ZL.2011.00091

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteil vom 31. Januar 2013
in Sachen
1.   X.___
 

2.   Y.___
 

Beschwerdeführende

gegen

Z.___

  
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1943, ist seit 1999 mit Y.___, geboren 1956, verheiratet. Bis zu seiner Pensionierung im Herbst 2008 bewirtschaftete er zusammen mit seiner Ehefrau einen Landwirtschaftsbetrieb. Er bezieht seither eine ordentliche einfache Altersrente. Am 11. Juli 2011 hat er sich bei der Duchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Z.___ (nachfolgend: DZL) zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 1 S. 1, Urk. 2 S. 2, Urk. 7/1). Mit Verfügung vom 17. August 2011 teilte die DZL dem Versicherten und seiner Ehefrau mit, dass kein Anspruch auf Zusatzleistungen ab Juli 2011 bestehe, da die anrechenbaren Einnahmen die anrechenbaren Ausgaben übersteigen würden (Urk. 7/4 S. 1). Bei dieser Berechnung berücksichtigte die DZL ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau von netto Fr. 39'000.-- pro Jahr, wovon nach Abzug des Freibetrages von Fr. 1'500.-- zwei Drittel als Einnahmen, mithin Fr. 25'000.-- angerechnet wurden (Urk. 7/4 S. 3). Dagegen erhoben der Versicherte und seine Ehefrau mit Schreiben vom 15. September 2011 Einsprache (Urk. 7/5), welche die DZL mit Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2011 abwies (Urk. 2).

2.       Mit Eingabe vom 3. November 2011 erhoben der Versicherte und seine Ehefrau unter Beilage zweier Schreiben des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) A.___ (Urk. 3/3-4) gegen den Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2011 Beschwerde und beantragten, das Gesuch um Zusatzleistungen zur AHV-Rente vom 11. Juli 2011 sei ohne Anrechnung eines hypothetischen Ehegatteneinkommens gutzuheissen (Urk. 1 S. 1). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit undatierter Eingabe (Eingang am 16. November 2011) auf eine Beschwerdeantwort und verwies im Übrigen auf die Ausführungen im Einspracheentscheid (Urk. 6).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006, ELG). Die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten sind zusammenzurechnen (Art. 9 Abs. 2 ELG).
1.2     Die Ergänzungsleistungen (ebenso wie die kantonale Beihilfe und die Gemeindezuschüsse) bezwecken eine angemessene Deckung des Existenzbedarfs, indem sie bedürftigen Rentnern und Rentnerinnen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) ein regelmässiges Mindesteinkommen sichern sollen. Es gilt deshalb der Grundsatz, dass bei der Anspruchsberechnung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind (AHI 2001 S. 133 E. 1b mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts P 18/02 vom 9. Juli 2002 E. 3a). Die Anrechnung eines Einkommens bei der Berechnung der Zusatzleistungen, das die betreffende versicherte Person nicht tatsächlich erzielt, ist ausnahmsweise zulässig.
1.3     Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einkommen anzurechnen sind danach unter anderem auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Eine solche Verzichtshandlung nach dem Gesetz liegt rechtsprechungsgemäss vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (nicht publizierte E. 3e des Urteils BGE 128 V 39; BGE 121 V 204 E. 4a; AHI 2001 S. 133 E. 1b, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts P 51/03 vom 22. März 2004 E. 2.2).
1.4    
1.4.1   Unter dem Titel des Verzichtseinkommens ist rechtsprechungsgemäss auch ein hypothetisches Einkommen der Ehefrau eines EL-Ansprechers anzurechnen, sofern diese auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung verzichtet. Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 117 V 287 E. 3a, 134 V 53 E. 4.1; vgl. auch Art. 125 und 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, ZGB).
