Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiber Brühwiler
Urteil vom 7. Januar 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch F.___
gegen
Y.___
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1925, bezog ab 1. Januar 1998 Zusatzleistungen zur AHV in Form von Ergänzungsleistungen (EL), Beihilfen und Gemeindezuschüssen (Urk. 8/135).
In der Verfügung vom 18. Dezember 2010 (Urk. 8/174) rechnete das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt B.___ (nachfolgend: Durchführungsstelle) bei den Einnahmen wie bereits in den Vorjahren unter anderem eine ausländische Rente im Betrag von Fr. 4832.-- an. Dagegen erhob die Versicherte am 6. Januar 2011 bei der Durchführungsstelle Einsprache und beanstandete insbesondere die Anrechnung dieser Rente aus Z.___ (Urk. 8/118). Die Durchführungsstelle zog die Verfügungen ab 2010 aufgrund der nachgereichten Unterlagen in teilweiser Gutheissung der Einsprache in Wiedererwägung und rechnete mit Verfügung vom 8. April 2011 (Urk. 8/175) für das Jahr 2010 lediglich einen jährlichen Betrag von Fr. 2520.-- für die Rentenleistungen aus Z.___ an.
Gegen diese Verfügung vom 8. April 2011 erhob die Beschwerdeführerin am 20. April 2011 Einsprache (Urk. 8/128) und machte unter anderem geltend, es sei ein Einspracheentscheid zu erlassen. Die Durchführungsstelle teilte diese Auffassung nicht (Urk. 8/129), worauf die Versicherte schliesslich am 10. Juni 2011 Beschwerde beim hiesigen Gericht erhob und dieses mit Urteil vom 11. August 2011 (Prozess-Nr. ZL.2011.00044) die Durchführungsstelle anwies, die Einsprache der Versicherten in Bezug auf den noch strittigen Teil zu prüfen und anschliessend einen Einspracheentscheid zu erlassen.
In Nachachtung des genannten Urteils erliess die Durchführungsstelle am 30. September 2011 den Einspracheentscheid, mit welchem sie die Einsprache der Versicherten insoweit abwies als diese die grundsätzliche Nichtanrechnung der ausländischen Rente verlangt hatte (Urk. 2).
2. Gegen diesen Einspracheentscheid vom 30. September 2011 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 12. Oktober 2011 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Nichtanrechnung der ausländischen Rentenbetreffnisse bei der Bemessung des EL-Leistungsanspruchs (Urk. 1 S. 4). Die Durchführungsstelle schloss in ihrer Stellungnahme vom 8. November 2011 auf Beschwerdeabweisung (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29. November 2011 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Mangels sachlicher Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts (§ 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) ist auf den Antrag der Beschwerdeführerin, es sei die bei der Beschwerdegegnerin angestellte Juristin aufgrund angeblich begangener Verfehlungen zu sanktionieren, nicht einzutreten (Urk. 1 S. 4).
2.
2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehen, Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anerkannten Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
2.2 Als Einnahmen werden nach Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und IV angerechnet. Darunter fallen auch ausländische Renten, wenn sie im Ausland ausgerichtet werden. Vorausgesetzt ist aber, dass sie von der berechtigten Person für den alltäglichen Lebensunterhalt verwendet werden können (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl., S. 180). Das Bundesgericht hat die Anrechenbarkeit davon abhängig gemacht, dass sie überhaupt exportierbar sind und auch in tatsächlicher Hinsicht eine Transfermöglichkeit in die Schweiz offen steht (Urteil des Bundesgerichts P 38/06 vom 11. Oktober 2007 E. 3.1). Auch anzurechnen sind sie aber, wenn ein Transfer nicht möglich ist, die EL-berechtigte Person das im Ausland gesparte Kapital aber regelmässig bei ihren Aufenthalten in dem betreffenden Land bezieht (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 180).
