ZL.2011.00090

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Gr?nig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Berchtold


Urteil vom 28. Juni 2013
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrerin

vertreten durch Rechtsanw?ltin Maria Londis
Wartstrasse 29, 8400 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.?????? Die 1936 geborene X.___ ist AHV-Rentnerin und Bez?gerin von Zusatzleistungen zur AHV in Form von Erg?nzungsleistungen und kantonalen Beihilfen.
???????? Aufgrund der periodischen ?berpr?fung berechnete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, Abteilung f?r Zusatzleistungen (Durchf?hrungsstelle), den Anspruch der Versicherten auf Zusatzleistungen neu f?r die Zeitr?ume vom 1. Januar bis am 30. September 2009, vom 1. Oktober bis am 31. Dezember 2009, vom 1. Januar bis am 31. M?rz 2010, vom 1. April bis am 31. Dezember 2010, vom 1. Januar bis am 31. M?rz 2011 sowie f?r die Zeit ab dem 1. April 2011.
???????? Am 4. Mai 2011 (Urk. 6/94 und Urk. 6/95) verf?gte die Durchf?hrungsstelle r?ckwirkend neu und forderte die aufgrund der Berechnung in den Monaten Januar 2009 bis April 2011 zu viel ausbezahlten Erg?nzungsleistungen im Betrag von insgesamt Fr. 1'253.-- zur?ck.
???????? Die von der Versicherten dagegen erhobenen Einsprachen vom 23. Mai 2011 (Urk. 6/100) und vom 1. Juni 2011 (Urk. 6/104) wies die Durchf?hrungsstelle mit Entscheid vom 6. Oktober 2011 ab (Urk. 2). Gleichzeitig wies sie auch das Begehren um unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren ab.

2.?????? Dagegen liess die Versicherte am 1. November 2011 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und es sei ihr f?r das Einspracheverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gew?hren. Weiter beantragte sie, es seien ihr ab dem 1. April 2011 Erg?nzungsleistungen unter Ber?cksichtigung der aktuellen Einkommens- und Verm?gensverh?ltnisse zuzusprechen. Eventualiter sei der Erlass der R?ckforderung zu pr?fen. F?r das Beschwerdeverfahren beantragte sie die unentgeltliche Rechtsvertretung.
???????? Mit Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2011 (Urk. 5) schloss die Durchf?hrungsstelle auf Abweisung der Beschwerde. Am 19. Januar 2012 (Urk. 12) bewilligte das Gericht die unentgeltliche Rechtsvertretung und bestellte die Tochter der Beschwerdef?hrerin, Rechtsanw?ltin Maria Londis, Winterthur, zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin. Auf die Ausf?hrungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit f?r die Entscheidfindung erforderlich, in den Erw?gungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erw?gung:

1.
1.1???? Der Bund und die Kantone gew?hren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 4-6 des Bundesgesetzes ?ber Erg?nzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erf?llen, Erg?nzungsleistungen zur Deckung des Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Die Erg?nzungsleistungen bestehen aus der j?hrlichen Erg?nzungsleistung und der Verg?tung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 ELG).
1.2???? Die j?hrliche Erg?nzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen ?bersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
???????? Als Einnahmen werden Eink?nfte aus beweglichem und unbeweglichem Verm?gen angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 der Verordnung ?ber Erg?nzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV). Weiter sind Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV sowie der IV, als Einkommen anzurechnen Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG (in Verbindung mit Art. 23 Abs. 3 ELV).

2.?????? Streitig ist, ob die Durchf?hrungsstelle die Zusatzleistungen f?r den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. M?rz 2011 sowie ab dem 1. April 2011 zu Recht neu festgesetzt hat. Dar?ber hinaus ist zu pr?fen, ob die jeweiligen Betr?ge korrekt ermittelt wurden und ob der Beschwerdef?hrerin die unentgeltliche Rechtsvertretung f?r das Verwaltungsverfahren h?tte gew?hrt werden m?ssen.

