ZL.2011.00087
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Fehr
Urteil vom 9. Januar 2012
in Sachen
1. X.___
2. Y.___
Beschwerdeführende
beide vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf
Flum Schlegel Kempf Rechtsanwälte
Webernstrasse 5, 8610 Uster
gegen
Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Amtshaus Helvetiaplatz
Molkenstrasse 5/9, Postfach, 8026 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1973, wurde mit Verfügungen vom 24. Juni 2010 mit Wirkung ab 1. Juni 2007 eine ganze Invalidenrente und mit Wirkung ab 1. März 2009 eine Dreiviertelsrente, jeweils zuzüglich Kinderrenten, zugesprochen (Urk. 7/54). Am 18. August 2010 meldete er sich zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 7/6).
1.2 Mit Verfügung vom 25. Januar 2011 sprach ihm die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, mit Wirkung ab Mai 2008 Zusatzleistungen zu, und zwar monatlich Fr. 868.-- (Mai bis Dezember 2008), Fr. 870.-- (Januar bis Dezember 2009), Fr. 942.-- (Januar bis Juli 2010), Fr. 1'008.-- (August bis Dezember 2010) und Fr. 1'002.-- (ab Januar 2011; Urk. 7/63).
Bei der Leistungsberechnung berücksichtigte das Amt für Zusatzleistungen unter anderem ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau Y.___ von jährlich Fr. 24'000.-- (Urk. 7/63).
Die gegen die Verfügung vom 25. Januar 2011 erhobene Einsprache vom 25. Februar 2011 (Urk. 7/29) und deren Ergänzung vom 25. März 2011 (Urk. 7/30) wies das Amt für Zusatzleistungen mit Einspracheentscheid vom 22. September 2011 ab (Urk. 7/60 = Urk. 2).
2. Hiegegen erhoben der Versicherte und seine Ehefrau mit Eingabe vom 27. Oktober 2011 Beschwerde mit den Anträgen, die Zusatzleistungen seien ab einem früheren Zeitpunkt zu gewähren und die Leistungen seien zu erhöhen; eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen ans Amt für Zusatzleistungen zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
In der Beschwerdeantwort vom 8. November 2011 schloss das Amt für Zusatzleistungen auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Davon wurde den Beschwerdeführenden am 1. Dezember 2011 Kenntnis gegeben (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die eine Rente der Invalidenversicherung (IV) beziehen, Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anerkannten Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 Satz 1 ELG).
1.2 Als Einnahmen werden nach Art. 11 Abs. 2 lit. a ELG unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien angerechnet, soweit sie bei Ehepaaren jährlich Fr. 1'500.-- übersteigen. Ebenfalls angerechnet werden Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 2 lit. g ELG). Eine Verzichtshandlung liegt unter anderem vor, wenn die versicherte Person aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 121 V 205 E. 4a).
1.3 Nach der Rechtsprechung ist unter dem Titel des Verzichtseinkommens auch ein hypothetisches Einkommen der Ehefrau eines EL-Ansprechers anzurechnen, sofern diese auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung verzichtet. Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 134 V 61 E. 4.1).
Bemüht sich die Ehegattin trotz (teilweiser) zumutbarerweise verwertbarer Arbeitsfähigkeit nicht um eine Stelle, verletzt sie dadurch die ihr obliegende Schadenminderungspflicht (Urteil des Bundesgerichts vom 26. Januar 2011 9C_717/2010 E. 3.1 mit Hinweisen).
1.4 Bezüglich teilinvalider Personen sieht Art. 14a der Verordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) vor, dass grundsätzlich der Betrag als Erwerbseinkommen angerechnet wird, der im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient wurde. Invaliden unter 60 Jahren sind nach Art. 14a Abs. 2 ELV jedoch Mindesteinkommen anzurechnen. Bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis unter 50 % beträgt dieses den um einen Drittel erhöhten Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG, mithin Fr. 24'187.-- (Fr. 18'140.-- [nach den bis 31. Dezember 2010 gültig gewesenen Werten beziehungsweise Fr. 19'050.-- seit 1. Januar 2011] x 133.33 %; Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV). Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 % beträgt das Mindesteinkommen dem Höchstbetrag für den Lebensbedarf (Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV).
