Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: ZL.2011.00081
ZL.2011.00081

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Berchtold


Urteil vom 28. Juni 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe
Christe & Isler Rechtsanwälte
Obergasse 32, Postfach 293, 8402 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Der 1956 geborene X.___ ist seit dem 1. Oktober 2003 (Urk. 7/23) Empfänger einer ganzen Rente der Invalidenversicherung. Er bezieht Zusatzleistungen. Am 14. Dezember 2010 (Urk. 7/97) teilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen (Durchführungsstelle), dem Versicherten mit, dass nach Ablauf von sechs Monaten, das heisst ab dem 1. Juli 2011, ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau Y.___ von Fr. 31'200.-- pro Jahr im Rahmen der Einnahmen bei der Berechnung der Zusatzleistungen angerechnet werde.
         Am 27. Juni 2011 (Urk. 7/121) erliess die Durchführungsstelle eine Verfügung, worin der Anspruch auf Zusatzleistungen mit Wirkung ab dem 1. Juli 2011 unter Berücksichtigung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau Y.___ in der Höhe von Fr. 31'200.-- pro Jahr neu berechnet wurde.
         Die daraufhin vom Versicherten am 4. Juli 2011 (Urk. 7/122) erhobene Einsprache wies die Durchführungsstelle mit Entscheid vom 19. September 2011 ab (Urk. 2).

2.       Dagegen liess der Versicherte am 17. Oktober 2011 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, es seien der angefochtene Entscheid sowie die zugrunde liegende Verfügung aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die Zusatzleistungen ab dem 1. Juli 2011 ohne Berücksichtigung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau des Beschwerdeführers zu berechnen. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen und zum Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Darüber hinaus seien dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren. Die Durchführungsstelle schloss in ihrer Vernehmlassung vom 11. November 2011 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde.
         Am 12. Dezember 2011 (Urk. 12) wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt und Rechtsanwalt Daniel Christe zum unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt. Am 25. April 2013 (Urk. 15) zog das Gericht die nach dem 19. September 2011 datierenden Akten der IV-Stelle, insbesondere das am 9. August 2011 (Urk. 7/129) angeordnete MEDAS-Gutachten, das am 21. August 2012 (Urk. 17/21) vom Z.___ erstattet wurde, bei. Die Beschwerdegegnerin reichte die verlangten Akten am 16. Mai 2013 ein (Urk. 16, Urk. 17/1-36).
         Am 21. Mai 2013 (Urk. 18) wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, sich zu den beigezogenen Akten zu äussern, wovon er am 24. Mai 2013 (Urk. 19) Gebrauch machte und eine Kopie der Einwendungen vom 22. Mai 2013 (Urk. 19) gegen den Vorbescheid der IV-Stelle vom 4. April 2013 (Urk. 17/30) ins Recht legte.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 4-6 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Ergänzungs-leistungen zur Deckung des Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 ELG).
         Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
1.2     Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren Fr. 1'500.-- übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG).
         Als Einnahmen angerechnet werden nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist.
1.3     Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung auf Vermögen verzichtet hat, sofern sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht.
         Personen, denen eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann, müssen ihre Erwerbstätigkeit ausnützen, ansonsten ist ein Verzichtseinkommen zu ermitteln und ihnen anzurechnen. Das Bundesgericht begründet die Anrechnung eines Einkommensverzichts mit dem allgemeinen Grundsatz der Schadenminderungspflicht im Sozialversicherungsrecht, welcher bei der Leistungsfestsetzung regelmässig und zwingend zu berücksichtigen sei (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 151 mit Verweisen).
1.4     Unter dem Titel des Verzichtseinkommens ist rechtsprechungsgemäss auch ein hypothetisches Einkommen der Ehefrau eines Versicherten bei der Ermittlung eines Anspruchs auf Ergänzungsleistungen anzurechnen, sofern diese auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder auf die zumutbare Ausdehnung derselben verzichtet. Ob die Aufnahme oder die Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit zumutbar ist, muss im konkreten Einzelfall ermittelt werden. Dabei ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 4.2 mit Verweis auf BGE 117 V 287 E. 3a und 3b; BGE 134 V 53 E. 4.1; vgl. auch Art. 125 und 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, ZGB). Weiter ist vor Anrechnung eines hypothetischen Einkommens eine gewisse Übergangsfrist einzuräumen.
1.5     Im Bereich der Ergänzungsleistungen ist von den tatsächlichen Verhältnissen auszugehen. Wird der Nachweis erbracht, dass wegen der persönlichen Situation der versicherten Person und/oder der Arbeitsmarktlage das hypothetische Erwerbseinkommen tatsächlich nicht erzielt werden kann, muss die Durchführungsstelle dies anerkennen und im Rahmen der Berechnung der Ergänzungsleistungen entsprechend berücksichtigen. Als Beweis gelten insbesondere Belege über erfolglose Stellenbemühungen, womit die versicherte Person nachweisen kann, dass es ihr trotz Aufbietung allen guten Willens praktisch unmöglich ist, die in der der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) festgelegten hypothetischen Erwerbseinkommen tatsächlich zu realisieren (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 156).
1.6     Ein hypothetisch ermitteltes Einkommen ist in gleicher Weise gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG zu privilegieren, wie ein tatsächlich erzieltes Einkommen (Urteil des Bundesgerichts P 51/03 vom 22. März 2004 E. 2.3).
1.7     Die objektive Beweislast dafür, dass kein Einkommensverzicht im Sinn von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vorliegt, weil die Arbeitskraft auf dem konkreten Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist, liegt beim Leistungsansprecher (Urteil des Bundesgerichts 9C_326/2012 vom 2. Juli 2012 E. 4.4).

