ZL.2011.00090
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Berchtold
Urteil vom 28. Juni 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Maria Londis
Wartstrasse 29, 8400 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1936 geborene X.___ ist AHV-Rentnerin und Bezügerin von Zusatzleistungen zur AHV in Form von Ergänzungsleistungen und kantonalen Beihilfen.
Aufgrund der periodischen Überprüfung berechnete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Abteilung für Zusatzleistungen (Durchführungsstelle), den Anspruch der Versicherten auf Zusatzleistungen neu für die Zeiträume vom 1. Januar bis am 30. September 2009, vom 1. Oktober bis am 31. Dezember 2009, vom 1. Januar bis am 31. März 2010, vom 1. April bis am 31. Dezember 2010, vom 1. Januar bis am 31. März 2011 sowie für die Zeit ab dem 1. April 2011.
Am 4. Mai 2011 (Urk. 6/94 und Urk. 6/95) verfügte die Durchführungsstelle rückwirkend neu und forderte die aufgrund der Berechnung in den Monaten Januar 2009 bis April 2011 zu viel ausbezahlten Ergänzungsleistungen im Betrag von insgesamt Fr. 1'253.-- zurück.
Die von der Versicherten dagegen erhobenen Einsprachen vom 23. Mai 2011 (Urk. 6/100) und vom 1. Juni 2011 (Urk. 6/104) wies die Durchführungsstelle mit Entscheid vom 6. Oktober 2011 ab (Urk. 2). Gleichzeitig wies sie auch das Begehren um unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren ab.
2. Dagegen liess die Versicherte am 1. November 2011 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und es sei ihr für das Einspracheverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren. Weiter beantragte sie, es seien ihr ab dem 1. April 2011 Ergänzungsleistungen unter Berücksichtigung der aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse zuzusprechen. Eventualiter sei der Erlass der Rückforderung zu prüfen. Für das Beschwerdeverfahren beantragte sie die unentgeltliche Rechtsvertretung.
Mit Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2011 (Urk. 5) schloss die Durchführungsstelle auf Abweisung der Beschwerde. Am 19. Januar 2012 (Urk. 12) bewilligte das Gericht die unentgeltliche Rechtsvertretung und bestellte die Tochter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Maria Londis, Winterthur, zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 4-6 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung des Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 ELG).
1.2 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
Als Einnahmen werden Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV). Weiter sind Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV sowie der IV, als Einkommen anzurechnen Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG (in Verbindung mit Art. 23 Abs. 3 ELV).
2. Streitig ist, ob die Durchführungsstelle die Zusatzleistungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. März 2011 sowie ab dem 1. April 2011 zu Recht neu festgesetzt hat. Darüber hinaus ist zu prüfen, ob die jeweiligen Beträge korrekt ermittelt wurden und ob der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsvertretung für das Verwaltungsverfahren hätte gewährt werden müssen.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin wehrt sich vorab gegen die Nichtanrechnung einer seit dem Jahr 2005 (vgl. Urk. 6/8 und Urk. 6/12) bestehenden Forderung von Fr. 12'363.--. Diese resultiert aus dem Pflegeheimaufenthalt in der Y.___ ihres verstorbenen Ehemannes. Die Forderung sei zwar bestritten, doch sei sie dafür betrieben worden, und die Stiftung habe ein rechtliches Vorgehen in Aussicht gestellt.
Die Beschwerdegegnerin wendet dagegen ein, die erwähnte Schuld sei nicht rechtsgenüglich nachgewiesen. Es fänden sich lediglich eine Mahnung vom 22. Mai 2005 (Urk. 6/12/8) sowie ein Zahlungsbefehl vom 26. Januar 2006 (Urk. 6/12/7) bei den Unterlagen. Dies, zusammen mit dem Umstand, dass die Forderung bestritten sei, führe dazu, dass diese bei der Berechnung der Zusatzleistungen nicht berücksichtigt werden könne.
