ZL.2011.00100

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Gr?nig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiberin Berchtold


Urteil vom 31. Mai 2013
in Sachen
1.?? X.___
?

2.?? Y.___
?

Beschwerdef?hrende

beide vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Aschwanden-Lichti
DOGGWILER ASCHWANDEN D?NNER, Rechtsanw?lte
Stockerstrasse 38, 8002 Z?rich

gegen

Z.___

??
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.??????
1.1???? Der 1954 geborene X.___ bezieht seit Juni 2005 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Urk. 6/4 S. 2). Am 31. M?rz 2007 (Urk. 6/28) meldete er sich zum Bezug von Zusatzleistungen an. Am 23. Oktober 2007 (Urk. 6/56) anerkannte das Z.___ (Durchf?hrungsstelle) einen Anspruch auf Zusatzleistungen ab dem 1. Juli 2007. Die Berechnung der Zusatzleistungen erfolgte unter Annahme eines hypothetischen Erwerbseinkommens seiner 1952 geborenen Ehefrau Y.___ von Fr. 30?000.-- (vgl. Urk. 6/54 und Urk. 6/160 S. 4 und S. 5 sowie Urk. 6/21).
???????? Ab September 2010 (Urk. 6/150) wurden die Zusatzleistungen unter Annahme eines hypothetischen Erwerbseinkommens von Y.___ von Fr. 12'000.-- berechnet.
1.2???? Mit Verf?gung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, vom 8. April 2011 (Urk. 6/11) wurde Y.___ r?ckwirkend ab dem 1. Juli 2008 eine halbe Rente der Invalidenversicherung bei einem Invalidit?tsgrad von 53 % zugesprochen.
???????? Daraufhin berechnete die Durchf?hrungsstelle die Zusatzleistungen ab Juli 2008 neu. Mit Verf?gung vom 24. Mai 2011 (Urk. 6/149) legte sie den laufenden monatlichen Anspruch ab Juni 2011 neu fest und mit Verf?gung vom 31. Mai 2011 (Urk. 6/148) berechnete sie r?ckwirkend den neuen Anspruch auf Zusatzleistungen von Juli 2008 bis Mai 2011. Beide Male erfolgte dies unter Ber?cksichtigung der halben Invalidenrente von Y.___, der korrigierten Invalidenrente von X.___ sowie unter Einbezug eines Verzichtseinkommens von Y.___, entsprechend dem gesetzlich vorgesehenen Mindesterwerbseinkommen f?r Teilinvalide (Juli bis Dezember 2008: Fr. 18'140.--, Januar 2009 bis Dezember 2010: Fr. 18'720.-- und ab Januar 2011 Fr. 19'050.--, vgl. Urk. 6/148, S. 3-9).
1.3???? Die vom Ehepaar X.___/Y.___ dagegen am 18. Juni 2011 (Urk. 6/127) erhobene Einsprache hiess die Durchf?hrungsstelle mit Entscheid vom 6. Oktober 2011 (Urk. 2) insofern teilweise gut, als das Verzichtseinkommen ab September 2010 auf Fr. 12?000.-- festgesetzt wurde. Der per Einschreiben versandte Entscheid wurde von den Versicherten nicht abgeholt, woraufhin er am 19. Oktober 2011 (Urk. 2/2) nochmals per A-Post zugestellt wurde.

