Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni
Urteil vom 6. Januar 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Corinne Schoch
advokaturbüro kernstrasse
Kernstrasse 10, Postfach 1149, 8026 Zürich
gegen
Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Amtshaus Helvetiaplatz
Molkenstrasse 5/9, Postfach, 8026 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1955, bezieht seit Juni 2000 eine ganze Invalidenrente sowie Kinderrenten für die beiden 1991 und 1993 geborenen Söhne (vgl. Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 29. Oktober 2002, Urk. 9/194). Der Versicherte und seine Ex-Ehefrau haben die elterliche Sorge gemeinsam inne (vgl. Scheidungsurteil, Urk. 8/5), wobei die Kinder je die Hälfte der Zeit beim Versicherten und bei der Mutter leben. Unterhaltsbeiträge wurden keine vereinbart (vgl. Scheidungsvereinbarung, Urk. 8/5a).
1.2 Seit August 2002 werden dem Versicherten Zusatzleistungen zu seiner Invalidenrente ausgerichtet (vgl. Urk. 8/119/1). Mit Einsprache vom 4. Juni 2009 (Urk. 9/140) beanstandete der Versicherte die Berechnung der Zusatzleistungen für das Jahr 2009 (vgl. Verfügung vom 7. Mai 2009, Urk. 9/190/25). Die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, wies die Einsprache mit Entscheid vom 9. September 2011 vollumfänglich ab (Urk. 9/190/38 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 9. September 2011 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 16. Oktober 2011 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihm rückwirkend für die Zeit von Januar 2009 bis April 2010 Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 4'000.-- und im Hinblick auf die Periode 2004 bis 2008 von Fr. 23'400.-- zuzüglich Verzugszinsen zu leisten (S. 2). Die Beschwerdegegnerin ersuchte in der Beschwerdeantwort vom 14. November 2011 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Diese Eingabe wurde dem Beschwerdeführer am 30. November 2011 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk. 1) einerseits Rechtsverweigerung geltend, da seine Einsprachen seit dem Jahr 2004 nicht als solche behandelt worden seien (S. 4), und beantragte, dass ihm für die Periode 2004 bis 2008 Fr. 23'400.-- Ergänzungsleistungen zuzüglich Verzugszinsen zu leisten seien (S. 2 Ziff. 3).
Andererseits beanstandete er den Einspracheentscheid vom 9. September 2011 (Urk. 2) und stellte sich auf den Standpunkt, dass nur die hälftigen Kinderzulagen, welche ihm effektiv ausgerichtet worden seien, als Einnahmen anzurechnen seien (vgl. S. 6 f. und S. 10). Folglich sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm für die Zeit von Januar 2009 bis April 2010 Ergänzungsleistungen von Fr. 4'000.-- zuzüglich Verzugszinsen zu bezahlen (S. 2 Ziff. 2).
1.2 Die Beschwerdegegnerin gab in der Beschwerdeantwort (Urk. 7) an, dass die Eingabe vom 25. April 2009 sowie die früher erhobenen Einwände nicht als Einsprachen im rechtlichen Sinne verstanden worden seien (S. 2 Mitte). Gemäss ihrer Beurteilung seien die Verfügungen betreffend die Jahre 2004 bis 2008 in Rechtskraft erwachsen (S. 6 oben).
Zur Berechnung ab Januar 2009 machte die Beschwerdegegnerin geltend, dass sie (ab September 2006) beide Söhne beim Beschwerdeführer voll einberechnet habe (wie ein Alleinerziehender; S. 4 Mitte). Im Einspracheentscheid (Urk. 2) führte sie aus, dass in der gemeinsamen Berechnung der Ergänzungsleistungen des Beschwerdeführers mit seinen Söhnen sämtliche Einnahmen der Kinder, auf die sie respektive ihre Eltern Anspruch hätten, mit zu berücksichtigen seien. Es sei nicht ausschlaggebend, ob diese bei der Mutter oder beim Vater eingehen würden (Urk. 2 S. 2 Mitte).
1.3 Im Folgenden ist demnach zu prüfen, ob in den Jahren 2004 bis 2008 Einsprachen erhoben wurden, welche die Beschwerdegegnerin nicht behandelt hat. Anschliessend ist die Berechnung der Zusatzleistungen für das Jahr 2009 zu beurteilen.
2.
2.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden. Zudem kann Beschwerde erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Art. 56 Abs. 2 ATSG). Diese Bestimmung bezieht sich auf Fälle der Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung.
