Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


ZL.2011.00089



II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Schüpbach

Urteil vom 11. Juli 2013

in Sachen


X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch

Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte

Lutherstrasse 36, 8004 Zürich


gegen


Stadt Y.___

Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1951, bezieht seit dem 1. Dezember 2006 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 4. Juni 2007; Urk. 8/82). Am 23. Januar 2008 stellte er ein Gesuch um Ausrichtung von Zusatzleistungen zur Invalidenrente ab 1. Januar 2008 (Urk. 8/46, 8/47, 8/55). Die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Y.___ wies das Gesuch mit Verfügung vom 25. Januar 2010 ab (Urk. 8/53).

Mit weiteren Verfügungen vom 25. Januar 2010 (Urk. 8/52) und vom 29. Januar 2010 bejahte sie einen Anspruch auf eine kantonale Beihilfe in Höhe von Fr. 202.-- pro Monat von Juli bis September 2008 (Urk. 8/51) und verneinte einen Anspruch ab 1. Oktober 2008 (Urk. 8/50).

1.2    Gegen die Verfügungen der Durchführungsstelle vom 25. und 29. Januar 2010 erhob der Versicherte mit zwei Eingaben vom 23. Februar 2010 Einsprache (Urk. 8/28 und 8/32). Am 26. Juli 2011 wurde ihm Frist angesetzt (Urk. 8/13) und sodann bis 24. September 2011 erstreckt (Urk. 8/11), um die detaillierten Bankauszüge der Jahre 2005 und 2006 sowie Belege über getätigte Ausgaben aufzulegen, ansonsten aufgrund der vorliegenden Akten entschieden werde. Mit Eingabe vom 26. September 2011 brachte der Versicherte vor, er habe die verlangten relevanten Unterlagen bereits früher eingereicht (Urk. 8/9).

In der Folge beurteilte die Durchführungsstelle die Einsprache aufgrund der vorliegenden Akten. Mit Entscheid vom 27. September 2011 wies sie die Einsprache ab und bestätigte die leistungsverweigernden Verfügungen vom 25. Januar 2010 sowie eine Verfügung vom 29. Januar 2010. Die Verfügung vom 29. Januar 2010 wurde, soweit für die Zeit vom 1. Juli bis 30. September 2008 Beihilfen zugesprochen worden waren, aufgehoben und der Versicherte wurde verpflichtet, den zu Unrecht ausgerichteten Betrag von insgesamt Fr. 606.-- zurückzuerstatten (Urk. 2 = Urk. 8/7).


2.    

2.1    Gegen den Einspracheentscheid vom 27. September 2011 (Urk. 2) führte der Versicherte mit Eingabe vom 31. Oktober 2011 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihm mit Wirkung ab 1. Januar 2008 Beihilfen in Höhe von Fr. 2'424.-- und ab 1. Juli 2008 jährliche Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 1'108.-- und Beihilfen in der Höhe von Fr. 2'424.-- und ab 1. Oktober 2008 jährliche Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 2'330.-- und Beihilfen in der Höhe von Fr. 2'424.-- auszurichten (Urk. 1 S. 2).

2.2    Mit Beschwerdeantwort vom 14. Dezember 2011 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Replik vom 16. April 2012 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 13). Mit Eingabe vom 7. Juni 2012 (Urk. 18) reichte der Beschwerdeführer zu vier bei der Z.___ geführten Bankkonten Auszüge über die Periode vom 3. Januar 2005 bis 31. Dezember 2006 (Urk. 19/14) ein. Die Beschwerdegegnerin liess sich innert Frist weder zur Replik noch zur Eingabe vom 7. Juni 2012 und den damit aufgelegten Bankauszügen vernehmen, was den Parteien am 5. Juli 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 21).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG).

    Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG setzt der Anspruch auf Ergänzungsleistungen den zivilrechtlichen Wohnsitz und den gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz im Sinne von Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) voraus.

1.2    Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG).

    Die anerkannten Ausgaben für zu Hause lebende Personen umfassen unter anderem einen Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf, den Mietzins, einen jährlichen Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung sowie die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes (Art. 10 Abs. 1 und 3 ELG).

    Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Dazu gehören unter anderem Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen sowie ein Anteil am Reinvermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b-d ELG). Dieser beträgt einen Fünfzehntel, bei Altersrentnern einen Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 25'000.-- und bei Ehepaaren Fr. 40'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG in der für die vorliegende Berechnung anwendbaren, bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung). Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG).

1.3    Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen oder zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 121 V 205 E. 4a, 117 V 289 E. 2a, AHI 2003 S. 221 E. 1a, je mit Hinweisen).

    Für die Annahme einer Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG ist nicht erforderlich, dass beim Verzicht der Gedanke an Ergänzungsleistungen tatsächlich eine Rolle gespielt hat (BGE 131 V 335 E. 4.4). Es ist also nicht wesentlich, dass sich die versicherte Person über die sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen ihres Tuns im Klaren war. Eine Verzichtshandlung setzt indes voraus, dass die Vermögensverminderung mit Wissen und Wollen der versicherten Person geschehen ist. Dabei ist nur, aber immerhin erforderlich, dass die versicherte Person hinsichtlich der Vermögensverminderung an sich urteilsfähig war, nicht aber, dass sie von der möglichen ergänzungsleistungsrechtlichen Qualifikation als Verzichtshandlung wusste und eine solche in Kauf nahm (Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 5.1).