2.       Die Durchführungsstelle begründete die Abweisung der Einsprache damit, der Ehefrau des Beschwerdeführers sei es in Würdigung sämtlicher konkreter Umstände zuzumuten, ein Erwerbseinkommen von Fr. 31’200.-- jährlich zu erzielen.
         Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, die Zusatzleistungen seien ohne Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens zu berechnen, da die Ehefrau praktisch als seine Pflegerin tätig sei und er insbesondere ausser Haus auf dauernde Aufsicht und Begleitung angewiesen sei. Dazu komme, dass der Ehefrau in ihrem Alter und aufgrund der absolut fehlenden Berufserfahrung keine Aufnahme einer Arbeitstätigkeit zumutbar sei.

3.
3.1     Der Beschwerdeführer bezieht zwar eine ganze Rente der Invalidenversicherung, am 26. August 2005 (Urk. 7/39) wurde jedoch das Gesuch um Hilflosenentschädigung gestützt auf den Abklärungsbericht vom 18. August 2008 (Urk. 7/38) abgewiesen. Ein erneutes Begehren um die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung erfolgte am 3. November 2011 (Urk. 17/5). Ein Entscheid darüber liegt noch nicht vor.
3.2     Dem MEDAS-Gutachten des Z.___ vom 21. August 2012 (Urk. 17/21) sind folgende Diagnosen zu entnehmen:
         mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
-  Depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode mit somatischem Syndrom und ausgeprägten Somatisierungstendenzen
-  Chronisches Panvertebrales Syndrom
-  Fehlform und Haltungsinsuffizienz
-  degenerative Veränderung der unteren LWS
-  muskuläre Dysbalance des Schultergürtels
-  mit rezidivierender spondylogener Ausstrahlung nach links
         ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
-  Adipositas
-  Arterielle Hypertonie.
         Die psychiatrische Untersuchung ergab eine depressive Symptomatik, welche in ihrem Ausmass einer leichten depressiven Episode entspreche. Im Rahmen des depressiven Leidens hätten somatisch anfänglich erklärbare Beschwerden eine funktionelle Verstärkung erfahren. Differenzialdiagnostisch sei an eine somatoforme Schmerzstörung zu denken, da aber gleichzeitig ein affektives Leiden vorliege, treffe diese Diagnose eher nicht zu.
         Bei der psychiatrischen Untersuchung sei aufgefallen, dass der Versicherte seine Beschwerden ohne jegliche affektive Beteiligung geschildert habe. Zudem seien seine Angaben durchwegs ungenau, vage und unverbindlich gewesen. Dieses Verhalten sei am ehesten akzentuierten histrionischen Persönlichkeitszügen zuzuschreiben. Daneben fänden sich auch abhängige Persönlichkeitszüge, so sei der Beschwerdeführer der Ansicht, ohne seine Ehefrau könne er die Wohnung nicht verlassen.
         Dem Beschwerdeführer wurde insgesamt eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer körperlich adaptierten Tätigkeit attestiert.

4.      
4.1     Aufgrund der genannten Diagnosen wie auch gestützt auf die Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit zeigt sich, dass von einer Hilflosigkeit des Beschwerdeführers in dem Sinne, dass er auf eine dauernde Betreuung durch die Ehefrau angewiesen ist, nicht ausgegangen werden kann. Weder dem Brief von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 25. Januar 2011 (Urk. 7/108) noch dem Schreiben von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, vom 28. Oktober 2011 (Urk. 7/145) sind Diagnosen zu entnehmen, welche die Notwendigkeit einer dauernden Überwachung plausibel erscheinen lassen würden. Auch werden keine Einschränkungen genannt, die eine erhebliche Hilfeleistung zu rechtfertigen vermöchten. Nachdem der Beschwerdeführer selbst darlegt, dass er, wenn auch nur ab und zu und nur für kurze Strecken, aber doch immerhin manchmal das Auto seines Neffen ausleihe, um damit zu fahren (vgl. MEDAS-Gutachten, Urk. 17/21 S. 20), erscheint es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass er ausserhalb der Wohnung der ständigen Aufsicht bedarf.
4.2     Ist somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers eine ständige Anwesenheit seiner Ehefrau verlangt, kann ihr in dieser Hinsicht eine ausserhäusliche Tätigkeit zugemutet werden.