Ebenfalls als Einnahmen angerechnet werden Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die leistungsansprechende Person ohne rechtliche Verpflichtung oder ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat (BGE 131 V 329 E. 4.2 ff. mit Hinweisen). Handelt es sich beim - ganzen oder teilweisen - Fehlen von Einkommen um anspruchsbegründende Tatsachen, so trägt dafür grundsätzlich der Leistungsansprecher die Beweislast, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit massgeblich ist, und damit auch die Folgen allfälliger Beweislosigkeit (BGE 121 V 204 E. 6a und b mit Hinweisen).
2.3 Gemäss Art. 23 ELV sind in zeitlicher Hinsicht für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen massgebend (Abs. 1).
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist im Folgenden, ob die ausländische Rente bei der Bemessung der Zusatzleistungen als Einkommen anzurechnen ist. Dabei steht nicht zur Diskussion, dass sozialversicherungsrechtliche ausländische Renten im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG als Einnahmen anzurechnen sind und dass sie grundsätzlich aus Z.___ in die Schweiz exportiert werden können (Art. 10 Abs. 1 der - aufgrund des für die Schweiz am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit [FZA] - für das Verhältnis zwischen Z.___ und der Schweiz anwendbaren Verordnung [EWG] Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts P38/06 vom 11. Oktober 2007 E. 3.2).
3.2 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 30. September 2011 (Urk. 2) wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe schriftlich bestätigt, dass die ausländische Rente auf ein Bankkonto ausbezahlt werde und dass ihre Schwester bevollmächtigt sei, diese für sich zu beziehen, womit erstellt sei, dass die Rente ausbezahlt und bezogen werde (S. 1 unten). Ebenfalls sei überwiegend wahrscheinlich, dass ein Geldtransfer in die Schweiz möglich sei. Mit der Schenkung dieser Rente an die Schwester habe die Beschwerdeführerin auf einen Teil ihrer Einnahmen verzichtet (S. 2 oben).
Ergänzend führte die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 8. November 2011 (Urk. 6) aus, mangels eingereichter Belege über die Rentenhöhe seien die von der Beschwerdeführerin unterschriftlich angegebenen Euro 200.-- als Berechnungsbasis herangezogen worden, was bei der - hier üblichen - 14 maligen Auszahlung pro Jahr eine jährliche Rentenleistung von Euro 2800.-- ergebe (S. 2).
3.3 Die Beschwerdeführerin stellte sich in der Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, aufgrund des Verbots, ihre ausländische Militärrente aus Z.___ auszuführen, sei bei der EL-Berechnung von einer Anrechnung der Rente Abstand zu nehmen (S. 4). Ausserdem betrage diese jährliche Rente Euro 2400.-- und nicht Fr. 4832.-- wie von der Beschwerdegegnerin berechnet, was in Anwendung des von der Eidgenössischen Steuerverwaltung festgelegten Wechselkurses für das Jahr 2010 den Betrag von Fr. 3000.95 ergebe (S. 3 unten). Bei der EL-Berechnung sei ausserdem zu berücksichtigen, dass sie nur über ein Vermögen von Fr. 10000.-- und nicht die von der Beschwerdegegnerin angenommenen Fr. 19000.-- verfüge (S. 4 Mitte).
4.
4.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin seit Januar 1998 die ausländische Rente bei der Berechnung der Zusatzleistungen in unterschiedlicher Höhe angerechnet wurde, zunächst mit Fr. 1816.-- (Urk. 8/135), später mit Fr. 1599.-- (Urk. 8/137, Urk. 8/140, Urk. 8/141), ab Januar 1999 mit Fr. 2331.-- (Urk. 8/144) und im Jahr 2001 mit Fr. 2282.-- (Urk. 8/154). Ab 2006 belief sich die unter der Position Andere Renten und Pensionen angerechnete ausländische Rente auf Fr. 3695.-- (Urk. 8/164, 8/167) und ab April 2008 auf Fr. 4832.-- (Urk. 8/168). Mit Verfügung vom 8. April 2011 (Urk. 8/175) wurde diese Rente sodann rückwirkend per Januar 2010 mit Fr. 2520.-- in der ZL-Berechnung berücksichtigt. Somit ist erstellt, dass die ausländische Rente der Beschwerdeführerin seit jeher in der ZL-Berechnung berücksichtigt und angerechnet wurde, in der angefochtenen Periode nunmehr mit Fr. 2520.-- und nicht etwa mit Fr. 4832.--, wie die Beschwerdeführerin beschwerdeweise geltend machte.