1.4.2   Bei der Festlegung des hypothetischen Einkommens ist sodann zu beachten, dass für die Aufnahme und Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eine gewisse Anpassungsperiode erforderlich ist, wobei diese Rücksichtnahme - in Anlehnung an die im Bereich des nachehelichen Unterhalts geltenden Grundsätze (vgl. Art. 125 Abs. 2 ZGB) - dadurch erfolgen kann, dass vor Anrechnung eines hypothetischen Einkommens eine gewisse realistische Übergangsfrist für die Aufnahme oder Erhöhung des Arbeitspensums eingeräumt wird.
         Des Weiteren ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass nach einer langen Abwesenheit vom Berufsleben die volle Integration in den Arbeitsmarkt in einem gewissen Alter nicht mehr möglich ist. Diesbezüglich hat die Rechtsprechung zum alten Scheidungsrecht eine Altersgrenze von 45 Jahren für einen vollständigen und dauerhaften (Wieder-)Einstieg ins Erwerbsleben angenommen. Unter dem neuen, seit 1. Januar 2000 geltenden Scheidungsrecht ist - je nach den übrigen zu würdigenden Umständen - eine Erhöhung in Betracht zu ziehen; zudem ist zu beachten, dass auch Art. 14b lit. c der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) von der Hypothese ausgeht, dass noch über 50-jährigen Frauen ohne minderjährige Kinder der Wiedereinstieg ins Berufsleben zumutbar ist, wobei jedoch ein Minimaleinkommen unterstellt wird. Diese zivil- und EL-rechtlichen Leitlinien sind zu berücksichtigen, wenn in einem konkreten Fall zu entscheiden ist, ob und in welchem Umfang der Ehefrau eines EL-Ansprechers die (Wieder-)Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in einem bestimmten Alter überhaupt noch zugemutet werden kann (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 4.2 mit Hinweisen).
1.4.3   Die Schadenminderungspflicht ist als allgemeiner Grundsatz des Sozialversicherungsrechts bei der Leistungsfestsetzung regelmässig und zwingend zu beachten (BGE 129 V 460 E. 4.2 i.f. mit Hinweis). Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG bezweckt (wie schon der gleichlautende Art. 3c Abs. 1 lit. g des bis Ende 2007 gültig gewesenen Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 19. März 1965, aELG) ganz allgemein die Verhinderung von Missbräuchen. Mit der am 1. Januar 1987 in Kraft getretenen Regelung (damals Art. 3 Abs. 1 lit. f aELG) sollte eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, bei der sich die schwierige Prüfung der Frage fortan erübrigte, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine Ergänzungsleistung tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 122 V 394 E. 2). Schon unter dem Blickwinkel der allgemeinen Schadenminderungspflicht darf vom nicht invaliden und nicht im AHV-Rentenalter stehenden sowie im gemeinsamen ehelichen Haushalt lebenden Ehegatten des EL-Ansprechers mit Blick auf die gemeinsame eheliche Unterhaltspflicht ohne Weiteres erwartet werden, dass er sämtliche Einkunftsmöglichkeiten, über die er verfügt, auch tatsächlich realisiert (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2007 vom 14. April 2008 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen).
         Bemüht sich der Ehegatte trotz Arbeitsfähigkeit nicht oder nur ungenügend um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (SZS 2010 S. 48, 9C_184/2009; Urteil des Bundesgerichts 9C_326/2012 vom 2. Juli 2012 E. 2.2 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist in einem solchen Fall Art. 21 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Ergänzungsleistungen mangels sachlichen Zusammenhangs nicht anwendbar. Denn während sich Art. 21 Abs. 4 ATSG auf die Widersetzlichkeit gegenüber einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederungsmassnahmen sowie auf mangelnde Selbsteingliederung bezieht (BGE 133 V 511 E. 4.2), beschlägt die Anrechnung von Verzichtseinkommen gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG weder die Behandlung noch die Eingliederung, sondern ist ein Element der Ergänzungsleistungsbemessung, welche Leistungen ihrerseits die Deckung des Existenzbedarfs bezwecken (Art. 2 Abs. 1 ELG; Urteil des Bundesgerichts 9C_717/2010 vom 26. Januar 2011; zum Ganzen: Urteile des Bundesgericht 9C_602/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3.3 und 9C_326/2012 vom 2. Juli 2012 E. 4.2).