2.2 Nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) haben die Parteien Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV - sowie gegebenenfalls von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; BGE 130 I 174 mit Hinweisen) - liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet. Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (sog. Rechtsverzögerung).
Für den Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe - beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Umstände - die Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (SVR 2001 IV Nr. 24 S. 73 f. E. 3a und b, BGE 124 V 130, 117 Ia 116 E. 3a, 197 E. 1c, 103 V 190 E. 3c).
2.3 Das mit der Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde verfolgte rechtlich geschützte Interesse besteht darin, einen an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten, weshalb Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens allein die Prüfung der beanstandeten Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung ist, während die durch die Verfügung oder den Einspracheentscheid zu regelnden materiellen Rechte und Pflichten nicht zum Streitgegenstand gehören (SVR 2005 IV Nr. 26 S. 102 E. 4.2 mit Hinweisen).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe seit dem Jahr 2004 diverse Male fristgemäss (innert weniger Tage) schriftlich und formell korrekt (eindeutige Anträge und geraffte Begründungen; zudem unter anderem benannt als appeal) Einsprache erhoben und geltend gemacht, er erhalte keine Kinderzulagen respektive habe keinen Anspruch auf solche, weshalb die Berechnung der Zusatzleistungen entsprechend anzupassen sei. Seine Einsprachen seien jedoch nicht zur Kenntnis genommen respektive nicht beantwortet worden (Urk. 1 S. 4 Mitte). Dies ist im Folgenden zu prüfen.
3.2 In Bezug auf die Berechnung der Zusatzleistungen für das Jahr 2004 liegt eine Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. April 2004 (Urk. 8/41) vor, welche mit request überschrieben ist und sich wohl auf die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. März 2004 (Urk. 8/119/5) bezieht. Darin verlangte der Beschwerdeführer Abzüge von seinem Vermögen. Dieses Schreiben ist indessen - insbesondere auch aufgrund der Bezeichnung mit request - als Anfrage respektive Ersuchen zu verstehen und nicht als Einsprache zu qualifizieren.
3.3 Betreffend die Berechnung der Zusatzleistungen für das Jahr 2005 erhob der Beschwerdeführer am 31. Dezember 2004 appeal (Urk. 8/48) gegen die Verfügung vom 15. Dezember 2004 (Urk. 8/119/7). Darin beanstandete er die Höhe des angerechneten Vermögens von Fr. 345'543.-- und machte geltend, dass lediglich ein Vermögen von Fr. 226'514.-- zu berücksichtigen sei. Gegen die Anrechnung von Unterhaltsbeiträgen in der Höhe von Fr. 9'060.-- pro Jahr erfolgten keine Einwände. Diese Eingabe ist als Einsprache zu qualifizieren. Bereits aus der Bezeichnung appeal ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Verfügung anfechten wollte. Zudem hat er seine spätere Einsprache vom 4. Juni 2009 (Urk. 9/140) sowohl mit Einsprache als auch mit appeal betitelt.
Mit Verfügung vom 15. April 2005 (Urk. 8/119/9) erfolgte (wiedererwägungsweise) eine Korrektur der Berechnung ab Januar 2005. So wurde nur noch ein Vermögen von Fr. 272'196.-- angerechnet. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit appeal vom 12. Mai 2005 (Urk. 8/55) erneut Einsprache und machte geltend, dass er nicht über ein Vermögen von Fr. 272'196.-- verfüge. Zudem verlangte er den Einbezug der Tochter seiner Ex-Frau in seine Zusatzleistungsberechnung.
Mit Verfügung vom 11. August 2005 (Urk. 8/119/10) erfolgte wiederum eine Korrektur des Anspruchs ab Januar 2005, wobei die Tochter der Ex-Frau in die Berechnung mit einbezogen wurde. Da weiterhin ein Vermögen von Fr. 272'196.-- angerechnet wurde, wurde der Einsprache des Beschwerdeführers nicht vollumfänglich entsprochen. Diese (Wiedererwägungs-)Verfügung wurde vom Beschwerdeführer jedoch nicht mehr angefochten und ist somit in Rechtskraft erwachsen.