Nach der Rechtsprechung kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass es den teilinvaliden Versicherten vermutungsweise möglich und zumutbar ist, im Rahmen ihres von den IV-Organen festgestellten verbliebenen Leistungsvermögens die in Art. 14a ELV festgelegten Grenzbeträge zu erzielen. Dies hat eine Umkehr der objektiven Beweislast zur Folge, indem bei unbewiesen gebliebener Unmöglichkeit, dieses Arbeitsvermögen zu verwerten, das dem Invaliditätsgrad des Versicherten entsprechende Erwerbseinkommen angerechnet wird. Die gesetzliche Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden, indem der Ansprecher auch Umstände geltend machen kann, welche bei der Bemessung der Invalidität ohne Bedeutung waren, ihm jedoch verunmöglichen, seine theoretische Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu nutzen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 25. Oktober 2006 P 43/05 E. 2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte im angefochtenen Einspracheentscheid ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin 2 im Betrag von jährlich Fr. 24'000.--. Nach Abzug des Freibetrags von Fr. 1'500.-- und von einem Drittel rechnete sie ein Einkommen von Fr. 15'000.-- an beziehungsweise unter der Berücksichtigung des tatsächlichen Einkommens des Beschwerdeführers 1 einen entsprechend angepassten Betrag (Urk. 7/63).
Die Anrechnung dieses hypothetischen Erwerbseinkommens begründete die Beschwerdegegnerin damit, dass sie bis zum Vorliegen des Entscheids betreffend Invalidenrente der Ehefrau die Höhe des anzurechnenden hypothetischen Erwerbseinkommens vorfrageweise selbst zu prüfen habe. Dabei ging sie davon aus, dass die Ehefrau seit der Geburt des ersten Kindes im Jahr 2000 nicht mehr erwerbstätig gewesen war. Weiter sei sie gesundheitlich eingeschränkt. Im Vergleich zum - bei einem Anspruch auf eine Viertelsrente - massgebenden Einkommen von Fr. 25'400.-- (Art. 14a ELV) erscheine hier ein anrechenbares Einkommen von Fr. 24'000.-- angemessen (Urk. 2 S. 3). Es seien weder Gründe geltend gemacht worden noch sei aus den Akten ersichtlich, weshalb von der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens abzusehen sei. Das Einkommen von Fr. 24'000.-- berücksichtige die persönliche und gesundheitliche Situation der Ehefrau hinreichend, zumal dieser Betrag etwa dem Einkommen in einer Hilfstätigkeit bei einem Pensum von 50 % entspreche (Urk. 6).
2.2 Dagegen stellten sich die Beschwerdeführenden auf den Standpunkt, die Ehefrau könne aus gesundheitlichen Gründen keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, weshalb sie sich am 25. März 2011 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet habe. Diese habe den Rentenanspruch nicht geprüft, weil die Wartefrist noch nicht abgelaufen sei. Bis zum Entscheid der Invalidenversicherung habe die Beschwerdegegnerin von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszugehen und von der Anrechnung eines Verzichtseinkommens Umgang zu nehmen, oder sie habe die zumutbare Erwerbsfähigkeit selbst abzuklären (Urk. 1).
2.3 Strittig ist somit, ob ein Verzichtseinkommen der Ehefrau anzurechnen ist, und falls ja, in welcher Höhe.
Insoweit die Beschwerdeführenden Antrag auf die Zusprache von Zusatzleistungen ab einem früheren Zeitpunkt gestellt hatten (Urk. 1 S. 2), bleibt festzuhalten, dass dieses Begehren weder weiter begründet noch substantiiert wurde. Diesbezüglich erübrigen sich daher Weiterungen.
3.
3.1 Mit Mitteilung vom 13. Oktober 2011 hielt die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, betreffend das Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin 2 fest, sie habe zur Zeit keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. Sie sei seit Januar 2011 zu 50 % arbeitsunfähig. Nach Ablauf des Wartejahres im Januar 2012 würden die Anspruchsvoraussetzungen nochmals geprüft (Urk. 7/43).
Damit war beim Erlass der vorliegend angefochtenen Entscheide der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin 2 noch nicht bestimmt, wie auch die Parteien übereinstimmend erkannten. Den Vorbringen der Beschwerdegegnerin ist nicht zu entnehmen, in welchem Umfang sie die Beschwerdeführerin 2 aus gesundheitlichen Gründen als arbeitsfähig betrachtete. Aus den aufliegenden medizinischen Akten schloss sie lediglich, eine Restarbeitsfähigkeit sei gegeben, und zog zur Plausibilitätsprüfung das gemäss Art. 14a ELV bei Anspruch auf eine Viertelsrente anzurechnende Mindesteinkommen heran (Urk. 2 S. 3).