    Liegt ein erheblicher Vermögensabbau vor, muss der Vermögensverbrauch von der leistungsansprechenden beziehungsweise anspruchsberechtigten Person belegt werden. Belegt sie nicht, dass ihre Vermögensentäusserungen im Austausch gegen eine adäquate Gegenleistung erfolgt ist, kann sie sich nicht auf den tatsächlich gegebenen Vermögensstand berufen, sondern muss sich mangels entsprechender Beweise einen Vermögensverzicht entgegenhalten lassen (BGE 121 V 206, E. 4b). Da es sich beim Fehlen von Vermögen um eine anspruchsbegründende Tatsache handelt, trägt dafür grundsätzlich die leistungsansprechende beziehungsweise anspruchsberechtigte Person die Beweislast (Art. 8 ZGB). Diese hat demnach die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, indem sie sich das entäusserte Vermögen sowie den darauf entfallenden Ertrag anrechnen lassen muss (BGE 121 V 208). Es gilt wie im übrigen Sozialversicherungsbereich das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 121 V 208 f. E. 6b, BGE 119 V 9).

1.4    Nach Art. 28 Abs. 2 ATSG haben Personen, die Versicherungsleistungen beanspruchen, unentgeltlich alle Auskünfte zu erteilen, die zur Abklärung des Anspruches und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind. Die Mitwirkungspflicht – als Korrelat zum Untersuchungsgrundsatz – hat allgemeine Bedeutung und gilt daher auch auf dem Gebiet der Ergänzungsleistungen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts P 88/02 vom 31. Juli 2003 E. 2.2).

1.5    Kommen die leistungsbeanspruchenden Personen ihren Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger, nach Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens, aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).


2.

2.1    Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2008 Anspruch auf Ergänzungsleistungen und Beihilfen hat.

2.2    Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 27. September 2011 (Urk. 2) wurde festgehalten, der Beschwerdeführer sei mit eingeschriebenem Brief vom 26. Juli 2011 darauf hingewiesen worden, dass die in der Einsprache in Aussicht gestellten Unterlagen, nämlich Bankauszüge für die Jahre 2005 und 2006 inklusive Rechnungen für Anschaffungen und Belege über die für das Jahr 2008 bezahlten AHV/IV-Beiträge als Nichterwerbstätiger, bisher nicht nachgereicht worden seien und die von ihm eingereichte Aufstellung über Einnahmen und Ausgaben für die Jahre 2005 bis und mit 2008 für den Nachweis des Vermögensabbaus nicht genüge. Der Beschwerdeführer sei unter Ansetzung einer angemessenen Frist von 30 Tagen unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert worden, für alle in der Aufstellung aufgelisteten Ausgaben die entsprechenden Einzelbelege sowie Zahlungsquittungen und für die Jahre 2005 und 2006 die detaillierten Kontoauszüge einzureichen. Es liege ein erheblicher Vermögensabbau vor, der vom Beschwerdeführer mit detaillierten Bankkontoauszügen, Einzelbelegen und Zahlungsquittungen belegt werden müsse. Andernfalls müsse er sich im nicht belegten Umfang mangels Beweises einen Vermögensverzicht anrechnen lassen (S. 3 Ziff. 5).

    Mit Eingabe vom 26. August 2011 habe die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers um Erstreckung der Frist zur Nachreichung der relevanten Unterlagen ersucht. Mit Schreiben vom 30. August 2011 sei ihr eine einmalige und nicht mehr erstreckbare Frist zur Einreichung der Unterlagen bis 24. September 2011 angesetzt worden (S. 3 Ziff. 6).

    Mit Eingabe vom 26. September 2011 habe die Rechtsvertreterin mitgeteilt, dem E-Mail-Verkehr ihres Mandanten mit der Durchführungsstelle sei zu entnehmen, dass er bereits sämtliche Unterlagen zugestellt habe, namentlich habe er den Vermögensabbau während der Jahre 2005 bis 2008 belegt. Die Abrechnung der AHV-Beiträge als Nichterwerbstätiger für das Jahr 2008 werde der Beschwerdeführer bis am 27. September 2011 beibringen (S. 3 Ziff. 7). Über die Einsprache sei somit aufgrund der vorhandenen Akten zu entscheiden (S. 3 Ziff. 8).

    Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2005 insgesamt über ein Einkommen und Vermögen von Fr. 276'601.05 verfügt und per 31. Dezember 2005 in der Steuererklärung kein Vermögen mehr ausgewiesen. Damit liege in diesem Jahr ein erheblicher Vermögensabbau vor (S. 4).

    Für das Jahr 2005 seien Ausgaben im Gesamtbetrag von Fr. 60'138.75 ausgewiesen, welche vom Einkommen und Vermögen des Beschwerdeführers abzuziehen seien, was einen nicht belegten Vermögensabbau von Fr. 216'462.-- ergebe. Somit sei per 1. Januar 2006 von einem anrechenbaren Verzichtsvermögen von Fr. 216'462.-- auszugehen (S. 4 f.).

