Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: ZL.2011.00098
ZL.2011.00098

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Fonti


Urteil vom 4. April 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch C.___

gegen

Y.___

 
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Johann-Christoph Rudin
Rudin Rechtsanwälte
Mainaustrasse 30, Postfach 379, 8034 Zürich


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1958, bezieht eine Invalidenrente sowie Ergänzungsleistungen. Mit Beschluss vom 19. Juni 2002 ordnete der Bezirksrat Z.___ für den Versicherten eine kombinierte Mitwirkungs- und Verwaltungsbeiratschaft an (Urk. 9/2). Am 26. Juli 2008 starb der Vater des Versicherten. Dieser hatte zu Lebzeiten im Jahr 2007 zwei Darlehensverträge mit seinem Enkel, A.___ (infolge Namensänderung heute B.___; vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 3) abgeschlossen, worin er seinem Enkel ein Darlehen von insgesamt einer Million Franken gewährte mit einer fixen Laufzeit von zehn Jahren plus Verlängerungsmöglichkeit um weitere 5 Jahre (Urk. 3/1-2). Am 15. September 2011 schlossen der Versicherte und dessen Schwester einen Erbteilungsvertrag (Urk. 3/5). Gleichentags wurde ein Darlehensvertrag zwischen dem Versicherten und dessen Neffen, B.___, unterzeichnet (Urk. 3/4). Beiden Verträgen stimmte die Vormundschaftsbehörde je mit Beschluss vom 23. September 2009 zu (vgl. Urk. 6 S. 1 oben). Mit Verfügungen vom 31. Mai 2011 (Urk. 13/1-5; Urk. 13/1 und 13/3-5 fälschlicherweise mit dem Datum 15. April 2011 versehen) rechnete die  Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinde Y.___ (nachfolgend: Durchführungsstelle) dem Versicherten die Erbschaft als Vermögen an und setzte den Ergänzungsleistungsanspruch rückwirkend ab 1. August 2008 herunter. Dagegen erhob der Versicherte am 1. Juli 2011 Einsprache welche die Durchführungsstelle mit Entscheid vom 17. Oktober 2011 abwies (Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2011 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 17. November 2011 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Berechnung der Leistungen sei aufgrund der im Darlehensvertrag stipulierten Zinszahlungen und Teilrückzahlungen vorzunehmen (Urk. 1 S. 2). Mit Zirkularbeschluss vom 5. Dezember 2011 stimmte die Vormundschaftsbehörde der Prozessführung zu (Urk. 6). Mit Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2011 (richtig: 2012) beantragte die Durchführungsstelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), was dem Beschwerdeführer am 20. Januar 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG, in den seit 1. Januar 2008 gültigen Fassungen). Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
1.2     Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören nach Art. 11 Abs. 1 ELG unter anderem Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (lit. b), ein Fünfzehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 25'000.-- übersteigt (lit. c, in der bis 31. Dezember 2010 gültig gewesenen Fassung) beziehungsweise Fr. 37‘500.-- (lit. c, in der ab 1. Januar 2011 gültigen Fassung), Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich Renten der AHV und der IV (lit. d) sowie Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (lit. g).
         Art. 11 Abs. 2 ELG räumt den Kantonen die Kompetenz ein, für in Heimen oder Spitälern lebenden Personen den Vermögensverzehr abweichend von Abs. 1 lit. c ELG festlegen. Die Kantone können den Vermögensverzehr auf höchstens einen Fünftel erhöhen.
         Von dieser Kompetenz hat der Kanton Zürich mit Erlass von § 11 Abs. 3 ZLG Gebrauch gemacht. Nach dieser Bestimmung beträgt der Vermögensverzehr für Personen in Heimen und Spitälern bei Altersrentnerinnen und -rentnern einen Fünftel, bei den übrigen Personen einen Fünfzehntel.
1.3     Gestützt auf Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG hat der Bundesrat in Art. 17 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) nähere Bestimmungen zur Vermögensbewertung erlassen. Danach ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (Abs. 1). Nach den allgemeinen steuerrechtlichen Grundsätzen zählen zum Vermögen unter anderem auch angefallene (aber auch unverteilte) Erbschaften sowie gewährte Darlehen (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl. 2009, S. 163).
         Gewisse Vermögenswerte werden nicht als Vermögen angerechnet, worunter beispielsweise Vermögenswerte fallen, an denen eine Nutzniessung besteht.