1.4.4   Die objektive Beweislast dafür, dass kein Einkommensverzicht im Sinn von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vorliegt, weil die Arbeitskraft auf dem konkreten Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist, liegt beim Leistungsansprecher (Urteil des Bundesgerichts 9C_326/2012 vom 2. Juli 2012 E. 4.4). Auch ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 14a f. ELV kann eine (in grundsätzlicher oder masslicher Hinsicht) fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nur angenommen werden, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) feststeht. Bei der Feststellung des Sachverhalts hat der Leistungsansprecher trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 resp. Art. 61 lit. c ATSG) mitzuwirken (Art. 28 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 9C_946/2011 vom 16. April 2012 E. 3.2).
1.4.5   Von einem hypothetisch ermittelten Einkommen der Ehefrau des EL-Ansprechers sind sodann - ebenso wie bei den hypothetischen Einkommen nach Art. 14a und 14b ELV - gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG bei Ehepaaren jährlich insgesamt Fr. 1’500.- abzuziehen und vom Rest zwei Drittel anzurechnen. Insofern sind hypothetische Einkünfte in gleicher Weise zu privilegieren wie tatsächlich erzielte (Urteile des Bundesgerichts P 18/02 vom 9. Juli 2002 E. 1c und P 51/03 vom 22. März 2004 E. 2.3).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, es sei der Beschwerdeführenden 2 zumutbar, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und damit ein Einkommen von Fr. 39‘000.-- zu erzielen. Denn sie lebe bereits seit 12 Jahren mit dem Deutsch sprechenden Beschwerdeführenden 1 zusammen und habe bis Oktober 2008 eine strenge Erwerbstätigkeit ausgeübt. Es könne daher ohne weitere Abklärungen davon ausgegangen werden, dass ihr eine Hilfsarbeitertätigkeit zumutbar sei. Es sei nicht bekannt, weshalb sie sich nicht bereits als 51-jährige gesunde Ehefrau um eine neue Erwerbstätigkeit bemüht habe. Aufgrund der Schadenminderungspflicht nach Art. 21 Abs. 4 ATSG hätte sie sich bereits nach Aufgabe des Bauernbetriebes im Oktober 2008 beim RAV anmelden müssen. Sie würde heute zweifellos in einer Erwerbstätigkeit stehen und ein durchschnittliches Bruttosalär von mindestens Fr. 3‘300.-- pro Monat erwirtschaften. Sie habe es aber versäumt, ihre finanzielle Situation zu verbessern und damit ihre Schadenminderungspflicht vernachlässigt. Sie, die Beschwerdegegnerin, sei daher nicht verpflichtet, eine Frist zur Erwerbsaufnahme anzusetzen und vorübergehend Zusatzleistungen zu erbringen (Urk. 2 S. 2).
2.2     Dagegen wenden die Beschwerdeführenden ein, die in B.___ geborene 55-jährige Beschwerdeführende 2 habe seit ihrer Einreise in die Schweiz am 5. Juli 1999 auf dem entlegenen Bauernhof des Beschwerdeführenden 2 gelebt, welchen sie zusammen geführt hätten. Durch die Heirat habe sich das bereits geringe Einkommen aus dem Bauernbetrieb nicht vergrössert, sondern habe ab dann für zwei Personen genügen müssen. Dies sei nur möglich gewesen, weil sie äusserst bescheiden gelebt hätten. Durch die Abgeschiedenheit des Bauernhofes sei sie sehr wenig mit anderen Personen zusammengekommen, könne daher nur wenig Deutsch sprechen und sei zudem ausserordentlich scheu. Seit der Aufgabe des Bauernbetriebes hätten sie bisher vergeblich versucht, eine Arbeit für sie im Bekanntenkreis zu finden. Die Anmeldung beim RAV A.___ sei erfolgt und der Termin zu einer Deutscheinschätzung sei auf den 9. November 2011 in Zürich festgesetzt worden. Die Anmeldung für einen Deutschkurs sei frühestens ab Januar 2012 möglich. Nach Auskunft der RAV-Betreuerin sei es sehr schwierig, ohne genügende Deutschkenntnisse eine Arbeit zu finden, da zumindest Anweisungen verstanden werden sollten. Das angerechnete Nettojahreseinkommen von Fr. 39‘000.-- sei eine willkürliche Grösse, die sie, die Beschwerdeführende 2, unmöglich erzielen könne. Ohne Ausbildung und einer geringen Schulbildung genüge sie den schweizerischen Anforderungen in keiner Weise. Sie habe in ihrem Alter und mit den geringen Deutschkenntnissen auf dem Arbeitsmarkt äusserst geringe Chancen (Urk. 1).