    Im Jahr 2006 habe der Beschwerdeführer über Einnahmen von insgesamt Fr. 85'288.-- verfügt. Belegt beziehungsweise nachvollziehbar seien Ausgaben im Betrag von Fr. 38'884.--. Damit ergebe sich für das Jahr 2006 ein Einnahmenüberschuss von Fr. 46'404.--. Da per 31. Dezember 2006 bloss ein Bankguthaben von Fr. 6'031.-- ausgewiesen worden sei, sei von einem zusätzlichen Vermögensabbau beziehungsweise Vermögensverzicht von Fr. 40'373.-- im Jahr 2006 auszugehen (S. 5).

    Im Jahr 2007 habe der Beschwerdeführer über ausgewiesene Einnahmen und Vermögen von insgesamt Fr. 65'632.60 verfügt und es seien Ausgaben im Betrag von Fr. 67'789.60 belegt beziehungsweise nachvollziehbar. Da per 31. Dezember 2007 ein Bankguthaben von netto Fr. 295.-- ausgewiesen werde, habe sich im Jahr 2007 weder ein Einnahmeüberschuss noch ein Vermögensabbau ergeben. Die Tatsache, dass im Jahr 2007 ein Ausgabenüberschuss ausgewiesen werde, lasse vermuten, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum über bisher nicht deklarierte Einnahmen oder nicht deklariertes Vermögen verfügt habe (S. 5 f.).

    Zusammenfassend ergebe sich, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom
1. Januar 2005 bis und mit 31. Dezember 2006 somit über Einnahmen und Vermögen von gesamthaft Fr. 362‘889.05 (Fr. 276‘601.05 + Fr. 85‘288.--) verfügt habe und per 31. Dezember 2006 ein Bankguthaben von Fr. 6‘031.-- ausgewiesen habe, womit der Vermögensabbau in den Jahren 2005 und 2006 insgesamt Fr. 355‘858.-- ausgemacht habe. In diesem Zeitraum seien lediglich Ausgaben von insgesamt Fr. 99‘022.75 (2005: Fr. 60‘138.75; 2006: Fr. 38‘884.--) ausgewiesen worden, womit von einem Vermögensverzicht in diesem Zeitraum von Fr. 256‘835.00 (2005: Fr. 216‘462.--; 2006: Fr. 40‘373.--) auszugehen sei. Dementsprechend seien die angefochtenen Verfügungen mit Bezug auf den anrechenbaren Vermögensverzicht zu korrigieren und es sei anstelle des bisherigen Betrages von je Fr. 48‘549.-- ein Vermögensverzicht von je Fr. 246‘835.--
(Fr. 216‘462.-- für 2005 plus Fr. 40‘373.-- für 2006, abzüglich Reduktion von Fr. 10‘000.-- für das Jahr 2007) anzurechnen, womit sich für das Jahr 2008 neu ein anrechenbares Verzichtsvermögen von Fr. 221‘835.-- (Vermögensverzicht von Fr. 246‘835.-- abzüglich Fr. 25‘000.-- Vermögensfreibetrag) und beim massgeblichen Zinsertrag von 1.1 % von Fr. 246‘835.-- neu ein anrechenbarer Vermögensertrag infolge Verzicht von Fr. 2‘244.-- ergebe (S. 6).

    Zusammenfassend ergebe sich, dass die Einsprachen gegen die angefochtenen Verfügungen abzuweisen seien, die eine Verfügung vom 29. Januar 2010 aufzuheben und die für den Zeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2008 zu Unrecht ausgerichteten Beihilfen im Gesamtbetrag von Fr. 606.-- vom Beschwerdeführer zurückzufordern seien (S. 8 oben).

    Im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 14. Dezember 2011 (Urk. 7) führte die Beschwerdegegnerin ausserdem aus, über die Verwendung der Kapitalzahlungen der 2. und 3. Säule auf sein Sparkonto habe der Beschwerdeführer bis heute keine Belege und über dieses Konto auch keinen detaillierten Auszug eingereicht. Zu der von ihm eingereichten Kostenaufstellung mittels PDF-Datei habe er ebenfalls, trotz Aufforderung, keine Belege, Rechnungen oder Quittungen eingereicht.

2.3    Der Beschwerdeführer stellte sich in der Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, er habe sich im Juli 2005 in der Schweiz abgemeldet, sei nach O.___ ausgewandert und habe seine Konten der 2. und 3. Säule aufgelöst. Im September 2005 sei die Scheidung in der Schweiz erfolgt. Im Dezember 2005 habe sich herausgestellt, dass er an Knochenkrebs erkrankt sei, woraufhin er im Januar und März 2006 in der Schweiz operiert worden sei (S. 3 Ziff. 2).