5.      
5.1     Die 1960 geborene Y.___ stammt aus dem Kosovo. Sie lebt seit 1985 in der Schweiz und besitzt die Aufenthaltsbewilligung C. Nachdem sie seit nunmehr über 25 Jahren in der Schweiz lebt, ist davon auszugehen, dass sie sich genügend verständigen kann, um einer einfachen Hilfsarbeit nachgehen zu können, etwas Gegenteiliges wird diesbezüglich nicht geltend gemacht.
5.2     Die Durchführungsstelle ging davon aus, dass der Ehefrau des Beschwerdeführers eine Tätigkeit im Umfang von 30 Stunden pro Woche zu einem Stundenlohn von Fr. 20.-- zumutbar sei. Daraus errechnete sie bei einer Annahme von 260 Arbeitstagen ein Verzichtseinkommen von Fr. 31’200.--. Geht man jedoch von 260 Arbeitstagen aus, so sind darin weder Ferien- noch Feiertage berücksichtigt. Insofern ist die Berechnung, wie sie die Vorinstanz vorgenommen hat, nicht vollumfänglich nachvollziehbar.
         Allerdings zeigt sich, dass ein Abstellen auf die Durchschnittseinkommen für Frauen gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) einen höheren Jahresverdienst ergeben würde. Das Bundesgericht erachtete das Abstellen auf die LSE als zulässig, wenn die betroffene Person grundsätzlich in allen Arbeitstätigkeiten eingesetzt werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_326/2012 vom 2. Juli 2012 E. 4.5). Der Beschwerdeführer bringt nichts Stichhaltiges vor, was eine Einschränkung des Einsatzes seiner Ehefrau bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten zur Folge hätte. Bei einem Pensum von 72 % (30 Stunden gemessen mit der durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit im Jahr 2011 von 41,7 Stunden) resultiert ein Jahreslohn von Fr. 38’436.-- (LSE 2010 TA1, Total, Frauen, Niveau 4: Fr. 4’225.--; Fr. 4'225.-- : 40 x 41,7 = Fr. 52’855.--; Nominallohnzunahme 2010 auf 2011: 1 %).
         Aufgrund der Anrechnung von lediglich Fr. 31’200.-- ist damit faktisch eine Reduktion des statistisch erzielbaren Einkommens um 18 % erfolgt. Dies, zusammen mit dem Umstand, dass nur von einem 72-%-Pensum und nicht von einem Vollpensum ausgegangen wurde, trägt den persönlichen Umständen wie der fehlenden Berufsausbildung und Berufserfahrung sowie den angeblich bescheidenen Deutschkenntnissen, die bei einer Hilfstätigkeit ohnehin nicht schwer ins Gewicht fallen, in angemessenem Rahmen Rechnung. Deshalb und in Anbetracht des Umstands, dass das Lohnniveau im Wohnkanton Zürich im gesamtschweizerischen Vergleich überdurchschnittlich hoch ist, erscheint das von der Durchführungsstelle angenommene Verzichtseinkommen als realistisch und zumutbar. Weitere Abklärungen sind diesbezüglich nicht notwendig.
5.3     Von einer Unverwertbarkeit der Arbeitskraft der Ehefrau des Beschwerdeführers, wie dies in dem von ihm angeführten Urteil des Bundesgerichts 9C_539/2009 vom 9. Februar 2010 der Fall war, kann bei dieser rund zehn Jahre jüngeren Frau hier nicht die Rede sein.
         Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang, dass von einer Anrechnung von Verzichtseinkommen dann abgesehen werden kann, wenn die betroffene Person genügend Arbeitsbemühungen für geeignete Stellen nachweist, trotzdem jedoch keine Arbeit findet. Solche Arbeitsbemühungen, welche die geltend gemachte Unverwertbarkeit zu objektivieren vermöchten, fehlen hier vollständig.
5.4     Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer nichts dartut, was die gesetzliche Vermutung, dass ein Einkommen erzielt werden kann, umzustossen vermag. Die Anrechnung eines Verzichtseinkommens im Umfang von Fr. 31’200.-- ist angesichts des Gesagten vertretbar und damit zu Recht erfolgt und die Beschwerde ist abzuweisen.

6.       Das Verfahren ist kostenlos, weshalb sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist.
         Der zum unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellte Rechtsanwalt Daniel Christe machte für die Streitsache mit Kostennote vom 5. Juni 2013 (Urk. 23) einen Gesamtaufwand von 8.95 Stunden und Barauslagen von Fr. 67.80 geltend. Daraus resultiert eine Entschädigung von Fr. 2'006.40 (8.95 Stunden x Fr. 200.-- zuzüglich Barauslagen von Fr. 67.80 zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 %). Der geltend gemachte Aufwand ist angesichts der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) der Sache angemessen.
         In diesem Umfang ist Rechtsanwalt Christe für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Daniel Christe, Winterthur, wird mit Fr. 2'006.40 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Christe
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
           sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).