2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging in ihrem Entscheid vom 17. Oktober 2011 davon aus, die Vormundschaftsbehörde sei mit der Gewährung des Darlehens an den Neffen des Beschwerdeführers einverstanden gewesen. Das Darlehen sei in der Berechnung der Ergänzungsleistungen als Vermögen zu berücksichtigen (Urk. 2 S. 1). Daran hielt sie in ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 11) fest, wobei sie insbesondere ergänzte, es sei in Bezug auf die EL-Berechnung zwischen den Zeiträumen vor und nach dem 15. September 2009 (Datum Erbteilungsvertrag) zu differenzieren. Für den Zeitraum vom 26. Juli 2008 (Tod des Vaters des Beschwerdeführers) bis 14. September 2009 stelle der Anteil an der unverteilten Erbschaft den Vermögenswert dar, welcher anzurechnen sei und zwar ab dem Zeitpunkt des Todes des Erblassers (S. 3 Ziff. 7). Ab dem 15. September 2009 sei dem Beschwerdeführer die Forderung aus dem Darlehensvertrag vom 15. September 2009 anzurechnen. Es handle sich dabei seit 1. Oktober 2011 um eine fällige Forderung (S. 3 f. Ziff. 9 f.).
2.2     Dagegen stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), er habe über seinen Erbanteil nie ungeschmälert verfügen können, weil sein Vater als Erblasser bereits vor seinem Ableben die Darlehen gewährt habe. Er sei folglich nie wirtschaftlich berechtigt gewesen und habe keine Dispositionen treffen können hinsichtlich der durch die Darlehensverträge geschmälerten Erbschaft. Wenn Art. 11 Abs. 1 ELG voraussetze, dass der EL-Bezüger auf (eigenes) Vermögen verzichte, damit eine Anrechnung stattfinde, könne es wohl nicht angehen, dass dem EL-Bezüger Rechtsgeschäfte als Vermögen angerechnet werden, die ausserhalb seines Einflusses gestanden seien. Vorliegend sei sein Vater Partei der Darlehensverträge gewesen, welcher zu Lebzeiten ohne Zustimmung der Erben über sein Vermögen habe verfügen können. Es verhalte sich hier ähnlich wie bei der Nutzniessung, die bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen nicht angerechnet werde. Er sei bei Antritt der Erbschaft lediglich nackter Eigentümer des Vermögens geworden (S. 4 Ziff. 4). Des Weiteren stelle sich beim gewährten Darlehen auch die Frage, ob eine Verzichtshandlung anzunehmen sei, erfolgte die Darlehensgewährung doch ohne Rechtspflicht, ohne jede Sicherheit und ohne konkrete Gegenleistung (S. 4 Ziff. 5). Es fehle somit nach Ansicht des Beschwerdeführers an den gesetzlichen Voraussetzungen zur Rückerstattung der erhaltenen Zusatzleistungen und eine Neuberechnung habe aufgrund der im Darlehensvertrag stipulierten Zinszahlungen und Teilrückzahlungen zu erfolgen (Urk. 1 S. 5 Ziff. 6).
2.3     Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anteil an der unverteilten Erbschaft und das im Zusammenhang mit der Erbteilung gewährte Darlehen zu Recht als Vermögen angerechnet hat.
3.
3.1     Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt, sind der Zeitraum vom 26. Juli 2008 bis 14. September 2009 und jener ab 15. September 2009 zu unterscheiden.
3.2    
3.2.1   Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist der Anteil an einer unverteilten Erbschaft bei der Berechnung der Ergänzungsleistung als Vermögen zu berücksichtigen, und zwar ab dem Zeitpunkt des Erwerbs der Erbschaft mit dem Tode des Erblassers, wobei unter dem Anteil an einer unverteilten Erbschaft der Anspruch des jeweiligen Erben am Liquidationsergebnis bei Auflösung der Gemeinschaft („Anwartschaftsquote“) zu verstehen ist (Art. 560 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches, ZGB; ZAK 1992 S. 325, P 6/91, E. 2c). Eine Anrechnung kann indessen erst erfolgen, wenn über den Anteil hinreichende Klarheit herrscht (Urteil des Bundesgerichts P 54/02 vom 17. September 2003 E. 3.3), oder wenn sich dieser Anteil zwar nicht genau beziffern lässt, unter Berücksichtigung aller Eventualitäten tatsächlicher und rechtlicher Natur ein Ergänzungsleistungsanspruch jedoch sicher ausgeschlossen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_999/2009 vom 7. Juni 2010 E. 1.1).
         Die Nichtberücksichtigung einer unverteilten Erbschaft bei der Berechnung der Ergänzungsleistung stellt eine zweifellos unrichtige Rechtsanwendung im Sinne der Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG dar und hat bei erheblicher Bedeutung einer Berichtigung in masslicher Hinsicht grundsätzlich die Pflicht zur Rückerstattung der unrechtmässig bezogenen Leistungen zur Folge (Urteil des Bundesgerichts P 50/97 vom 3. März 1999 E. 3b).