Er erhalte eine ganze Rente der Invalidenversicherung und eine kleine Rente der Pensionskasse. Ab Januar 2008 könne er gemäss den behandelnden Ärzten zu 25 % arbeiten, weshalb sein Leistungsantrag bei der Arbeitslosenkasse ab April 2008 gutgeheissen worden sei. Er habe der Beschwerdegegnerin eine Kostenaufstellung für die Jahre 2005 bis 2007 zugestellt und glaubhaft dargelegt, dass er für die Zeit in O.___ keine Belege mehr habe (S. 4).

Er habe sich in O.___ eine neue Existenz aufbauen wollen. Er habe sein Einkommen weder verschleudert noch ohne adäquate Gegenleistung verbraucht (S. 5 Ziff. 6). Es könne für das Jahr 2008 nicht von einem Vermögensverzicht von Fr. 221‘835.-- beziehungsweise Fr. 68‘549.-- ausgegangen werden (S. 6 oben).


3.    

3.1    Gemäss Steuererklärung 2004 belief sich das steuerbare Vermögen des Beschwerdeführers per 31. Dezember 2004 auf Fr. 0.-- (Urk. 8/61). Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) erzielte der Beschwerdeführer im Jahre 2005 ein AHV-pflichtiges Einkommen in der Höhe von Fr. 56‘183.-- bei der A.___ (Urk. 8/83), was nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge von 14.8 % gemäss Lohnausweis 2005 (Urk. 8/60) ein Netto-Erwerbseinkommen von Fr. 47‘868.-- ergibt. Zu-
dem erzielte der Beschwerdeführer bei der B.___, ein Nebenerwerbseinkommen in der Höhe von netto Fr. 5‘142.-- (Urk. 8/83,
Urk. 8/60).

    Der Beschwerdeführer erzielte demnach im Jahr 2005 ein Nettoeinkommen von insgesamt Fr. 53‘010.--.

    Im Mai 2005 wurde dem Beschwerdeführer sein BVG-Freizügigkeitsguthaben inkl. Zins und abzüglich der Quellensteuer im Betrag von Fr. 163‘473.65 von der Freizügigkeitsstiftung der Z.___ auf sein Sparkonto bei der Z.___ ausbezahlt (Urk. 8/80).

    Im Oktober 2005 wurde ihm sodann sein Guthaben auf dem Z.___ Konto (Säule 3a) in der Höhe von Fr. 50‘282.40 auf sein Sparkonto überwiesen
(Urk. 8/79).

    Gemäss seinen eigenen Angaben verkaufte der Beschwerdeführer im Jahre 2005 zudem sein Auto und erzielte dabei einen Erlös in der Höhe von Fr. 8‘000.-- (Urk. 8/78).    

    Der Beschwerdeführer verfügte demnach im Jahre 2005 gesamthaft über Einnahmen und Vermögen in der Höhe von rund Fr. 274‘766.--.

3.2    Gemäss Steuererklärung 2005 verfügte er per 31. Dezember 2005 lediglich noch über ein Vermögen in der Höhe von Fr. 1‘388.-- (Urk. 8/60).

    

Für das Jahr 2005 sind gemäss Akten die folgenden Ausgaben belegt beziehungsweise anrechenbar:

Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf für Alleinstehende gemäss Verordnung 05 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vom 24. September 2004 (SR 831.309; in der von 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2006 in Kraft gewesenen Version): Fr. 17‘640.--.

Jährliche Durchschnittsprämie der Krankenpflegeversicherung für Erwachsene im Kanton Zürich, gemäss Art. 2 lit. b der Verordnung des eidgenössischen Departements des Inneren über die kantonalen Durchschnittsprämien 2005 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen (SR 831.309.1): Fr. 3‘396.--.

Jährlicher Höchstbetrag für Mietzinsausgaben für Alleinstehende, gemäss Art. 2 lit. a der Verordnung 01 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (SR 831.307, in der von 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2007 in Kraft gewesenen Version): Fr. 13‘200.-- .

    Die ordentlichen Lebenshaltungskosten des Beschwerdeführers belaufen sich demnach auf insgesamt Fr. 34‘236.--.  

    Weiter sind Ausgaben in der Höhe von Fr. 4‘000.-- als Stammeinlage in eine GmbH (Urk. 8/68), Fr. 4‘267.50 für Flugbillette des Beschwerdeführers nach Übersee (Urk. 8/71-74) sowie diverse bezahlte Rechnungen im Umfang von Fr. 62‘452.15 ab dem Z.___ Privatkonto (Urk. 19/1), Fr. 47.65 ab dem Z.___ Sparkonto 1 (Urk. 19/2), Fr. 5‘860.90 ab dem Z.___ Haushaltskonto (Urk. 19/3) und Fr. 26‘474.20 ab dem Z.___ Sparkonto 2 belegt (Urk. 19/4).

Wie die Beschwerdegegnerin richtig ausführte, können die schenkungsweise bezahlten Flugbillette für seine Lebenspartnerin (vgl. Urk. 8/71-76) sowie die den Kindern der Lebenspartnerin bezahlten Studienkosten (Urk. 8/48) nicht als Ausgaben mit adäquater Gegenleistung berücksichtigt werden und stellen einen Vermögensverzicht dar. Auch die weiteren, vom Beschwerdeführer für das Jahr 2005 geltend gemachten Ausgaben gemäss seiner Zusammenstellung
(Urk. 8/71-73, 8/78) können nicht berücksichtigt werden, zumal für diese Ausgaben keine Belege oder sonstige Hinweise vorliegen, welche dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu genügen vermögen.

