ZL.2011.00095
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteil vom 30. März 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Y.___
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1984, bezieht eine ganze Invalidenrente (Urk. 7/4b). Mit Formular vom 29. August 2011 meldete sie sich zum Bezug von Zusatzleistungen bei der Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Y.___ (nachfolgend: DZL) an (Urk. 7/3), nachdem sie im September 2011 von der Z.___, wo sie ebenfalls Zusatzleistungen bezogen hatte, in die Y.___ umgezogen war (Urk. 7/2, Urk. 7/11). Mit Verfügung vom 18. Oktober 2011 sprach die DZL der Versicherten ab September 2011 Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 1'366.-- pro Monat zu (Urk. 7/19). Die DZL kam mit Verfügung vom 25. Oktober 2011 auf diesen Entscheid zurück und sprach der Versicherten zusätzlich Beihilfe von Fr. 202.-- pro Monat, mithin Zusatzleistungen von insgesamt Fr. 1'568.-- pro Monat ab September 2011 zu (Urk. 7/20). Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 31. Oktober 2011 Einsprache (Urk. 7/21.1), welche die DZL mit Einspracheentscheid vom 7. November 2011 abwies (Urk. 2).
2. Gegen diesen Entscheid erhob die Versicherte mit Eingabe vom 11. November 2011 Beschwerde und beantragte, es seien ihr Zusatzleistungen in der Höhe von Fr. 2'200.-- pro Monat zuzusprechen (Urk. 1 S. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 22. November 2011 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 des seit dem 1. Januar 2008 gültigen Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen bestehend aus Ergänzungsleistungen, Beihilfen und Zuschüssen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG).
1.2 Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung, welche monatlich ausbezahlt wird (Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG), sowie aus der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 lit. b ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
1.3 Die Ausrichtung von Beihilfen im Kanton Zürich setzt voraus, dass die versicherte Person die Voraussetzungen für Ergänzungsleistungen gemäss Art. 4-6 ELG erfüllt und in den letzten 25 Jahren vor der Gesuchstellung während einer Mindestdauer im Kanton Zürich gewohnt hat. Diese beträgt für Personen mit Schweizer Bürgerrecht 10 Jahre (§ 13 Abs. 1 ZLG). Ausserdem darf der Wohnsitz im Kanton Zürich in den letzten zwei Jahren vor Ausrichtung der Beihilfe nicht aufgegeben worden sein. Ausgenommen hiervon sind frühere Bezüger, welche in den Kanton zurückkehren (§ 13 Abs. 2 ZLG).
1.4 Gemäss § 20 ZLG können Gemeinden Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren, die nicht als Einkommen anzurechnen sind. In der Y.___ richtet sich der Anspruch auf Gemeindezuschüsse nach deren Verordnung über die Gemeindezuschüsse zu den kantonalen Beihilfen vom M.___ (VO GZ; abrufbar auf K.___ [Verwaltung/Reglemente]). Für die Feststellung der Bezugsberechtigung, die Ermittlung und Auszahlung der Gemeindezuschüsse und Mietzinszulagen sowie die Rückerstattungspflicht gelten sinngemäss die Vorschriften des Bundes und des Kantons, sofern in der VO GZ keine abweichende Regelung getroffen ist (Art. 4 VO GZ). Zur Berechnung des Gemeindezuschusses ist das nach den kantonalen Vorschriften anrechenbare Einkommen um die Ergänzungsleistungen und die Beihilfe zu erhöhen (Art. 6 Abs. 2 VO GZ). Gemäss Art. 7 VO GZ werden Mietzinszuschüsse ausgerichtet, sofern der Mietzins und die Miet-Nebenkosten zusammen die nach kantonalem Recht abzugsberechtigten Kosten übersteigen. Von den übersteigenden Mietkosten werden 50 % als Mietzinszuschuss ausgerichtet, maximal aber Fr. 200.-- pro Monat für Alleinstehende und Fr. 300.-- für Ehepaare.
Gemeindezuschüsse und Mietzinszulagen werden nach Art. 9 VO GZ gewährt, wenn der Gesuchsteller während mindestens zwei Jahren vor Einreichung des Gesuches ununterbrochen in der Y.___ Wohnsitz gehabt hat. Für Gemeindebürger entfällt diese Karenzfrist. In Härtefällen kann die Karenzfrist gekürzt oder aufgehoben werden. Eine Aufhebung hat immer dann zu erfolgen, wenn andernfalls Fürsorgeleistungen erbracht werden müssten.
2. Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid auf den Standpunkt, die Berechnung der Zusatzleistungen von Fr. 1'568.-- pro Monat sei in allen Teilen korrekt und nach den Vorgaben des Gesetzes erfolgt (Urk. 2 S. 2). Die Beschwerdeführerin macht dagegen im Wesentlichen geltend, die von der Beschwerdegegnerin erbrachten Leistungen würden zusammen mit ihrer Invalidenrente von Fr. 1'520.-- pro Monat ihre Auslagen, insbesondere ihre Mietkosten, nicht decken. Sie benötige mindestens Fr. 2'200.-- Zusatzleistungen, in welcher Höhe sie diese vor ihrem Umzug von der Z.___ erhalten habe. Es sei unzumutbar, wenn sie deswegen schon wieder umziehen müsste, insbesondere da es kaum möglich sei, eine günstigere Wohnung zu bekommen (Urk. 1).
3.
3.1 Die Ergänzungsleistung von Fr. 16'388.-- pro Jahr (Urk. 7/20 S. 3) wurde von der Beschwerdegegnerin korrekt ermittelt und festgelegt.
