ZL.2011.00076
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Gr?nig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Steiner Lettoriello
Urteil vom 27. Mai 2013
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrer
gegen
Gemeinde Y.___
Durchf?hrungsstelle f?r Zusatzleistungen zur AHV/IV
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.?????? Mit Verf?gung vom 3. Februar 2011 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, X.___, geboren 1958, ab dem 1. Juli 2010 eine ganze Invalidenrente in der H?he von monatlich Fr. 1'272.-- und ab dem 1. Januar 2011 eine solche von Fr. 1?295.-- pro Monat zu (Urk. 7/5 S. 1). Am 25. Februar 2011 reichte er bei der Durchf?hrungsstelle f?r Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinde Y.___ (nachfolgend: Durchf?hrungsstelle) ein Gesuch um Ausrichtung von Zusatzleistungen ein (erg?nzt mit Eingabe vom 15. M?rz 2011; Urk. 7/18-19 und Urk. 7/4). Mit Verf?gung vom 17. M?rz 2011 lehnte die Durchf?hrungsstelle das Gesuch ab, da die anrechenbaren Einnahmen die zu ber?cksichtigenden Ausgaben ?berstiegen (Urk. 7/1). Die hiergegen am 1. April 2011 erhobene Einsprache (Urk. 7/22) wies die Durchf?hrungsstelle mit Einspracheentscheid vom 30. September 2011 ab (Urk. 2 = 7/28).
2.?????? Dagegen erhob X.___ am 3. Oktober 2011 Beschwerde (Urk. 1), verlangte insbesondere die Ber?cksichtigung von Krankheitskosten und weiteren Ausgaben und beantragte die Ausrichtung von Zusatzleistungen. Die Durchf?hrungsstelle verzichtete unter Verweis auf den Einspracheentscheid auf eine Stellungnahme (Urk. 6).
???????? Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erw?gungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.??????
1.1???? Der Bund und die Kantone gew?hren Personen, welche die gesetzlichen Voraus-setzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes ?ber die Erg?nzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erf?llen, Erg?nzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG).
1.2???? Die Erg?nzungsleistungen bestehen aus der j?hrlichen Erg?nzungsleistung, welche monatlich ausbezahlt wird (Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG), und aus der Verg?tung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 lit. b ELG). Die j?hrliche Erg?nzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen ?bersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
2.??????
2.1???? Als anerkannte Ausgaben gelten bei Personen, die zu Hause wohnen, ein Betrag f?r den allgemeinen Lebensbedarf (Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG), der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenh?ngenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG) sowie die zu entrichtenden Beitr?ge an die Sozialversicherungen des Bundes (Art. 10 Abs. 3 lit. c ELG) und ein j?hrlicher Pauschalbetrag f?r die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 10 Abs. 3 lit. c und d ELG).
2.2???? Als Einnahmen anzurechnen sind nebst den Erwerbseink?nften in Geld oder Naturalien (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG) Eink?nfte aus beweglichem oder unbeweglichem Verm?gen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG), Renten und Pensionen, einschliesslich Renten der AHV und IV (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG), ein F?nfzehntel des Reinverm?gens, soweit es bei Ehepaaren Fr. 60'000.- ?bersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG) und gem?ss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG auch die Eink?nfte und Verm?genswerte, auf die die ansprechende Person verzichtet hat. Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten, die im gleichen Haushalt leben, werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG).
2.3???? Die Krankheitskosten werden nach der Verwaltungspraxis nicht im Rahmen der Ermittlung des j?hrlichen Erg?nzungsleistungsanspruchs ber?cksichtigt, sondern separat (in der Regel einmal j?hrlich) verg?tet. Die separate Verg?tung von Krankheitskosten f?hrt daher zwangsl?ufig dazu, dass der Anspruch auf Verg?tung der Krankheitskosten und der Anspruch auf Ausrichtung der j?hrlichen Erg?nzungsleistungen in zwei verschiedenen eigenst?ndigen Verwaltungsverfahren beurteilt werden.