    Die ausserordentlichen, belegten Ausgaben belaufen sich demnach auf insgesamt rund Fr. 103‘102.--.

3.3    Zusammenfassend belaufen sich die für das Jahr 2005 anrechenbaren Ausgaben auf total Fr. 137‘338.40 (Fr. 34‘236.-- + Fr. 103‘102.--), womit der Beschwerdeführer per 31. Dezember 2005 noch über ein Vermögen in der Höhe von Fr. 137‘428.-- (Fr. 274‘766.-- ./. Fr. 137‘338.--) verfügen sollte.

    Da er gemäss Steuererklärung 2005 jedoch lediglich noch über Fr. 1‘388.-- verfügte, ist von einem nicht belegten Vermögensabbau in der Höhe von Fr. 136‘040.-- und somit von einem anrechenbaren Verzichtsvermögen per
1. Januar 2006 in dieser Höhe, insgesamt von einem Vermögen von Fr. 137‘428.-- auszugehen.


4.    

4.1    Gemäss IK-Auszug erzielte der Beschwerdeführer im Jahre 2006 ein AHV-pflichtiges Einkommen in der Höhe von Fr. 43‘366.-- bei der A.___ (Urk. 8/83 S. 2), was nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge von 14.8 % ein Netto-Erwerbseinkommen von Fr. 36‘948.-- ergibt.

Dem Beschwerdeführer wurden zudem in Jahre 2006 Krankentaggelder der SWICA in der Höhe von Fr. 41‘525.-- ausgerichtet (Urk. 8/59).

Im Dezember 2006 wurden dem Beschwerdeführer sodann eine Rente der Invalidenversicherung in der Höhe von Fr. 2‘047.-- (Urk. 8/82) sowie eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge in der Höhe von Fr. 268.-- (Urk. 8/57 S. 7) ausbezahlt.

Gemäss seinen eigenen Angaben konnte der Beschwerdeführer im Jahre 2006 weitere Fr. 4‘500.-- als Erlös für den Verkauf seines Motorrades erzielen.     

Zusammenfassend verfügte der Beschwerdeführer demnach im Jahre 2006 gesamthaft über anrechenbare Einnahmen in der Höhe von Fr. 85‘288.--.

Gemäss Kontoauszug des Z.___ Privatkontos des Beschwerdeführers (Urk. 19/1) lieh dieser am 30. Oktober 2006 einen Betrag von Fr. 600.-- und am 2. November 2006 einen Betrag von Fr. 550.-- aus, womit ihm insgesamt Fr. 1‘150.-- zusätzlich als Vermögen anzurechnen sind. 

4.2    Dem Vermögen per 31. Dezember 2005 in der Höhe von Fr. 137‘428.--
(vgl. vorstehend E. 3.3) sind somit Fr. 1‘150.-- als anrechenbares Ver-zichtsvermögen hinzuzurechnen, was insgesamt Fr. 138‘578. ergibt.

    Gesamthaft verfügte der Beschwerdeführer demnach im Jahre 2006 über anrechenbare Einnahmen und Vermögen in der Höhe von total Fr. 223‘866.--
(Fr. 85‘288.-- + Fr. 138‘578.--).

4.3    Für das Jahr 2006 sind gemäss Akten die folgenden Ausgaben belegt:

allgemeiner Lebensbedarf für Alleinstehende: Fr. 17‘640.--

Prämien Krankenpflegeversicherung: Fr. 3‘576.--

Mietzinsausgaben: Fr. 13‘200.--

    Die ordentlichen Lebenshaltungskosten des Beschwerdeführers belaufen sich demnach auf insgesamt Fr. 34‘416.--.

    Weiter sind diverse bezahlte Rechnungen im Umfang von Fr. 31‘495.65 ab dem Z.___ Privatkonto (Urk. 19/1), Fr. 6‘515.65 ab dem Z.___ Haushaltskonto
(Urk. 19/3) und Fr. 18.-- ab dem Z.___ Sparkonto 2 belegt (Urk. 19/4).

Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin eine PDF-Datei über den Vermögensabbau im Jahr 2005 eingereicht (Urk. 8/70-71). Dabei handelte es sich indes bloss um eine selbst erstellte Zusammenstellung, zu welcher - mit Ausnahmen - weder Einzelrechnungen noch Zahlungsbestätigungen beziehungsweise Quittungen vorhanden waren. Die ausdrücklich verlangten Einzelrechnungen und Zahlungsbelege sowie die ebenfalls einverlangten detaillierten Bankauszüge für die Jahre 2005 und 2006 reichte er im Verwaltungsverfahren nicht ein. Für die von ihm aufgelisteten, jedoch nicht belegten Ausgaben, liegen keine Belege oder weiteren Hinweise vor, welche dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu genügen vermöchten. Da diese Ausgaben nur behauptet worden sind, können sie nicht berücksichtigt werden.

    Die ausserordentlichen, belegten Ausgaben belaufen sich demnach auf insgesamt rund Fr. 38‘029.--.

