Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: ZL.2011.00084
ZL.2011.00084 vereinigt mit ZL.2012.00020, ZL.2012.00029, ZL.2012.00047

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Fonti


Urteil vom 3. April 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin

vertreten durch Diethelm Treuhand
Hans Peter Diethelm
Seestrasse 13, 8610 Uster

dieser substituiert durch Rechtsanwalt Dr. Peter Hübner
Business Center
Badenerstrasse 414, 8004 Zürich

gegen

Z.___

Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Y.___, geboren 1925, trat am 15. Januar 2009 ins Alters- und Pflegeheim A.___ ein (Urk. 9/37/43). Am 26. Januar 2009 meldete er sich zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (Urk. 9/37/47). Mit Verfügung vom 1. Oktober 2009 sprach ihm das Sozialversicherungsamt der Stadt Z.___, Abteilung Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), ab Januar 2009 Zusatzleistungen von monatlich Fr. 2‘170.-- zu (Urk. 9/37/1J). Ebenfalls mit Verfügung vom 1. Oktober 2009 lehnte die Durchführungsstelle einen Zusatzleistungsanspruch der Ehefrau, X.___, ab (Urk. 9/37/1R; vgl. auch Urk. 9/59). Per 28. August 2009 wechselte Y.___ ins Pflegezentrum B.___ (Urk. 9/35/3), weshalb mit Verfügung vom 6. November 2009 der Zusatzleistungsanspruch ab September 2009 neu auf monatlich Fr. 695.-- festgelegt wurde (Urk. 9/35/1). Am 5. Februar 2010 trat auch X.___ in ein Pflegeheim ein (Urk. 9/58/9), weshalb die Zusatzleistungen der Eheleute neu berechnet wurden: Mit der Begründung, es sei ab Februar 2010 ein höherer Vermögensverzehr anzurechnen, stellte die Durchführungsstelle die Leistungsausrichtung für Y.___ mit Verfügung vom 23. April 2010 rückwirkend auf den 1. Februar 2010 ein und forderte gleichzeitig einen Betrag in der Höhe von Fr. 2‘849.-- für die vom 1. September 2009 bis 30. April 2010 zu viel ausgerichteten Leistungen zurück (Urk. 9/29J, Urk. 9/33/1). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2     Am 17. November 2010 stellten die Eheleute ein „Gesuch um Sozialleistungen“ (Urk. 9/21/1). Zusätzlich stellten die Versicherten am 25. Juli 2011 ein Wiedererwägungsgesuch betreffend die Verfügung vom 23. April 2010 (Urk. 9/13/1). Mit Verfügungen vom 14. September 2011 setzte die Durchführungsstelle unter Anrechnung von Verzichtvermögen die monatlichen Zusatzleistungen von Y.___ (Urk. 9/6J) und X.___ (Urk. 9/6R) ab November 2010 fest: Für den Zeitraum von 1. November bis 31. Dezember 2010 wurden keine Leistungen gesprochen. Ab 1. Januar 2011 wurden für Y.___ monatliche Zusatzleistungen von Fr. 359.-- und für X.___ von Fr. 636.-- verfügt. Gegen die Verfügungen vom 14. September 2011 erhoben die Versicherten am 26. September 2011 Einsprache (Urk. 9/4). Mit Entscheid vom 4. Oktober 2011 wies die Durchführungsstelle die Einsprache ab (Urk. 9/2-3 = Urk. 2).

