Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: ZL.2011.00100
ZL.2011.00100

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiberin Berchtold


Urteil vom 31. Mai 2013
in Sachen
1.   X.___
 

2.   Y.___
 

Beschwerdeführende

beide vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Aschwanden-Lichti
DOGGWILER ASCHWANDEN DÜNNER, Rechtsanwälte
Stockerstrasse 38, 8002 Zürich

gegen

Z.___

  
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Der 1954 geborene X.___ bezieht seit Juni 2005 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Urk. 6/4 S. 2). Am 31. März 2007 (Urk. 6/28) meldete er sich zum Bezug von Zusatzleistungen an. Am 23. Oktober 2007 (Urk. 6/56) anerkannte das Z.___ (Durchführungsstelle) einen Anspruch auf Zusatzleistungen ab dem 1. Juli 2007. Die Berechnung der Zusatzleistungen erfolgte unter Annahme eines hypothetischen Erwerbseinkommens seiner 1952 geborenen Ehefrau Y.___ von Fr. 30’000.-- (vgl. Urk. 6/54 und Urk. 6/160 S. 4 und S. 5 sowie Urk. 6/21).
         Ab September 2010 (Urk. 6/150) wurden die Zusatzleistungen unter Annahme eines hypothetischen Erwerbseinkommens von Y.___ von Fr. 12'000.-- berechnet.
1.2     Mit Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 8. April 2011 (Urk. 6/11) wurde Y.___ rückwirkend ab dem 1. Juli 2008 eine halbe Rente der Invalidenversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 53 % zugesprochen.
         Daraufhin berechnete die Durchführungsstelle die Zusatzleistungen ab Juli 2008 neu. Mit Verfügung vom 24. Mai 2011 (Urk. 6/149) legte sie den laufenden monatlichen Anspruch ab Juni 2011 neu fest und mit Verfügung vom 31. Mai 2011 (Urk. 6/148) berechnete sie rückwirkend den neuen Anspruch auf Zusatzleistungen von Juli 2008 bis Mai 2011. Beide Male erfolgte dies unter Berücksichtigung der halben Invalidenrente von Y.___, der korrigierten Invalidenrente von X.___ sowie unter Einbezug eines Verzichtseinkommens von Y.___, entsprechend dem gesetzlich vorgesehenen Mindesterwerbseinkommen für Teilinvalide (Juli bis Dezember 2008: Fr. 18'140.--, Januar 2009 bis Dezember 2010: Fr. 18'720.-- und ab Januar 2011 Fr. 19'050.--, vgl. Urk. 6/148, S. 3-9).
1.3     Die vom Ehepaar X.___/Y.___ dagegen am 18. Juni 2011 (Urk. 6/127) erhobene Einsprache hiess die Durchführungsstelle mit Entscheid vom 6. Oktober 2011 (Urk. 2) insofern teilweise gut, als das Verzichtseinkommen ab September 2010 auf Fr. 12’000.-- festgesetzt wurde. Der per Einschreiben versandte Entscheid wurde von den Versicherten nicht abgeholt, woraufhin er am 19. Oktober 2011 (Urk. 2/2) nochmals per A-Post zugestellt wurde.

