Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiber Brühwiler
Urteil vom 19. Februar 2013
in Sachen
1. X.___
2. Y.___
Beschwerdeführerinnen
Beschwerdeführerin 1 vertreten durch die Inhaberin der elterlichen Sorge Y.___,
beide vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich
gegen
Gemeinde Z.___
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Verfügung vom 23. Juni 2011 (Urk. 13/11 = Urk. 3) und diese bestätigendem Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2011 (Urk. 2) verpflichtete die Gemeinde Z.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; nachfolgend: Durchführungsstelle), X.___, geboren 1986, beziehungsweise deren Mutter Y.___ zur Rückerstattung von zu Unrecht bezogenen Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 23365.--.
2.
2.1 Dagegen erhoben sowohl die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) wie auch ihre Mutter (nachfolgend Beschwerdeführerin 2) je einzeln am 15. November beziehungsweise am 2. Dezember 2011 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des Entscheides und Reduktion der Rückforderung um den bereits verjährten Betrag - der bis und mit Juni 2006 ausgerichteten Ergänzungsleistungen - sowie Feststellung, dass die Beschwerdeführerin 2 keine Rückerstattungspflicht treffe (Urk. 1 S. 2, Urk. 7 S. 1). In prozessualer Hinsicht beantragten die Beschwerdeführerinnen die Sistierung des Verfahrens, bis das eingeleitete Strafverfahren entschieden sei (S. 4) sowie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 5. Januar 2012 beantragte die Durchführungsstelle unter Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung die Abweisung der Beschwerde (Urk. 12).
2.2 Mit inzwischen rechtskräftigem Strafbefehl vom 13. Juni 2012 (Urk. 19/2) wurde die Beschwerdeführerin 2 von der Staatsanwaltschaft A.___ der Widerhandlung gegen das Ergänzungsleistungsgesetz für schuldig befunden und zu einer bedingten Geldstrafe sowie einer Busse verurteilt. Das zuvor sistierte Verfahren (vgl. Urk. 14) wurde in der Folge wieder aufgenommen und die Parteien wurden zur Stellungnahme aufgefordert (Urk. 20). Sowohl die Beschwerdegegnerin (Urk. 22) als auch die Beschwerdeführerinnen (Urk. 23, Urk. 24) hielten an ihren Anträgen fest, was den Parteien mit Schreiben vom 10. Dezember 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 26).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Abs. 2).
1.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) sind rückerstattungspflichtig der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässig gewährten Leistungen und seine oder ihre Erben (lit. a), Dritte oder Behörden, mit Ausnahme des Vormundes oder der Vormundin, denen Geldleistungen zur Gewährleistung zweckgemässer Verwendung nach Artikel 20 ATSG oder den Bestimmungen der Einzelgesetze ausbezahlt wurden (lit. b), sowie Dritte oder Behörden, mit Ausnahme des Vormundes oder der Vormundin, an welche die unrechtmässig gewährte Leistung nachbezahlt wurde (lit. c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin 1 sei als Bezügerin der Ergänzungsleistungen und die Beschwerdeführerin 2 wegen der Aufrechterhaltung der elterlichen Sorge zur Rückerstattung verpflichtet (Urk. 22 S. 2).
2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin 1 geltend, sie sei nur eingeschränkt urteilsfähig und nicht handlungsfähig, was die Erfüllung des Tatbestandes der Anzeigepflichtverletzung ausschliesse, weshalb für sie die fünfjährige Verjährungsfrist gemäss Art. 5 Abs. 2 ATSG gelte. Entsprechend seien die bis Juni 2006 ausgerichteten Ergänzungsleistungen verjährt (Urk. 23 S. 2). Die Beschwerdeführerin 2 brachte vor, sie treffe keine Rückerstattungspflicht, weil auf sie die Rechtsprechung zur Rückerstattungspflicht eines Vormundes anzuwenden sei (Urk. 23 S. 2, Urk. 24 S. 1 Ziff. 1). Auch wenn die elterliche Sorge nicht analog der Vormundschaft gehandhabt werde und sie als Inhaberin der elterlichen Sorge eine Rückerstattungspflicht treffe, bestehe diese Rückerstattungspflicht nur für Leistungen, die nach Unterstellung der Beschwerdeführerin 1 unter die elterliche Sorge ausgerichtet worden seien (Urk. 24 S. 1 f. Ziff. 2).
2.3 Unbestritten blieb der Rückforderungsanspruch an sich aufgrund der wiederholten Nichtangabe der Waisenrente und der damit begangenen Meldepflichtverletzung (Art. 31 ATSG).
Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin 1 oder die Beschwerdeführerin 2 als Rückerstattungspflichtige in Frage kommen und welche Verjährungsfrist zur Anwendung gelangt.
3.
