ZL.2011.00077

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich





II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Grieder-Martens
Urteil vom 25. März 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi
Sigg Schwarz Advokatur
Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur

gegen
B.___

Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1972 geborene X.___ bezieht seit 1. September 2009 eine auf einem Invaliditätsgrad von 50 % beruhende halbe Rente der Invalidenversicherung sowie Zusatzleistungen dazu (Urk. 8/30). Mit Verfügung vom 8. November 2010 setzte das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinde B.___ den laufenden monatlichen Anspruch ab Oktober 2010 auf Fr. 882.-- fest (Urk. 8/17). Gleichentags zeigte es dem Versicherten mittels separaten Schreibens an, dass es ab 1. Mai 2011 bei der Berechnung ein fiktives Einkommen berücksichtigen werde (Urk. 8/6/1). Mit Verfügung vom 30. März 2011 setzte das Amt für Zusatzleistungen unter Berücksichtigung von anrechenbaren Erwerbseinkünften von jährlich Fr. 12‘033.-- den laufenden monatlichen Anspruch auf Zusatzleistungen auf Fr. 362.-- herab (Urk. 8/14). Die dagegen am 12. Mai 2011 erhobene Einsprache (Urk. 8/7) wies es mit Einspracheentscheid vom 16. September 2011 ab (Urk. 8/3= Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 16. September 2011 erhob der Versicherte am 6. Oktober 2011 Beschwerde mit dem Antrag, dieser sei aufzuheben, und es seien ihm höhere Zusatzleistungen zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2011, welche dem Versicherten am 20. Oktober 2011 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 9), beantragte das Amt für Zusatzleistungen der Gemeinde B.___ die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder Anspruch auf eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung haben, Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anerkannten Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
1.2     Art. 10 ELG legt die anerkannten Ausgaben fest. Für eine alleinstehende Person ist für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr ein Betrag von Fr. 19‘050.-- anzurechnen (Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG in Verbindung mit Art. 1 lit. a der Verordnung 11 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV).
         Art. 11 ELG hält fest, welches anrechenbare Einnahmen darstellen. Dazu zählen unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich 1‘000 Franken übersteigen (lit. a) sowie Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (lit. b). Sodann ist ein Fünfzehntel des Reinvermögens hinzuzurechnen, soweit es bei alleinstehenden Personen 25’000 Franken übersteigt (lit. c). Weiter sind Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen hinzuzählen (lit. d) sowie Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (lit. g).
1.3     Gemäss Art. 14a Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen (ELV) wird Invaliden als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben.
         Ausgehend davon, dass Teilinvalide über eine Resterwerbsfähigkeit verfügen, wird angenommen, dass deren Nichtausübung eine Verletzung der Schadenminderungspflicht darstellt. Zur Vereinfachung des Verfahrens wird vermutet, dass es dem teilinvaliden Versicherten möglich und zumutbar ist, im Rahmen des von der IV-Stelle festgestellten verbliebenen Leistungsvermögens die in Art. 14a Abs. 2 ELV festgestellten Grenzbeträge zu erzielen. Nach lit. b dieser Bestimmung wird Invaliden unter 60 Jahren bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 Prozent der Höchstbetrag für den Lebensbedarf als Erwerbseinkommen angerechnet. Praxisgemäss sind auch hypothetische Erwerbseinkünfte privilegiert, also ohne den Freibetrag und nur zu zwei Dritteln, anzurechnen (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. überarbeitete und ergänzte Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 152 ff.; Ralph Jöhl, in: Koller/Müller/Rhinow/Zimmerli, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV Soziale Sicherheit, 2. A., Basel/Genf/München 2007, N 187 ff. S. 1765).
1.4     Die Vermutung von Art. 14a ELV kann von der rentenberechtigten Person durch den Beweis des Gegenteils widerlegt werden. Sie kann hierfür objektive und subjektive Umstände geltend machen, welche die Realisierung eines Erwerbseinkommens verhindern oder erschweren, und es können Gründe berücksichtigt werden, welche für die Bemessung der Invalidität unerheblich waren, wie Alter, mangelnde Ausbildung oder Sprachkenntnisse, persönliche Umstände, Arbeitsmarkt, lange Abwesenheit vom Berufsleben oder Betreuungsaufgaben. Die Umkehr der Beweislast bedeutet, dass die berechtigte Person den Nachweis zu erbringen hat, dass sie wegen dieser Faktoren keine Arbeitsstelle findet (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 154 f.). Als Beweis gelten insbesondere die Belege über die erfolglosen Stellenbemühungen, und auch der erfolglose Versuch der Arbeitslosenversicherung, der Invalidenversicherung und der Sozialhilfe, die Person in den Arbeitsprozess einzugliedern, wird in die Beurteilung einfliessen, ob es der EL-berechtigten Person gelingt, die Vermutung des Art. 14a ELV zu widerlegen (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 156).
         Soweit gesundheitliche Beeinträchtigungen geltend gemacht werden, welche es verunmöglichen sollen, die verbleibende Erwerbsfähigkeit zu verwerten, haben sich die EL-Stellen und das Sozialversicherungsgericht rechtsprechungsgemäss grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle zu halten. Diese Bindung ist deshalb angezeigt, weil die EL-Durchführungsorgane zum einen nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selbstständige Beurteilung der Invalidität verfügen und es zum anderen zu vermeiden gilt, dass der gleiche Sachverhalt unter denselben Gesichtspunkten von verschiedenen Instanzen unterschiedlich beurteilt wird. Davon ausgenommen ist eine vor Erlass der Verfügung oder des Einspracheentscheides eingetretene gesundheitliche Veränderung, welche - unter Umständen - berücksichtigt werden darf, auch wenn sie der Verwaltung zum Zeitpunkt der Verfügung oder des Einspracheentscheides noch nicht bekannt oder noch nicht überwiegend wahrscheinlich war und damit nicht Gegenstand dieser Entscheide bildete. Sofern eine Veränderung des Gesundheitszustandes im massgeblichen Zeitpunkt (noch) nicht überwiegend wahrscheinlich ist, können neue revisionsrechtlich erhebliche Erkenntnisse über den Gesundheitszustand und deren Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit (erst) im Rahmen eines EL-Anpassungsverfahrens (Art. 25 ELV) berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichtes P 49/06 vom 16. Juli 2007 E. 4.1, bestätigt mit Urteil des Bundesgerichtes 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 7.1 und Urteil des Bundesgerichts 8C_140/2008 vom 25. Februar 2009 E. 8.2.3).