Insbesondere der Betrag für die Wohnkosten, welcher in der Berechnung der Zusatzleistungen mit Fr. 13'200.-- berücksichtigt wurde (Urk. 2 S. 2, Urk. 7/20 S. 3), entspricht dem jährlichen Höchstbetrag, der für den Mietzins einer Wohnung für eine alleinstehende Person gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG vorgesehen ist und von dem unabhängig von den tatsächlichen Wohnkosten einer versicherten Person nicht abgewichen werden darf. Bei dieser Regelung ging der Gesetzgeber vom Grundsatz der angemessenen Existenzsicherung aus (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich Basel Genf 2009, S. 136). Der Verwaltung verbleibt bei der Festsetzung dieses Betrages im Rahmen der bundesrechtlichen Ergänzungsleistung kein Spielraum, dies unabhängig von den tatsächlichen finanziellen Verhältnissen der versicherten Person. Im Übrigen hatte auch die Z.___ für die Mietkosten diesen Betrag eingesetzt, dies korrekterweise obwohl die Beschwerdeführerin damals noch höhere Wohnauslagen, nämlich von jährlich Fr. 17'640.-- hatte (Urk. 7/11 S. 4 ff.), was Fr. 2'880.-- pro Jahr (respektive Fr. 240.-- pro Monat) mehr als die laut Mietvertrag (Urk. 7/6) aktuellen Mietkosten in der Y.___ von Fr. 14'760.-- pro Jahr ausmachte.
Einzig der Betrag für die Krankenversicherung wurde in der hier zu prüfenden Berechnung zur Ergänzungsleistung der Y.___ mit einem kleineren Betrag, nämlich mit Fr. 4'308.-- anstatt (wie noch in der Berechnung der Z.___ ab Januar 2011) mit Fr. 4'836.-- (Urk. 7/11 S. 6) berücksichtigt (Urk. 7/20 S. 3). Auch dies ist indes korrekt. Denn die Kosten für die obligatorische Krankenpflegeversicherung sind gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG mit einem jährlichen Pauschalbetrag einzusetzen und haben der kantonalen beziehungsweise regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inklusive Unfalldeckung) zu entsprechen. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) hat gestützt auf Art. 54a Abs. 3 ELV in Art. 2 der Verordnung über die Durchschnittsprämien 2011 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen bezüglich des Kantons Zürich drei Prämienregionen festgelegt. Es gelten danach für Erwachsene die folgenden Durchschnittprämien pro Jahr: Region 1 Fr. 4'836.--, Region 2 Fr. 4'308.--, Region 3 Fr. 4'008.--. Die Z.___ ist der Region 1 und die Y.___ der Region 2 zugeordnet, was die entsprechenden Beträge erklärt.
3.2 Auch in Bezug auf die kantonale Beihilfe wurde der Beschwerdeführerin wie schon in der Z.___ (Urk. 7/11 S. 4 ff.) der nach dem Gesetz für alleinstehende Personen maximal mögliche Betrag von Fr. 2'420.-- pro Jahr (vgl. § 16 Abs. 1 ZLG) eingesetzt respektive zugesprochen (Urk. 7/20 S. 3). Die Beihilfe wurde somit ebenfalls korrekt festgelegt.
3.3 Ausschlaggebend für die im Vergleich mit den Leistungen der Z.___ geringer ausgefallenen Zusatzleistungen der Y.___ sind - nebst dem oben erwähnten Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Regionen - die Gemeindezuschüsse. Diese sind in jeder Gemeinde unterschiedlich geregelt. In der Z.___ hatte die Beschwerdeführerin ab Juni 2010 einen Gemeindezuschuss von Fr. 7'105.-- pro Jahr erhalten (Urk. 7/11 S. 5 f.). In der Y.___ wurde der Anspruch auf einen Gemeindezuschuss, wie sich aus der Berechnung zur Verfügung vom 25. Oktober 2011 ergibt, wegen der gemeinderechtlich vorgesehenen Karenzfrist von zwei Jahren (Art. 9 VO GZ) verneint (Urk. 7/20 S. 3). Dies ist insofern gerechtfertigt, als die Beschwerdeführerin erst seit dem September 2011 ihren Wohnsitz in der Y.___ hat, so dass ein Anspruch auf einen Gemeindezuschuss (und Mietzinszulagen) grundsätzlich erst ab September 2013 in Betracht fällt. Jedoch hat die Beschwerdegegnerin - jedenfalls soweit den Akten und insbesondere dem angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) sowie der Verfügung vom 25. Oktober 2011 (Urk. 7/20) zu entnehmen ist - ohne Begründung und damit für die Beschwerdeführerin nicht ersichtlich die Prüfung eines Härtefalles gemäss Art. 9 VO GZ unterlassen. Dies obwohl die Beschwerdeführerin sinngemäss einen solchen geltend gemacht hatte (Urk. 7/21.1).
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. November 2011 (Urk. 2) ist daher in teilweiser Gutheissung der Beschwerde insoweit aufzuheben, als er einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf einen Gemeindezuschuss (und eine Mietzinszulage) ab September 2011 verneint und die Sache ist zur diesbezüglich ergänzenden Abklärung und zu neuem Entscheid darüber an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid der Y.___ vom 7. November 2011 insoweit aufgehoben wird, als er einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf einen Gemeindezuschuss ab September 2011 verneint, und die Sache wird an die Y.___ zurückgewiesen, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf einen Gemeindezuschuss ab September 2011 neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Y.___,
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).