2.
2.1     Gegen den Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2011 (Urk. 2) erhoben die Versicherten am 24. Oktober 2011 Beschwerde (Urk. 1). Y.___ verstarb am 14. November 2011 (Urk. 12). Mit Beschwerdeantwort vom 16. November 2011 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Es erging ein zweiter Schriftenwechsel (Urk. 16 und Urk. 26).
2.2     Am 20. Januar 2012 erhob X.___ eine Rechtsverweigerungsbeschwerde (Urk. 34/1). Mit Beschwerdeantwort vom 12. März 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 34/8; Prozess Nr. ZL.2012.00020).
2.3     Am 12. März 2012 wurde eine weitere Rechtsverweigerungsbeschwerde erhoben (Urk. 35/1). Mit Beschwerdeantwort vom 18. April 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 35/9; Prozess Nr. ZL.2012.00029).
2.4     Am 7. Mai 2012 (Urk. 36/1) erhob X.___, nun substituiert vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Hübner, Zürich, Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Stadt Z.___ vom 15. März 2012 (Urk. 36/2) sowie gegen die Sistierungsverfügung vom 14. März 2012 (Urk. 36/3/2), und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheide, die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung und eventualiter die Entgegennahme der Beschwerde als Rechtsverweigerungsbeschwerde. Weiter beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung, die Zustellung der Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin sowie die Zusprache einer Prozessentschädigung im Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren, den Beizug der vorhandenen Verfahrensakten und eventualiter die Vereinigung der Verfahren (Urk. 36/1 S. 2 f.; Prozess Nr. ZL.2012.00047).
2.5     Mit Verfügung vom 6. Juli 2012 (Urk. 37) wurde der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Dr. Peter Hübner, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Sodann wurden die Prozesse Nr. ZL.2012.00020, ZL.2012.00029 und ZL.2012.00047 mit dem vorliegenden Prozess Nr. ZL.2011.00084 vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt.
Die Verfahren Nr. ZL.2012.00020, ZL.2012.00029 und ZL.2012.00047 sind als dadurch erledigt abzuschreiben; deren Akten werden im vorliegenden Prozess als Urk. 34/0-14, Urk. 35/0-11 sowie Urk. 36/0-6 geführt.
2.6     Mit Eingabe vom 11. Oktober 2012 (Urk. 42) ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde vom 7. Mai 2012. Dazu nahm die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 6. November 2012 (Urk. 46) Stellung, was der Beschwerdeführerin am 8. November 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 47).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Beschwerdegegnerin ging in ihrem Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2011 davon aus, dass der Beschwerdeführerin und ihrem verstorbenen Ehemann per 31. Dezember 2009 ein Verzichtsvermögen von Fr. 411‘960.-- (Anrechnung für die Leistungsberechnung des Jahres 2010) und per 31. Dezember 2010 ein solches von Fr. 410‘960.-- (Anrechnung für die Leistungsberechnung des Jahres 2011) anzurechnen sei (Urk. 2). Diese Beträge kamen nach Ansicht der Beschwerdegegnerin folgendermassen zustande: Einerseits hätten die Beschwerdeführerin und ihr verstorbener Ehemann im Oktober 2006 ihren beiden erwachsenen Kindern je zwei Konti in der Höhe von total Fr. 217‘677.-- sowie im Februar 2008 nochmals je einen Betrag von Fr. 51‘233.-- übertragen. Da vom Sohn im Jahr 2009 eine Rückzahlung im Umfang von Fr. 105‘860.-- erfolgt sei, resultiere nach der Abschreibung von Fr. 10‘000.-- per 1. Januar 2011 (richtig: 2010) ein Verzichtsvermögen von Fr. 411‘960.-- (Urk. 8 S. 5 f. lit. b).
         Auf die Vorbringen gegen die formellen und verfahrensrechtlichen Anschuldigungen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen Bezug genommen.
1.2     Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin in formeller Hinsicht auf den Standpunkt (Urk. 42), die Beschwerdegegnerin habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie einerseits weder in der Verfügung vom 14. September 2011 noch im Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2011 näher auf die Berechnung des Verzichtsvermögens eingegangen sei (S. 12 unten f.) und erhebliche Tatsachen nicht berücksichtigt habe (S. 3 Ziff. 3). Des Weiteren lägen Verfahrensmängel vor, da die Akten unvollständig seien und kein „Grundgesuch“ vorliege (S. 12 oben). Schon allein deswegen sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 13 unten).
         In materieller Hinsicht rügte die Beschwerdeführerin, der von der Beschwerdegegnerin erstellten Berechnung liege ein zu hohes Verzichtsvermögen zugrunde, da insbesondere die Krankheits-, Behinderungs- und Betreuungskosten nicht berücksichtigt worden seien (S. 10 f. Ziff. 13 f., S. 18 ff. Ziff. 18).
         Sodann machte die Beschwerdeführerin in verfahrensrechtlicher Hinsicht mehrere Rechtsverweigerungen geltend. Die (in zeitlicher Hinsicht) erste Rechtsverweigerung sah sie darin, dass die Beschwerdegegnerin mit dem Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2011 nur einen einzigen Entscheid sowohl für sie, die Beschwerdeführerin, als auch für ihren verstorbenen Ehemann erlassen habe. Dies gehe schon deswegen nicht an, da die Berechnungsgrundlage für beide wegen des Heimaufenthaltes des Ehemannes verschieden gewesen seien (Urk. 42 S. 21 f. unten). Eine weitere Rechtsverweigerung machte die Beschwerdeführerin am 20. Januar 2012 geltend (Urk. 34/1 Gegenstand vgl. hinten E. 6.1). Die dritte Rechtsverweigerung lag nach Ansicht der Beschwerdeführerin - wie in der Beschwerde vom 12. März 2012 dargetan - darin, dass bis zu jenem Zeitpunkt noch kein Einspracheentscheid betreffend die Verfügung vom 19. Dezember 2011 erlassen worden war (Urk. 35/1). Schliesslich machte die Beschwerdeführerin am 7. Mai 2012 eine weitere Rechtsverweigerungsbeschwerde anhängig, welche ihrer Ansicht nach darin begründet sei, dass die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 15. März 2012 (Urk. 36/2) keinen materiellen Entscheid gefällt habe. Gleichzeitig seien damit auch die Voraussetzungen einer Rechtsverzögerung erfüllt (Urk. 36/1 S. 20 Ziff. 13).
         Sodann focht die Beschwerdeführerin die Sistierungsverfügung vom 14. März 2012 (Urk. 36/3/2) an, mit der Begründung, eine Sistierung der Leistungsausrichtung sei nur zulässig, wenn sich die versicherte Person im Straf- oder Massnahmevollzug befände oder sofern eine Rente gestützt auf Art. 21 Abs. 1 oder 2 ATSG verweigert werde. Da diese Voraussetzungen nicht erfüllt seien, erweise sich die Sistierung der Leistungen bis zum Vorliegen des Ergebnisses des hängigen Rechtmittelverfahrens als nicht rechtens (Urk. 36/1 S. 18 Ziff. 11).
         Die Rechtsschriften der Beschwerdeführerin vom 7. Mai 2012 (Urk. 36/1) und vom 11. Oktober 2012 (Urk. 42) enthalten im Wesentlichen dieselben Vorbringen wie jene vom 24. Oktober 2011 (Urk. 1), vom 12. Januar 2012 (Urk. 16) sowie vom 23. Januar 2012 (Urk. 22), weshalb diese nicht nochmals separat aufgeführt werden. Sofern nötig wird allenfalls direkt in den Erwägungen darauf Bezug genommen.