2.?????? Gegen den Einspracheentscheid erhoben die Versicherten am 16. November 2011 (Urk. 1) Beschwerde und beantragten sinngem?ss, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es seien Erg?nzungsleistungen ohne Anrechnung eines Verzichtseinkommens auszurichten. Die Durchf?hrungsstelle schloss in ihrer Vernehmlassung vom 5. Dezember 2011 (Urk. 5) unter Verweis auf den Einspracheentscheid auf Abweisung der Beschwerde, sofern darauf einzutreten sei.
???????? Auf die Ausf?hrungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit f?r die Entscheidfindung erforderlich, in den Erw?gungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.??????
1.1???? Vorab ist zu kl?ren, ob die Eingabe der Beschwerdef?hrenden nicht als versp?tet zu gelten hat.
???????? Ein nicht abgeholter eingeschriebener Entscheid gilt sp?testens am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch als zugestellt (Art. 38 Abs. 2bis des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und damit beginnt die massgebliche Beschwerdefrist im Anschluss daran zu laufen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_655/2012 vom 22. November 2012 E. 3). Die Durchf?hrungsstelle hat den Entscheid nach einem ersten erfolglosen Zustellversuch am 19. Oktober 2011 (Urk. 2/2) erneut mit A-Post zugestellt, dies jedoch ohne die Versicherten darauf aufmerksam zu machen, dass die Beschwerdefrist bereits am Laufen sei.
1.2???? Der in Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in beh?rdliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begr?ndendes Verhalten der Beh?rden. Vorausgesetzt ist weiter, dass die Person, die sich auf Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gest?tzt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr r?ckg?ngig machen kann (BGE 129 I 161 E. 4.1).
???????? Da es sich bei den Beschwerdef?hrenden um juristische Laien handelt (die Mandatierung von Rechtsanwalt Stefan Aschwanden erfolgte erst am 6. Oktober 2012, vgl. Urk. 11), durfte die Vorinstanz nicht davon ausgehen, dass ihnen die (mittlerweilen gesetzlich verankerte) Praxis der Zustellfiktion bekannt ist. Die von der Vorinstanz vorgenommene erneute Zustellung per A-Post ohne einen Hinweis auf die laufende Beschwerdefrist vermochte daher im Zusammenspiel mit der Rechtsmittelbelehrung die falsche Annahme zu erwecken, dass die Beschwerdefrist erst mit dieser erneuten Zustellung zu laufen beginne, und somit sch?pften die Versicherten die vermeintliche Beschwerdefrist vollumf?nglich aus.
1.3???? Aufgrund des mangelnden Hinweises auf die bereits laufende Beschwerdefrist anl?sslich der zweiten Zustellung darf den Beschwerdef?hrenden aus der versp?teten Beschwerdeerhebung kein Nachteil erwachsen. Daher ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.??????
2.1???? Gem?ss Art. 53 Abs. 1 ATSG m?ssen formell rechtskr?ftige Verf?gungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungstr?ger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht m?glich war.
2.2???? Der Bund und die Kantone gew?hren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 4-6 des Bundesgesetzes ?ber Erg?nzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erf?llen, Erg?nzungs-leistungen zur Deckung des Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Die Erg?nzungsleistungen bestehen aus der j?hrlichen Erg?nzungsleistung und der Verg?tung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 ELG).
???????? Die j?hrliche Erg?nzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen ?bersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
2.3???? Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Zu den anrechenbaren Einnahmen geh?ren unter anderem zwei Drittel der Erwerbseink?nfte, soweit sie bei alleinstehenden Personen j?hrlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren Fr. 1'500.-- ?bersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG).
???????? Als Einnahmen angerechnet werden nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG auch Eink?nfte und Verm?genswerte, auf die verzichtet worden ist.
2.4???? Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung auf Verm?gen verzichtet hat, sofern sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Eink?nfte und Verm?genswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gr?nden von der Aus?bung einer m?glichen und zumutbaren Erwerbst?tigkeit absieht.