2.3     Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführenden 2 respektive der Ehegattin des Beschwerdeführenden 1 spätestens ab Juli 2011 (Anmeldung des Beschwerdeführenden 1 zum Leistungsbezug vom 11. Juli 2011, Eingang am 13. Juli 2011, Urk. 7/1; Art. 20 Abs. 1 ELV) die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zumutbar gewesen wäre und die Beschwerdegegnerin bei der ZL-Berechnung deswegen unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) in grundsätzlicher Hinsicht und in dieser Höhe ein hypothetisches Jahreseinkommen von netto Fr. 39‘000.-- als Einnahme anrechnen durfte.

3.
3.1     In Bezug auf die entscheidenden (familienrechtlichen) Faktoren für die Beurteilung der Frage, ob es der Ehefrau des Beschwerdeführenden 1 ab Juli 2011 bei Aufbringung des forderbaren guten Willens möglich und zumutbar gewesen sei, einer Erwerbstätigkeit im freien Arbeitsmarkt nachzugehen, sind die folgenden Umstände bekannt:
         Die Beschwerdeführende 2 stammt aus B.___, wo sie Ende 1956 geboren wurde. Im Juli 2011 war sie 54 Jahre alt. Gemäss den Ausführungen in der Beschwerdeschrift verfügt sie über keine Ausbildung, über eine nur geringe Schulbildung und geringe Deutschkenntnisse. Seit ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 1999 war sie ausschliesslich im Landwirtschaftsbetrieb des Ehegatten tätig und in der Schweiz - soweit aktenkundig - nie ausserhalb erwerbstätig (Urk. 1 S. 2, Urk. 7/4). Den Akten ist weiter zu entnehmen, dass sie sich erst nach dem angefochtenen Entscheid vom 6. Oktober 2011 (Urk. 2) - und damit nach dem hier für die richterliche Überprüfungsbefugnis massgeblichen Beurteilungszeitraum (vgl. Urteil des Bundesgerichts P 35/04 vom 24. Januar 2005 E. 1) - am 19. Oktober 2011 bei der Arbeitslosenversicherung zur Arbeitsvermittlung angemeldet hat, und zwar für einen Beschäftigungsgrad von 50 % (Urk. 3/3). Pflege- und/oder Kinderbetreuungspflichten werden weder behauptet noch sind solche den Akten zu entnehmen. Auch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen ist keine auszumachen und/oder behauptet.
3.2    
3.2.1   Bei insoweit bekannter Sachlage ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin davon ausging, der Beschwerdeführenden 2 sei die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zumutbar. Allein der Umstand, dass sie fast kein oder nur wenig Deutsch spricht, steht der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit trotzt längerer Abwesenheit vom Arbeitsmarkt insbesondere bei Hilfstätigkeiten und nach fast 12 Jahren Wohnsitz in der Deutschen Schweiz in ehelicher Gemeinschaft mit einem deutsch sprechenden Ehegatten grundsätzlich nicht entgegen. Auch das Alter von 54 Jahren ist grundsätzlich kein Hinderungsgrund. Diesen Umständen ist bei der Höhe des zumutbaren Einkommens und mittels Übergangsfrist Rechnung zu tragen. Die Bestimmung des Pensums der zumutbaren Erwerbstätigkeit und der genauen Höhe des realistischerweise erzielbaren Einkommens im massgeblichen Beurteilungszeitraum bis zum 6. Oktober 2011 (Urk. 2) kann hier offen bleiben und wird von der Beschwerdegegnerin festzusetzen sein, wie sich aus dem Folgenden ergibt.