2.      
2.1     Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinweisen).
2.2     Gemäss Art. 52 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind Einspracheentscheide zu begründen. Die Begründungspflicht ist ein wesentlicher Bestandteil des verfassungsrechtlichen Gehörsanspruchs (BGE 124 V 81 E. 1a), wie er sich aus Art. 29 der Bundesverfassung ergibt. Die Begründung muss wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Einspracheinstanz leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 52 Rz 33). Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und weshalb die Behörde ein Vorbringen einer Partei für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält oder ob sie es überhaupt in Betracht gezogen hat; sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der versicherten Person seien zur Kenntnis genommen und geprüft worden. Es sind an die Begründungsdichte höhere Anforderungen zu stellen, wenn der Entscheid wesentlich auf einer Ermessensbetätigung beruht, wenn er in ein verfassungsmässiges Recht eingreift oder wenn komplexe Fragen zu beantworten sind (Kieser, a.a.O., Art. 49 Rz 38, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Die Begründung - auch eines Einspracheentscheids - muss so abgefasst sein, dass eine Anfechtung des Entscheids möglich ist (Kieser, a.a.O., Art. 61 Rz 126 und Art. 52 Rz 33).
2.3     Aus der Einsprache vom 26. September 2011 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin den ihr und ihrem verstorbenen Ehemann mit Verfügungen vom 14. September 2011 (Urk. 9/6R-6J) angerechneten Verzichtsvermögensbetrag von je Fr. 200‘980.-- und Fr. 205‘980.-- nicht nachvollziehen konnte (Urk. 9/4 S. 2 Ziff. 5). Im Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2011 hielt die Beschwerdegegnerin lediglich fest, es sei per 31. Dezember 2009 ein Verzichtsvermögen von Fr. 411‘960.-- und per 31. Dezember 2010 ein solches von Fr. 410‘960.-- anzurechnen (Urk. 2). Somit war der Beschwerdeführerin die Höhe des angerechneten Verzichtsvermögens zwar bekannt. Allerdings wurde weder das Zustandekommen dieses Betrages dargelegt, noch setzte sich die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid mit den einspracheweise geltend gemachten Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinander. Dies stellt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar.
         Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweis).
         Da die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 8 S. 3 ff.) nun erstmals konkreter aufzeigte, wie sich ihrer Ansicht nach das Verzichtsvermögen zusammensetzt, sich die Beschwerdeführerin vor dem hiesigen Gericht äussern konnte und eine Rückweisung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs nun einem formalistischen Leerlauf gleichkäme sowie zu weiteren Verzögerungen führen würde, ist - unabhängig von der Schwere der Verletzung - von einer Rückweisung abzusehen und die Verletzung ist als geheilt zu betrachten.
2.4     Soweit die Beschwerdeführerin des Weiteren vorbringt, die Akten seien unvollständig und es liege kein Grundgesuch vor, weshalb das vorinstanzliche Verfahren mangelhaft durchgeführt worden sei, kann ihr nicht gefolgt werden.
         Wie das ausgefüllte Gesuchsformular vom 26. Januar 2009 (Urk. 9/37/47) sowie das „Gesuch um Sozialleistungen“ vom 17. November 2010 (Urk. 9/21/1) zeigt, ist der Vorwurf, es liege kein „Grundgesuch“ vor, nicht zutreffend: Die Beschwerdegegnerin hat in Nachachtung des Dispositionsprinzips gestützt auf einen gültigen Antrag über den Anspruch auf Zusatzleistungen entschieden. Sodann ist nicht substantiiert und auch nicht ersichtlich, inwiefern die Akten unvollständig sein sollen.
2.5     Zusammenfassend liegt vorliegend zwar eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. Allerdings ist diese als geheilt zu betrachten. Es bleibt der Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2011 in materieller Hinsicht zu überprüfen.

3.      
3.1     Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur AHV/IV, ZLG, in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung).
3.2     Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG; Art. 15 ZLG).
3.3     Eine Verzichtshandlung liegt unter anderem vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat oder wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht beziehungsweise ihre Rechte nicht durchsetzt (BGE 131 V 329, 128 V 39 und 121 V 205 E. 4a; AHI 2001 S. 133 E. 1b, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts P 51/03 vom 22. März 2004, E. 2.2).
               Das Bundesgericht hat hierbei in konstanter Rechtsprechung erkannt, dass in der Geldhingabe für Lebenshaltung, Anschaffung von Konsumgütern, Tilgung von Schulden, Ferien etc. kein Vermögensverzicht erblickt werden kann. Vielmehr ist auch eine solche Geldhingabe als Vermögenshingabe im Austausch gegen eine adäquate Gegenleistung zu betrachten (BGE 115 V 352, AHI Praxis 1994 S. 214, Urteil des Bundesgerichts P 85/02 vom 11. März 2003).
               Dass eine Vermögenshingabe gegen eine adäquate Gegenleistung erfolgt ist, ist als anspruchsbegründende Tatsache von der leistungsansprechenden Person zu beweisen, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit mass-gebend ist und sie die Folgen allfälliger Beweislosigkeit zu tragen hat, und zwar in dem Sinne, dass sie sich das angeblich entäusserte restliche Vermögen sowie den darauf entfallenden Ertrag (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG) anrechnen lassen müsste (BGE 121 V 204 E. 6a; AHI 1995 S. 167 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts P 38/06 vom 11. Oktober 2007 E. 3.3.1).
3.4     Gemäss Art. 17a der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG), jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert (Abs. 1). Der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Abs. 2). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Abs. 3).
3.5     Gestützt auf Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG hat der Bundesrat in Art. 17 ELV nähere Bestimmungen zur Vermögensbewertung erlassen. Danach ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (Abs. 1).
3.6     Wenn die Voraussetzungen für die Annahme eines Verzichts nicht vorliegen, hat eine Vermögensanrechnung selbst dann nicht zu erfolgen, wenn die leistungsansprechende Person vor der Anmeldung zum Bezug der Ergänzungsleistungen über ihre Verhältnisse gelebt haben könnte. Das Ergänzungsleistungssystem bietet keine gesetzliche Handhabe dafür, eine wie auch immer geartete „Lebensführungskontrolle" vorzunehmen und danach zu fragen, ob die Gesuch stellende Person in der Vergangenheit im Rahmen einer „Normalitätsgrenze" gelebt hat, die im Übrigen erst noch näher umschrieben werden müsste. Die Ergänzungsleistungsbehörden haben vielmehr von den tatsächlichen Verhältnissen auszugehen, dass ein Gesuchsteller nicht (mehr) über die notwendigen Mittel zur angemessenen Deckung des Existenzbedarfs verfügt, und nicht danach zu fragen, warum dem so ist (BGE 121 V 204 E. 4b mit Hinweisen).
3.7     Gemäss §§ 15 und 19a Abs. 3 des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist.