So lange die IV nicht über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin 2 entschieden hat, fällt die Prüfung der Frage der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit und deren Verwertbarkeit den EL-Organen zu. Diese ist aufgrund der medizinischen Unterlagen festzulegen, und bei der Festsetzung des anzurechnenden Einkommens darf gerade nicht auf schematische Regelungen abgestellt werden, wie sie Art. 14a ELV für Teilinvalide vorsieht. Vielmehr ist im konkreten Einzelfall das hypothetisch erzielbare Erwerbseinkommen anhand der in E. 1.3 genannten Kriterien zu bestimmen (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. überarbeitete und ergänzte Auflage, Zürich 2009, S. 159).
3.2 Die Beschwerdeführenden machten geltend, die Ehefrau sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, das angerechnete Einkommen zu erwirtschaften (Urk. 1).
In medizinischer Hinsicht ist den Akten Folgendes zu entnehmen.
Die Beschwerdeführerin 2 steht seit 1992 in Behandlung bei Dr. med. Z.___, FMH Allgemeine Medizin. Anlässlich der Überweisung ans Universitätsspital A.___ (A.___) vom 30. März 2011 berichtete er von jahrelangen Schmerzen an Wirbelsäule und Gelenken, ohne diese genauer zu beschreiben, und (früheren) psychiatrischen Problemen (Urk. 7/40).
Im zu Handen des Rechtsvertreters am 15. Juni 2011 verfassten Zeugnis stellte Dr. med. B.___ in Stellvertretung des behandelnden Hausarztes folgende Diagnosen (Urk. 7/33):
- Panvertebralsyndrom mit generalisiertem Schmerzsyndrom
- rezidivierende depressive Störung mit Panikattacken und Essstörungen
- unklarer Gewichtsverlust
- Eisenmangel
Dr. B.___ führte dazu aus, dass sich die Beschwerden im Herbst 2010 akzentuiert und neu gestaltet hätten. Es sei eine Arthritis der beiden oberen Sprunggelenke (OSG) diagnostiziert worden mit nachfolgender enger hausärztlicher und physiotherapeutischer Betreuung. Dr. B.___ wies zudem auf die im A.___ laufenden Abklärungen hin und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, ohne dass eine Verbesserung in Aussicht stehe (Urk. 7/33).
3.3 Zu Handen der Invalidenversicherung berichteten am 31. August 2011 die Rheumatologen des A.___ und stellten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 3/5):
- Sjögren Syndrom
- Panvertebralsyndrom
- rezidivierende depressive Störung, aktuell Verdacht auf leichte Episode
- Eisenmangelanämie
Weiter bescheinigten sie, dass die seit der Geburt ihrer Kinder (2000 und 2004; vgl. Umschlag zu Urk. 7/60-63) nicht mehr erwerbstätige Beschwerdeführerin 2 in der angestammten Tätigkeit als Käsereimitarbeiterin (vgl. auch Urk. 7/40) seit Januar 2011 zu mindestens 50 % arbeitsunfähig sei. Ihre Beschwerden führten zu einer reduzierten Leistungsfähigkeit mit geringerem Arbeitstempo und der Notwendigkeit von mehreren, über den Tag verteilten Pausen. Zudem seien statische Haltepositionen sowie das Tragen von schweren Lasten nicht möglich. Bei Vorliegen einer akuten Gelenksentzündung seien alle Tätigkeiten nicht möglich. Weiter sei die psychische Störung arbeitslimitierend. Auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe nur eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, wobei nach entsprechender Behandlung der Beschwerden eine Steigerung erwartet werden könne. Zur genauen Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit sei die Durchführung einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) sinnvoll (Urk. 3/5 S. 3).
Dr. Z.___ bestätigte daraufhin am 10. Oktober 2011 seine eigene Einschätzung, wonach die Arbeitsunfähigkeit 100 % betrage (Handnotiz auf Urk. 3/6).
3.4 Aufgrund dieser Aktenlage kann die massgebende (Rest-)Arbeitsfähigkeit nicht abschliessend beurteilt werden. Die Einschätzung durch die Ärzte des A.___ wird durch den Vorbehalt der Durchführung einer EFL relativiert. Überdies kann nicht gesagt werden, ob neben der aus rheumatologischer Sicht attestierten Arbeitsunfähigkeit von 50 % nicht auch noch psychiatrische Einschränkungen vorliegen. Die Rheumatologen berichteten von psychischen Limitierungen, wobei deren Beurteilung und insbesondere deren Überwindbarkeit wie auch die sich daraus ergebende Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit anhand von fachärztlichen Berichten zu erheben sind.
Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführenden kann auch dem Hausarzt bzw. seinen Stellvertreter nicht ohne weiteres gefolgt werden. Im Bericht vom 15. Juni 2011 wurde auf die damals ausstehende Abklärung im A.___ hingewiesen (Urk. 7/33). Der ärztliche Schluss auf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vermag in Ermangelung dieser Abklärungen deshalb nicht zu überzeugen. Ebenso wenig ist die am 10. Oktober 2011 durch Dr. Z.___ attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar, da eine Auseinandersetzung mit der abweichenden Beurteilung durch die Rheumatologen des A.___ unterblieben ist. Ferner fehlt eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit (Urk. 3/6).