3.4 In Bezug auf die Berechnung der Zusatzleistungen für das Jahr 2006 erhob der Beschwerdeführer am 16. Dezember 2005 Einsprache (appeal, Urk. 8/62) gegen die Verfügung vom 29. November 2005 (Urk. 8/61, entspricht der Aktenverfügung vom 25. November 2005, Urk. 8/119/12). Darin beanstandete er insbesondere die Höhe des angerechneten Vermögens und des Vermögensertrags und machte geltend, dass er keine Prämienverbilligungen erhalte, weshalb die Anrechnung von Fr. 13'590.-- eventuell falsch sei (bei diesem Betrag handelt es sich um die angerechneten Unterhaltsbeiträge für die gemeinsamen Söhne sowie die Tochter der Ex-Frau). Nach Lage der Akten erfolgte keine Reaktion der Beschwerdegegnerin. In Bezug auf die Einsprache vom 16. Dezember 2005 fehlt somit ein Einspracheentscheid, weshalb über die Höhe der Zusatzleistungen für das Jahr 2006 nicht rechtskräftig entschieden wurde.
3.5 Hinsichtlich der Berechnung der Zusatzleistungen für das Jahr 2007 erhob der Beschwerdeführer am 3. Januar 2007 Einsprache (appeal, Urk. 8/91) gegen die Verfügung vom 13. Dezember 2006 (Urk. 8/119/14). Mit dieser Eingabe verlangte er Abzüge vom angerechneten Vermögen (von Fr. 239'847.--) und verwies auf Änderungen betreffend den Mietzins und die Krankenkassenprämien.
Mit Verfügung vom 26. März 2007 (Urk. 8/119/15) erfolgte eine Neuberechnung der Zusatzleistungen ab April 2007. Dabei wurde der höhere Mietzins ab April 2007 berücksichtigt. Zudem wurde nur noch ein Vermögen von Fr. 189'996.-- angerechnet. Damit wurde den Anträgen des Beschwerdeführers grundsätzlich entsprochen. Diese Verfügung wurde vom Beschwerdeführer auch nicht mehr angefochten und ist demnach in Rechtskraft erwachsen.
3.6 Betreffend die Berechnung der Zusatzleistungen für das Jahr 2008 findet sich keine Eingabe des Beschwerdeführers, welche als Einsprache qualifiziert werden könnte. Auch das Jahr 2008 wurde demnach rechtskräftig beurteilt.
3.7 In Bezug auf die Berechnung der Zusatzleistungen für das Jahr 2009 liegt eine Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. Januar 2009 (Urk. 9/127) vor, welche mit request bezeichnet ist und sich wohl auf die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. Dezember 2008 (Urk. 9/190/22) bezieht. Darin beanstandete er die Höhe des angerechneten Vermögens und machte geltend, er erhalte keine Unterhaltsbeiträge, weshalb von der Anrechnung der Fr. 4'680.-- abzusehen sei. Dieses Schreiben des Beschwerdeführers ist aufgrund der Wortwahl (request) eher nicht als Einsprache qualifizieren.
Mit Verfügung vom 7. April 2009 (Urk. 9/190/23) erfolgte eine Neuberechnung ab Januar 2009. Dabei wurde das anrechenbare Vermögen auf Fr. 115'928.--reduziert und entsprechend auch der Vermögensertrag vermindert. Der Beschwerdeführer beanstandete mit Eingabe vom 25. April 2009 (please correct the calculation, Urk. 9/137) wiederum die Höhe des angerechneten Vermögens. Zudem machte er geltend, dass ihm, seit er Zusatzleistungen beziehe, jeweils Unterhaltsbeiträge angerechnet worden seien (aktuell im Betrag von Fr. 4'680.--). Er habe jedes Jahr Einsprache erhoben (appeal), da er dieses Geld nicht erhalten habe. Somit seien ihm insgesamt etwa Fr. 23'000.-- zu wenig ausbezahlt worden. Erst seit 2009 sei er berechtigt, Familienzulagen zu beziehen.
Mit Verfügung vom 8. Mai 2009 (Urk. 9/190/25) wurde der Anspruch auf Zusatzleistungen für das Jahr 2009 neu berechnet, wobei das Vermögen auf Fr. 71'844.-- reduziert wurde. Gleichzeitig wurden die Unterhaltsbeiträge - entsprechend der Höhe der Kinderzulagen - auf Fr. 6'000.-- erhöht. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 4. Juni 2009 Einsprache (Urk. 9/140) und machte geltend, er habe nie Familienzulagen erhalten, weshalb solche auch nicht in die Berechnung aufgenommen werden dürften. Auch habe er nicht ein Vermögen in der Höhe von Fr. 71'844.--.
Nachdem die Einsprache des Beschwerdeführers vom 4. Juni 2009 bis zur Klärung des effektiven Anspruchs auf Kinderzulagen sistiert worden war (vgl. Urk. 9/143), erliess die Beschwerdegegnerin am 9. September 2011 einen Einspracheentscheid (Urk. 9/190/38 = Urk. 2). Dieser Entscheid (und damit die Berechnung der Zusatzleistungen für das Jahr 2009), welcher im vorliegenden Beschwerdeverfahren angefochten wurde, ist im Folgenden materiell zu beurteilen.