4.
4.1     Die Beschwerdegegnerin ermittelte folgendes Verzichtsvermögen (Urk. 8 S. 3 ff.):
- Geschenk an C.___ 2/2008:              Fr. 51‘233.--
- Geschenk an D.___ 2/2008:    Fr. 51‘233.--
- Totalwert 2008:                                      Fr. 102‘466.--

- Geschenk an C.___ 2009:                         Fr. 217‘677.--
- Geschenk an D.___ 2009:                Fr. 217‘677.--
- Totalwert 2009:                                      Fr. 435‘354.--

- Total verschenktes Vermögen:                   Fr. 537‘820.--
- Abschreibung 2009 (Art. 17a ELV):            Fr. 527‘820.--
- Rückzahlung 2009 von Fr. 105‘860.--:        Fr. 421‘960.--
- Abschreibung 2010 (Art. 17a ELV):            Fr. 411‘960.--
         Die Beschwerdegegnerin ging dabei davon aus, die Höhe dieses errechneten Verzichtsvermögens habe nichts mit natürlichen Lebenshaltungskosten der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes zu tun. Es gehe um die „belegte Weitergabe von belegten Werten“ (S. 6 unten).
4.2     Die Beschwerdeführerin stellte grundsätzlich die übertragenen Beträge von je zwei Mal Fr. 51‘233.-- und Fr. 217‘677.-- nicht in Abrede. Sie vertrat jedoch sinngemäss die Auffassung, der von der Beschwerdegegnerin errechnete Betrag des Verzichtsvermögens (Fr. 411‘960.--) sei zu hoch. So seien davon insbesondere die abgegoltenen Betreuungsaufwendungen für die Zeit vom Februar 2005 bis Ende Januar 2010 abzuziehen. Dazu legte sie drei Belege ins Recht (Urk. 43/20-22): Gemäss Faktura vom 30. Juni 2009, vom 17. November 2010 und vom 22. August 2011, alle ausgestellt von D.___, wurden für ihre Betreuungsaufwendungen vom Februar 2005 bis Ende Januar 2006 Fr. 40‘000.--, für jene vom Februar 2006 bis Ende Januar 2008 Fr. 80‘000.-- sowie für jene von Februar 2008 bis Ende Januar 2010 Fr. 105‘000.-- in Rechnung gestellt, was einem Total von Fr. 225‘000.-- entspricht.
4.3     Aus den Steuer-Schlussrechnungen ist folgende Auflistung des steuerbaren Vermögens und dessen Entwicklung ersichtlich (vgl. Urk. 43/5-17):
-      per 31.12.1998       Fr. 679‘000
-      per 31.12.1999       Fr. 684‘000
-      per 31.12.2000       Fr. 558‘000
-      per 31.12.2001       Fr. 562‘000
-      per 31.12.2002       Fr. 576‘000
-      per 31.12.2003       Fr. 602‘000
-      per 31.12.2004       Fr. 623‘000
-      per 31.12.2005       Fr. 671‘000
-      per 31.12.2006       Fr. 256‘000
-      per 31.12.2007       Fr. 271‘000
-      per 31.12.2008       Fr. 170‘000
-      per 31.12.2009       Fr. 131‘000
-      per 31.12.2010       Fr. 0
4.4     Aus einem Schreiben vom 4. Februar 2008 (Urk. 9/37/20) des Treuhänders und Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin geht hervor, dass die Beschwerdeführerin und deren Ehemann den beiden Kindern, C.___ und D.___, als „Weihnachtsgeschenk 2007“ je Fr. 51‘233.-- überwiesen haben.
         In einem weiteren Schreiben vom 24. Januar 2011 (Urk. 9/19) hielt der Treuhänder und Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin fest, über 25 Jahre seien den beiden Kindern der Beschwerdeführerin zu Weihnachten Geschenke gemacht worden, welche aber nicht ausbezahlt worden seien. Es seien „Geschenke-Rückstellungen“ gemacht worden mit der Absicht, mit „einem einzigen grossen Geschenk“ die Wohnsituation der beiden Kinder mittels Reduktion deren Hypothekarschulden zu verbessern. Schliesslich sei es „im letzten Jahrzehnt dann zu den beiden von uns injizierten Bereinigungen mit den beiden Kindern“ gekommen und die „Geschenke-Rückstellungen“ seien ausbezahlt worden.
4.5     Bereits aus der in Erwägung 4.3 gemachten Aufstellung ist ersichtlich, dass in den Jahren 2006 und 2008 grosse Vermögensbeträge abflossen. Die Vermögensverminderung im Jahr 2006 deckt sich in etwa mit den unbestritten gebliebenen Vermögensüberträgen von je Fr. 217‘677.-- pro Kind (total Fr. 435‘354.--; vgl. Urk. 9/37/8-11, Urk. 9/37/26-29), und jene im Jahr 2008 deckt sich in etwa mit den im Februar 2008 gemachten „Weihnachtsgeschenken“ von zwei Mal Fr. 51‘233.-- (total Fr. 102‘466.--). Soweit die Beschwerdeführerin beanstandet, das angerechnete Verzichtsvermögen sei zu hoch, da insbesondere die Betreuungsaufwendungen von insgesamt Fr. 225‘000.-- abzuziehen seien (E. 4.2) und sie implizit ausführte, die an die beiden Kinder übertragenen Vermögenswerte seien zumindest teilweise als Abgeltung der Betreuungsaufwendungen zu qualifizieren (Urk. 42 S. 18 Ziff. 18b f.), ist dem nicht zu folgen.
         Es finden sich in den Akten keinerlei Hinweise, dass die Kinder der Beschwerdeführerin die Pflege ihrer Eltern in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht erbracht hätten, welche mit der Pflicht der Eltern zur Bezahlung eines Entgelts einhergegangen wäre. So ist insbesondere in den beiden oben erwähnten Schreiben stets von „Geschenken“ die Rede und nicht von einer Abgeltung einer Gegenleistung. Im Schreiben vom 24. Januar 2011 wird sodann als Grund für die übertragenen Vermögenswerte explizit die Verbesserung der Wohnsituation (Reduktion Hypothekarschulden) genannt (vgl. E. 4.4) und keine Gegenleistung für die erbrachte Pflege erwähnt. Sodann liegen weder Belege für eine Honorarabrede vor, noch wurden die für die Pflege aufgewendeten Zeiten und die entstandenen Auslagen wie Barauslagen, Fahrspesen oder ähnliches aufgeschrieben. Die beigebrachten Belege für „Betreuungsaufwendungen“ (vgl. E. 4.2) datieren jeweils erst mehrere Jahre nach dem massgeblichen Pflegezeitraum und wurden sodann erst mit Eingabe vom 11. Oktober 2012 vorgelegt, also als schon während Monaten bis Jahre um das angerechnete Verzichtsvermögen diskutiert wurde. Sie enthalten lediglich pauschale Angaben über die aufgewendete Zeit, den Hinweis, dass die Betreuungskosten dem zuvor erzielten Lohn der Tochter entsprechen, sowie einen Rabatt von 29 %. In einem ähnlich gelagerten Fall entschied das Bundesgericht, dass derartige im Nachhinein aufgestellte Zusammenzüge durchschnittlicher Zeitaufwände keine ernsthafte Basis einer Rechnungsstellung sein könne (vgl. BGE 131 V 329 E. 4.2). Es fehlt vorliegend an einer rechtlichen Pflicht zur Erbringung der Pflege, weshalb das Vermögen als Verzichtsvermögen angerechnet werden darf (vgl. E. 3.3; vgl. auch BGE 131 V 329 E. 4.3 f.).
4.6     Nach dem Gesagten sind die von der Beschwerdeführerin behaupteten angefallenen Ausgaben (Krankheits-, Behinderungs- und Betreuungskosten) nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, weshalb sie sich einen Vermögensverzicht entgegenhalten lassen muss. Insofern ist die Beschwerde abzuweisen.
4.7     Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, das Verzichtsvermögen sei per 1. Januar 2010 auf Fr. 411‘960.-- (für beide Ehegatten zusammen) festzusetzen. Entgegen der Darlegungen in Erwägung 4.1 setzt sich das massgebliche Verzichtsvermögen per 1. Januar 2010 bei korrekter Anwendung von Art. 17a ELV jedoch wie folgt zusammen (vgl. E. 3.4):
- Verzicht 2006 (2x Fr. 217‘677.--):                                Fr. 435‘354.--
- massgebend per 1.1.2007 (Art. 17a Abs. 2 ELV):             Fr. 435‘354.--
- massgebend per 1.1.2008 (Art. 17a Abs. 1 ELV):             Fr. 425‘354.--
- Verzicht 2008 (2x Fr. 51‘233.--):                                  Fr. 102‘466.--
- massgebend per 1.1.2009 (Art. 17a Abs. 1 ELV):             Fr. 517‘820.--
- Rückzahlung 16.11.2009 Fr. 105‘860.-- (Urk. 9/33/11):    Fr. 411‘960.--
- massgebend per 1.1.2010 (Art. 17a Abs. 1 ELV):             Fr. 401‘960.--
- massgebend per 1.1.2011 (Art. 17a Abs. 1 ELV):             Fr. 391‘960.--
Hälftig auf die Beschwerdeführerin und ihren verstorbenen Ehegatten aufgeteilt ergibt dies je Fr. 200‘980.-- (per 1.1.2010 beziehungsweise per 1.11.2010, vgl. Art. 12 Abs. 1 ELG) und Fr. 195‘980.-- (per 1.1.2011), womit sich das massgebende Verzichtsvermögen im Vergleich zum Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2011 leicht reduziert. Insofern ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.