3.2 Wie bereits mit Urteil des hiesigen Gerichts ZL.2005.00013 vom 30. Mai 2006 festgehalten wurde, gilt im Bereich der Ergänzungsleistungen die Besonderheit, dass gerade das Fehlen von anrechenbarem Einkommen und Vermögen den Anspruch auf Ergänzungsleistungen zu begründen vermag und dass die Ergänzungsleistung umso höher ausfällt, je geringer das anrechenbare Einkommen ist (E. 1.3). Wenn nun also eine angeblich bestehende Schuld angerechnet, diese jedoch über Jahre nicht getilgt wird, so hat die betroffene Person in dieser Zeit den vollen Nutzen aus diesem Vermögen. Damit erscheint es gerechtfertigt, dass bei einer nachträglichen Überprüfung die tatsächlichen Verhältnisse, nämlich der Umstand, dass keine Vermögensreduktion durch eine Tilgung erfolgte, berücksichtigt wird. Entgegen der Darlegung der Beschwerdeführerin sind in diesem Fall die jeweiligen Berechnungen der Vermögenserträge gerade korrekt, da eben die tatsächlichen Verhältnisse berücksichtigt wurden.
Damit hat die Durchführungsstelle bei der erneuten Berechnung der Ergänzungsleistung zu Recht auf die tatsächlichen Verhältnisse abgestellt und die ohnehin bestrittene Forderung nicht in die Berechnung mit einbezogen.
4.
4.1 Sodann macht die Beschwerdeführerin geltend, die in der Berechnung aufgeführte griechische Rente sei nicht in die Schweiz exportierbar, weshalb diese nicht in die Bedarfsberechnung miteinbezogen werden dürfe.
4.2 In dem aufgrund der Anfechtung des Urteils des hiesigen Gerichts ZL.2005.00013 vom 30. Mai 2006 ergangenen Bundesgerichtsurteil wurde festgestellt, dass eine griechische Rente grundsätzlich exportierbar ist (Urteil des Bundesgerichts P 38/06 vom 11. Oktober 2007 E. 3.2, Urk. 6/17). Dies, weil Griechenland (Hellenische Republik) als Mitglied der Europäischen Gemeinschaft eine Vertragspartei des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit ist (Freizügigkeitsabkommen, FZA; Art. 2 der hier anwendbaren, bis zum 31. März 2012 gültig gewesen Verordnung [EWG] Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der Fassung von Anhang II zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit).
4.3 Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was diese grundsätzliche Annahme, die Rente könne exportiert werden, zu widerlegen vermöchte. Sie substanziiert nicht, welche Vorkehren oder Versuche sie unternommen hat, die Rente in die Schweiz transferieren zu lassen. Demzufolge stösst auch der Vorwurf ins Leere, die Beschwerdegegnerin hätte Abklärungen treffen müssen, ob dem tatsächlich so sei. Diesbezüglich hätte die Beschwerdeführerin zumindest glaubhaft dartun müssen, dass sie Schwierigkeiten hat, die Rente in die Schweiz zu importieren.
Darüber hinaus zeigt sich, dass der Sparbuch-Auszug, den die Beschwerdeführerin eingereicht hat (Urk. 6/85), regelmässige Bezüge aufweist, und der ELAR-Notiz vom 17. November 2011 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin für einige Monate in Griechenland war. Damit erscheint das Vorbringen, dass der Beschwerdeführerin die griechische Rente nicht zur Verfügung stehe, unglaubhaft.
Demzufolge durfte die Durchführungsstelle das griechische Rentenbetreffnis in die Berechnung miteinbeziehen.
5.
5.1 Streitig und zu prüfen ist, welcher Kurs für die Umrechnung der griechischen Rente in Schweizer Franken anwendbar ist.