3.1 Mit Gesuch vom 27. September 2004 (Urk. 13/1) beantragte die am 2. Juni 2004 volljährig gewordene Beschwerdeführerin 1, vertreten durch die Beschwerdeführerin 2, aufgrund ihrer Rente der Invalidenversicherung bei der Durchführungsstelle die Ausrichtung von Zusatzleistungen zur Invalidenversicherung. Per 1. Juli 2004 wurden diese Leistungen der Gesuchstellerin ausgerichtet (Urk. 13/2) und in der Folge mehrfach angepasst (vgl. Urk. 13/4-6).
Mit Verfügung vom 23. Juni 2011 berechnete die Beschwerdegegnerin nach Feststellung der ausgerichteten und wiederholt nicht angegebenen Waisenrente den Anspruch auf Zusatzleistungen rückwirkend neu (Urk. 13/10a-b) und forderte mit Verfügung vom gleichen Tag die zu viel ausgerichteten Ergänzungsleistungen im Betrag von total Fr. 23365.-- zurück (Urk. 13/11).
3.2 Mit Beschluss des Bezirksrats C.___ vom 11. März 2009 wurde die Beschwerdeführerin 1 im Sinne des bis Ende 2012 in Kraft gewesenen Art. 369 des Zivilgesetzbuches (ZGB) entmündigt und nach altArt. 385 Abs. 3 ZGB unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt (Urk. 25).
4.
4.1 Aufgrund der Akten steht fest, dass die beim erstmaligen Bezug von Ergänzungsleistungen im Juli 2004 mündige Beschwerdeführerin 1 als Bezügerin der zuviel ausgerichteten Ergänzungsleistungen zu gelten hat. Unabhängig vom Umstand, dass die Beschwerdeführerin 2 als ihre Vertreterin die Korrespondenz mit der Beschwerdegegnerin führte und in diesem Zusammenhang die unwahren Angaben betreffend Einkommen gemacht hatte, weswegen sie in der Folge strafrechtlich belangt wurde (vgl. vorstehend E. 2.2), blieb die Beschwerdeführerin 1 Bezügerin. Aus den Akten geht insbesondere nicht hervor, dass die fraglichen Ergänzungsleistungen an Dritte, namentlich ihre Mutter, oder an eine Behörde ausbezahlt wurden, weshalb die Beschwerdeführerin 1 als alleinige Bezügerin zu gelten hat und damit gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a ATSV grundsätzlich rückerstattungspflichtig ist.
4.2 Daran vermag auch der Entmündigungsbeschluss vom 11. März 2009, in welchem die Beschwerdeführerin 1 unter die elterliche Sorge der Mutter (Beschwerdeführerin 2) gestellt wurde (vgl. Urk. 25), nichts zu ändern. Die Ergänzungsleistungen wurden auch nach ihrer Entmündigung der Beschwerdeführerin 1 zugesprochen und auf ihr - auch im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis ihrer Steuererklärung aufgeführtes (vgl. Urk. 13/8 letzte Seite) - Postcheckkonto (PC-Konto ___) ausbezahlt und nicht an die Inhaberin der elterlichen Sorge, was auch die Leistungsverfügungen der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 13/6 S. 6, S. 10, Urk. 13/10a S. 18) belegen. Dass der Beschwerdeführerin 2 im Rahmen der elterlichen Sorge die Vermögensverwaltung für die entmündigte Beschwerdeführerin 1 oblag, ändert an der Tatsache nichts, dass die Ergänzungsleistungen weiterhin der Beschwerdeführerin 1 ausbezahlt wurden. Damit liegt jedoch kein Fall im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. b oder c ATSV vor, wonach der Vormund oder die Vormundin bei Erhalt von Aus- respektive Nachzahlungen von Leistungen nicht rückerstattungspflichtig ist, weshalb vorliegend auch die von den Beschwerdeführerinnen aufgeworfene Frage offen bleiben kann, ob die elterliche Sorge im Sinne von altArt. 385 Abs. 3 ZGB analog der Vormundschaft zu handhaben sei oder nicht (vgl. Urk. 23 S. 2 Ziff. 2, Urk. 24 S. 1 Ziff. 2). Die Beschwerdeführerin 2 kann entsprechend nicht gestützt auf Art. 25 Abs. 1 ATSG zur Rückerstattung verpflichtet werden. Ein allfälliger Rückerstattungsanspruch der Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin 2 ist hingegen durch das ordentliche Zivilgericht zu beurteilen (Art. 36 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO).
4.3 Somit ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin 1 als Bezügerin grundsätzlich rückerstattungspflichtig ist. Hingegen trifft die Beschwerdeführerin 2 keine Rückerstattungspflicht, da sie weder als Mutter der volljährigen Beschwerdeführerin 1, noch als Inhaberin der elterlichen Sorge ab März 2009 Empfängerin der ausbezahlten Ergänzungsleistungen war, womit sie nicht in den Kreis der rückzahlungspflichtigen Dritten gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. b und Art. 2 Abs. 2 ATSV fällt.