4.2 Ebenfalls findet sich in den Akten die Bemühung der Beschwerdeführerin, die direkte Auszahlung der ausländischen Rente zu erwirken. Auf Aufforderung der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Ermittlung des ZL-Anspruchs und insbesondere im Einspracheverfahren (Urk. 3/2), Belege einzureichen, die die Höhe der Rentenbeiträge bestätigten sowie erklärten, dass keine Möglichkeit bestehe, diese in die Schweiz zu überweisen (Urk. 3/2), wandte sich die Beschwerdeführerin am 3. April 2008 an das zuständige Konsulat in Zürich mit der Bitte, ihr nähere Informationen bezüglich des Transfers dieser Renten in die Schweiz zu übermitteln (Urk. 3/3). Das Konsulat liess sich mit Schreiben vom 15. April 2008 (Urk. 3/4) dahingehend vernehmen, dass die gewünschten Bestätigungen und Auskünfte direkt beim ausländischen Rententräger, nämlich beim Finanzministerium, anzufordern seien (S. 1). Am 7. Oktober 2008 berichtete die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin unter anderem von ihren vergeblichen Bemühungen, vom Finanzministerium in A.___ eine Antwort zu erhalten. Eine Bestätigung über den Erhalt einer Rente vom Militär in Z.___ wäre vom Militär selbst anzufordern doch darauf könne man Jahre warten (Urk. 8/110). Mit unterzeichneter Erklärung vom 7. März 2011 bestätigte die Beschwerdeführerin sodann, dass die ausländischen Rentenbeiträge in der Höhe von Euro 200.-- auf ihr Bankkonto in Z.___ ausgerichtet würden und ihre dort lebende Schwester über eine entsprechende Vollmacht verfüge und die Rente beziehe, aber keine Überweisung in die Schweiz möglich sei (Urk. 8/125).
4.3 Letzterer Angabe kann nicht gefolgt werden. Zwar mag ein direkter Transfer der Rente umständlich oder gar unmöglich sein. In Anbetracht der Tatsache, dass die Schwester die Rente bezieht, ist aber nicht einzusehen, weshalb diese die bezogenen Rentenbetreffnisse nicht auf das Bankkonto der Beschwerdeführerin in der Schweiz überweisen könnte. Dazu hat sich die Beschwerdeführerin trotz Aufforderung der Beschwerdegegnerin nicht geäussert (Urk. 8/125). Im Lichte dieser Umstände ergibt sich, dass die konkrete Abwicklung eines derartigen Transfers der Rentenbeiträge in die Schweiz zwar mit einigen Schwierigkeiten behaftet, jedoch grundsätzlich möglich ist. Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin nicht alle ihr zumutbaren Schritte unternommen, um die Überführung der Rentenleistungen in die Schweiz zu erreichen. Damit ist deren Uneinbringlichkeit nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, weswegen die Unterlassung als Verzichtsverhandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG zu gelten hat und die Rentenbetreffnisse in der massgeblichen ZL-Anspruchsermittlung als Einnahmen anzurechnen sind (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts P 38/06 vom 11. Oktober 2007). Dies hat umso mehr zu gelten, als die Beschwerdeführerin die Renten der Schwester als Beitrag zu deren alltäglichen Lebensunterhalt überlässt, ohne hierzu rechtlich verpflichtet zu sein, womit sie auf die Auszahlung der Rentenbetreffnisse aus Z.___ verzichtet (Urk. 8/125).
Der Einwand der Beschwerdeführerin ist somit unbegründet.