3.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass betreffend die Berechnung für das Jahr 2006 eine Einsprache des Beschwerdeführers vorliegt, welcher nicht entsprochen wurde, ohne dass die Beschwerdegegnerin einen Einspracheentscheid erlassen hat. Diesbezüglich liegt also ein formeller Mangel vor und die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist gutzuheissen. Wie gesehen (E. 2.3), geht es bei der Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde lediglich darum, einen an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten. Demgegenüber gehören die durch den Einspracheentscheid zu regelnden materiellen Rechte und Pflichten nicht zum Streitgegenstand.
4.
4.1 Damit bleibt der Einspracheentscheid vom 9. September 2011 (Urk. 2) respektive die Berechnung der Zusatzleistungen ab Januar 2009 zu prüfen.
Umstritten ist lediglich, ob die gesamten für den Zeitraum von Januar bis April 2010 ausgerichteten Kinderzulagen von Fr. 8'000.-- (Fr. 6'000.-- für das Jahr 2009 und Fr. 2'000.-- für Januar bis April 2010) oder lediglich die Hälfte davon anzurechnen sind. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer lediglich die hälftigen Kinderzulagen von Fr. 4'000.-- erhalten hat.
4.2 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG, in den seit 1. Januar 2008 gültigen Fassungen).
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten und von Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG). Kinder, deren anrechenbare Einnahmen die anerkannten Ausgaben übersteigen, fallen bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen ausser Betracht (Art. 9 Abs. 4 ELG).
Leben die Kinder, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, nur mit einem Elternteil zusammen, der rentenberechtigt ist oder für den Anspruch auf eine Zusatzrente der AHV besteht, so wird die Ergänzungsleistung zusammen mit diesem Elternteil festgelegt (Art. 7 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV). Lebt das Kind nicht bei den Eltern oder lebt es bei einem Elternteil, der nicht rentenberechtigt ist und für den auch kein Anspruch auf eine Zusatzrente besteht, so ist die Ergänzungsleistung gesondert zu berechnen (Art. 7 Abs. 1 lit. c ELV).
4.3 Aus dem Urteil des Bundesgerichts P 78/02 vom 3. März 2005 ergibt sich, dass weder Gesetz noch Verordnung, weder Rechtsprechung, Verwaltungspraxis noch Literatur die Frage beantworten, wie bei der Anrechnung des allgemeinen Lebensbedarfs zu verfahren ist, wenn die elterliche Sorge über ein Kind im Scheidungsfall gemäss Art. 133 Abs. 3 des Zivilgesetzbuches den Eltern gemeinsam übertragen wird. Diesbezüglich liegt eine echte Lücke vor (E. 6.1 f.). Das Bundesgericht hielt fest, dass grundsätzlich verschiedene gangbare Lösungen in Betracht fallen. So könnten die Einnahmen und Ausgaben für die Kinder unabhängig von der scheidungsrechtlichen Abmachung (Sorgerecht und Aufteilung der Kosten) vollumfänglich dem rentenberechtigten Elternteil angerechnet werden. Als zweite Möglichkeit könnten die Einnahmen und Ausgaben für die Kinder unter grundsätzlicher Rücksichtnahme auf die scheidungsrechtliche Abmachung und die tatsächlichen Verhältnisse zur Hälfte dem rentenberechtigten Teil angerechnet werden. Schliesslich bestehe die Lösung, die Einnahmen und Ausgaben für die Kinder entsprechend der tatsächlichen Aufteilung des gemeinsamen Sorgerechts dem rentenberechtigten Elternteil anzurechnen (E. 6.3). Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die dritte Lösung im Vordergrund stehe, da diese nicht nur verhindere, dass der Ergänzungsleistungsanspruch von den Eltern durch interne Abmachungen beeinflusst werden könne, sondern auch Rücksicht auf die tatsächlichen Verhältnisse nehme (E. 6.4).
4.4 Entsprechend dem zitierten Entscheid des Bundesgerichts wären dem Beschwerdeführer die Hälfte der Einnahmen und Ausgaben für die beiden Söhne anzurechnen, halten sich diese doch unbestrittenermassen je hälftig bei der Mutter und beim Vater auf. Damit ergibt sich für das Jahr 2009, ausgehend von den Zahlen gemäss Verfügung vom 7. Mai 2009 (Urk. 9/190/25), folgende Berechnung:
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