2.       Gegen den Einspracheentscheid erhoben die Versicherten am 16. November 2011 (Urk. 1) Beschwerde und beantragten sinngemäss, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es seien Ergänzungsleistungen ohne Anrechnung eines Verzichtseinkommens auszurichten. Die Durchführungsstelle schloss in ihrer Vernehmlassung vom 5. Dezember 2011 (Urk. 5) unter Verweis auf den Einspracheentscheid auf Abweisung der Beschwerde, sofern darauf einzutreten sei.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Vorab ist zu klären, ob die Eingabe der Beschwerdeführenden nicht als verspätet zu gelten hat.
         Ein nicht abgeholter eingeschriebener Entscheid gilt spätestens am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch als zugestellt (Art. 38 Abs. 2bis des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und damit beginnt die massgebliche Beschwerdefrist im Anschluss daran zu laufen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_655/2012 vom 22. November 2012 E. 3). Die Durchführungsstelle hat den Entscheid nach einem ersten erfolglosen Zustellversuch am 19. Oktober 2011 (Urk. 2/2) erneut mit A-Post zugestellt, dies jedoch ohne die Versicherten darauf aufmerksam zu machen, dass die Beschwerdefrist bereits am Laufen sei.
1.2     Der in Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Vorausgesetzt ist weiter, dass die Person, die sich auf Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann (BGE 129 I 161 E. 4.1).
         Da es sich bei den Beschwerdeführenden um juristische Laien handelt (die Mandatierung von Rechtsanwalt Stefan Aschwanden erfolgte erst am 6. Oktober 2012, vgl. Urk. 11), durfte die Vorinstanz nicht davon ausgehen, dass ihnen die (mittlerweilen gesetzlich verankerte) Praxis der Zustellfiktion bekannt ist. Die von der Vorinstanz vorgenommene erneute Zustellung per A-Post ohne einen Hinweis auf die laufende Beschwerdefrist vermochte daher im Zusammenspiel mit der Rechtsmittelbelehrung die falsche Annahme zu erwecken, dass die Beschwerdefrist erst mit dieser erneuten Zustellung zu laufen beginne, und somit schöpften die Versicherten die vermeintliche Beschwerdefrist vollumfänglich aus.
1.3     Aufgrund des mangelnden Hinweises auf die bereits laufende Beschwerdefrist anlässlich der zweiten Zustellung darf den Beschwerdeführenden aus der verspäteten Beschwerdeerhebung kein Nachteil erwachsen. Daher ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.      
2.1     Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2.2     Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 4-6 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Ergänzungs-leistungen zur Deckung des Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 ELG).
         Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
2.3     Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren Fr. 1'500.-- übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG).
         Als Einnahmen angerechnet werden nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist.
2.4     Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung auf Vermögen verzichtet hat, sofern sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht.
         Personen, denen eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann, müssen ihre Erwerbstätigkeit ausnützen, ansonsten ist ein Verzichtseinkommen zu ermitteln und ihnen anzurechnen. Das Bundesgericht begründet die Anrechnung eines Einkommensverzichts mit dem allgemeinen Grundsatz der Schadenminderungspflicht im Sozialversicherungsrecht, welcher bei der Leistungsfestsetzung regelmässig und zwingend zu berücksichtigen sei (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 151 mit Verweisen).
2.5     Unter dem Titel des Verzichtseinkommens ist rechtsprechungsgemäss auch ein hypothetisches Einkommen der Ehefrau eines Versicherten bei der Ermittlung eines Anspruchs auf Ergänzungsleistungen anzurechnen, sofern diese auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung verzichtet. Ob die Aufnahme oder die Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit zumutbar ist, muss im konkreten Einzelfall ermittelt werden. Dabei ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 4.2 mit Verweis auf BGE 117 V 287 E. 3a und 3b; BGE 134 V 53 E. 4.1; vgl. auch Art. 125 und 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, ZGB). Weiter ist vor der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens eine gewisse Übergangsfrist einzuräumen.
2.6
2.6.1   Bei der Festsetzung des anrechenbaren Einkommens Teilinvalider gemäss Art. 14a Abs. 2 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) haben sich die Durchführungsstelle und das Sozialversicherungsgericht mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten (Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 7.1).
2.6.2   Gemäss Art. 14a Abs. 1 ELV wird bei Invaliden grundsätzlich der Betrag als Erwerbseinkommen angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tat-sächlich verdient haben. Invaliden unter 60 Jahren sind jedoch mindestens fol-gende Beträge anzurechnen (Art. 14a Abs. 2 ELV):
-  der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis unter 50 Prozent (lit. a)
-  der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 Prozent (lit. b)
-  zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei einem Invaliditätsgrad von 60 bis unter 70 Prozent (lit. c).
         Wird der Grenzbetrag in Art. 14a Abs. 2 ELV nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG.
         Art. 14a Abs. 2 ELV ist jedoch nicht anwendbar, wenn die Invalidität von Nichterwerbstätigen aufgrund von Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festgelegt wurde (Art. 14a Abs. 3 lit. a ELV).
         Bei teilerwerbstätigen Versicherten, deren Invalidität nach der Einschränkung in der Erwerbstätigkeit einerseits und der Einschränkung im Haushaltsbereich andererseits (gemischte Methode; Art. 28a Abs. 3 IVG) festgelegt wurde, ist bezüglich des Verhältnisses zwischen Erwerbs- und Nichterwerbstätigkeit auf die entsprechende Aufteilung bei der Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung abzustellen und das gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV anrechenbare Einkommen nach dem Anteil der Erwerbstätigkeit festzusetzen (BGE 117 V 202 E. 2c).
2.7     Im Bereich der Ergänzungsleistungen ist weiter von den tatsächlichen Verhältnissen auszugehen. Wird der Nachweis erbracht, dass wegen der persönlichen Situation der versicherten Person und/oder der Arbeitsmarktlage das hypothetische Erwerbseinkommen tatsächlich nicht erzielt werden kann, muss die Durchführungsstelle dies anerkennen und im Rahmen der Berechnung der Ergänzungsleistungen entsprechend berücksichtigen. Als Beweis gelten insbesondere Belege über erfolglose Stellenbemühungen, womit die versicherte Person nachweisen kann, dass es ihr trotz Aufbietung allen guten Willens praktisch unmöglich ist, die in der ELV festgelegten hypothetischen Erwerbseinkommen tatsächlich zu realisieren (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 156).
         Die objektive Beweislast dafür, dass kein Einkommensverzicht im Sinn von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vorliegt, weil die Arbeitskraft auf dem konkreten Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist, liegt beim Leistungsansprecher (Urteil des Bundesgerichts 9C_326/2012 vom 2. Juli 2012 E. 4.4).

