ZL.2011.00076
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Steiner Lettoriello
Urteil vom 27. Mai 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Gemeinde Y.___
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Verfügung vom 3. Februar 2011 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___, geboren 1958, ab dem 1. Juli 2010 eine ganze Invalidenrente in der Höhe von monatlich Fr. 1'272.-- und ab dem 1. Januar 2011 eine solche von Fr. 1‘295.-- pro Monat zu (Urk. 7/5 S. 1). Am 25. Februar 2011 reichte er bei der Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinde Y.___ (nachfolgend: Durchführungsstelle) ein Gesuch um Ausrichtung von Zusatzleistungen ein (ergänzt mit Eingabe vom 15. März 2011; Urk. 7/18-19 und Urk. 7/4). Mit Verfügung vom 17. März 2011 lehnte die Durchführungsstelle das Gesuch ab, da die anrechenbaren Einnahmen die zu berücksichtigenden Ausgaben überstiegen (Urk. 7/1). Die hiergegen am 1. April 2011 erhobene Einsprache (Urk. 7/22) wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 30. September 2011 ab (Urk. 2 = 7/28).
2. Dagegen erhob X.___ am 3. Oktober 2011 Beschwerde (Urk. 1), verlangte insbesondere die Berücksichtigung von Krankheitskosten und weiteren Ausgaben und beantragte die Ausrichtung von Zusatzleistungen. Die Durchführungsstelle verzichtete unter Verweis auf den Einspracheentscheid auf eine Stellungnahme (Urk. 6).
Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraus-setzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG).
1.2 Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung, welche monatlich ausbezahlt wird (Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG), und aus der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 lit. b ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
2.
2.1 Als anerkannte Ausgaben gelten bei Personen, die zu Hause wohnen, ein Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG), der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG) sowie die zu entrichtenden Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes (Art. 10 Abs. 3 lit. c ELG) und ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 10 Abs. 3 lit. c und d ELG).
2.2 Als Einnahmen anzurechnen sind nebst den Erwerbseinkünften in Geld oder Naturalien (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG) Einkünfte aus beweglichem oder unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG), Renten und Pensionen, einschliesslich Renten der AHV und IV (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG), ein Fünfzehntel des Reinvermögens, soweit es bei Ehepaaren Fr. 60'000.- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG) und gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG auch die Einkünfte und Vermögenswerte, auf die die ansprechende Person verzichtet hat. Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten, die im gleichen Haushalt leben, werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG).
2.3 Die Krankheitskosten werden nach der Verwaltungspraxis nicht im Rahmen der Ermittlung des jährlichen Ergänzungsleistungsanspruchs berücksichtigt, sondern separat (in der Regel einmal jährlich) vergütet. Die separate Vergütung von Krankheitskosten führt daher zwangsläufig dazu, dass der Anspruch auf Vergütung der Krankheitskosten und der Anspruch auf Ausrichtung der jährlichen Ergänzungsleistungen in zwei verschiedenen eigenständigen Verwaltungsverfahren beurteilt werden.
2.4 Aus diesem Grunde ist vorab festzustellen, dass die Durchführungsstelle sowohl im angefochtenen Einspracheentscheid vom 30. September 2011 (Urk. 2) als auch zuvor in der Verfügung vom 17. März 2011 (Urk. 7/1) zulässigerweise allein über den Anspruch des Beschwerdeführers auf jährliche Ergänzungsleistungen entschieden und sich nicht zu einem allfälligen Anspruch auf Vergütung von Krankheitskosten geäussert hat. Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit einzig der Anspruch des Beschwerdeführers auf jährliche Ergänzungsleistungen, weshalb auf sein Begehren betreffend Anrechnung der Ausgaben von Krankheitskosten von insgesamt zirka Fr. 3‘300.-- pro Jahr für ambulante Transporte (zirka Fr. 600.-), für krankheitsbedingte Spezialnahrungsmittel (zirka Fr. 1‘700.--) sowie für Selbstbehalte für ambulante Spitalärzte, Psychiater und Physiotherapie (Fr. 1‘000.--) nicht einzutreten ist.
2.5 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass Personen, die aufgrund eines Einnahmenüberschusses keinen Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung haben, Anspruch auf die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten haben, die den Einnahmenüberschuss übersteigen (Art. 14 Abs. 6 ELG).
3.
3.1 Die Durchführungsstelle ging von anrechenbaren Einnahmen in der Höhe von insgesamt Fr. 66‘064.-- aus. Diese setzen sich aus der Invalidenrente des Beschwerdeführers von Fr. 15‘540.--, der Invalidenrente seiner Ehefrau von 22‘944.-- und der Pensionskassenleistungen seiner Ehefrau in der Höhe von Fr. 25‘684.-- sowie den Einnahmen aus Prämienverbilligung von Fr. 1‘896.--zusammen. Die anerkannten Ausgaben bezifferte die Beschwerdegegnerin auf Fr. 53‘189.--. Diese setzen sich dabei wie folgt zusammen: Fr. 28‘575.--allgemeiner Lebensbedarf, Fr. 8‘616.-- Krankenkassenprämien, Fr. 15‘000.-- Mietzins und Nebenkosten (Maximum) sowie Fr. 998.-- Beiträge an die Sozialversicherungen für Nichterwerbstätige. Demnach resultierte ein Überschuss von Fr. 12‘875.-- im Jahr (Urk. 7/2).
3.2 Dem hält der Beschwerdeführer beschwerdeweise entgegen, dass Kosten wie Steuern von zirka Fr. 5‘000.-- pro Jahr nicht als Ausgaben berücksichtigt worden seien. Einspracheweise hatte er zudem geltend gemacht, dass mehr Einkommen angerechnet worden sei, als aufgrund der teilweisen Pfändung der Pensionskassenrente seiner Ehefrau zur Verfügung stehe (Urk. 7/22).
4.
4.1 Zu beachten und entscheidend ist, dass sich aufgrund des Systems der Ergänzungsleistungen der massgebliche, als Ergänzungsleistung auszurichtende Betrag nicht nach den individuellen persönlichen Bedürfnissen der ansprechenden Person richtet, sondern im Rahmen der Art. 10 und 11 ELG gesetzlich festgelegt ist und von den Durchführungsstellen grundsätzlich gleich festgesetzt wird. Art. 9 Abs. 1 ELG spricht demgemäss von "anerkannten Ausgaben" und "anrechenbaren Einnahmen".
4.2 An die entsprechenden Vorgaben hat sich die Beschwerdegegnerin gehalten und in deren Rahmen den individuellen Verhältnissen des Versicherten und seiner Ehefrau soweit Rechnung getragen, als dies das Gesetz zulässt. Eine weitergehende Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer geltend gemachten individuellen Bedarfs ist dagegen von Gesetzes wegen nicht möglich. Zu Recht hat die Durchführungsstelle auch die volle Invalidenrente der Pensionskasse angerechnet, denn für eine reduzierte Berücksichtigung infolge Pfändung lässt das ELG keinen Raum, da die Pfändung zur Rückzahlung von Schulden dient, welche keine vom ELG anerkannten Ausgaben darstellen.
Die Durchführungsstelle hat das Gesuch des Beschwerdeführers um Ausrichtung von Zusatzleistungen daher zu Recht abgewiesen. Der Einspracheentscheid ist zu bestätigen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Gemeinde Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).