4.4    Zusammenfassend belaufen sich die für das Jahr 2006 anrechenbaren Ausgaben auf total Fr. 72‘445.--, womit der Beschwerdeführer per 31. Dezember 2006 noch über ein Vermögen in der Höhe von Fr. 151‘421.-- (Fr. 223‘866.-- ./.
Fr. 72‘445.--) verfügen sollte.

    Da er gemäss Steuererklärung 2006 jedoch lediglich noch über ein Vermögen in der Höhe von Fr. 31.-- (vgl. Urk. 8/59) verfügte, ist von einem nicht belegten Vermögensabbau in der Höhe von Fr. 151‘390.-- auszugehen.

4.5    Gemäss Art. 17a Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um
Fr. 10‘000.— vermindert.

    Demnach ist von einem anrechenbaren Verzichtsvermögen per 1. Januar 2007 in der Höhe von Fr. 141‘421.-- auszugehen.


5.

5.1    Im Jahre 2007 wurden dem Beschwerdeführer Renten der Invalidenversicherung in der Höhe von Fr. 27‘295.-- (Urk. 8/57) sowie Invalidenrenten der beruflichen Vorsorge in der Höhe von Fr. 7‘422.-- (Urk. 8/57 S. 7) ausbezahlt.

Dem Beschwerdeführer wurden ferner im Jahre 2007 Krankentaggelder der SWICA in der Höhe von Fr. 24‘884.60 ausgerichtet (Urk. 8/57 S. 8).

Zusammenfassend verfügte der Beschwerdeführer im Jahre 2007 über anrechenbare Einnahmen in der Höhe von total rund Fr. 59‘602.--.

    Das anrechenbare Vermögen per 1. Januar 2007 beträgt Fr. 141‘421.-- (vgl. vorstehend E. 4.5), womit der Beschwerdeführer im Jahre 2007 gesamthaft über Einnahmen und Vermögen in der Höhe von Fr. 201‘023.-- verfügte.

5.2    Für das Jahr 2007 sind gemäss Akten die folgenden Ausgaben belegt:

allgemeiner Lebensbedarf für Alleinstehende: Fr. 18140.--

Prämien Krankenpflegeversicherung: Fr. 3‘660.--

Mietzinsausgaben: Fr. 13‘200.--

    Die ordentlichen Lebenshaltungskosten des Beschwerdeführers belaufen sich demnach auf insgesamt Fr. 35‘000.--.  

Weiter sind diverse bezahlte Rechnungen im Umfang von Fr. 13‘312.25 ab dem Z.___ Privatkonto, Fr. 12‘932.85 ab dem Z.___ Haushaltskonto, Fr. 861.70 ab dem Z.___ Sparkonto 1 sowie Fr. 6‘127.90 ab dem Z.___ Sparkonto 2 belegt (Urk. 8/1).

    Die ausserordentlichen, belegten Ausgaben belaufen sich demnach auf insgesamt rund Fr. 33‘235.--.

5.3    Zusammenfassend belaufen sich die für das Jahr 2007 anrechenbaren Ausgaben auf total Fr. 68‘235.--, womit der Beschwerdeführer per 31. Dezember 2007 noch über ein Vermögen in der Höhe von Fr. 132‘788.-- (Fr. 201‘023.-- ./.
Fr. 68‘235.--) verfügen sollte.

    Da er gemäss Steuererklärung 2007 jedoch über kein steuerbares Vermögen mehr verfügte (vgl. Urk. 8/57), ist von einem nicht belegten Vermögensabbau in der Höhe von Fr. 132‘788.-- auszugehen.

    Gemäss Art. 17a Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um
Fr. 10‘000.-- vermindert.

    Es ist somit von einem anrechenbaren Verzichtsvermögen per 1. Januar 2008 in der Höhe von Fr. 122‘788.-- auszugehen.


6.

6.1    Im Jahre 2008 wurden dem Beschwerdeführer Renten der Invalidenversicherung in der Höhe von Fr. 25‘248.-- (Urk. 8/56 S. 7) sowie Invalidenrenten der beruflichen Vorsorge in der Höhe von Fr. 7‘422.-- (Urk. 8/56 S. 6 = Urk. 8/85) ausbezahlt.

    Weiter hat der Beschwerdeführer im Jahr 2008 im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Mai und im Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember ein Arbeitslosentaggeld in der Höhe von netto Fr. 3‘734.-- erhalten (Urk. 8/87).

    Gemäss Steuererklärung 2008 erzielte der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 15. Mai bis 4. Juni 2008 bei der C.___ ein Einkommen in der Höhe von Fr. 484.-- (Urk. 8/56).

    Schliesslich erzielte der Beschwerdeführer gemäss Lohnausweis im Zeitraum vom 18. Juni bis 20. September 2008 bei der D.___ ein Nettoeinkommen in der Höhe von Fr. 2‘857.-- (Urk. 8/56 S. 5).