???????? Personen, denen eine Erwerbst?tigkeit zugemutet werden kann, m?ssen ihre Erwerbst?tigkeit ausn?tzen, ansonsten ist ein Verzichtseinkommen zu ermitteln und ihnen anzurechnen. Das Bundesgericht begr?ndet die Anrechnung eines Einkommensverzichts mit dem allgemeinen Grundsatz der Schadenminderungspflicht im Sozialversicherungsrecht, welcher bei der Leistungsfestsetzung regelm?ssig und zwingend zu ber?cksichtigen sei (Carigiet/Koch, Erg?nzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Z?rich/Basel/Genf 2009, S. 151 mit Verweisen).
2.5???? Unter dem Titel des Verzichtseinkommens ist rechtsprechungsgem?ss auch ein hypothetisches Einkommen der Ehefrau eines Versicherten bei der Ermittlung eines Anspruchs auf Erg?nzungsleistungen anzurechnen, sofern diese auf eine zumutbare Erwerbst?tigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung verzichtet. Ob die Aufnahme oder die Ausdehnung einer Erwerbst?tigkeit zumutbar ist, muss im konkreten Einzelfall ermittelt werden. Dabei ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige T?tigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 4.2 mit Verweis auf BGE 117 V 287 E. 3a und 3b; BGE 134 V 53 E. 4.1; vgl. auch Art. 125 und 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, ZGB). Weiter ist vor der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens eine gewisse ?bergangsfrist einzur?umen.
2.6
2.6.1?? Bei der Festsetzung des anrechenbaren Einkommens Teilinvalider gem?ss Art. 14a Abs. 2 der Verordnung ?ber Erg?nzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) haben sich die Durchf?hrungsstelle und das Sozialversicherungsgericht mit Bezug auf die invalidit?tsbedingte Beeintr?chtigung der Erwerbsf?higkeit grunds?tzlich an die Invalidit?tsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten (Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 7.1).
2.6.2?? Gem?ss Art. 14a Abs. 1 ELV wird bei Invaliden grunds?tzlich der Betrag als Erwerbseinkommen angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tat-s?chlich verdient haben. Invaliden unter 60 Jahren sind jedoch mindestens fol-gende Betr?ge anzurechnen (Art. 14a Abs. 2 ELV):
-? der um einen Drittel erh?hte H?chstbetrag f?r den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG bei einem Invalidit?tsgrad von 40 bis unter 50 Prozent (lit. a)
-? der H?chstbetrag f?r den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei einem Invalidit?tsgrad von 50 bis unter 60 Prozent (lit. b)
-? zwei Drittel des H?chstbetrages f?r den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei einem Invalidit?tsgrad von 60 bis unter 70 Prozent (lit. c).
???????? Wird der Grenzbetrag in Art. 14a Abs. 2 ELV nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbst?tigkeit ausge?bt wird, gilt die Vermutung eines Verzichts auf Eink?nfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG.
???????? Art. 14a Abs. 2 ELV ist jedoch nicht anwendbar, wenn die Invalidit?t von Nichterwerbst?tigen aufgrund von Art. 27 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung (IVV) festgelegt wurde (Art. 14a Abs. 3 lit. a ELV).
???????? Bei teilerwerbst?tigen Versicherten, deren Invalidit?t nach der Einschr?nkung in der Erwerbst?tigkeit einerseits und der Einschr?nkung im Haushaltsbereich andererseits (gemischte Methode; Art. 28a Abs. 3 IVG) festgelegt wurde, ist bez?glich des Verh?ltnisses zwischen Erwerbs- und Nichterwerbst?tigkeit auf die entsprechende Aufteilung bei der Invalidit?tsbemessung durch die Invalidenversicherung abzustellen und das gem?ss Art. 14a Abs. 2 ELV anrechenbare Einkommen nach dem Anteil der Erwerbst?tigkeit festzusetzen (BGE 117 V 202 E. 2c).
2.7???? Im Bereich der Erg?nzungsleistungen ist weiter von den tats?chlichen Verh?ltnissen auszugehen. Wird der Nachweis erbracht, dass wegen der pers?nlichen Situation der versicherten Person und/oder der Arbeitsmarktlage das hypothetische Erwerbseinkommen tats?chlich nicht erzielt werden kann, muss die Durchf?hrungsstelle dies anerkennen und im Rahmen der Berechnung der Erg?nzungsleistungen entsprechend ber?cksichtigen. Als Beweis gelten insbesondere Belege ?ber erfolglose Stellenbem?hungen, womit die versicherte Person nachweisen kann, dass es ihr trotz Aufbietung allen guten Willens praktisch unm?glich ist, die in der ELV festgelegten hypothetischen Erwerbseinkommen tats?chlich zu realisieren (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 156).
???????? Die objektive Beweislast daf?r, dass kein Einkommensverzicht im Sinn von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vorliegt, weil die Arbeitskraft auf dem konkreten Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist, liegt beim Leistungsansprecher (Urteil des Bundesgerichts 9C_326/2012 vom 2. Juli 2012 E. 4.4).