5.      
5.1     Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören nach Art. 11 Abs. 1 ELG (in der vorliegend anwendbaren, bis 31. Dezember 2010 gültig gewesenen Fassung) unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1'500.-- übersteigen (lit. a.); Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (lit. b); ein Fünfzehntel (bei Altersrentnern ein Zehntel) des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 25'000.-- (in der bis 31. Dezember 2010 gültigen Fassung des ELG; ab 1. Januar 2011 Fr. 37‘500), bei Ehepaaren Fr. 40'000.-- (ab 1. Januar 2011 Fr. 60‘000.--) und bei rentenberechtigten Waisen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 15'000.-- übersteigt (lit. c); Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV (lit. d); Familienzulagen (lit. f); Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (lit. g) und familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (lit. h).
5.2     Art. 11 Abs. 2 ELG räumt den Kantonen die Kompetenz ein, für in Heimen oder Spitälern lebende Personen den Vermögensverzehr abweichend von Abs. 1 lit. c ELG festzulegen. Die Kantone können den Vermögensverzehr auf höchstens einen Fünftel erhöhen.
         Von dieser Kompetenz hat der Kanton Zürich mit Erlass von § 11 Abs. 3 des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) Gebrauch gemacht. Nach dieser Bestimmung beträgt der Vermögensverzehr für Personen in Heimen und Spitälern bei Altersrentnerinnen und -rentnern einen Fünftel, bei den übrigen Personen einen Fünfzehntel.
5.3     Gestützt auf Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG hat der Bundesrat in Art. 17 ELV nähere Bestimmungen zur Vermögensbewertung erlassen. Danach ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (Abs. 1).
5.4     Gemäss Art. 10 Abs. 2 ELG werden bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, als Ausgaben die Tagestaxe (lit. a) und ein vom Kanton zu bestimmender Betrag für persönliche Auslagen (lit. b) anerkannt. Als Ausgaben anerkannt werden gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung zudem bei allen Personen Gewinnungskosten bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens (lit. a); Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft (lit. b); Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes unter Ausschluss der Prämien für die Krankenversicherung (lit. c); ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, wobei der Pauschalbetrag der kantonalen beziehungsweise regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inklusive Unfalldeckung) zu entsprechen hat (lit. d) sowie geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (lit. e).
5.5     Es ist - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 42 S. 21 unten) - vorwegzunehmen, dass die Beschwerdegegnerin richtigerweise zwei getrennte Bedarfsrechnungen erstellt hat (vgl. Art. 9 Abs. 3 ELG; Art. 1a-1c ELV).
         Soweit die Beschwerdeführerin die Bedarfsrechnung beanstandet und fordert, es seien die Betreuungskosten zu berücksichtigen, ist nach dem in Erwägung 4 Gesagten (mangelhaft belegt) nicht weiter darauf einzugehen. Genauso wenig sind die Radio- und Fernsehempfangsgebühren zusätzlich als Ausgaben zu berücksichtigen. Diese fallen in den Betrag für Lebensbedarf, welcher bei in einem Heim Lebenden nicht zum Tragen kommt, sondern durch den Betrag für persönliche Auslagen ersetzt wird (vgl. Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009,S. 125 sowie S. 137 f. lit. C.II).
         Nicht zu beanstanden sind sodann die berücksichtigten Aktiven, welche sich aus den Steuerunterlagen des Jahres 2010 (Urk. 9/10/7 Wertschriften- und Guthabenverzeichnis) sowie den Konti-Auszügen per 31.12.2010 (Urk. 9/10/8-14) belegen lassen. Aufgrund des Dargelegten in Erwägung 4.7 ist jedoch das massgebende Verzichtsvermögen anzupassen auf Fr. 401‘960.-- fürs Jahr 2010 und Fr. 391‘960.-- fürs Jahr 2011. Auf dieser Grundlage entsprechend anzupassen sind somit die darauf entfallenden Erträge sowie der Vermögensverzehr. Ebenfalls anzupassen ist die berücksichtigte Heimtaxe der Beschwerdeführerin, welche Fr. 200.-- pro Tag (vgl. Urk. 9/10/5R: Fr. 120.-- + Fr. 41.-- + Fr. 39.--), und nicht - wie im Berechnungsblatt der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/9/3) angegeben - Fr. 190.-- beträgt.
         Es wird Sache der Beschwerdegegnerin sein, den Ergänzungsleistungsanspruch ab 1. November 2010 der Beschwerdeführerin und ihres verstorbenen Ehemannes auf dieser Grundlage neu zu berechnen.
5.6     Nach dem Gesagten ist damit der angefochtene Einspracheentscheid in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Leistungsanspruch gemäss diesen Erwägungen neu berechne und darüber neu verfüge.