6.2    Die Ergänzungsleistungen sind als Jahresleistungen konzipiert (Art. 9 Abs. 1 ELG), die monatlich ausbezahlt werden (Ulrich Meyer-Blaser, Die Anpassung von Ergänzungsleistungen wegen Sachverhaltsänderungen, in: Die Revision von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 32 f.). Ändert sich der Sachverhalt nach Erlass der leistungszusprechenden Verfügung in rechtserheblicher Weise, so muss gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ATSG die Leistung erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben werden.

    Gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV ist die jährliche Ergänzungsleistung bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen. Macht die Änderung weniger als Fr. 120.- im Jahr aus, kann auf eine Anpassung verzichtet werden.

    Das Gesetz nennt in Art. 25 Abs. 1 ELV vier Gründe, die zu einer Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung der jährlichen Ergänzungsleistungen führen, nämlich die Veränderung in der Personengemeinschaft (lit. a), die Änderung der AHV- oder IV-Rente (lit. b), die Änderung der Berechnungsfaktoren (lit. c) und die Änderung der Berechnungsfaktoren im Rahmen der periodischen Überprüfung (lit. d). Jeder dieser Anpassungsgründe ist gemäss Art. 25 Abs. 1 ELV an besondere Voraussetzungen geknüpft.

6.3    Wenn sich - wie hier - die Verhältnisse in Bezug auf das anrechenbare Erwerbseinkommen verändern, fällt die Revision der bereits gewährten Jahresleistung, beziehungsweise die Leistungsanpassung nur in Betracht, wenn der in Art. 25 lit. c ELV beschriebene Auffangtatbestand erfüllt ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Änderung der Berechnungsfaktoren voraussichtlich längere Zeit dauern wird.

    Der Verordnungsgeber hat nicht bestimmt, wann von einer solchen voraussichtlich längere Zeit dauernden Veränderung gesprochen werden kann, und die Rechtsprechung hat sich hiezu - soweit überblickbar - bis heute nicht geäussert. Ebenso wenig hat das Bundesamt für Sozialversicherungen in der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) dazu etwas geregelt.

    Die Lehre postuliert, dass eine längere Zeit dauernde Veränderung vorliegt, wenn die eingetretene(n) Änderung(en) voraussichtlich von ihrem Eintritt an bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres bestehen bleibt (bleiben; Meyer-Blaser, a.a.O., S. 41 f.; Urs Müller, Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, 2. Auflage, Zürich 2006, Rz 153).

    In Bezug auf die Dauer der Veränderung schreibt die Verwaltungspraxis vor, dass die bei Spitalaufenthalt von der Krankenkasse für Unterkunft und Verpflegung erbrachten Leistungen vom 3. Aufenthaltsmonat an angerechnet werden (WEL Rz 2089). Bei einer Erhöhung der Naturallohnansätze bei der AHV sind die neuen Ansätze bei den bereits laufenden EL-Fällen anlässlich der nächsten, nicht durch eine Erhöhung der AHV-Rente bewirkten Neufestsetzung der EL, spätestens aber bei der nächsten periodischen Überprüfung des EL-Anspruches anzuwenden (Rz 2069 WEL).

6.4    Hier kann offen bleiben, wann die „voraussichtlich längere Zeit dauernde Veränderung“ im Allgemeinen als erfüllt zu betrachten ist. Denn hier handelt es sich unstreitig um ein in insgesamt mindestens vier Monaten erzieltes Erwerbseinkommen beziehungsweise ein während acht Monaten erzieltes Taggeld, weshalb auch unter Berücksichtigung der für andere Veränderungen geltenden Dreimonatsfrist (vorstehend Erw. 4.2) jedenfalls von einer längeren Zeit gesprochen werden kann.

    Dieser Betrachtungsweise steht auch Art. 23 Abs. 3 ELV nicht entgegen, welcher die Grundlage für die - abweichend zur ordentlichen Bemessungsgrundlage, der Vergangenheitsbemessung, in Art. 23 Abs. 1 ELV - bei laufenden Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen geltende Gegenwartsbemessung bildet.

6.5    Die Umrechnung der Arbeitslosentaggelder auf zwölf Monate ergibt ein anrechenbares Nettoeinkommen aus Arbeitslosentaggeldern im Zeitraum vom
1. Januar bis 31. Mai und vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2008 von Fr. 5‘601.--.

    Wird das bei der C.___ erzielte Einkommen auf zwölf Monate umgerechnet, ergibt dies für den Monat Mai 2008 ein zu berücksichtigendes Erwerbseinkommen von Fr. 5‘808.--, welches mit Fr. 3‘205.-- (2/3 von
Fr. 5‘808.-- ./. Fr. 1‘000.--) als Einnahme anzurechnen ist.

    Weiter ergibt das bei der D.___ erzielte Einkommen umgerechnet auf zwölf Monate Fr. 8‘571.--, welches mit Fr. 5‘047.-- (2/3 von Fr. 8‘571.-- ./. Fr. 1‘000.--) als Einnahme anzurechnen ist.  

6.6    Nach dem Gesagten ist im Jahr 2008 von einem Verzichtsvermögen von rund Fr. 122‘788.-- auszugehen (vgl. vorstehend E. 5.3). Nach Abzug der Vermögensfreigrenze von Fr. 25‘000.-- (vgl. vorstehend E. 1.2) resultiert somit ein Vermögen in der Höhe von Fr. 97‘798.--, wovon ein Fünfzehntel, Fr. 6‘519.85, als Einkommen angerechnet wird.