3.??????
3.1???? Die Invalidit?t der Beschwerdef?hrerin wurde nach der gemischten Methode bemessen, ausgehend von einem Anteil im erwerblichen Bereich von 80 % und einem Haushaltsanteil von 20 %. Der Teilinvalidit?tsgrad im Erwerbsbereich wurde von der IV-Stelle auf 62,5 % festgelegt (Urk. 6/11).
???????? F?r die Festsetzung des anrechenbaren hypothetischen Erwerbseinkommens ist somit Art. 14a Abs. 2 lit. c ELV massgebend, da der Invalidit?tsgrad der Beschwerdef?hrerin im erwerblichen Bereich mit 62,5 % ?ber 60 % und unter 70 % liegt. In Anwendung der Rechtsprechung gem?ss BGE 117 V 202 sind vom anrechenbaren Betrag 80 % als Verzichtseinkommen zu ber?cksichtigen.
???????? Das ergibt f?r die Zeit ab Juli 2008 einen Betrag von Fr. 9?674.-- (80 % von Fr. 12?093.-- [= 2/3 von Fr. 18?140.--]), ab Januar 2009 einen solchen von Fr. 9?984.-- (80 % von Fr. 12?480.-- [= 2/3 von Fr. 18?720.--]) und ab Januar 2011 einen Betrag von Fr. 10?160.-- (80 % von Fr. 12?700.-- [= 2/3 von Fr. 19?050.--]).
3.2???? Im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen (vgl. BGE 122 V 34 E. 2b) ist festzustellen, dass mit dem angefochtenen Entscheid auch die Erg?nzungsleistungen ab dem erstmaligen Bezug im Juli 2007 bis Juni 2008 (vgl. Urk. 6/160) h?tten in Revision gezogen werden m?ssen (Art. 53 Abs. 1 ATSG), wurde doch mit dem Entscheid der IV-Stelle vom 8. April 2011 (Urk. 6/11) verbindlich festgestellt, dass die Beschwerdef?hrerin bereits ab dem 1. Oktober 2006 in ihrer Arbeitsf?higkeit gesundheitlich eingeschr?nkt war (vgl. Urk. 6/11 S. 5; die Rentenzusprache erfolgte einzig aufgrund der versp?teten Anmeldung erst ab dem 1. Juli 2008, vgl. Urk. 6/11 S. 6). Damit kann in tats?chlicher Hinsicht nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdef?hrerin im genannten Zeitraum ein Einkommen von Fr. 30'000.-- h?tte erwirtschaften k?nnen. Daher kann ihr kein Verzichtseinkommen in dieser H?he angerechnet werden. Diesbez?glich ist die Sache zur Neuberechnung des Anspruchs auf Zusatzleistungen an die Durchf?hrungsstelle zur?ckzuweisen.
3.3???? Die Durchf?hrungsstelle hat zu Recht darauf verwiesen, dass von einer Anrechnung von Verzichtseinkommen dann abgesehen werden kann, wenn die betroffene Person gen?gend Arbeitsbem?hungen f?r geeignete Stellen nachweist, trotzdem jedoch keine Arbeit findet. Solche Arbeitsbem?hungen fehlen hier vollst?ndig.
3.4???? Die Sache ist somit in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 6. Oktober 2011 an die Durchf?hrungsstelle zur?ckzuweisen, damit sie den Zusatzleistungsanspruch der Beschwerdef?hrenden ab 1. Juli 2007 gest?tzt auf die Erw?gungen neu festsetze. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.

4.?????? Die Versicherten erhoben die Beschwerde selbst?ndig und zogen Rechtsanwalt Stefan Aschwanden erst am 6. Oktober 2012 (vgl. Vollmacht, Urk. 11) bei. Dieser wurde, abgesehen von einem Akteneinsichtsgesuch, gegen?ber dem Gericht nicht t?tig. Die Zusprechung einer Parteientsch?digung rechtfertigt sich daher nicht.


Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid des Amtes f?r Zusatzleistungen der Stadt Z?rich vom 6. Oktober 2011 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur?ckgewiesen wird, damit sie die Zusatzleistungen der Beschwerdef?hrenden ab 1. Juli 2007 im Sinne der Erw?gungen neu festsetze.
2.???????? Das Verfahren ist kostenlos.
3.???????? Den Beschwerdef?hrenden wird keine Prozessentsch?digung zugesprochen.
4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Stefan Aschwanden-Lichti
- Z.___
- Bundesamt f?r Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Z?rich
5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).