3.??????
3.1???? Die Beschwerdef?hrerin wehrt sich vorab gegen die Nichtanrechnung einer seit dem Jahr 2005 (vgl. Urk. 6/8 und Urk. 6/12) bestehenden Forderung von Fr. 12'363.--. Diese resultiert aus dem Pflegeheimaufenthalt in der Y.___ ihres verstorbenen Ehemannes. Die Forderung sei zwar bestritten, doch sei sie daf?r betrieben worden, und die Stiftung habe ein rechtliches Vorgehen in Aussicht gestellt.
???????? Die Beschwerdegegnerin wendet dagegen ein, die erw?hnte Schuld sei nicht rechtsgen?glich nachgewiesen. Es f?nden sich lediglich eine Mahnung vom 22. Mai 2005 (Urk. 6/12/8) sowie ein Zahlungsbefehl vom 26. Januar 2006 (Urk. 6/12/7) bei den Unterlagen. Dies, zusammen mit dem Umstand, dass die Forderung bestritten sei, f?hre dazu, dass diese bei der Berechnung der Zusatzleistungen nicht ber?cksichtigt werden k?nne.
3.2???? Wie bereits mit Urteil des hiesigen Gerichts ZL.2005.00013 vom 30. Mai 2006 festgehalten wurde, gilt im Bereich der Erg?nzungsleistungen die Besonderheit, dass gerade das Fehlen von anrechenbarem Einkommen und Verm?gen den Anspruch auf Erg?nzungsleistungen zu begr?nden vermag und dass die Erg?nzungsleistung umso h?her ausf?llt, je geringer das anrechenbare Einkommen ist (E. 1.3). Wenn nun also eine angeblich bestehende Schuld angerechnet, diese jedoch ?ber Jahre nicht getilgt wird, so hat die betroffene Person in dieser Zeit den vollen Nutzen aus diesem Verm?gen. Damit erscheint es gerechtfertigt, dass bei einer nachtr?glichen ?berpr?fung die tats?chlichen Verh?ltnisse, n?mlich der Umstand, dass keine Verm?gensreduktion durch eine Tilgung erfolgte, ber?cksichtigt wird. Entgegen der Darlegung der Beschwerdef?hrerin sind in diesem Fall die jeweiligen Berechnungen der Verm?gensertr?ge gerade korrekt, da eben die tats?chlichen Verh?ltnisse ber?cksichtigt wurden.
???????? Damit hat die Durchf?hrungsstelle bei der erneuten Berechnung der Erg?nzungsleistung zu Recht auf die tats?chlichen Verh?ltnisse abgestellt und die ohnehin bestrittene Forderung nicht in die Berechnung mit einbezogen.

4.
4.1???? Sodann macht die Beschwerdef?hrerin geltend, die in der Berechnung aufgef?hrte griechische Rente sei nicht in die Schweiz exportierbar, weshalb diese nicht in die Bedarfsberechnung miteinbezogen werden d?rfe.
4.2???? In dem aufgrund der Anfechtung des Urteils des hiesigen Gerichts ZL.2005.00013 vom 30. Mai 2006 ergangenen Bundesgerichtsurteil wurde festgestellt, dass eine griechische Rente grunds?tzlich exportierbar ist (Urteil des Bundesgerichts P 38/06 vom 11. Oktober 2007 E. 3.2, Urk. 6/17). Dies, weil Griechenland (Hellenische Republik) als Mitglied der Europ?ischen Gemeinschaft eine Vertragspartei des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europ?ischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits ?ber die Freiz?gigkeit ist (Freiz?gigkeitsabkommen, FZA; Art. 2 der hier anwendbaren, bis zum 31. M?rz 2012 g?ltig gewesen Verordnung [EWG] Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbst?ndige sowie deren Familienangeh?rige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der Fassung von Anhang II zum Abkommen zwischen der Europ?ischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits ?ber die Freiz?gigkeit).
4.3???? Die Beschwerdef?hrerin bringt nichts vor, was diese grunds?tzliche Annahme, die Rente k?nne exportiert werden, zu widerlegen verm?chte. Sie substanziiert nicht, welche Vorkehren oder Versuche sie unternommen hat, die Rente in die Schweiz transferieren zu lassen. Demzufolge st?sst auch der Vorwurf ins Leere, die Beschwerdegegnerin h?tte Abkl?rungen treffen m?ssen, ob dem tats?chlich so sei. Diesbez?glich h?tte die Beschwerdef?hrerin zumindest glaubhaft dartun m?ssen, dass sie Schwierigkeiten hat, die Rente in die Schweiz zu importieren.
???????? Dar?ber hinaus zeigt sich, dass der Sparbuch-Auszug, den die Beschwerdef?hrerin eingereicht hat (Urk. 6/85), regelm?ssige Bez?ge aufweist, und der ELAR-Notiz vom 17. November 2011 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdef?hrerin f?r einige Monate in Griechenland war. Damit erscheint das Vorbringen, dass der Beschwerdef?hrerin die griechische Rente nicht zur Verf?gung stehe, unglaubhaft.
???????? Demzufolge durfte die Durchf?hrungsstelle das griechische Rentenbetreffnis in die Berechnung miteinbeziehen.