2.4???? Aus diesem Grunde ist vorab festzustellen, dass die Durchf?hrungsstelle sowohl im angefochtenen Einspracheentscheid vom 30. September 2011 (Urk. 2) als auch zuvor in der Verf?gung vom 17. M?rz 2011 (Urk. 7/1) zul?ssigerweise allein ?ber den Anspruch des Beschwerdef?hrers auf j?hrliche Erg?nzungsleistungen entschieden und sich nicht zu einem allf?lligen Anspruch auf Verg?tung von Krankheitskosten ge?ussert hat. Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit einzig der Anspruch des Beschwerdef?hrers auf j?hrliche Erg?nzungsleistungen, weshalb auf sein Begehren betreffend Anrechnung der Ausgaben von Krankheitskosten von insgesamt zirka Fr. 3?300.-- pro Jahr f?r ambulante Transporte (zirka Fr. 600.-), f?r krankheitsbedingte Spezialnahrungsmittel (zirka Fr. 1?700.--) sowie f?r Selbstbehalte f?r ambulante Spital?rzte, Psychiater und Physiotherapie (Fr. 1?000.--) nicht einzutreten ist.
2.5???? Der Vollst?ndigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass Personen, die aufgrund eines Einnahmen?berschusses keinen Anspruch auf eine j?hrliche Erg?nzungsleistung haben, Anspruch auf die Verg?tung von Krankheits- und Behinderungskosten haben, die den Einnahmen?berschuss ?bersteigen (Art. 14 Abs. 6 ELG).
3.??????
3.1???? Die Durchf?hrungsstelle ging von anrechenbaren Einnahmen in der H?he von insgesamt Fr. 66?064.-- aus. Diese setzen sich aus der Invalidenrente des Beschwerdef?hrers von Fr. 15?540.--, der Invalidenrente seiner Ehefrau von 22?944.-- und der Pensionskassenleistungen seiner Ehefrau in der H?he von Fr. 25?684.-- sowie den Einnahmen aus Pr?mienverbilligung von Fr. 1?896.--zusammen. Die anerkannten Ausgaben bezifferte die Beschwerdegegnerin auf Fr. 53?189.--. Diese setzen sich dabei wie folgt zusammen: Fr. 28?575.--allgemeiner Lebensbedarf, Fr. 8?616.-- Krankenkassenpr?mien, Fr. 15?000.-- Mietzins und Nebenkosten (Maximum) sowie Fr. 998.-- Beitr?ge an die Sozialversicherungen f?r Nichterwerbst?tige. Demnach resultierte ein ?berschuss von Fr. 12?875.-- im Jahr (Urk. 7/2).
3.2???? Dem h?lt der Beschwerdef?hrer beschwerdeweise entgegen, dass Kosten wie Steuern von zirka Fr. 5?000.-- pro Jahr nicht als Ausgaben ber?cksichtigt worden seien. Einspracheweise hatte er zudem geltend gemacht, dass mehr Einkommen angerechnet worden sei, als aufgrund der teilweisen Pf?ndung der Pensionskassenrente seiner Ehefrau zur Verf?gung stehe (Urk. 7/22).
????????
4.
4.1???? Zu beachten und entscheidend ist, dass sich aufgrund des Systems der Erg?nzungsleistungen der massgebliche, als Erg?nzungsleistung auszurichtende Betrag nicht nach den individuellen pers?nlichen Bed?rfnissen der ansprechenden Person richtet, sondern im Rahmen der Art. 10 und 11 ELG gesetzlich festgelegt ist und von den Durchf?hrungsstellen grunds?tzlich gleich festgesetzt wird. Art. 9 Abs. 1 ELG spricht demgem?ss von "anerkannten Ausgaben" und "anrechenbaren Einnahmen".
4.2???? An die entsprechenden Vorgaben hat sich die Beschwerdegegnerin gehalten und in deren Rahmen den individuellen Verh?ltnissen des Versicherten und seiner Ehefrau soweit Rechnung getragen, als dies das Gesetz zul?sst. Eine weitergehende Ber?cksichtigung des vom Beschwerdef?hrer geltend gemachten individuellen Bedarfs ist dagegen von Gesetzes wegen nicht m?glich. Zu Recht hat die Durchf?hrungsstelle auch die volle Invalidenrente der Pensionskasse angerechnet, denn f?r eine reduzierte Ber?cksichtigung infolge Pf?ndung l?sst das ELG keinen Raum, da die Pf?ndung zur R?ckzahlung von Schulden dient, welche keine vom ELG anerkannten Ausgaben darstellen.
???????? Die Durchf?hrungsstelle hat das Gesuch des Beschwerdef?hrers um Ausrichtung von Zusatzleistungen daher zu Recht abgewiesen. Der Einspracheentscheid ist zu best?tigen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist.
Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2.???????? Das Verfahren ist kostenlos.
3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Gemeinde Y.___
- Bundesamt f?r Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Z?rich
4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).