3.2.2   Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 2) entspricht die langjährige Mithilfe im Landwirtschaftsbetrieb des Ehegatten nicht bereits einer Erwerbstätigkeit. Die Mithilfe ist insbesondere nicht einer erfolgreichen beruflichen Eingliederung in dem Sinne gleichzusetzen, dass eine solche Tätigkeit im Aufgabenbereich ohne Weiteres einer vollen Integration im Arbeitsmarkt gleichkäme, welche eine Übergangsfrist als unnötig erscheinen liesse, zumal seit der Aufgabe des Landwirtschaftsbetriebes im Herbst 2008 bis zur Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin im Juli 2011 weitere Jahre verstrichen sind. Vor diesem Hintergrund und angesichts der überschrittenen Altersgrenze von 45 (und selbst von 50 Jahren) ist in Nachachtung der zivilrechtlichen Rechtsprechung von einem Minimaleinkommen auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 4.2).
         Der Umstand, dass sich die Beschwerdeführende 2 nicht bereits nach Aufgabe des Landwirtschaftsbetriebes respektive nach der Pensionierung ihres Ehegatten im Herbst 2008 beim RAV angemeldet hat, verletzt entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht bereits ihre Schadenminderungspflicht, die sich im Übrigen nicht nach Art. 21 Abs. 4 ATSG richtet (vgl. Erwägung 1.4.3 hiervor). Die ZL-spezifische Schadenminderungspflicht muss eine Pflicht beinhalten, ein Erwerbseinkommen zu erzielen (Jöel, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: SBVR, Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, S. 1755 Rz 174 und S. 1759 Rz 179). Eine solche besteht jedoch grundsätzlich nicht bereits zu einem Zeitpunkt vor Entstehung eines allfälligen ZL-Anspruchs. Solange eine Pflicht aber nicht besteht, kann sie auch nicht verletzt werden und können keine Rechtsfolgen daraus erwachsen. Eine Verletzung der Schadenminderungspflicht fällt hier erst ab Juli 2011 (Anmeldung vom 11. Juli 2011, Urk. 7/4; Art. 20 Abs. 1 ELV) in Betracht. Die Beschwerdegegnerin hat zu Unrecht auf das Ansetzen einer (in Anlehnung an die im nachehelichen Unterhalt geltenden Grundsätze gebotenen) realistischen Übergangsfrist verzichtet.
         Die Beschwerdeführenden erfuhren erstmals mit der Verfügung vom 17. August 2011 davon, dass in ihrer ZL-Berechnung die Anrechnung eines Einkommens des Ehegatten von Fr. 39‘000.-- netto als Einnahme vorgesehen war (Urk. 7/4). Frühestens seit dann waren die Beschwerdeführenden über die Grundsätze betreffend die fragliche Anrechnung informiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_326/2012 vom 2. Juli 2012, E. 4.4; Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL, gültig ab 1. April 2011, Rz 3482.06 in Verbindung mit Rz 4130.05). Im hier zu beurteilenden Zeitraum bis zum 6. Oktober 2011 (Urk. 2) war die anzusetzende realistische Übergangsfrist in jedem Fall noch nicht abgelaufen. Denn diese ist nach den Umständen, insbesondere angesichts des verlangten Neueinstieges in den Schweizer Arbeitsmarkt und des Alters von 54 Jahren, jedenfalls auf mehr als zwei Monate anzusetzen.