3.2.2   Nach dem Gesagten erwarb der Beschwerdeführer am 26. Juli 2008 seinen Erbschaftsanteil. Damit ist die Anwartschaft im Rahmen der Berechnung der Ergänzungsleistungen des Beschwerdeführers ab dem Zeitpunkt des Todes des Vaters zu berücksichtigen.
3.3    
3.3.1   Am 15. September 2009 fand die Erbteilung statt und für die darauf folgende Zeit bleibt Folgendes festzuhalten:
         Am 15. September 2009 unterzeichneten der Beschwerdeführer und dessen Schwester einen Erbteilungsvertrag, welchem im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen ist (Urk. 3/5): Der Beschwerdeführer sei gemäss letztwilliger Verfügung des Erblassers auf den Pflichtteil von 3/8 gesetzt worden (S. 1). Das Hauptaktivum des Nachlasses bestehe aus den beiden Darlehen im Wert von nominal Fr. 800‘000.-- und Fr. 200‘000.--, die der Erblasser seinem Enkel B.___ gewährt habe (S. 2 Ziff. 2). Der Beschwerdeführer trete seinen Erbanteil an seine Schwester ab und habe dafür als Gegenleistung mit B.___ am 15. September 2009 einen Darlehensvertrag abgeschlossen, gestützt auf welchen B.___ anerkenne, dem Beschwerdeführer einen Betrag von Fr. 465‘000.-- zuzüglich Zinsen zu schulden, welchen er nach Massgabe dieses Darlehensvertrages zurückzuzahlen habe (S. 2 Ziff. 3 f.).
3.3.2   Nach dem Dargelegten verfügte der Beschwerdeführer am 15. September 2009 selbst über seinen Erbanteil und schloss einen eigenen Darlehensvertrag mit B.___ ab. Gewährte Darlehen sind als Vermögen anzurechnen (vgl. E. 1.3). Es ist folglich der gesamte Darlehensbetrag anzurechnen und nicht lediglich - wie der Beschwerdeführer fordert (vgl. E. 2.2) - die Zins- und Teilrückzahlungen.
         Gemäss kantonalem Steuergesetz werden Forderungen zum Nominalwert bewertet. Macht der Steuerpflichtige eine tiefere Bewertung als den Nominalwert geltend, ist der Verkehrswert einzelfallweise zu ermitteln (vgl. Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, 2. Aufl. Zürich 2006, § 39 N 17). Vorliegend wurde keine tiefere Bewertung geltend gemacht. Soweit der Beschwerdeführer anführt, der in den USA wohnhafte Darlehensnehmer habe bis zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 17. November 2011 die am 30. September 2011 fällig gewordene zweite Zinszahlung sowie die Rückzahlung von Fr. 50‘000.-- nicht überwiesen und daraus ableitet, eine gerichtliche Durchsetzung sei kaum erfolgsversprechend, ist dies nicht nachvollziehbar. Ein Ausfallsrisiko ist nicht dargetan. Im Darlehensvertrag wurde als Gerichtsstand Z.___ vereinbart und es steht dem Beschwerdeführer frei, gerichtlich gegen den Darlehensnehmer vorzugehen und seine Forderung einzuklagen. Zumal nun durch den vorliegenden Zahlungsrückstand gemäss Ziffer 4 des Darlehensvertrags ohnehin das gesamte noch ausstehende Darlehen zuzüglich offener Zinszahlung zur sofortigen (per 1. Oktober 2011) Bezahlung fällig wurde.
         Folglich ist dem Beschwerdeführer ab dem 15. September 2009 das gewährte Darlehen im Umfang von Fr. 465‘000.-- anzurechnen.
3.4     Im Übrigen verfängt die Argumentation des Beschwerdeführers, er habe über den geerbten Vermögenswert nie „ungeschmälert“ verfügen können, da es „nie wirklich in seinen Einflussbereich“ gekommen sei (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. 4), nicht, hat er doch den Darlehensvertrag vom 15. September 2009 abschliessen können.
3.5     Zusammenfassend ist die Anrechnung des geerbten Vermögens rechtens.

4.       Unter Berücksichtigung des anrechenbaren Vermögens aus unverteilter und ab 15. September 2009 aus angefallener Erbschaft hätte ein deutlich geringerer Anspruch auf Ergänzungsleistungen bestanden (vgl. Urk. 13/1 Beiblatt der Verrechnung). Damit wurden die ausgerichteten Ergänzungsleistungen zu Unrecht empfangen und sind grundsätzlich zurückzuerstatten. Weshalb bei dieser Sachlage eine Rückforderung von Fr. 95‘588.-- nicht statthaft sein sollte, wird weder dargelegt noch sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich.
         Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- C.___
- Rechtsanwalt Johann-Christoph Rudin
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).