5.
5.1???? Streitig und zu pr?fen ist, welcher Kurs f?r die Umrechnung der griechischen Rente in Schweizer Franken anwendbar ist.
5.2???? Diese Frage wird weder im ELG noch in der dazugeh?renden Verordnung geregelt. In der Wegleitung ?ber die Erg?nzungsleistungen zur AHV und IV (WEL, Stand am 1. Januar 2010), welche als Verwaltungsweisung f?r die Gerichte allerdings nicht verbindlich ist (BGE 137 V 82 E. 5.5; 133 V 587 E. 6.1 und 257 E. 3.2, je mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1), ist in Rz 2087.1 (g?ltig gewesen bis Ende M?rz 2011 [ab 1. April 2011 in Rz 3452.01 WEL]) vorgesehen, dass f?r die Umrechnung von Renten und Pensionen, welche in einer W?hrung von Mitgliedstaaten des Freiz?gigkeitsabkommens CH-EG und des EFTA-?bereinkommens ausgerichtet werden, die Umrechnungskurse massgebend sind, welche von der Verwaltungskommission der europ?ischen Gemeinschaften f?r die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer festgesetzt und im Amtsblatt der Europ?ischen Union ver?ffentlicht werden (vgl. www.sozialversicherungen.admin.ch, International/Mitteilungen). Massgebend ist der zu Beginn des Jahres geltende Umrechnungskurs. ?ndert der Umrechnungskurs w?hrend des Jahres wesentlich, ist nach WEL Rz 7016 ff. vorzugehen.
5.3???? Wie das Bundesgericht im Urteil 9C_377/2011 vom 12. Oktober 2011 festgehalten hat, stellt die Anwendung der von der Verwaltungskommission der Europ?ischen Gemeinschaften festgesetzten Umrechnungskurse im Rahmen der Durchf?hrung der Erg?nzungsleistungen eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen dar. Sie ist auch aus Praktikabilit?tsgr?nden gerechtfertigt. Zwar stimmt der von der Kommission festgesetzte Umrechnungskurs nicht mit den Tageswechselkursen der Banken im Zeitpunkt der Auszahlung der Rentenleistungen ?berein, sondern wirken sich Kursschwankungen mit einer zeitlichen Verz?gerung auf die von der Verwaltungskommission quartalsweise publizierten Werte aus. Dies kann zur Folge haben, dass einem EL-Bez?ger bei einem sinkenden Eurokurs eine h?here ausl?ndische Rente angerechnet wird als im jeweiligen Monat zur Auszahlung gelangt; doch erh?lt er umgekehrt bei einem steigenden Eurokurs mehr als ihm in der EL-Berechnung angerechnet wird. Auf diese Weise findet ?ber einen l?ngeren Zeitraum betrachtet ein Ausgleich statt. Bei dieser Sachlage waren f?r das Bundesgericht keine Gr?nde ersichtlich, welche gegen die Anwendung des von der Kommission ermittelten Umrechnungskurses sprechen, weshalb darauf abzustellen sei (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_377/2011 vom 12. Oktober 2011 E. 3).
???????? Damit st?sst auch dieser Einwand ins Leere.

6.?????? Weiter macht die Beschwerdef?hrerin geltend, dass die AHV-Rente nicht anhand abstrakter Rententabellen zu ermitteln sei, sondern gest?tzt auf die der SVA vorliegenden Unterlagen. Der von ihr angef?hrte Betrag von Fr. 1'960.-- wurde jedoch im Rahmen der Anspruchsberechnung f?r das Jahr 2010 ber?cksichtigt (vgl. Urk. 6/103/12 und Urk. 6/103/16). F?r das Jahr 2011 erfolgte eine Erh?hung der AHV-Renten um durchschnittlich 1,75 % (vgl. AS 2010 1708 ff.), weshalb die Durchf?hrungsstelle zu Recht den h?heren Betrag von monatlich Fr. 1?994.-- gem?ss Rententabelle ber?cksichtigte (Urk. 6/95/3 und 6/95/14). Soweit sich die Beschwerdef?hrerin auf eine Verf?gung der Ausgleichskasse Agrapi vom 22. Dezember 2010 beruft (Urk. 1 S. 4), wonach die AHV-Rente auch ab 1. Januar 2011 Fr. 1?960.-- betrug, muss es sich um einen Schreibfehler handeln oder aber es w?re der Beschwerdef?hrerin ohne Weiteres zumutbar gewesen, diese Verf?gung einzureichen.

7.?????? Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass sich sowohl die r?ckwirkende Neuberechnung der Erg?nzungsleistungen und die daraus resultierende R?ckforderung von Fr. 1?253.-- als auch die Festsetzung der Zusatzleistungen ab April 2011 als korrekt erweist.
???????? In diesem Punkt ist die Beschwerde daher abzuweisen.