6.
6.1     Nachdem die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann am 24. Oktober 2011 am hiesigen Gericht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2011 erhoben, verstarb der Ehemann kurz darauf am 14. November 2011 (Urk. 11). In der Folge berechnete die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistungen der Beschwerdeführerin gestützt auf eigene Schätzungen zur güter- und erbrechtlichen Auseinandersetzung mit Verfügung vom 19. Dezember 2011 (Urk. 35/2/3) neu und stellte die Ergänzungsleistungen mit Wirkung ab 1. Dezember 2011 ein (Urk. 21/1). Dabei hielt sie fest, es handle sich um eine „provisorische“ Verfügung, welche je nach Ausgang des bereits hängigen Rechtsmittelverfahrens am hiesigen Gericht Änderungen erfahren könnte (Urk. 21/2). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 20. Januar 2012 Einsprache und forderte die Beschwerdegegnerin unter anderem auf, sofort den Einspracheentscheid zu erlassen (Urk. 27/5). Gleichentags reichte die Beschwerdeführerin eine „Aufsichtsbeschwerde“ an den Bezirksrat F.___ - und via Sicherheitsdirektion Kanton Zürich zuständigkeitshalber ans hiesige Gericht weitergeleitet (Urk. 34/5) - ein, worin unter anderem eine Rechtsverweigerung geltend gemacht wurde (Urk. 34/1). Am 12. März 2012 gelangte die Beschwerdeführerin erneut mit einer Rechtsverweigerungsbeschwerde ans hiesige Gericht (Urk. 35/1). Mit Verfügung vom 14. März 2012 hob die Beschwerdegegnerin die vorherige Verfügung vom 19. Dezember 2011 wiedererwägungsweise auf und sistierte die Leistungen der Beschwerdeführerin bis zum Vorliegen des Urteils im hängigen Rechtsmittelverfahren und damit sinngemäss auch das Verwaltungsverfahren betreffend die Leistungen ab 1. Dezember 2011 (Urk. 35/10/4). Einen Tag später, am 15. März 2012, erliess sie den Einspracheentscheid zur Verfügung vom 19. Dezember 2011, wobei sie wiederum die wiedererwägungsweise Aufhebung der zugrundeliegenden Verfügung festhielt und die Einsprache als gegenstandslos abschrieb (Urk. 35/10/5). Gegen diesen Einspracheentscheid sowie die Sistierungsverfügung vom 14. März 2012 erhob die Beschwerdeführerin am 7. Mai 2012 Beschwerde und beantragte, es seien sowohl der Einspracheentscheid als auch die Sistierungsverfügung aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, eventuell sei die Beschwerde als Rechtsverweigerungsbeschwerde entgegenzunehmen (Urk. 36/1 S. 2).
6.2     Es bleiben nun noch die anhängig gemachten Rechtsverweigerungs- und -verzögerungsbeschwerden sowie die Beschwerde gegen die Sistierungsverfügung zu prüfen.
6.3     Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV - sowie gegebenenfalls von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 130 I 174 mit Hinweisen) - liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet. Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (sog. Rechtsverzögerung). Im Einspracheverfahren wird in Art. 52 Abs. 2 ATSG explizit festgehalten, dass die Einspracheentscheide innert angemessener Frist zu erlassen seien. Aber auch hier wird keine genaue Zeitspanne genannt.         Für den Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe - beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Umstände - die Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (SVR 2001 IV Nr. 24 S. 73 f. E. 3a und b, BGE 124 V 130, 117 Ia 116 E. 3a, 197 E. 1c, 103 V 190 E. 3c).
6.4     Insofern die „Aufsichtsbeschwerde“ vom 20. Januar 2012 aufsichtsrechtliche Themen betrifft, ist darauf nicht einzutreten. Einzutreten ist hingegen auf den Vorwurf der Rechtsverweigerung („trolerische Gesuchsabwicklung“; Urk. 34/1 S. 1 Ziff. 1). Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin an, zwischen dem eingereichten Gesuch betreffend Ausrichtung von Ergänzungsleistungen am 17. November 2010 bis zur Verfügung vom 14. September 2011 seien zehn Monate vergangen und der Einspracheentscheid sei am 4. Oktober 2011 ergangen, womit eine „trolerische Arbeitsweise“ der Beschwerdegegnerin nachgewiesen sei (S. 2 f. Ziff. 1.1-2.1). Für die Prüfung eines Gesuchs bis zur Verfügung seien maximal zehn Arbeitstage notwendig (S. 3 Ziff. 3.1). Nach dem in Erwägung 6.3 Dargelegten versteht es sich von selbst, dass bei bereits vorliegendem Einspracheentscheid die Voraussetzungen einer Rechtsverweigerung nicht gegeben sind. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 20. Januar 2012 ist abzuweisen.