3.      
3.1     Die Invalidität der Beschwerdeführerin wurde nach der gemischten Methode bemessen, ausgehend von einem Anteil im erwerblichen Bereich von 80 % und einem Haushaltsanteil von 20 %. Der Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich wurde von der IV-Stelle auf 62,5 % festgelegt (Urk. 6/11).
         Für die Festsetzung des anrechenbaren hypothetischen Erwerbseinkommens ist somit Art. 14a Abs. 2 lit. c ELV massgebend, da der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin im erwerblichen Bereich mit 62,5 % über 60 % und unter 70 % liegt. In Anwendung der Rechtsprechung gemäss BGE 117 V 202 sind vom anrechenbaren Betrag 80 % als Verzichtseinkommen zu berücksichtigen.
         Das ergibt für die Zeit ab Juli 2008 einen Betrag von Fr. 9’674.-- (80 % von Fr. 12’093.-- [= 2/3 von Fr. 18’140.--]), ab Januar 2009 einen solchen von Fr. 9’984.-- (80 % von Fr. 12’480.-- [= 2/3 von Fr. 18’720.--]) und ab Januar 2011 einen Betrag von Fr. 10’160.-- (80 % von Fr. 12’700.-- [= 2/3 von Fr. 19’050.--]).
3.2     Im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen (vgl. BGE 122 V 34 E. 2b) ist festzustellen, dass mit dem angefochtenen Entscheid auch die Ergänzungsleistungen ab dem erstmaligen Bezug im Juli 2007 bis Juni 2008 (vgl. Urk. 6/160) hätten in Revision gezogen werden müssen (Art. 53 Abs. 1 ATSG), wurde doch mit dem Entscheid der IV-Stelle vom 8. April 2011 (Urk. 6/11) verbindlich festgestellt, dass die Beschwerdeführerin bereits ab dem 1. Oktober 2006 in ihrer Arbeitsfähigkeit gesundheitlich eingeschränkt war (vgl. Urk. 6/11 S. 5; die Rentenzusprache erfolgte einzig aufgrund der verspäteten Anmeldung erst ab dem 1. Juli 2008, vgl. Urk. 6/11 S. 6). Damit kann in tatsächlicher Hinsicht nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin im genannten Zeitraum ein Einkommen von Fr. 30'000.-- hätte erwirtschaften können. Daher kann ihr kein Verzichtseinkommen in dieser Höhe angerechnet werden. Diesbezüglich ist die Sache zur Neuberechnung des Anspruchs auf Zusatzleistungen an die Durchführungsstelle zurückzuweisen.
3.3     Die Durchführungsstelle hat zu Recht darauf verwiesen, dass von einer Anrechnung von Verzichtseinkommen dann abgesehen werden kann, wenn die betroffene Person genügend Arbeitsbemühungen für geeignete Stellen nachweist, trotzdem jedoch keine Arbeit findet. Solche Arbeitsbemühungen fehlen hier vollständig.
3.4     Die Sache ist somit in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 6. Oktober 2011 an die Durchführungsstelle zurückzuweisen, damit sie den Zusatzleistungsanspruch der Beschwerdeführenden ab 1. Juli 2007 gestützt auf die Erwägungen neu festsetze. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.

4.       Die Versicherten erhoben die Beschwerde selbständig und zogen Rechtsanwalt Stefan Aschwanden erst am 6. Oktober 2012 (vgl. Vollmacht, Urk. 11) bei. Dieser wurde, abgesehen von einem Akteneinsichtsgesuch, gegenüber dem Gericht nicht tätig. Die Zusprechung einer Parteientschädigung rechtfertigt sich daher nicht.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid des Amtes für Zusatzleistungen der Stadt Zürich vom 6. Oktober 2011 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie die Zusatzleistungen der Beschwerdeführenden ab 1. Juli 2007 im Sinne der Erwägungen neu festsetze.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Den Beschwerdeführenden wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Stefan Aschwanden-Lichti
- Z.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).