    Entsprechend dem angepassten Vermögen ist auch der Bruttozins anzupassen und bei einem Zinsertrag von 1.1 % (Rz 2091.1 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, Jahr 2007) auf Fr. 1‘350.65 festzulegen.    

6.7    Die einzelnen Positionen der Berechnung der Ergänzungsleistungen stellen Begründungselemente der Verfügung und allenfalls des Einspracheentscheides (Teilaspekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses) dar. Nicht beanstandete Berechnungspositionen prüft das kantonale Versicherungsgericht nur, wenn hiezu aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 125 V 413 E. 2b und 2c).

    Vorliegend sind die weiteren Positionen in der Berechnung der Beschwerdegegnerin (Berechnungsblatt zur Verfügung vom 25. Januar 2010, Urk. 8/53) unbestritten und geben auch nicht zu Beanstandungen Anlass.

    Dementsprechend ging die Beschwerdegegnerin zu Recht von Ausgaben in der Höhe von insgesamt Fr. 35‘000.-- aus.

6.8    Die anrechenbaren Einnahmen ab 1. Januar 2008 setzen sich aus den unbestrittenen laufenden Renten von Fr. 25‘248.-- sowie Fr. 7‘422.--, aus dem angepassten Vermögensertrag von Fr. 1‘350.65, dem Fünfzehntel des die Freigrenze übersteigenden Vermögens von Fr. 6‘519.85 sowie aus den Arbeitslosentaggeldern von Fr. 5‘601.--, für den Monat Mai zusätzlich aus dem Erwerbseinkommen der C.___ von Fr. 3‘205.-- (vgl. vorstehend E. 6.5) zusammen.

    Das Total der anrechenbaren Einnahmen beläuft sich somit auf rund
Fr. 46‘142.-- (beziehungsweise bezogen auf den Monat Mai auf rund Fr. 49‘346.--).

    Die Beschwerdegegnerin ging zu Recht von Ausgaben in der Höhe von insgesamt Fr. 35‘000.-- aus.

    Bei der Gegenüberstellung der anrechenbaren Einnahmen von Fr. 46‘142.-- beziehungsweise Fr. 49‘346.-- und der anerkannten Ausgaben in der Höhe von total Fr. 35‘000.-- resultiert ein Einnahmeüberschuss von Fr. 11‘142.-- beziehungsweise Fr. 14‘346.--, welcher einen Anspruch auf Zusatzleistungen ausschliesst.

6.9    Die anrechenbaren Einnahmen ab 1. Juli 2008 setzen sich aus den unbestrittenen laufenden Renten von Fr. 25‘248.-- sowie Fr. 7‘422.--, aus dem angepassten Vermögensertrag von Fr. 1‘350.65, dem Fünfzehntel des die Freigrenze übersteigenden Vermögens von Fr. 6‘519.85 sowie aus dem Erwerbseinkommen der D.___ von Fr. 5‘047.-- (vgl. vorstehend E. 6.5) zusammen.

    Das Total der anrechenbaren Einnahmen beläuft sich somit auf rund
Fr. 45‘587.--.

    Die Beschwerdegegnerin ging zu Recht von Ausgaben in der Höhe von insgesamt Fr. 35‘000.-- aus.

    Bei der Gegenüberstellung der anrechenbaren Einnahmen von Fr. 45‘587.-- und der anerkannten Ausgaben in der Höhe von total Fr. 35‘000.-- resultiert ein Einnahmenüberschuss von Fr. 10‘587.--, welcher einen Anspruch auf Zusatzleistungen, insbesondere auch auf Beihilfen, ausschliesst.

6.10    Die anrechenbaren Einnahmen ab 1. Oktober 2008 setzen sich aus den unbestrittenen laufenden Renten von Fr. 25‘248.-- sowie Fr. 7‘422.--, aus dem angepassten Vermögensertrag von Fr. 1‘350.65, dem Fünfzehntel des die Freigrenze übersteigenden Vermögens von Fr. 6‘519.85 sowie aus den Arbeitslosentaggeldern von Fr. 5‘601.-- zusammen.

    Das Total der anrechenbaren Einnahmen beläuft sich somit auf rund
Fr. 46‘142.--.

    Die Beschwerdegegnerin ging zu Recht von Ausgaben in der Höhe von insgesamt Fr. 35‘000.-- aus.

    Bei der Gegenüberstellung der anrechenbaren Einnahmen von Fr. 46‘142.-- und der anerkannten Ausgaben in der Höhe von total Fr. 35‘000.-- resultiert ein Einnahmeüberschuss von Fr. 11‘142.--, welcher einen Anspruch auf Zusatzleistungen ausschliesst.

6.11    Zusammenfassend ergibt sich, dass der Einspracheentscheid vom 27. September 2011 im Ergebnis nicht zu beanstanden ist.

Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Christine Fleisch

- Stadt Y.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchüpbach



MO/SH/BSversandt