5.2 Diese Frage wird weder im ELG noch in der dazugehörenden Verordnung geregelt. In der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL, Stand am 1. Januar 2010), welche als Verwaltungsweisung für die Gerichte allerdings nicht verbindlich ist (BGE 137 V 82 E. 5.5; 133 V 587 E. 6.1 und 257 E. 3.2, je mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1), ist in Rz 2087.1 (gültig gewesen bis Ende März 2011 [ab 1. April 2011 in Rz 3452.01 WEL]) vorgesehen, dass für die Umrechnung von Renten und Pensionen, welche in einer Währung von Mitgliedstaaten des Freizügigkeitsabkommens CH-EG und des EFTA-Übereinkommens ausgerichtet werden, die Umrechnungskurse massgebend sind, welche von der Verwaltungskommission der europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer festgesetzt und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden (vgl. www.sozialversicherungen.admin.ch, International/Mitteilungen). Massgebend ist der zu Beginn des Jahres geltende Umrechnungskurs. Ändert der Umrechnungskurs während des Jahres wesentlich, ist nach WEL Rz 7016 ff. vorzugehen.
5.3 Wie das Bundesgericht im Urteil 9C_377/2011 vom 12. Oktober 2011 festgehalten hat, stellt die Anwendung der von der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften festgesetzten Umrechnungskurse im Rahmen der Durchführung der Ergänzungsleistungen eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen dar. Sie ist auch aus Praktikabilitätsgründen gerechtfertigt. Zwar stimmt der von der Kommission festgesetzte Umrechnungskurs nicht mit den Tageswechselkursen der Banken im Zeitpunkt der Auszahlung der Rentenleistungen überein, sondern wirken sich Kursschwankungen mit einer zeitlichen Verzögerung auf die von der Verwaltungskommission quartalsweise publizierten Werte aus. Dies kann zur Folge haben, dass einem EL-Bezüger bei einem sinkenden Eurokurs eine höhere ausländische Rente angerechnet wird als im jeweiligen Monat zur Auszahlung gelangt; doch erhält er umgekehrt bei einem steigenden Eurokurs mehr als ihm in der EL-Berechnung angerechnet wird. Auf diese Weise findet über einen längeren Zeitraum betrachtet ein Ausgleich statt. Bei dieser Sachlage waren für das Bundesgericht keine Gründe ersichtlich, welche gegen die Anwendung des von der Kommission ermittelten Umrechnungskurses sprechen, weshalb darauf abzustellen sei (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_377/2011 vom 12. Oktober 2011 E. 3).
Damit stösst auch dieser Einwand ins Leere.
6. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die AHV-Rente nicht anhand abstrakter Rententabellen zu ermitteln sei, sondern gestützt auf die der SVA vorliegenden Unterlagen. Der von ihr angeführte Betrag von Fr. 1'960.-- wurde jedoch im Rahmen der Anspruchsberechnung für das Jahr 2010 berücksichtigt (vgl. Urk. 6/103/12 und Urk. 6/103/16). Für das Jahr 2011 erfolgte eine Erhöhung der AHV-Renten um durchschnittlich 1,75 % (vgl. AS 2010 1708 ff.), weshalb die Durchführungsstelle zu Recht den höheren Betrag von monatlich Fr. 1’994.-- gemäss Rententabelle berücksichtigte (Urk. 6/95/3 und 6/95/14). Soweit sich die Beschwerdeführerin auf eine Verfügung der Ausgleichskasse Agrapi vom 22. Dezember 2010 beruft (Urk. 1 S. 4), wonach die AHV-Rente auch ab 1. Januar 2011 Fr. 1’960.-- betrug, muss es sich um einen Schreibfehler handeln oder aber es wäre der Beschwerdeführerin ohne Weiteres zumutbar gewesen, diese Verfügung einzureichen.
7. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass sich sowohl die rückwirkende Neuberechnung der Ergänzungsleistungen und die daraus resultierende Rückforderung von Fr. 1’253.-- als auch die Festsetzung der Zusatzleistungen ab April 2011 als korrekt erweist.
In diesem Punkt ist die Beschwerde daher abzuweisen.