6.5     Nach dem in Erwägung 6.3 Gesagten erhellt, dass auch aus der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin lediglich einen Einspracheentscheid (jenen vom 4. Oktober 2011) für die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann zusammen erlassen hat (vgl. E. 1.2), die Voraussetzungen einer Rechtsverweigerung nicht gegeben sind. Darin ist auch keine anderweitige formell-rechtliche Verletzung zu erblicken, zumal der Vermögensverzicht strittig ist, welcher ohnehin bei beiden Ehegatten gleichermassen zu berücksichtigen ist. Erforderlich ist einzig, dass zwei separate Bedarfsrechnungen durchgeführt werden (Art. 1a ELV), was vorliegend gegeben ist.
6.6     Die am 12. März 2012 anhängig gemachte Rechtsverweigerungsbeschwerde hinsichtlich des damals noch nicht ergangenen Einspracheentscheides zur Verfügung vom 19. Dezember 2011 betreffend den Leistungsanspruch der Beschwerdegegnerin ab 1. Dezember 2011 erfolgte weniger als drei Monate nach Erlass der Verfügung. Von einem nicht fristgerechten Handeln kann hier nicht die Rede sein. Zudem erliess die Beschwerdegegnerin am 15. März 2012 einen mit Beschwerde anfechtbaren Einspracheentscheid, weshalb die Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 12. März 2012 gegenstandslos geworden ist.
6.7
6.7.1   Eine weitere Rechtsverweigerung rügte die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 7. Mai 2012 und machte geltend, die Beschwerdegegnerin habe mit Einspracheentscheid vom 15. März 2012 (Urk. 35/10/5) keinen materiellen Entscheid erlassen sowie keine Abklärungen zur Berechnung des Vermögens nach dem Tode des Ehemannes getroffen (Urk. 36/1 S. 20 Ziff. 13). Gleichzeitig beanstandete sie die Sistierungsverfügung vom 14. März 2011 (Urk. 35/10/4) und beantragte deren Aufhebung (S. 2 sowie S. 18).
6.7.2   Wie die Beschwerdeführerin richtig ausführte (vgl. Urk. 36/1 S. 18 unten f.), stellt die Verfügung betreffend die vorsorgliche Einstellung der Leistungen und die Sistierung des Verwaltungsverfahrens bis zum Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens eine verfahrensleitende Verfügung dar, gegen welche die Beschwerde ans Sozialversicherungsgericht gestützt auf Art. 56 Abs. 1 i.V. m. Art. 52 Abs. 1 ATSG grundsätzlich offensteht.
         Was die Beschwerde gegen die einstweilige Sistierung der Rente betrifft, so ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin grundsätzlich bei Dringlichkeit und einem drohenden nicht wiedergutzumachenden Nachteil nach Vornahme einer Interessenabwägung zum Erlass einer vorsorglicher Massnahme berechtigt war (vgl. hierzu BGE 117 V 185, BGE 121 V 116 ff.). Die Weiterausrichtung der Zusatzleistungen an die Beschwerdegegnerin wäre aufgrund der Aktenlage mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Unrecht erfolgt, was eine spätere Rückforderung mit den damit verbundenen administrativen Erschwernissen und der Gefahr der Nichteinbringlichkeit nach sich gezogen hätte. Das öffentliche Interesse an der Vermeidung der Gefahr der Uneinbringlichkeit der Rückforderung ungerechtfertigter Rentenleistungen überwog vorliegend klar das private Interesse an der Weiterausrichtung der Rente. Der Entscheid betreffend die vorsorgliche Einstellung der Rente war damit rechtens. Die Beschwerde dagegen ist jedoch als gegenstandslos abzuschreiben, da die verfügte Einstellung bis zur Erledigung des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens befristet ausgesprochen worden ist (Urk. 35/10/4).
         Die Beschwerdegegnerin sistierte das Verwaltungsverfahren bis zum Erlass des Urteils des hiesigen Gerichts im Prozess ZL.2011.00084, was unter dem Aspekt der Rechtsverzögerung zu prüfen ist. Die dadurch bedingte Verfahrensverzögerung ist jedoch gerechtfertigt, da der vorliegende Gerichtsentscheid betreffend die Höhe des Verzichtsvermögens Auswirkungen auf den Leistungsanspruch für die Zeit ab Dezember 2011 haben wird und damit präjudizierend wirkt (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts B5/05 vom 17. Juli 2006 E. 3.3 mit Hinweisen). Selbst wenn die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 19. Dezember 2011 nicht wiedererwägungsweise aufgehoben hätte - womit die Leistungen ab Dezember 2011 eingestellt gewesen wären - und diesen Entscheid mit einem Einspracheentscheid bestätigt hätte, wäre das Verfahren nicht beförderlicher erledigt worden, wäre doch über eine dagegen erhobene Beschwerde ebenfalls erst mit heutigem Urteil entschieden worden. Auch die Beschwerde gegen die Sistierung des Verwaltungsverfahrens wird jedoch mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos, da das Verfahren gestützt hierauf wieder aufzunehmen ist.