3.2.3   Somit berücksichtigte die Beschwerdegegnerin in der ZL-Berechnung der Beschwerdeführenden zu Unrecht bereits ab Juli 2011 ein hypothetisches Einkommen als Einnahme. Schon deshalb ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2011 (Urk. 2) nicht zu schützen.
3.3     Auch der Betrag von Fr. 39‘000.-- netto pro Jahr kann nicht ohne Weiteres bestätigt werden. Die Beschwerdegegnerin hat es unterlassen, konkrete Abklärungen zur zumutbaren Höhe vorzunehmen. Auch hat sie nicht aufgezeigt, nach welchen Kriterien sie das angerechnete hypothetische Einkommen von Fr. 39‘000.-- netto pro Jahr festgesetzt hat. Sie ist dazu auf Folgendes hinzuweisen: Nach der Rechtsprechung zum nachehelichen Unterhalt bedingt das Abstellen auf ein hypothetisches Einkommen nicht nur, dass dem betroffenen Ehegatten weitere Anstrengungen zugemutet werden können. Vielmehr muss es auch möglich sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein höheres Einkommen zu erzielen (BGE 137 III 118 E. 2.3; 137 III 102 E. 4.2.2.2). Mangels konkreter Angaben können bezüglich der Höhe des anzurechnenden hypothetischen Einkommens analog zur Ermittlung des Invalideneinkommens - unter Mitberücksichtigung der regionalen Gegebenheiten - Tabellenlöhne beigezogen werden, dies insbesondere dann, wenn die betroffene Person keiner oder keiner ihr zumutbaren Tätigkeit nachgeht (vgl. BGE 126 V 76 E. 3b/bb; Urteil des Bundesgerichts P 28/04 vom 30. August 2004 E. 4.3). Indessen ist bei der Berechnung der Ergänzungsleistung als Bedarfsleistung praxisgemäss von der konkreten Arbeitsmarktlage unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles auszugehen. Die Ergänzungsleistungen bezwecken eine angemessene Deckung des Existenzbedarfs, indem sie bedürftigen Rentnern und Rentnerinnen der AHV und IV ein regelmässiges Mindesteinkommen sichern sollen. Es gilt daher der Grundsatz, dass bei der Anspruchsberechnung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind. Massgebend ist somit die konkrete persönliche Situation sowie der Arbeitsmarkt im fraglichen Zeitpunkt in der Nähe des Wohnortes der betreffenden Person (AHI 2001 S. 136 E. 2d). Die Beschwerdegegnerin hat im Sinne dieser Rechtsprechung zur Bestimmung des Umfanges des zumutbaren und realistischen Arbeitspensums, der angemessenen Übergangszeit sowie der erzielbaren Höhe des Einkommens weitere Abklärungen vorzunehmen.
         Dabei ist nicht nur der konkrete Arbeitsmarkt beachtlich, sondern sind auch Angaben zum Lebenslauf und die Fähigkeiten der Beschwerdeführenden 2 relevant. So ist etwa nicht bekannt ist, welche Muttersprache die Beschwerdeführende 2 spricht, welche gegebenenfalls anderen Sprachkenntnisse sie hat, wie gering ihre Deutschkenntnisse tatsächlich sind, wo sie vor ihrer Einreise in die Schweiz Ende 1999 gelebt hat, wo sie und wie lange genau sie welche Schule besucht hat, ob, wo, was und in welchem Umfang sie vor ihrer Einreise in die Schweiz gearbeitet hat sowie ob sie über besondere Fähigkeiten verfügt, die auf dem Arbeitsmarkt verwertbar sind. Ebenfalls nicht bekannt ist, welche Aufgaben sie im Betrieb des Beschwerdeführenden 2 übernommen hatte und welche Fähigkeiten sie dadurch eingesetzt respektive allenfalls erworben hat.
3.4     Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2011 aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden Abklärung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2011 aufgehoben und die Sache an die Z.___,  zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf Zusatzleistungen des Beschwerdeführenden 1 ab Juli 2011 neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Y.___
- Z.___,
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).