8.
8.1 Schliesslich verlangte die Beschwerdeführerin, es sei ihr für das Einspracheverfahren vor der Durchführungsstelle die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren.
8.2 Im Verwaltungsverfahren kann sich eine Partei, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten lassen (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Wo es die Verhältnisse erfordern, wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bewilligt (Art. 37 Abs. 4 ATSG).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht im Einspracheverfahren ein unmittelbar aus Art. 29 der Bundesverfassung fliessender Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung. Dabei ist bei der Prüfung der sachlichen Voraussetzungen (Bedürftigkeit, fehlende Aussichtslosigkeit, erhebliche Tragweite der Sache, Schwierigkeit der aufgeworfenen Fragen, mangelnde Rechtskenntnisse der versicherten Person) ein strenger Massstab anzulegen. Hohe Anforderungen sind insbesondere an die Notwendigkeit der Rechtsvertretung zu stellen. Eine anwaltliche Vertretung drängt sich nur in Ausnahmefällen auf, wenn schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies notwendig erscheinen lassen und eine Vertretung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (BGE 125 V 34 E. 2 mit Hinweisen).
8.3 Der Beschwerdeführerin wäre es auch ohne anwaltliche Rechtsvertretung möglich gewesen, gegenüber der Durchführungsstelle einspracheweise die Nichtanrechnung der geltend gemachten Schuld, die Anrechnung der griechischen Rente, die Frage des Euro-Wechselkurses wie auch die Frage der Höhe der Anrechnung des Renteneinkommens zu beanstanden. Der Grundsatz, dass gewisse Posten als Schulden oder Einnahmen in der Bedarfsrechnung erscheinen, stellt genauso wenig ein schwieriges rechtliches Konstrukt dar, wie die Frage der Währungsumrechnung oder diejenige der Höhe der anzurechnenden Rente. Demzufolge ist der Beizug einer anwaltlichen Rechtsvertretung für diese Fragen nicht zwingend. Daran ändert das Alter der Beschwerdeführerin sowie ihre gemäss eigener Aussage trotz langjährigen Aufenthaltes in der Schweiz nur rudimentären Kenntnisse der deutschen Sprache nichts. Insbesondere hätte sie, sofern ihr der Inhalt der Revisionsverfügungen unklar gewesen wäre, an die Beschwerdegegnerin selber oder aber an anderweitige soziale Stellen herantreten können, um fachkundigen Rat einzuholen. Die Tatsache, dass sie sich an ihre Tochter, eine Rechtsanwältin, gewandt hat, ist verständlich, begründet für sich allein aber keinen Ausnahmefall im hiervor beschriebenen Sinne. Die Durchführungsstelle hat die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Einspracheverfahren daher zu Recht verneint (vgl. Urteil des Bundesgerichts P 38/06 vom 11. Oktober 2007 E. 5.3.2).
9. Die Beschwerdeführerin verlangt, dass das Gericht im Falle einer Bestätigung der angefochtenen Rückforderung über deren Erlass entscheide. Über einen allfälligen Erlass der Rückforderung hat die Durchführungsstelle jedoch noch nicht entschieden, weshalb auf diesen Antrag nicht eingetreten werden kann.
10. Das Verfahren ist kostenlos.
Die zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin bestellte Rechtsanwältin Maria Londis machte für das Beschwerdeverfahren mit Kostennote vom 20. Juni 2013 (Urk. 16/2) einen Gesamtaufwand von 10 Stunden und Barauslagen von Fr. 100.-- geltend. Der geltend gemachte Aufwand ist angesichts der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) der Sache gerade noch knapp angemessen. Beim gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- resultiert somit eine Entschädigung von Fr. 2’100.-- (inkl. Barauslagen).
In diesem Umfang ist Rechtsanwältin Londis für ihre Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Maria Londis, Winterthur, wird mit Fr. 2’100.-- (inkl. Barauslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Maria Londis
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).