4.4
4.4.1 Was den von der Beschwerdeführerin bemängelten Kurs für die Umrechnung der ausländischen Rente in Schweizer Franken betrifft, ist folgendes zu bemerken: Die Beschwerdeführerin rechnete hierzu mit dem Durchschnittswechselkurs der eidgenössischen Steuerverwaltung und machte geltend, für das Jahr 2010 sei von einem Wechselverhältnis von 1 Euro = Fr. 1.2504 auszugehen, was einen jährlichen Rentenbetrag von Fr. 3000.95 ergebe (Urk. 1 S. 3 unten).
4.4.2 Die Frage des Umrechnungskurses wird weder im ELG noch in der dazugehörenden Verordnung geregelt. In der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL, Stand am 1. Januar 2010), welche als Verwaltungsweisung für die Gerichte allerdings nicht verbindlich ist (BGE 137 V 82 E. 5.5 S. 88; 133 V 587 E. 6.1 S. 591 und 257 E. 3.2 S. 258, je mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1 S. 315), ist in Randziffer 2087.1 (gültig gewesen bis Ende März 2011 [ab 1. April 2011 in Rz. 3452.01 WEL]) vorgesehen, dass für die Umrechnung von Renten und Pensionen, welche in einer Währung von Mitgliedstaaten des Freizügigkeitsabkommens CH-EG und des EFTA-Übereinkommens ausgerichtet werden, die Umrechnungskurse massgebend sind, welche von der Verwaltungskommission der europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer festgesetzt und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden (vgl. www.bsv.admin.ch, International/Mitteilungen). Massgebend ist der zu Beginn des Jahres geltende Umrechnungskurs. Ändert der Umrechnungskurs während des Jahres wesentlich, ist nach Rz. 7016 ff. vorzugehen.
4.4.3 Die Anwendung der von der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften festgesetzten Umrechnungskurse im Rahmen der Ergänzungsleistungen wurde von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bestätigt (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 9C_377/2011 vom 12. Oktober 2011, E. 3). Demnach entspräche die griechische Rente der Beschwerdeführerin bei einem Umrechnungskurs von 1.27794 (von der Verwaltungskommission am 4. Februar 2011 publizierter Wechselkurs, Urk. 10) unter Berücksichtigung der 14-maligen Auszahlung dieser Rentenbetreffnisse (vgl. Urk. 8/100) einem jährlichen Betrag von Fr. 3578.25 (14 x 200.-- x Fr. 1.27794). Da der von der Beschwerdegegnerin unter Anrechnung eines angemessenen Aufwandabzugs für den Transfer des Geldes errechnete Betrag von Fr. 2520.-- rückwirkend für die Zeit ab 1. Januar 2010 (Wiedererwägungsverfügung vom 8. April 2011, Urk. 8/175) jedoch zu Gunsten der Beschwerdeführerin ausfällt, kann es damit sein Bewenden haben.
4.5 Die Beschwerdeführerin machte ferner geltend, sie verfüge über ein Vermögen von bloss Fr. 10000.-- und nicht wie von der Beschwerdegegnerin angenommen über eines von Fr. 19000.-- (Urk. 1 S. 4). Der dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrunde liegenden Verfügung vom 8. April 2011 (Urk. 8/175) ist zu entnehmen, dass das Vermögen der Beschwerdeführerin mit Fr. 19459.-- berücksichtigt wurde. Nach Lage der Akten ist dies nicht zu beanstanden, zumal die Beschwerdeführerin auch keine entsprechenden Belege einreichte, welche ihre aktuellen Angaben stützen würden. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass für die Berechnung der Ergänzungsleistung zur AHV/IV gemäss Art. 23 ELV in der Regel das am 1. Januar eines Bezugsjahres vorhandene Vermögen, im vorliegenden Fall mithin dasjenige von Anfang 2010 bzw. 2011 massgebend ist und nicht der konkrete heutige Vermögensstand. Die Einwände der Beschwerdeführerin sind demnach auch in diesem Punkt unbegründet.
5. Zusammengefasst ist die Ermittlung der Zusatzleistungen gemäss Verfügung vom 8. April 2011 (Urk. 8/175), bestätigt durch den Einspracheentscheid vom 30. September 2011 (Urk. 2), nicht zu beanstanden.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- F.___
- Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).