207.--. Die übrigen Berechnungselemente wurden nicht beanstandet und erweisen sich nach Lage der Akten als korrekt.
Demgemäss erweisen sich die Berechnungen der Beschwerdegegnerin als zutreffend, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist.
5.
5.1 Darüber hinaus machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe einen Anspruch auf Zusatzleistungen bereits ab März 2010 (Urk. 1 S. 2 unten). Sie begründete dies damit, dass ihr anlässlich des am 16. Februar 2010 durchgeführten Besprechungstermins mit der Beschwerdegegnerin (Urk. 3/4) das Formular Gesuch um Zusatzleistungen zur AHV/IV-Rente ausgehändigt worden sei. Aus diesem Grund habe sie Anspruch auf Zusatzleistungen seit Eintritt ins Altersheim am 17. Februar 2010 (Urk. 18 S. 2), auch wenn sie erst im Herbst 2010 die zur Berechnung notwendigen Unterlagen eingereicht habe (Urk. 12 S. 2).
5.2 Die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV werden nur auf Gesuch beziehungsweise Anmeldung hin ausgerichtet. Es gilt das Dispositionsprinzip. Wird der Anspruch wie hier durch einen Besprechungstermin bei der Durchführungsstelle geltend gemacht, so hat diese der Ansprecherin ein amtliches Formular zum Ausfüllen zuzustellen. Die Wirkungen der Anmeldung sind auf den Eingang des ersten Schreibens bzw. hier der Vorsprache zurückzubeziehen, sofern das Anmeldeformular innert drei Monaten eingereicht wird (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl., S. 81). Bei Heimeintritt besteht sogar eine sechsmonatige Anmeldefrist (Art. 12 Abs. 2 ELG).
5.3 Nach dem Gesagten geht klar hervor, dass - entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin (Urk. 18 S. 2) - die Dreimonats-Frist sich nicht nur auf die Nachreichung fehlender Unterlagen bezieht, sondern der Anspruch auf Zusatzleistungen nur bei fristgerechter Einreichung des Anmeldeformulars mitsamt der notwendigen Unterlagen auf den Zeitpunkt der Gesuchstellung zurückbezogen werden kann. Aus den Akten geht diese geltend gemachte Fristeinhaltung nicht hervor. Auch konnte die Beschwerdegegnerin keine näheren Angaben mehr machen (Urk. 12). Daher ist mit der Beschwerdegegnerin und unabhängig von der Beantwortung der Frage, ob dieses Begehren der Beschwerdeführerin überhaupt als Antrag zu verstehen ist, zu erkennen, dass die Beschwerdeführerin erstmals am 14. Dezember 2012 (Urk. 9/14) rechtsgenüglich um Ausrichtung von Zusatzleistungen ersucht hat. Folglich besteht der Anspruch auf Zusatzleistungen ab Dezember 2010.
Die Einwendungen der Beschwerdeführerin sind auch in diesem Punkt unbegründet.
6. Nach dem Gesagten steht fest, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. Juli 2011 nicht zu beanstanden ist, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Z.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).