2.       Strittig und zu prüfen ist die Höhe des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen und in diesem Zusammenhang insbesondere die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens.


3.
3.1     Aktenkundig ist, dass die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. Februar 2010 dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. September 2009 ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente der Invalidenversicherung zusprach (Urk. 8/30). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 23. März 2010 beim hiesigen Gericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ausrichtung einer ganzen Rente der Invalidenversicherung (Urk. 8/10; Prozessnr. IV.2010.00289).
         Mit Beschluss vom 25. November 2011 im Verfahren IV.2010.00289 stellte das hiesige Gericht nach einer ersten, summarischen und vorläufigen Prüfung eine Rückweisung der Sache zur ergänzenden Abklärung an die Verwaltung in Aussicht und gab dem Beschwerdeführer unter Nachachtung von BGE 137 V 314 Gelegenheit, die Prozesschancen und -risiken nochmals abzuwägen und dabei eine etwaige nachteilige Abänderung der angefochtenen Verfügung in Betracht zu ziehen. Am 7. März zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurück, weshalb das Verfahren IV.2010.00289 mit Verfügung vom 8. März 2012 als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben worden war.
         Die Verfügung vom 19. Februar 2010 ist somit infolge Rückzugs der dagegen erhobenen Beschwerde in Rechtskraft erwachsen und die darin erfolgte Beurteilung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers für das vorliegende Verfahren verbindlich (vgl. vorstehend E. 1.4).
3.2     Der Beschwerdeführer beruft sich bei seinem Nachweis dafür, weshalb ihm die Verwertung seiner Resterwerbstätigkeit weder möglich noch zumutbar sei, in erster Linie auf die Einschätzung der behandelnden Ärzte. Was jedoch die Einschätzung und den Bericht des Psychiaters Dr. med. Y.___ vom 18. März 2009, wonach eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vorliege, und die Auffassung der Berufsberaterin der IV gemäss Verlaufsprotokoll Berufsberatung vom 6. Mai 2009 angeht, wonach der Beschwerdeführer nicht eingliederbar sei (Urk. 1 S. 4 Ziff. III.2-3), so berief sich der Beschwerdeführer darauf bereits im Verfahren betreffend Invalidenrente, und die entsprechenden Berichte wurden bereits im Rahmen des Verfahrens, welches zum Erlass der (nunmehr rechtskräftigen) Verfügung der IV-Stelle vom 19. Februar 2010 führte, berücksichtigt. Aufgrund der erwähnten Bindungswirkung können sie und die darin enthaltenen Beurteilungen des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nicht Gegenstand einer erneuten Überprüfung bilden (vgl. vorstehend E. 1.4).
         Was den Bericht von Dr. med. Z.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Klinik A.___, vom 20. Januar 2011 (Urk. 3/3 = Urk. 8/8) angeht, so wurde dieser erst nach Erlass der Verfügung vom 19. Februar 2010 erstellt und im dagegen eingeleiteten Beschwerdeverfahren eingereicht (Prozessnr. IV.2010.00289, Verfügung des hiesigen Gerichts vom 29. Februar 2012, E. 1.2; Urk. 8/9). Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seither geht daraus indes nicht hervor. Entsprechend kann dem Beschwerdeführer der Nachweis einer Veränderung seines Gesundheitszustandes mit der Beurteilung der Dr. Z.___ nicht gelingen. Anzumerken bleibt in diesem Zusammenhang, dass die Einschätzung der Dr. Z.___ ohne Auseinandersetzung mit den umfangreichen Vorakten erfolgte und nur schon deshalb nicht zu überzeugen vermag.
         Ausserhalb seines Gesundheitszustandes liegende Gründe machte der Beschwerdeführer nicht geltend. Insbesondere wies er keine erfolglosen Stellenbemühungen nach, noch sind solche aktenkundig. Ungenügend ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. III.2-3) in diesem Zusammenhang auch die Auffassung der Berufsberaterin der IV, wonach der Beschwerdeführer nicht eingliederbar sei, zumal nicht ersichtlich ist, dass Eingliederungsversuche gemacht worden und gescheitert wären, und solche behauptete der Beschwerdeführer auch nicht.
         Nach dem Gesagten (vgl. vorstehend E. 1.4) genügen die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht, um die Vermutung zu widerlegen, wonach ihm die Verwertung seiner Resterwerbsfähigkeit möglich und zumutbar ist.
3.3     Zusammenfassend vermochte der Beschwerdeführer die Vermutung von Art. 14a ELV nicht zu widerlegen. Die Beschwerdegegnerin hat damit - mangels tatsächlicher Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers - zu Recht den Höchstbetrag für den Lebensbedarf von jährlich Fr. 19‘050.-- als hypothetisches Einkommen festgelegt und diesen praxisgemäss nach Abzug des Freibetrags von Fr. 1‘000.-- zu zwei Dritteln, nämlich in der Höhe von Fr. 12‘033.--, angerechnet (vgl. vorstehend E. 1.2-1.3).
         Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.  

        
Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi
- B.____
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).