7.       Zusammenfassend ist demnach die Beschwerde in Bezug auf die grundsätzliche Anrechnung des Vermögensverzichts abzuweisen, aber in Bezug auf dessen massliche Höhe teilweise gutzuheissen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2011 (Urk. 2) ist aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Anspruch auf Zusatzleistungen unter Berücksichtigung des per 1. Januar 2010 massgebenden Verzichtsvermögens von Fr. 401‘960.-- beziehungsweise Fr. 391‘960.-- (per 1. Januar 2011) neu berechne und hernach neu verfüge. In Bezug auf die Rechtsverweigerung sowie -verzögerung       sind die Beschwerden abzuweisen soweit sie nicht gegenstandslos geworden sind. Betreffend die vorsorgliche Sistierung der Leistungen ist die Beschwerde gegenstandlos geworden.

8.      
8.1     Hinsichtlich die für das Verwaltungsverfahren beantragte Zusprechung einer Prozessentschädigung (vgl. E. 2.4) bleibt zu bemerken, dass gemäss Art. 52 Abs. 3 ATSG für das Einspracheverfahren in der Regel keine Prozessentschädigung ausgerichtet wird. Gestützt auf die Akten ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin während der verschiedenen Einspracheverfahren jemals einen Antrag auf Prozessentschädigung gestellt hätte. Die Beschwerdegegnerin hat denn auch noch nie darüber entschieden. Insoweit fehlt es ohnehin an einem Anfechtungsgegenstand und damit an einer Sachurteilsvoraussetzung (vgl. Urteil des Bundesgericht 9C_511/2009 vom 30. November 2009 E. 6).
8.2    
8.2.1   Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehenden Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.
8.2.2   Der von Rechtsanwalt Dr. Peter Hübner mit Eingabe vom 15. Februar 2013 geltend gemachte Aufwand von 63.5 Stunden und Fr. 243.10 Barauslagen (Urk. 48/2) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. Namentlich erscheint ein Aufwand von 16.9 Stunden Aktenstudium, wovon lediglich 6.2 Stunden fürs Aktenstudium der Unterlagen des bis zum Zeitpunkt der Mandatierung vorhandenen Dossiers (inklusiv Akten der Beschwerdegegnerin) entfallen und die restlichen über zehn Stunden durch sonstige Posten (wie Rechtsstudium, Unterlagen der Diethelm Treuhand sowie der Beschwerdeführerin, Email, Telefonnotizen) berechnet wurden, als überhöht. Ebenfalls überhöht ist die Berücksichtigung von sieben Stunden Besprechung sowie nochmals 2.7 Stunden Telefongesprächen jeweils mit Herrn Diethelm. Sodann wurden unter dem Posten „Rechtsschriften“ erneut nicht nachvollziehbare 2.5 Stunden Aktenstudium verrechnet. Gesamthaft wurde ein Aufwand von 34.6 Stunden für die Rechtsschriften geltend gemacht, was angesichts der bereits vorangegangenen diversen Rechtsschriften von Herrn Diethelm ebenfalls überhöht ist. Zwar fasste Rechtsanwalt Dr. Peter Hübner die bereits erfolgten Rechtsschriften von Herrn Diethelm übersichtlich zusammen und strukturierte die Einwände sowie die Argumentation. Ein Umfang von 34.6 Stunden für die Rechtsschriften stellt aber anlässlich des Verfahrensstandes, als er in den Prozess involviert wurde, einen überhöhten und damit teilweise unnötigen Aufwand dar.
         Angesichts der zu studierenden 61 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, dem Umfang des bereits ergangenen Schriftenwechsels, der etwa zwei Mal je 20-seitigen Rechtsschriften (Urk. 36/1, Urk. 42) sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen ist Rechtsanwalt Dr. Peter Hübner bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) mit Fr. 6‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird und diese nicht gegenstandslos ist, in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2011 aufgehoben und die Sache an Z.____ zurückgewiesen wird, damit diese, den Anspruch der Versicherten auf Zusatzleistungen zur AHV/IV im Sinne der Erwägungen neu berechne und hernach neu verfüge.
2.         Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zur Berechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs ab Dezember 2011 an die Z.___ im Sinne der Erwägungen überwiesen.
3.         Das Verfahren ist kostenlos.
4.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Peter Hübner, Zürich, wird mit Fr. 6'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
5.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Peter Hübner
- Z.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
6.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).