8.??????
8.1???? Schliesslich verlangte die Beschwerdef?hrerin, es sei ihr f?r das Einspracheverfahren vor der Durchf?hrungsstelle die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gew?hren.
8.2???? Im Verwaltungsverfahren kann sich eine Partei, wenn sie nicht pers?nlich zu handeln hat, jederzeit vertreten lassen (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Wo es die Verh?ltnisse erfordern, wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bewilligt (Art. 37 Abs. 4 ATSG).
???????? Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht im Einspracheverfahren ein unmittelbar aus Art. 29 der Bundesverfassung fliessender Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung. Dabei ist bei der Pr?fung der sachlichen Voraussetzungen (Bed?rftigkeit, fehlende Aussichtslosigkeit, erhebliche Tragweite der Sache, Schwierigkeit der aufgeworfenen Fragen, mangelnde Rechtskenntnisse der versicherten Person) ein strenger Massstab anzulegen. Hohe Anforderungen sind insbesondere an die Notwendigkeit der Rechtsvertretung zu stellen. Eine anwaltliche Vertretung dr?ngt sich nur in Ausnahmef?llen auf, wenn schwierige rechtliche oder tats?chliche Fragen dies notwendig erscheinen lassen und eine Vertretung durch Verbandsvertreter, F?rsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht f?llt (BGE 125 V 34 E. 2 mit Hinweisen).
8.3???? Der Beschwerdef?hrerin w?re es auch ohne anwaltliche Rechtsvertretung m?glich gewesen, gegen?ber der Durchf?hrungsstelle einspracheweise die Nichtanrechnung der geltend gemachten Schuld, die Anrechnung der griechischen Rente, die Frage des Euro-Wechselkurses wie auch die Frage der H?he der Anrechnung des Renteneinkommens zu beanstanden. Der Grundsatz, dass gewisse Posten als Schulden oder Einnahmen in der Bedarfsrechnung erscheinen, stellt genauso wenig ein schwieriges rechtliches Konstrukt dar, wie die Frage der W?hrungsumrechnung oder diejenige der H?he der anzurechnenden Rente. Demzufolge ist der Beizug einer anwaltlichen Rechtsvertretung f?r diese Fragen nicht zwingend. Daran ?ndert das Alter der Beschwerdef?hrerin sowie ihre gem?ss eigener Aussage trotz langj?hrigen Aufenthaltes in der Schweiz nur rudiment?ren Kenntnisse der deutschen Sprache nichts. Insbesondere h?tte sie, sofern ihr der Inhalt der Revisionsverf?gungen unklar gewesen w?re, an die Beschwerdegegnerin selber oder aber an anderweitige soziale Stellen herantreten k?nnen, um fachkundigen Rat einzuholen. Die Tatsache, dass sie sich an ihre Tochter, eine Rechtsanw?ltin, gewandt hat, ist verst?ndlich, begr?ndet f?r sich allein aber keinen Ausnahmefall im hiervor beschriebenen Sinne. Die Durchf?hrungsstelle hat die Voraussetzungen f?r die Gew?hrung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Einspracheverfahren daher zu Recht verneint (vgl. Urteil des Bundesgerichts P 38/06 vom 11. Oktober 2007 E. 5.3.2).

9.?????? Die Beschwerdef?hrerin verlangt, dass das Gericht im Falle einer Best?tigung der angefochtenen R?ckforderung ?ber deren Erlass entscheide. ?ber einen allf?lligen Erlass der R?ckforderung hat die Durchf?hrungsstelle jedoch noch nicht entschieden, weshalb auf diesen Antrag nicht eingetreten werden kann.

10.???? Das Verfahren ist kostenlos.
???????? Die zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin bestellte Rechtsanw?ltin Maria Londis machte f?r das Beschwerdeverfahren mit Kostennote vom 20. Juni 2013 (Urk. 16/2) einen Gesamtaufwand von 10 Stunden und Barauslagen von Fr. 100.-- geltend. Der geltend gemachte Aufwand ist angesichts der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (? 34 Abs. 3 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) der Sache gerade noch knapp angemessen. Beim gerichts?blichen Stundenansatz von Fr. 200.-- resultiert somit eine Entsch?digung von Fr. 2?100.-- (inkl. Barauslagen).
???????? In diesem Umfang ist Rechtsanw?ltin Londis f?r ihre Bem?hungen aus der Gerichtskasse zu entsch?digen.


Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2.???????? Das Verfahren ist kostenlos.
3.???????? Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdef?hrerin, Rechtsanw?ltin Maria Londis, Winterthur, wird mit Fr. 2?100.-- (inkl. Barauslagen) aus der Gerichtskasse entsch?digt. Die Beschwerdef?hrerin wird auf ? 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanw?ltin Maria Londis
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt f?r Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion des Kantons Z?rich
sowie an:
- Gerichtskasse
5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).