5. Es stellt sich nun die Frage, welche Verjährungsfrist für die Beschwerdeführerin 1 zur Anwendung gelangt.
5.1 Die einjährige, relative Verjährungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG liegt zu Recht nicht im Streite: Nachdem die Beschwerdegegnerin anlässlich der am 30. März 2011 eingeleiteten periodischen Überprüfung weitere Unterlagen eingefordert hatte und im Zuge der Abklärungen über die aus der BVG-Sammelstiftung der B.___ vom 19. Mai 1991 bis 30. Juni 2011 ausgerichteten Waisenrente informiert worden war (vgl. Urk. 12 S. 2, Urk. 13/9), erliess sie bereits am 23. Juni 2011 die Rückerstattungsverfügung betreffend zu Unrecht ausgerichtete Ergänzungsleistungen (Urk. 13/11).
5.2 Gemäss im Zeitpunkt der Unterzeichnung des EL-Antragsformulars durch die Beschwerdeführerin 2 für die Beschwerdeführerin 1 am 27. September 2004 geltendem wie auch nach dem bei Erlass der strittigen Rückerstattungsverfügung vom 23. Juni 2011 gültigen Recht verjährt die Tat des Art. 16 Abs. 1 altELG (in der bis Ende 2006 gültig gewesenen Fassung) wie auch nach neuem Recht gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. a ELG nach sieben Jahren (Art. 70 Abs. 1 lit. c Strafgesetzbuch [StGB] in der bis Ende 2006 gültig gewesenen sowie Art. 97 Abs. 1 lit. c und Art. 389 StGB in der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Fassung). Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Handlung ausführt (altArt. 71 lit. a StGB; ebenso Art. 98 lit. a des revidierten Gesetzes). Für die Wahrung der Verwirkungsfrist ist der Erlass der Rückerstattungsverfügung (und deren Zustellung an die rückerstattungspflichtige Person) massgebend (vgl. BGE 119 V 431 E. 3c; Ulrich Meyer-Blaser, Die Rückerstattung von Sozialversicherungsleistungen, ZBJV 131/1995 S. 473 ff., S. 479).
Weil die Rückerstattungsverfügung vom 23. Juni 2011 weniger als sieben Jahre nach Unterzeichnung des EL-Antragsformulars (am 27. September 2004) erging, könnten sämtliche unrechtmässig bezogenen Leistungsbetreffnisse vollumfänglich zurückgefordert werden, wenn auf die längere strafrechtliche Verjährungsfrist abzustellen wäre.
5.3 Liegt bereits ein verurteilendes Strafurteil vor, so ist die über den Rückforderungsanspruch befindende Behörde daran gebunden (BGE 138 V 74, E. 6.1).
Da die Beschwerdeführerin 2 mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 13. Juni 2012 (Urk. 19/2) wegen Widerhandlung gegen Art. 31 Abs. 1 lit. a ELG verurteilt wurde, liegt eindeutig eine strafbare Handlung vor, welche die Verwirkungsfrist auf sieben Jahre verlängert (vgl. auch Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl., S. 101 f.). Dies wurde grundsätzlich auch von den Beschwerdeführerinnen anerkannt (Urk. 23 S. 2).
Folglich wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, weshalb gemäss Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG diese Frist massgebend ist (vgl. vorstehend E. 1.1). Dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung zufolge, auf den für die Auslegung des Gesetzes in erster Linie abzustellen ist (BGE 137 IV 180 E. 3.4 mit Hinweisen), kommt die strafrechtliche Verjährungsfrist dann zur Anwendung, wenn sich der Rückforderungsanspruch aus einer strafbaren Handlung ergibt. Dementsprechend ist es unbeachtlich, dass die Beschwerdeführerin 1 die strafbare Handlung nicht selbst begangen hat, sondern die Beschwerdeführerin 2, welche als gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin 1 gehandelt hat. Diese muss sich derern Verhalten insofern anrechnen lassen, als die siebenjährige Verjährungsfrist zur Anwendung gelangt.
6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend für die Rückforderung der - betragsmässig an sich unstreitig gebliebenen - unrechtmässig bezogenen Leistungen die längere strafrechtliche, das heisst eine siebenjährige Verjährungsfrist massgebend ist. Die Beschwerdeführerin 1 hat mithin die zu Unrecht ausgerichteten Ergänzungsleistungen im Gesamtbetrag von Fr. 23365.-- vollumfänglich zurückzuerstatten. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Demgegenüber ist die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 mit der Feststellung gutzuheissen, dass sie nicht rückerstattungspflichtig ist.
7. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Aufgrund des Obsiegens der Beschwerdeführerin 2 ist eine Parteientschädigung auszurichten, welche nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Zeitaufwand auf Fr. 1000.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 wird abgewiesen.
2. In Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin 2 für den geltend gemachten Betrag von Fr. 23365.-- nicht rückerstattungspflichtig ist.
3. Das Verfahren ist kostenlos.
4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin 2 eine Prozessentschädigung von Fr. 1'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Integration Handicap
- Gemeinde Z.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).