Unter diesen Umständen hat die Beschwerdegegnerin ihr Ermessen missbraucht, wenn sie sich ohne eigene medizinische Abklärungen und Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit zur Bemessung eines hypothetischen Einkommens einfach auf Art. 14a ELV stützte. Den Beschwerdeführenden ist entgegen zu halten, dass nach Einsicht in den Bericht des A.___ und der von den Rheumatologen postulierten möglichen Besserung der Arbeitsfähigkeit unter angepasster Behandlung auch nicht ohne weiteres von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit ausgegangen werden kann.
3.5 Den Akten können auch keine gesicherten Angaben zur Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin 2 entnommen werden. Während die Ärzte anamnestisch davon berichteten, dass sie seit der Geburt des ersten Kindes im Jahr 2000 gar nicht mehr erwerbstätig war, ist im August 2004 im IK-Auszug ein (sehr geringes) Erwerbseinkommen ausgewiesen (Urk. 7/39). Nichts bekannt ist sodann über die schulische und berufliche Ausbildung, ihre Sprachkenntnisse, und ob ihr dank der vom Hausarzt erwähnten Anlehre als Käsereimitarbeiterin auch qualifiziertere Tätigkeit zuzumuten wären.
Schliesslich bliebt zu bemerken, dass entgegen der Angaben in der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL, in der seit 1. April 2011 gültigen Fassung, Rz 3482.04) - die diesbezüglich zu Unrecht auf BGE 134 V 53 verweist - zur Festsetzung des hypothetischen Einkommens auch nicht einfach die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen werden darf. Das Bundesgericht lässt ein solches Vorgehen in der Regel nicht zu; es ist vielmehr auf den konkreten Einzelfall abzustellen. Dabei sind neben den gesundheitsbedingten Einschränkungen einerseits das Angebot an offenen und geeigneten Stellen für Personen, welche die persönlichen und beruflichen Voraussetzungen der Ehefrau des EL-Ansprechers aufweisen, und anderseits die Zahl der Arbeit suchenden Personen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts vom 9. Februar 2010 9C_539/2009 E. 5.1.1). Weiter darf auch die wohl bereits länger dauernde Arbeitsabstinenz der Beschwerdeführerin 2 nicht ausser Acht gelassen werden.
Aufgrund der Akten kann weder dazu noch zu ihrer Berufsausbildung respektive zu ihren Sprachkenntnissen etwas gesagt werden, ebenso wenig wie zum ihr offen stehenden Tätigkeitsbereich und zu ihren Möglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt. Die Beschwerdegegnerin wird deshalb nach der Rückweisung der Sache ergänzend - etwa beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) - abzuklären haben, wie viele Stellen beim persönlichen und beruflichen Profil der Beschwerdeführerin 2 offen standen, wie viele Arbeitssuchende diesem Profil entsprachen und welche Löhne mit den offenen Stellen erzielbar waren (vgl. Jöhl, Die Ergänzungsleistungen und ihre Berechnung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, SBVR, 2. Auflage, S. 1764 Rz 186).
Der Vollständigkeit halber bleibt zu bemerken, dass selbst beim Abstellen auf die LSE 2008 höchstens das folgende Einkommen resultierte: Das Einkommen von Frauen für einfache und repetitive Tätigkeiten (Niveau) 4 beläuft sich auf Fr. 4'116.-- (TA1). Bei einer - angenommenen, noch nicht belegten (vgl. vorstehend E. 3.4-5) - Arbeitsfähigkeit von 50 % und unter Berücksichtigung der im Jahr 2008 betriebsüblichen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 10-2011 S. 98 Tabelle B9.2) resultiert schon nach einer ermessensweisen Reduktion von 10 % ein Einkommen von maximal Fr. 23'115.-- im Jahr (Fr. 4'116.-- : 40 x 41.6 x 12 x 50 % x 90 %).
3.6 Nach dem Gesagten ist die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die notwenigen Abklärungen tätige und das zumutbare hypothetische Einkommen der Beschwerdeführerin 2 neu bemesse. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Vornahme von ergänzenden Abklärungen und zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 54 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb die vertretenen Beschwerdeführenden Anspruch auf eine Prozessentschädigung haben. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer) und ist vorliegend auf Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. September 2011 aufgehoben und die Sache an die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tomas Kempf
- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).